Sitzung: 12.12.2018 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 39, Nein: 2
Vorlage: WP 14-20 SV 61/202
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.
die
Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie
folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben des Kreises
Mettmann vom 19.06.2018
Zum Thema Altlasten gab die untere Bodenschutzbehörde die Anregung, die
Textpassage in der Entwurfsbegründung sowie die textliche Festsetzung zu
aktualisieren.
Die vorgeschlagenen
Formulierungen werden in die Entwurfsbegründung und die textlichen
Festsetzungen übernommen.
Das Kreisgesundheitsamt wies auf die Notwendigkeit hin, aufgrund der
erhöhten Schallimmissionen durch die angrenzende Ellerstraße,
Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Zudem sollten Schlafräume und Kinderzimmer
möglichst an der schallabgewandten Seite angeordnet werden.
Ein schalltechnisches
Gutachten wurde in Auftrag gegeben und in den Bebauungsplanentwurf inkl. der
textlichen Festsetzungen sowie in den Entwurf der Begründung eingearbeitet.
Bezüglich der Empfehlung der
Verortung von Schlafräumen/ Kinderzimmer wurde ein textlicher Hinweis zum Thema
Lärmschutz ergänzt.
Des Weiteren wurden keine Bedenken geäußert.
2. die
Anregungen aus dem Protokoll zur Bürgeranhörung am 21.06.2018 werden zur
Kenntnis genommen.
3. den
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 10D gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) öffentlich
auszulegen und die Behörden und die
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgaben durch die Planung berührt
werden, werden gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zu diesem Entwurf
um Stellungnahme zu bitten.
Das Plangebiet liegt nordwestlich der
Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt durch die Feldstraße im Norden, durch die
südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 461, 169, 385, 172, 173, 174 und
309 im Süden, durch die östliche Grenze der Flurstücke 461 und 309 im Osten und
durch die westliche Grundstücksgrenze der Flurstücke 296 und 309 im Westen
(alle Flurstücke in Flur 51 der Gemarkung Hilden).
Das Ziel der Bauleitplanung ist es, das
Planungsrecht an das moderne Städtebaurecht anzupassen, das
Nachverdichtungspotenzial zu definieren sowie gleichzeitig mögliche städtebauliche
Fehlentwicklungen zu verhindern.
Dem Offenlagebeschluss liegt die
Entwurfsbegründung mit Stand vom 01.10.2018 zugrunde.