Sitzung: 14.12.2016 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 61/103
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf – Dez. 25
(Verkehr), Dez. 26 (Luftverkehr), Dez. 33 (ländliche Entwicklung und
Bodenordnung), Dez. 35.4 (Denkmalangelegenheiten) Dez. 51 (Landschafts- und
Naturschutz), Dez. 52 (Abfallwirtschaft), Dez. 53 (Immissionsschutz), Dez. 54
(Gewässerschutz) vom 14.07.2016
Bezirksregierung Abteilung 26 (Verkehr):
Die Belange des Dezernats sind nicht berührt.
Dez. 26 (Luftverkehr):
Die Belange des Dezernats sind nicht berührt.
Dez. 33 (ländliche Entwicklung und
Bodenordnung):
Die Belange des Dezernats sind nicht berührt.
Dez. 35.4 (Denkmalangelegenheiten):
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Nach Kenntnisstand
befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler im Plangebiet, die im Eigentum
oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Es wird empfohlen, dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland - Pulheim
und dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - Bonn, sowie die
zuständige kommunale Denkmalbehörde zu beteiligen.
Zur Empfehlung des Dez. 35.4 wird wie folgt Stellung genommen:
Das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wurde ebenfalls
beteiligt.
Dez. 51 (Landschafts- und Naturschutz):
Die Belange des Dezernats sind nicht berührt.
Dez. 52 (Abfallwirtschaft):
Die Belange des Dezernats sind nicht berührt.
Dez. 53 (Immissionsschutz):
Die Belange des Dezernats sind nicht berührt.
Dez. 54 (Gewässerschutz):
Die Belange des Dezernats sind nicht berührt.
1.2
Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22
(Gefahrenabwehr, Hafensicherheit, Kampfmittelbeseitigung) vom 14.07.2016
Bezirksregierung Abteilung 22
(Kampfmittelbeseitigungsdienst
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen
liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Daher ist eine Überprüfung auf Kampfmittel im beantragten Bereich
nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht
gewährt werden.
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort
einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall soll das Merkblatt für
Baugrundeingriffe auf der Internetseite des KBD
(www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp)
beachtet werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Anregungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden in den
textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes entsprechend ergänzt.
1.3
Schreiben des Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen vom 04.08.2016
Für die L 403, Abschnitt 8.2, Station 1,748 bis Station 1,848, der an
das Plangebiet grenzt, ist das Land Nordrhein-Westfalen Straßenbaulastträger.
Gegen den Bebauungsplan werden keine Bedenken erhoben, wenn folgendes
beachtet wird:
- Im
Bereich Zufahrt REWE-Markt ist die Anfahrsicht gemäß RAST 06 auf Rad- und
Gehweg und Fahrbahn der L 403 von Sichthindernissen ≥ 80cm freizuhalten.
- Es
darf der Fahrbahn und dem Rad- und Gehweg der L 403 kein Wasser aus der Zufahrt
zugeführt werden.
- Frühzeitig
vor Baubeginn ist eine Ausführungsplanung des Zufahrtsbereichs mit Darstellung
des Sichtdreiecks sowie eines Schleppkurvennachweises der hiesigen
Niederlassung, zwecks Erteilung des Sichtvermerks, vorzulegen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Nach Umsetzung des Vorhabens wird dauerhaft auf die Freihaltung der
Anfahrtssicht gem. RAST 06 auf Rad- und Gehweg und Fahrbahn der L403 geachtet.
Dies wird in den Durchführungsvertrag mit aufgenommen.
Fahrbahn und Rad- und Gehweg der
L 403 werden nach Umsetzung des Vorhabens kein Wasser aus der Zufahrt
zugeführt. Ein Entwässerungskonzept wird derzeit erstellt.
Der hiesigen Niederlassung wird rechtzeitig eine Ausführungsplanung des
Zufahrtsbereichs mit geforderten Darstellungen und Nachweisen vorgelegt.
1.4
Schreiben der Stadt Langenfeld vom 11.08.2016
Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte Wirkungsanalyse
(Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen) kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung
nur geringe Wirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich im Stadtteil
Richrath hat.
