Sitzung: 14.03.2018 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 2
Vorlage: WP 14-20 SV 61/184
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. Die im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgebrachten,
bebauungsplan- und umweltrelevanten Stellungnahmen werden wie folgt berücksichtigt:
1.1 Bezirksregierung
Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD),
Schreiben vom 09.01.2018
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst äußert folgende Hinweise:
1.
Keine Hinweise auf Kampfmittel aus der
Luftbildauswertung.
2.
Hinweise beim Umgang mit Kampfmittelfunden bei
Bauarbeiten.
Stellungnahme:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan enthält
bereits einen Hinweis zum Umgang bei Kampfmittelfunden.
1.2. Kreis Mettmann, Schreiben vom 13.02.2018
Der Kreis Mettmann äußert folgende Hinweise:
1.
Hinweis,
dass eine Versickerung der Niederschläge mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen
ist.
2.
Hinweis,
dass das Plangebiet nicht in einer Wasserschutzzone liegt und dass sich das
Plangebiet gemäß Hochwassergefahrenkarte außerhalb eines sehr seltenen Hochwassers
der Itter (HQ extrem) befindet.
3.
Hinweis auf
die Geräuschentwicklung von haustechnischen Klima- und Wärmeanlagen. Hinweis,
dass von diesen bau- und immissionsschutzrechtlich genehmigungsfreien Anlagen
keine negativen Auswirkungen ausgehen dürfen und dessen Lärmimmissionen nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz und TA Lärm zu beurteilen sind. Anregung zur
Aufnahme eines textlichen Hinweises im Bebauungsplan.
4.
Hinweis,
dass die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes von der Planung nicht berührt
sind.
5.
Hinweis,
dass für das Plangebiet keine Hinweise oder Verdachtsmomente zu Altlasten oder
schädlichen Bodenverunreinigungen vorliegen.
6.
Hinweis,
dass gemäß schalltechnischer Untersuchung des auf das Plangebiet einwirkenden
Verkehrslärms an der westlichen Gebäudefassade im 2. und 3. OG des Mehrfamilienhauses
Anforderungen an Außenbauteile gemäß Lärmpegelbereich IV der DIN 4109
vorzusehen und festzusetzen sind.
7.
Hinweis,
dass der schalltechnischen Untersuchung zur Tiefgaragenausfahrt ein geräuscharmes
Rolltor sowie geräuscharme Regenrinnen zugrunde liegen und dies im Baugenehmigungsverfahren
berücksichtigt werden soll.
8.
Hinweis,
die schalltechnischen Untersuchungen sowie die Verschattungsstudie als Anlage
zum Bebauungsplan aufzuführen.
9.
Hinweis,
dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Anordnung von Be- und
Entlüftungseinrichtungen der Tiefgarage zur Vermeidung von luftverunreinigenden
Stoffen im Bereich der Wohngärten sowie möglicher Kinderspielflächen
berücksichtigt wird.
10.
Hinweis, dass das Plangebiet nicht im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt und Natur- oder
Landschaftsschutzgebiete durch die Planung nicht berührt sind.
11.
Hinweis, dass der Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB auf eine Umweltprüfung und auf einen
Umweltbericht verzichtet und die mit der Planung verbundenen Eingriffe in
Natur, Boden und Landschaft als bereits erfolgt bzw. zulässig gilt.
12.
Hinweis, dass der Unteren Naturschutzbehörde das
Vorhandensein von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Tiere
nicht bekannt ist und lokale Populationen streng geschützter Arten durch die
Planung nicht beeinträchtigt werden.
13.
Hinweis, dass der Flächennutzungsplan der Stadt
Hilden das Plangebiet als Wohnbaufläche darstellt und somit der Bebauungsplan
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann.
