Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.         die vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:

 

1.1       Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom 14.06.2017

 

Die in dem Schreiben angemerkten Korrekturen (grafische Darstellung einer Altlastenfläche, redaktionelle Änderung zur Beschreibung der Altlastenflächen) wurden in den Plan eingearbeitet.

 

1.2       Schreiben der IHK Düsseldorf vom 23.06.2017

 

In dem Schreiben weist die IHK darauf hin, dass die Formulierung „keine schädlichen Auswirkungen auf die nähere Umgebung“ unter Punkt 2 der Textlichen Festsetzungen, eine klare und eindeutige Definition in der Begründung erforderlich macht. Die IHK gibt zu bedenken, dass im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für problembehaftete Vergnügungsstätten (Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center, Dirnenunterkünfte, Swingerclubs oder vergleichbare Einrichtungen, Diskotheken, Wettbüros), sicherlich die Immissionssituation gutachterlich untersucht werden kann, jedoch nicht Auswirkungen eines Vorhabens auf das Sozialgefüge.

Um diesem Konflikt zu entgehen, wird auf Anregung der IHK die Formulierung: „keine schädlichen Auswirkungen auf die nähere Umgebung“ herausgenommen und in der Begründung die Rahmenbedingungen der Ausnahme erläutert.

Der Anregung wird stattgegeben.

 

2.         den Bebauungsplan Nr. 165, 1. vereinfachte Änderung für den Bereich Gabelung/Kirch-hofstraße gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom14.07.1994 (GV NW S.666) in der zzt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung.

 

            Das Plangebiet liegt in der Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt im Norden durch die Mittel-straße/Gabelung und im Westen durch die Kirchhofstraße, im Süden durch die Südgrenzen der Flurstücke 968 und 981 sowie im Osten durch die Westgrenze des Flurstückes 491, im weiteren Verlauf durch eine um 45 m versetzte Parallele zur Begrenzung der Kirchhofstraße, die in die Flurstücke 155,1001, 157, 980 verläuft und die Westgrenze des Flurstückes 629, mit Ausnahme des Flurstücks 968, das in der Flur 49 liegt, alle Flurstücke in der Flur 59 der Gemarkung Hilden.

 

            Dem Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom 15.11.2017 zugrunde.