Gegen die Planung bestehen seitens der Stadt Langenfeld keine Bedenken.
Um eine weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Stadt Langenfeld wird im weiteren Verfahren beteiligt.
1.5
Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 16.08.2016
Da zum jetzigen Zeitpunkt der Leistungsbedarf nach Fertigstellung des
Bauvorhabens nicht feststeht, ist eine Stellfläche für eine kundeneigene
Transformatorenstation im B-Plan zu berücksichtigen.
Die durch die Modernisierung des Fachmarktes notwendige Verstärkung der
Hausanschlüsse ist möglich.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Eine entsprechende Stellfläche für eine kundeneigene Trafostation wird
im Bebauungsplan vorgesehen.
Die Information bezüglich der Hausanschlüsse wird zu Kenntnis genommen.
1.6
Schreiben der Industrie- und Handelskammer zu
Düsseldorf (IHK) vom 16.08.2016
Übereinstimmung mit den landesplanerischen
Vorgaben
Der Standort liegt in einem regionalplanerischen ASB und ist daher mit
Ziel 1 LEP NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel vereinbar.
Der Standort liegt nicht in einem zentralen Versorgungsbereich. Die
Erweiterung ist daher nicht mit Ziel 2, Abs. 1 LEP NRW – Sachlicher Teilplan
großflächiger Einzelhandel vereinbart.
Das Vorhaben kann auch nicht, wie vom Gutachter vorgeschlagen, nach Ziel
7 LEP NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel beurteilt werden.
Danach sind Erweiterungen von Bestandsstandorten außerhalb von zentralen
Versorgungbereichen dann zulässig, wenn sie geringfügig sind. Angesichts einer
Verkaufsflächenerweiterung um fast 50 Prozent liegt nach unserem Verständnis
keine Geringfügigkeit vor.
Es wird aber eine Vereinbarkeit der Planung mit der Ausnahmeregelung
nach Ziel 2, Abs. 2 LEP NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel
gesehen.
Die Lage in einem zentralen Versorgungsbereich (ZVB) ist nicht möglich,
da die Kommune in ihrem Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept keine
zentralen Versorgungsbereiche ausweist. Sie unterscheidet aber zwischen dem
Hauptzentrum (Innenstadt) und Nahversorgungsstandorten, denen unterschiedliche
Funktionen zugeordnet werden. Der Standort des geplanten Vorhabens ist als
Nahversorgungsstandort mit teilstädtischer Versorgungfunktion eingestuft. Laut
Konzept sind hier Weiterentwicklungen erwünscht.
Durch die Bauleitplanung wird die wohnortnahe Versorgung mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten sichergestellt. Laut Wirkungsanalyse leben
im Naheinzugsbereich (700 Meter-Radius) rund 9.190 Einwohner. In unmittelbarer
Nachbarschaft zum Einzelhandelsstandort sind verschiedene neue Wohnbauvorhaben
in Planung und/oder bereits in der Realisierungsphase. Die Einwohnerzahl wird
zukünftig ansteigen.
Die Kaufkraft für das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel liegt bei rd.
21 Mio. Euro (laut Gutachter = 2.300 Euro/Person/Jahr). Der Gutachter schätzt
die Umsatzerwartung des Betriebes nach der Erweiterung auf 6,5 Mio. Euro. Damit
bleibt die Versorgungsfunktion des Betriebes nach der Erweiterung im
Wesentlichen auf das definierte Einzugsgebiet beschränkt. Dieses wird auch
durch die textliche Festsetzung Nr. 1.2 sichergestellt. Danach müssen
mindestens 90 Prozent der Verkaufsfläche dem Vertrieb von nahversorgungsrelevanten
Sortimenten (inkl. Getränken) dienen.
Obwohl das Vorhaben an einer überörtlichen Straße (L 403) liegt, erfolgt
nur eine moderate Erweiterung der heute schon vorhandenen Stellplätze von 55
auf 68. Des Weiteren sollen mindestens 20 Fahrradstellplätze am Standort
realisiert werden (s. Kapitel 7.4. „Stellplätze“, S. 19). Dieses spricht dafür,
dass der Betrieb auch zukünftig primär auf seinen Naheinzugsbereich
ausgerichtet bleiben soll.