Stellungnahme:
zu 1 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird bei der Versickerung von
Niederschlägen die Untere Wasserbehörde beteiligt.
zu 2 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
In der Begründung zum Bebauungsplan sind die vorgelegten Informationen unter
Kapitel 9 bereits enthalten.
zu 3 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Gleichwohl haustechnische Klima- und Wärmeanlagen gemäß Landesbauordnung (BauO)
genehmigungsfreie Vorhaben bzw. genehmigungsfreie Anlagen sind, entbindet die
Genehmigungsfreiheit gemäß § 65 Abs. 4 BauO nicht von der Verpflichtung zur
Einhaltung der Anforderungen an den Immissionsschutz und den Schutz der bestehenden
bzw. künftigen Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 BauO hat
der Bauherr bzw. die Bauherrin vom Hersteller der Anlage oder von einem
Sachverständigen eine Bescheinigung einzuholen, dass die Anlage den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
werden die Hinweise berücksichtigt und ggf. die Nachweise zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte
nach TA Lärm erbracht. Eine Regelung auf Ebene des Bebauungsplanes ist somit
nicht erforderlich, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gelten damit auf Ebene des Bebauungsplanes als eingehalten.
zu 4 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In
der Begründung zum Bebauungsplan sind die vorgelegten Informationen unter Kapitel
9 bereits enthalten.
zu 5 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In
der Begründung zum Bebauungsplan sind die vorgelegten Informationen unter
Kapitel 9 bereits enthalten.
zu 6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der
Anregung wird gefolgt. Die Unstimmigkeit im Gutachten wurde geprüft und im
Rahmen der schalltechnischen Stellungnahme des Gutachters TAC vom 20.02.2018
berücksichtigt. Diese ergänzt zur Konkretisierung/Klarstellung das Schallgutachten
vom 21.08.2017.
Für die
Beurteilung der schalltechnischen Anforderungen an Außenbauteile wird für das
Baugenehmigungsverfahren und für den Bebauungsplan die DIN 4109 „Schallschutz
im Hochbau“ herangezogen. Es wird für das gesamte Plangebiet das jeweils
schalltechnisch ungünstigste Geschoss in der sog. „Freien Schallausbreitung“
(also ohne Planbebauung) als Worst-Case-Betrachtung herangezogen und die sich
daraus ergebenden Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan festgesetzt. Im Zuge der
Prüfung der Stellungnahme des Kreises Mettmann (Kreisgesundheitsbehörde) wurde
in Ergänzung dazu auch die zum Satzungsbeschluss maßgeblichen technischen
Regelwerke und Richtlinien geprüft und im Bebauungsplan berücksichtigt:
Gleichzeitig zum
Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurde die DIN 4109 novelliert, die im
Bebauungsplan berücksichtigt wurde. Für die schalltechnische Beurteilung ist
die zuletzt bauordnungsrechtlich eingeführte Norm aus dem Jahre 1989 (DIN
4109:1989) maßgeblich. Im Jahre 2016 wurde die novellierte DIN 4109:2016 zwar
veröffentlicht, jedoch nicht bauordnungsrechtlich eingeführt. Darüber hinaus
gab es im Jahr 2017 eine erneut angepasste Fassung, die jedoch lediglich als
Entwurfspapier veröffentlich wurde.
Im Januar 2018
wurde schließlich die DIN 4109:2016 zurückgezogen und die DIN 4109:2018
veröffentlicht; damit ist die DIN 4109:2016 ungültig. Die bauordnungsrechtliche
Einführung der erneut novellierten DIN ist nach derzeitigem Kenntnisstand für
2018 geplant.
Gemäß der o.g.
schalltechnischen Stellungnahme ergeben sich sowohl für die DIN 4109:1989 als
auch für die DIN 4109:2018 für die oberen Geschosse (ab 2. OG) des Plangebietes
Anforderungen an Außenbauteile nach Lärmpegelbereich III, dies bedeutet
ein Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges von maximal 35 dB. Der Bebauungsplan
setzt bereits mit Stand der Offenlage für die Baugrenzen des gesamten
Plangebietes den Lärmpegelbereich III und dessen Anforderungen an die
Außenbauteile mit R’w,ges von maximal 35 dB fest. Damit
berücksichtigt der Bebauungsplan zum Stand des Satzungsbeschlusses die bisher
bauordnungsrechtlich eingeführte DIN 4109:1989 sowie auch die künftig
bauordnungsrechtlich einzuführende DIN 4109:2018.
