Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.          die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange      im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

1.1       Schreiben des Kreises Mettmann vom 19.06.2018

Zum Thema Altlasten gab die untere Bodenschutzbehörde die Anregung, die Textpassage in der Entwurfsbegründung sowie die textliche Festsetzung zu aktualisieren.

 

Die vorgeschlagenen Formulierungen werden in die Entwurfsbegründung und die textlichen Festsetzungen übernommen.

 

Das Kreisgesundheitsamt wies auf die Notwendigkeit hin, aufgrund der erhöhten Schallimmissionen durch die angrenzende Ellerstraße, Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Zudem sollten Schlafräume und Kinderzimmer möglichst an der schallabgewandten Seite angeordnet werden.

 

Ein schalltechnisches Gutachten wurde in Auftrag gegeben und in den Bebauungsplanentwurf inkl. der textlichen Festsetzungen sowie in den Entwurf der Begründung eingearbeitet.

Bezüglich der Empfehlung der Verortung von Schlafräumen/ Kinderzimmer wurde ein textlicher Hinweis zum Thema Lärmschutz ergänzt.

 

Des Weiteren wurden keine Bedenken geäußert.

 

2.         die Anregungen aus dem Protokoll zur Bürgeranhörung am 21.06.2018 werden zur Kenntnis genommen.

 

3.         den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 10D gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) öffentlich auszulegen und die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgaben durch die Planung berührt werden, werden gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zu diesem Entwurf um Stellungnahme zu bitten.

 

Das Plangebiet liegt nordwestlich der Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt durch die Feldstraße im Norden, durch die südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 461, 169, 385, 172, 173, 174 und 309 im Süden, durch die östliche Grenze der Flurstücke 461 und 309 im Osten und durch die westliche Grundstücksgrenze der Flurstücke 296 und 309 im Westen (alle Flurstücke in Flur 51 der Gemarkung Hilden).

 

Das Ziel der Bauleitplanung ist es, das Planungsrecht an das moderne Städtebaurecht anzupassen, das Nachverdichtungspotenzial zu definieren sowie gleichzeitig mögliche städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Stand vom 01.10.2018 zugrunde.