Der Gutachter weist nach, dass zentrale Versorgungsbereiche von
Gemeinden nicht wesentlich beinträchtig werden. Dem wird sich angeschlossen.
Die Erweiterung ist mit den landesplanerischen Vorgaben vereinbar.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Beurteilung der Vereinbarkeit mit den landesplanerischen Vorgaben
wird zur Kenntnis genommen.
Städtebauliche Bewertung
Die Planung entspricht den Vorgaben des Einzelhandels- und
Nahversorgungskonzept der Stadt Hilden. Der Standort ist als
Nahversorgungzentrum mit teilstädtischer Versorgungsfunktion definiert. Das
Konzept sieht vor, dass der Standort deshalb im Rahmen seiner örtlichen
Gegebenheiten gesichert und gestärkt werden soll. Dieses war bis jetzt wegen begrenzter
Erweiterungsmöglichkeiten schwierig. Deshalb wurde die Standortqualität zum
Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als nur durchschnittlich eingestuft (s. Seite 49
des Konzeptes). Durch die Standortaufgabe der Tankstellen stehen nun
ausreichende Erweiterungsflächen zur Verfügung, so dass dem Konzeptziel der
Sicherung und Stärkung des Standortes Rechnung getragen werden kann.
Die Erweiterung ist mit den städtebaulichen Zielen der Kommune
vereinbar.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Beurteilung der Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Zielen der
Kommune wird zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutzrechtliche Kurzbewertung
Die verkehrliche Ausrichtung auf die L 403 schützt die benachbarten
Wohngebiete vor zusätzlichen Verkehren und damit auch vor Immissionen. Wie der
Planzeichnung entnommen werden kann, ist der Zu- und Abfluss der Liefer- und
Kundenverkehre auf die L 403 ausgerichtet. Großräumig Konflikte durch Kunden-,
Verkehrs- und/oder Gewerbelärm sind daher nicht zu erwarten. Mögliche Konflikte
mit der direkt benachbarten Wohnbebauung im Westen, die aus der
Parkplatznutzung resultieren könnten, werden kleinräumig durch den Bau einer
Lärmschutzwand an der Westseite der Parkplatzflächen gelöst.
Der Standort wird, auch mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen
gemäß § 11 Abs. 3, Nr. 3, Satz 3 BauNVO, als verträglich eingestuft.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Einstufung des Standorts, auch mit Blick auf schädliche
Umwelteinwirkungen, als verträglich, wird zur Kenntnis genommen
Kritische Hinweise zum Gutachten
Laut Kapitel 1 „Aufgabenstellung“, Seite 5 des Gutachtens soll die Zahl
der Stellplätze von 55 auf 82 erweitert werden. Wie der Begründung zum
Planverfahren zu entnehmen ist, wird der heutige Parkplatz auf 68 Stellplätze
erweitert. Das ist eine Differenz von 14 Stellplätzen. Es wird um Klarstellung
im Gutachten gebeten.
Laut Tabelle 3 des Gutachtens (s. Seite 18) beträgt das Nachfragevolumen
für Zone 1 fast 24 Mio. EURO. Legt man der Berechnung die vom Gutachter
angeführten Pro-Kopf-Ausgaben von 2.300 EURO zu Grunde erhält man einen Wert
von 21 Mio. EURO. Auch die Werte für die Zone 2 sind kritisch zu hinterfragen.
Es wird um Klarstellung im Gutachten gebeten.
In der Zone 2 leben laut Gutachten-Tabelle 3, Seite 18, 6.810 Einwohner.
Laut Kapitel 5, zweite Spalte, vierten Absatz, geht der Gutachter von 6.180
Personen in der Zone 2 aus. Es wird um Klarstellung im Gutachten gebeten.
Aus dem Gutachten geht nicht deutlich hervor, dass es sich bei dem
heutigen REWE-Standort um den ehem. Extra-Standort handelt. Hierdurch wird ein
Abgleich mit den Inhalten des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes
erschwert. Es wird um Klarstellung im Gutachten gebeten.