Die geforderte
Anpassung der Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen ist somit nicht
erforderlich.
zu 7 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den
Schallschutz der Tiefgarage berücksichtigt.
zu 8 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
zum Bebauungsplan erarbeiteten Gutachten wurden im Rahmen der Beteiligung gemäß
§§ 3 und 4 BauGB mit den Unterlagen zum Bebauungsplan mit offengelegt. Die
wesentlichen Ergebnisse der Gutachten wurden im Bebauungsplan berücksichtigt,
haben Eingang in die Begründung gefunden und werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
ebenfalls Berücksichtigung finden.
zu 9 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
bauordnungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die
Lüftungsanlagen der Tiefgarage werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
zu 10 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In
der Begründung zum Bebauungsplan sind die vorgelegten Informationen unter
Kapitel 9 bereits enthalten.
zu 11 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In
der Begründung zum Bebauungsplan sind die vorgelegten Informationen unter
Kapitel 9 bereits enthalten.
zu 12 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In
der Begründung zum Bebauungsplan sind die vorgelegten Informationen unter
Kapitel 9 bereits enthalten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine
eigenständige artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt und mit der
Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Im Ergebnis der Artenschutzprüfung
können die Informationen der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt werden. Auch
eine zweite Begehung des Plangebietes gab keine Hinweise auf Brut- oder Ruhestätten
bzw. auf Populationen von planungsrelevanten Arten.
zu 13 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In
der Begründung zum Bebauungsplan sind die vorgelegten Informationen unter Kapitel
4 bereits enthalten.
1.3. Handwerkskammer
Düsseldorf, Schreiben vom 11.01.2018
Die Handwerkskammer nimmt folgendermaßen
Stellung:
Keine Bedenken.
Stellungnahme:
Es liegen keine
Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
1.4. Unitymedia
NRW GmbH, Schreiben vom 23.01.2018
Unitymedia NRW GmbH äußert folgende Hinweise:
1.
Hinweis auf bestehende Versorgungsanlagen des
Leitungsträgers im Plangebiet.
2.
Hinweis zur Berücksichtigung der
Kabelschutzanweisungen.
3.
Hinweis zur Abstimmung mit dem Leitungsträger bei
Tiefbaumaßnahmen vor Baubeginn.
Stellungnahme:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens und der Ausführungsplanung werden die gegeben
Hinweise und Schutzanweisungen berücksichtigt und der Träger vor Umsetzung des
Bebauungsplanes an den ggf. erforderlichen Tiefbaumaßnahmen beteiligt.
1.5. Stadt
Hilden, Behindertenbeirat, Schreiben vom 29.01.2018
Der Behindertenbeirat der Stadt Hilden nimmt folgendermaßen Stellung:
1.
Es werden
Hinweise und Anregungen zur Berücksichtigung der DIN 18040-2 „Barrierefreies
Bauen, Planungsgrundlagen, Wohnungen) gegeben.
2.
Zustimmung,
dass im Plangebiet auch preisgedämpfter Wohnraum geschaffen wird. Hinweis, dass
insbesondere eingeschränkte Menschen über geringe Einkommen verfügen.
Stellungnahme:
zu 1 Die Hinweise und Anregungen werden zur
Kenntnis genommen. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der
Landesbauordnung NRW an barrierefreies Bauen werden im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt. Die DIN 18040-2 stellt lediglich die
einheitlichen bautechnischen Standards dar, wenn barrierefrei gebaut wird; sie
hat keinen normativen Charakter, der zum barrierefreien Bauen im privaten
Wohnsektor verpflichtet. Festsetzungen zur Barrierefreiheit können auf Ebene
des Bebauungsplanes nicht getroffen werden. Ein Teil der Empfehlungen kann in
der Hochbauplanung gemäß den Anforderungen an moderne Wohnungen berücksichtigt
werden (z.B. schwellenfreie Haus- und Wohnungseingänge, schwellenfreie
Wohnungen, barrierefreie Aufzugsanlage im Mehrfamilienhaus, ausreichende Tür-
und Flurbreiten, barrierefreie Neigung bei Rampen in den Freianlagen), insbesondere
bei Kauf- oder Mietinteressenten mit besonderen Anforderungen an die
Barrierefreiheit.
zu 2 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Verpflichtung zur Umsetzung von preisgedämpftem Wohnraum oder sozial
gefördertem Wohnraum (z.B. in Form von Rechtsvorschriften oder einer
Ortssatzung) besteht nicht. Auch können keine Festsetzungen auf Ebene des
Bebauungsplanes getroffen werden. Dennoch verpflichtet sich der Vorhabenträger,
einen Anteil der Wohnungen mit einem preisgedämpften Mietspiegel anzubieten.
