Sitzung: 06.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16
Vorlage: WP 14-20 SV 61/166
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. die vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage
wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann
vom 14.06.2017
Die in dem Schreiben angemerkten
Korrekturen (grafische Darstellung einer Altlastenfläche, redaktionelle
Änderung zur Beschreibung der Altlastenflächen) wurden in den Plan
eingearbeitet.
1.2 Schreiben der IHK Düsseldorf vom
23.06.2017
In dem Schreiben weist die IHK
darauf hin, dass die Formulierung „keine schädlichen Auswirkungen auf die
nähere Umgebung“ unter Punkt 2 der Textlichen Festsetzungen, eine klare und
eindeutige Definition in der Begründung erforderlich macht. Die IHK gibt zu bedenken,
dass im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für problembehaftete Vergnügungsstätten
(Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center,
Dirnenunterkünfte, Swingerclubs oder vergleichbare Einrichtungen, Diskotheken,
Wettbüros), sicherlich die Immissionssituation gutachterlich untersucht werden
kann, jedoch nicht Auswirkungen eines Vorhabens auf das Sozialgefüge.
Um diesem Konflikt zu entgehen,
wird auf Anregung der IHK die Formulierung: „keine schädlichen Auswirkungen auf
die nähere Umgebung“ herausgenommen und in der Begründung die Rahmenbedingungen
der Ausnahme erläutert.
Der Anregung wird stattgegeben.
2. den Bebauungsplan Nr. 165, 1. vereinfachte
Änderung für den Bereich Gabelung/Kirch-hofstraße gemäß §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung NW vom14.07.1994 (GV NW S.666) in der zzt. gültigen Fassung
sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung.
Das Plangebiet liegt in der Hildener
Innenstadt. Es wird begrenzt im Norden durch die Mittel-straße/Gabelung und im
Westen durch die Kirchhofstraße, im Süden durch die Südgrenzen der Flurstücke
968 und 981 sowie im Osten durch die Westgrenze des Flurstückes 491, im
weiteren Verlauf durch eine um 45 m versetzte Parallele zur Begrenzung der Kirchhofstraße,
die in die Flurstücke 155,1001, 157, 980 verläuft und die Westgrenze des Flurstückes
629, mit Ausnahme des Flurstücks 968, das in der Flur 49 liegt, alle Flurstücke
in der Flur 59 der Gemarkung Hilden.
Dem Satzungsbeschluss
liegt die Entscheidungsbegründung vom 15.11.2017 zugrunde.