Die maximal zulässige Verkaufsfläche im Gutachten stimmt nicht mit der
in der Planzeichnung und der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 überein. Laut
Planzeichnung und textlicher Festsetzung soll die maximal zulässige
Verkaufsfläche 1.600 qm betragen. Im Gutachten wird von einer maximal
zulässigen Verkaufsfläche von 1.550 qm ausgegangen. Die Planzeichnung ist mit
Blick auf den Gutachteninhalt zu überarbeiten.
Zu den kritischen Hinweisen zum Gutachten wird wie folgt Stellung
genommen:
Das Gutachten (Wirkungsanalyse zur Erweiterung eines
Lebensmittelvollsortimenters am Standort Richrather Straße; Stadt- und
Regionalplanung Dr. Jansen) wurde hinsichtlich der aufgeführten kritischen
Hinweise überarbeitet.
Dem Hinweis zum Nachfragepotenzial (Tabelle 3, Seite 18) wird nicht
gefolgt. Laut Ansicht des Gutachters erfolgte in der Berechnung seitens der IHK
keine Berücksichtigung der ortsspezifischen Kaufkraftkennziffer der Stadt
Hilden. Die genannte Tabelle wurde unter Berücksichtigung der aktualisierten
Kaufkraftkennziffer von 109,4 im Jahr 2016 angepasst.
Vor dem Hintergrund der kritischen Hinweise
zum Gutachten wird der Planung seitens der IHK nur zugestimmt, wenn
die maximal zulässige Verkaufsfläche des Sondergebietes in der
Planzeichnung und der textlichen Festsetzung entsprechend der Inhalte des
vorgelegten Gutachtens auf 1.550 qm festgeschrieben wird, die Stellplatzzahl im
Gutachten mit der in den Planunterlagen übereinstimmt, Tabelle 3 auf Seite 18
des Gutachtens in Gänze kritisch geprüft und korrigiert wird und sowohl im
Gutachten als auch in der Begründung zum Bebauungsplan darauf hingewiesen wird,
dass es sich bei dem REWE-Standort um den ehem. Extra-Standort handelt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Festsetzung im Bebauungsplan wird auf eine max. Verkaufsfläche von
1.550 qm geändert.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass es
sich bei dem REWE-Standort um den ehem. Extra-Standort handelt.
1.7
Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann 19.08.2016
Untere Wasserbehörde:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht werden folgende Anregungen vorgebracht:
-
Behandlungsbedürftiges
Niederschlagswasser ist vor einer Versickerung zu behandeln. Das geplante
Entwässerungskonzept ist mit der UWB abzustimmen.
-
Die
geplante Lärmschutzmauer am Garather Mühlenbach sollte, auch im Hinblick auf
die Planungen des BRW, einen Abstand > 5 m zur Böschungsoberkante des Baches
aufweisen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
-
Derzeit
wird ein Entwässerungskonzept für das Vorhaben erstellt, die Behandlungsbedürftigkeit
von Niederschlagswasser wird berücksichtigt.
- Der Abstand von 5 m zur Böschungsoberkante des Baches kann bei
einer Umsetzung der geplanten Maßnahme nicht eingehalten werden. Nach Westen
hin ist eine Lärmschutzwand notwendig, die direkt an die Stellplätze angrenzt.
Eine Verschiebung dieser geplanten Lärmschutzwand hätte zur Folge, dass
zahlreiche Stellplätze nicht realisiert werden können und somit eines der
Hauptziele des Bebauungsplanes nicht umgesetzt werden könnte. Nach Rücksprache
mit dem BRW und Erläuterung der Problematik, zeigte dieser sich einverstanden,
den Abstand von damals angedachten 5 m auf mindestens 3 m zu verringern. Dies
wird als noch ausreichend angesehen. Die Planungen einer zukünftigen
Renaturierung des Garather Mühlenbachs durch den BRW, beziehen sich zudem
vornehmlich auf die städtischen Flächen westlich des Gewässers.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen zurzeit
Bedenken gegen die Planungen.