Dies wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Hilden und dem
Vorhabenträger vereinbart und umgesetzt.
1.6. BUND
– Bund für Umwelt- und Naturschutz LV NW, Ortsgruppe Hilden,
Schreiben
vom 09.02.2018
Der BUND, Ortsgruppe Hilden, nimmt
folgendermaßen Stellung:
1.
Hinweis,
dass die Planung nicht einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden entspricht.
2.
Anregung,
dass der Erhalt der Gärten im Hinterland des Quartiers eine hinreichende
Wohnqualität sichern kann.
3.
Hinweis,
dass in der Planung keine Sozialwohnungen realisiert werden.
4.
Anregung,
eine geringere Dichte im Plangebiet vorzusehen, um „gesundes Wohnen“ zu
sichern. Hinweis, dass die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 auf bis
zu 0,6 durch Nebenanlagen und Gebäudeteile bzw. auf bis zu 0,8 durch Tiefgaragen
überschritten werden darf.
5.
Hinweis,
dass die Ziele des Bebauungsplanes zur Schaffung von Wohnraum im Hinterland
sich auf benachbarte Bauvorhaben auswirken.
6.
Hinweis,
dass mit der Anlage der Tiefgarage und der damit zulässigen Überschreitung der
GRZ der Boden-Wasser-Haushalt gestört sei und dass die getroffenen
Festsetzungen die Störung nicht abmildern. Hinweis, dass es „Teilprobleme“
gibt. Forderung nach ergänzenden Untersuchungen.
7.
Hinweis,
dass die Versickerungsfähigkeit der Böden bei einer erhöhten GRZ nicht gegeben
sei. Hinweis, dass das hydrogeologische Gutachten die Versickerungsfähigkeit
lediglich für die unteren Schichten bestätigt, sodass davon ausgegangen werden
müsse, dass eine Versickerung nicht stattfinden kann.
8.
Hinweis, dass
lediglich ein Teil des Gebäudes „Schützenstraße 41a“ in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes aufgenommen wurde.
9.
Hinweis,
dass sich auf dem Plangebiet ein Walnussbaum befindet, der unter die Baumschutzsatzung
fällt. Anregung, dass die ggf. satzungsrelevanten Bäume erneut aufgenommen
werden sollen, da sich die maßgeblichen Stammumfänge der Bäume ggf. vergrößert
haben können.
10.
Hinweis, dass die Artenschutzprüfung sich auf die
Begehung im Jahre 2016 stützt. Hinweis, dass sich seitdem planungsrelevante
Arten im Plangebiet eingenistet haben könnten. Hinweis, dass Raubvögel im
Überflug beobachtet werden konnten.
11.
Anregung, dass Festsetzungen zum Schutz von
Insekten (Anpflanzung von geeigneten Pflanzen, Beschränkung von Mähzeiten) in
den Bebauungsplan aufgenommen werden sollen.
Stellungnahme:
zu 1 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
in Rede stehende Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung
gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan unterstützt das Ziel der Stadt
Hilden, im Sinne des Baugesetzbuches, die städtebauliche Entwicklung vorrangig
durch Maßnahmen der Innenentwicklung durchzuführen und zur Verringerung der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen zugunsten eines
sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden die Möglichkeiten der
Innenentwicklung zu nutzen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 1a Abs. 2). Mit der
vorliegenden Planung wird der Innenentwicklung der Vorzug vor der
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich gegeben. Damit können wichtige
sowie ökologisch hochwertige Frei-, Außen- und Landwirtschaftsflächen außerhalb
des Siedlungsgefüges der Stadt Hilden gesichert werden. Dies entspricht einem
schonenden und sparsamen Umgang mit Grund und Boden im Sinne des
Baugesetzbuches.
Zur
Wohnraumvorsorge und zur Wohnraumdeckung werden für die Schützenstraße 41 bis
43 die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur wohnbaulichen Entwicklung der
rückwärtigen Gartenbereiche innerhalb des Siedlungskörpers der Stadt Hilden
geschaffen. Die Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft gelten gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 4 BauGB als bereits erfolgt bzw. zulässig.
zu 2 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 7 BauGB die räumlichen Grenzen seines
Geltungsbereiches fest; die weiteren Gartenflächen der umliegenden Grundstücke
werden mit Aufstellung des Bebauungsplanes nicht überplant. Zur
Wohnraumvorsorge und zur Deckung des Wohnraumbedarfes werden als Maßnahme der
Innenentwicklung in den rückwärtigen Gartenbereichen des Plangebietes die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung von Einfamilienhäusern sowie
einem Mehrfamilienhaus in offener Bauweise geschaffen. Es wird für das gesamte
Plangebiet eine Grundflächenzahl im Sinne des § 17 BauNVO von 0,4 festgesetzt,
sodass für die künftigen Hauseinheiten weiterhin ausreichende Gartenflächen im
urbanen Kontext verbleiben werden. Die Schaffung neuen Wohnraums und die
Ausgestaltung der Gartenbereiche entsprechen den Anforderungen an den
Wohnungsmarkt und der Wohnraumnachfrage.
zu 3 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Verpflichtung zur Umsetzung von preisgedämpftem Wohnraum oder sozial
gefördertem Wohnraum (z.B. in Form von Rechtsvorschriften oder einer
Ortssatzung) besteht nicht. Auch können keine Festsetzungen auf Ebene des
Bebauungsplanes getroffen werden. Dennoch verpflichtet sich der Vorhabenträger,
einen Anteil der Wohnungen mit einem preisgedämpften Mietspiegel anzubieten.
Dies wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Hilden und dem
Vorhabenträger vereinbart und umgesetzt.
zu 4 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen,
der Anregung wird nicht gefolgt. Im gesamten Plangebiet wird eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Dies entspricht gemäß § 17
Baunutzungsverordnung (BauNVO) den Obergrenzen für allgemeine Wohngebiete und
somit den allgemeinen Bestimmungen des Baugesetzbuches. Mit der Einhaltung der
o.g. Obergrenzen i.V.m. der Einhaltung der bauordnungsrechtlich nachzuweisenden
Abstandflächen kann davon ausgegangen werden, dass mit der Umsetzung des
Bebauungsplanes gesunde Wohnverhältnisse geschaffen werden. Darüber hinaus
wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Verschattungsstudie erstellt,
deren Ergebnisse den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt und im
Bebauungsplan berücksichtigt wurden.
Gemäß § 19 Abs. 4
BauGB darf die GRZ durch die Grundfläche von u.a. Nebenanlagen und Garagen um
bis zu 50 % überschritten werden, maximal jedoch bis 0,8; davon darf der
Bebauungsplan abweichende Vorgaben treffen. Der Bebauungsplan trifft
Festsetzungen im Sinne dieser Regelung des Baugesetzbuches. Insbesondere zur
Unterbringung des ruhenden Verkehrs des Mehrfamilienhauses auf dem privaten
Grundstück wird die Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu 0,8 durch die
Anlage einer Tiefgarage zugelassen. Mit der Anlage eines oberirdischen
Garagenhofes würde keine Flächeneinsparung (also geringere Versiegelungsrate)
einhergehen und es würde damit zusätzlicher Lärm (Fahrzeugbewegungen,
Türenschlagen etc.) entstehen. Darüber hinaus stellt der Bebauungsplan mit den
Festsetzungen zur Überdeckung durch eine Vegetationstragschicht der Tiefgaragendecke
sicher, dass boden- und wasserbezogene sowie sonstige ökologische Auswirkungen
vermieden werden. Weiterhin stellen die Festsetzungen des Bebauungsplanes
sicher, dass die Tiefgaragendecke gärtnerisch gestaltet als (unversiegelte)
Gartenfläche genutzt wird. Damit kann auch ein wertvoller Beitrag zur
teilweisen Bewahrung der Gartenbereiche des Plangebietes geleistet werden.
Die im
Bebauungsplan festgesetzte GRZ darf durch die Grundfläche von an Gebäude angrenzenden
Terrassen einschließlich der o.g. sonstigen Nebenanlagen bis zu einer GRZ von
0,6 überschritten werden. Diese Festsetzung wird im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB
getroffen, sodass eine Flexibilisierung bei der Ausgestaltung der als
Bestandteil des Hauptbaukörpers eingestuften Terrassen gewährleistet werden
kann. Die Flächenversiegelung des Plangebietes insgesamt entspricht der
Kappungsgrenze gemäß Baugesetzbuch.
zu 5 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 7 BauGB die räumlichen Grenzen seines
Geltungsbereiches fest; die weiteren Gartenflächen der umliegenden Grundstücke
werden mit Aufstellung des Bebauungsplanes nicht überplant.
zu 6 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen;
der Anregung wird nicht gefolgt. Die Bodenfunktionen können im Bestand durch
die anthropogene Überformung des Plangebietes im innerstädtischen Kontext als
bereits gestört eingestuft werden. Der Bebauungsplan setzt für die Tiefgarage
fest, dass eine mindestens 35 cm mächtige Vegetationstragschicht zzgl. Drainage
aufgebracht werden muss. Die Mächtigkeit der Tragschicht muss bei der Anpflanzung
von Bäumen auf mindestens 80 cm (zzgl. Drainageschicht) erhöht werden. Es sind
die einschlägigen FLL-Richtlinien zur intensiven Dachbegrünung zu befolgen
sowie bei der Beseitigung der Niederschläge § 55 Wasserhaushaltsgesetz und § 44
Landeswassergesetz. Die Tiefgaragendecke ist gärtnerisch anzulegen und zu
bepflanzen. Mit diesen Festsetzungen kann sichergestellt werden, dass das auf
der Tiefgaragendecke anfallende Niederschlagswasser dem Grundwasserhaushalt
wieder zugeführt und durch eine ausreichende Bepflanzung die Bodenfunktionen
erhalten werden können. Die Gartenbereiche können als Vegetationsstandort und
Lebensraum für Bodenlebewesen dem Naturhaushalt dienen. Boden- oder
wasserbezogene „Teilprobleme“ können nicht erkannt werden.
zu 7 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen,
der Anregung wird nicht gefolgt. Gemäß der Bodenkarte des Informationssystems
BK 50 des Geologischen Dienstes NRW wird für den Großteil des Hildener Südens
der Bodentyp „Typische Braunerden“ dargestellt. Demnach ist für das Plangebiet
grundsätzlich eine geeignete Versickerungsfähigkeit im 2-Meter-Raum gegeben.
Das Hydrogeologische Gutachten bestätigt, dass der Durchlasskoeffizient der
Böden eine geeignete Versickerung im Plangebiet für die unterlagernden sandigen
Kiesschichten ermöglicht. Unter Berücksichtigung der Bodenkarte können die
Ergebnisse für das gesamte Plangebiet angenommen werden; ein Wechsel in den
anstehenden Bodenschichten und Bodentypen ist demnach nicht zu erwarten. Auf
Ebene des Bebauungsplanes sind diese Erkenntnisse hinreichend.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
wird der Nachweis erbracht werden, welche Flächen einer Versickerung zugeführt
und wie eine Versickerung tiefbautechnisch gelöst wird. Eine Abhängigkeit der
festgesetzten Grundflächenzahl zur gutachterlich untersuchten
Versickerungsfähigkeit der Böden besteht nicht.
zu 8 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die städtebauliche Ordnung
gemäß § 8 Abs. 1 BauGB in den rückwärtigen Bereichen des Plangebietes zu
steuern und zu sichern. Eine wohnbauliche Entwicklung dieser Bereiche wird
bislang nach § 34 BauGB beurteilt. Für den in Rede stehenden Bereich des Plangebietes
war es ursprünglich angedacht, eine Einfamilienhausbebauung in offener Bauweise
zu realisieren; im Rahmen der Eingabe der Eigentümer wurde diese Planung
überdacht. Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine weitergehende Fortführung der
geschlossenen Hinterlandbebauung, wie es in der Nachbarschaft zahlreich
vorhanden ist, zu vermeiden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes kann
dieses Ziel erreicht werden und einer Fortführung dieser städtebaulich
ungewollten Entwicklung entgegengewirkt werden. Es wurden gemäß § 1 Abs. 7
BauGB die öffentlichen und privaten Belange in der Planung berücksichtigt.
zu 9 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplan ist ein Hinweis auf die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden
enthalten. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet eine Eibe, ein
Walnuss- sowie ein Obstbaum von der Baumschutzsatzung gedeckt. Im Zuge der Bau-
und/oder Fällgenehmigung sind die einzelnen Bäume, die unter die
Baumschutzsatzung fallen, zu prüfen. Es sind für Ersatzpflanzungen die
Bestimmungen der Baumschutzsatzung zu befolgen. Auf Ebene des Bebauungsplanes
sind keine weiteren Festsetzungen zu treffen.
zu 10 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im April 2017 eine ergänzende
Ortsbegehung durchgeführt. Die Erkenntnisse der Erstbegehung vom Oktober 2016
konnten bestätigt werden. Diese sind in der mit der Unteren Naturschutzbehörde
abgestimmten Artenschutzprüfung ASP Stufe 1 vom 01.08.2017 sowie in die
Begründung zum Bebauungsplan eingeflossen. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
sowie Vorkommen planungsrelevanter Arten konnten nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte
für die Notwendigkeit einer tiefer- oder weitergehenden artenschutzrechtlichen
Prüfung (Stufe 2) konnten nicht festgestellt werden. Dies wurde mit der Unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt.
Um dennoch
vermeintliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausschließen zu können,
wurden Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen
(Bauzeitenbeschränkung, Einsatz von LED-Leuchtmitteln), die u.a. im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind.
zu 11 Die Hinweise werden zu Kenntnis genommen, der
Anregung wird teilweise gefolgt. Der Bebauungsplan setzt bereits die
gärtnerische Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen und die
Anpflanzung von Hecken in den allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA2 sowie die
Anpflanzung der Tiefgaragendecke als intensive Dachbegrünung mit einer
dauerhaften Mischvegetation aus Bodendeckern und/oder Rasen sowie standortgerechten
Sträuchern, Staudenpflanzungen, Gehölzen und/oder Bäumen fest. Der Bebauungsplan
berücksichtigt in den Pflanzlisten bereits Insektenpflanzen (u.a.
Kornelkirsche, Liguster, Weißdorn, Haselnuss, Holunder, Eberesche). Mähbeschränkungen
sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes und entziehen sich einer
bauordnungsrechtlichen Überprüfung.
2. die Abhandlung der während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen, die mit dem
Offenlagebeschluss vom 13.12.2017 getroffen wurde, hiermit zu bestätigen, soweit sie nicht durch den
Beschluss zu 1. modifiziert wurde.
3. den Bebauungsplan Nr. 263 als Satzung gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom
14.07.1994 (GV NRW S.666) in der
zurzeit gültigen Fassung und gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Das Plangebiet liegt im Bereich Schützenstraße. Es umfasst die
Flurstücke 726, 727 und 729 sowie einen Teil des Flurstücks 1625 in Flur 58 der Gemarkung Hilden.
Das Plangebiet wird begrenzt im Norden durch die Nordgrenze
des Flurstückes 1625, im Osten durch die Ostgrenze der Flurstücke 1625 und 727,
im Süden durch die Südgrenze des Flurstückes 729 sowie im Westen durch die
Schützenstraße, die Westgrenze des Flurstücks 726 und eine um 30 m nach Osten
versetzte fiktive Linie unmittelbar hinter dem Wohngebäude Schützenstraße 41a.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, im Plangebiet eine
Wohnbaunutzung zu ermöglichen, die aus einem Mehrfamilien- und mehreren
Einfamilienhäusern besteht.
Dem Satzungsbeschluss liegt
die Begründung mit Stand vom 19.10.2017 mit Ergänzungen zu den
Lärmfestsetzungen vom 21.02.2018 zugrunde.