Ausweislich des Entwurfs des Schalltechnischen Fachgutachtens
(ACCON-Bericht-Nr.: ACB 0616 - 407591 - 743 vom 30.06.2016) werden tagsüber an
den Immissionsorten IP 1 und IP 2 die IRW um 2 bzw. 3 dB(A) trotz der vorgeschlagenen
Schallschutzmaßnahmen überschritten. Als
ursächlich dafür werden die Ladegeräusche sowie die Emissionen der Lkw-
Kühlaggregate im Bereich der Anlieferung genannt. Abhilfe könne nur eine höhere
Lärmschutzwand oder die komplette Einhausung der Anlieferung ergeben, die
jedoch mit Hinweis auf die schon erreichte Verbesserung des Schallschutzes zum
aktuellen Zustand nicht weiter verfolgt werden.
Die Annahmen zu den haustechnischen Anlagen und deren Betriebsweise (Nr.
3.4 des Gutachtens) sollten durch konkrete Aussagen und Angaben ergänzt werden.
Zudem ist nicht klar, welche Anforderungen an diese Anlagen (s. S. 30 1.
Absatz) gemeint sind.
Es wird darum gebeten, weitere Maßnahmen nach dem Stand der
Lärmminderungstechnik zu prüfen und vorzusehen; möglicherweise kommt z.B. die Gestaltung eines komplett geschlossenen
Anlieferbereiches zumindest für LKW < 7,5t oder der Verschluss des Entladebereiches
links und rechts der LKW, um die Geräuschabstrahlung aus der Einhausung zu
reduzieren, in Frage.
Die Angaben zum Schalldämmmaß der Lärmschutzwand sollten als textliche
Festsetzung und nicht als textlicher Hinweis in den BP aufgenommen werden.
Es wird gebeten, das Gutachten bzw. die Planungen entsprechend
anzupassen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Möglichkeit einer
höheren Lärmschutzwand wurde im erweiterten Gutachten mit Stand vom 21.10.2016
gutachterlich überprüft. Als Ergebnis wird die Wand im Bereich der Anlieferung
auf bis zu 5m erhöht. Damit wird eine Verbesserung der Beurteilungspegel an den
Immissionspunkten IP 1 und 2 um weitere 1 dB(A) erreicht. Eine Erhöhung der
Wand auf 5,50m, was zur Einhaltung der Richtwerte führen würde, wird jedoch
ausgeschlossen, da das städtebauliche Gesamtbild durch eine Mauer, die den
Gebäudekörper an Höhe überragt, gestört würde.
Eine komplette
Einhausung des Anlieferungsbereichs mit Verschluss des Entladebereichs ist
sowohl aus Platzgründen (Es müsste die ganze westliche Reihe Stellplätze
entfallen) als auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgesehen.
Die Angaben zum
Schalldämmmaß der Lärmschutzwand wurden entsprechend als textliche Festsetzung
in den BPlan aufgenommen.
Untere Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner Bodenschutz
Aus Sicht des Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen
vorgebracht.
Altlasten
Im vorliegenden B-Planentwurf ist das Flurstück 900 als Altlastenfläche
gem. § 9 BauGB Abs. 5 gekennzeichnet (siehe Anlage). Es wird gebeten, folgende
textliche Festsetzungen wie folgt einzufügen:
-
Kennzeichnungen
gem. § 9 (5) BauGB:
Das Flurstück 900 liegt gemäß Altlastenkataster des Kreises Mettmann im
Bereich eines Altstandortes, der mit der Nummer 6569/7 Hi - bzw. neu: 35569/11
Hi - und der Klasse 8 („sanierte Fläche mit Überwachung“) registriert ist. Das
gesamte Flurstück ist als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind gem. § 9 (5) Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Es ist auf dem
gesamten Flurstück mit erhöhten bautechnischen und sonstigen Anforderungen beim
Abriss der Tankstelle zu rechnen. Alle Eingriffe in den Untergrund sind mit
gutachterlicher Begleitung durchzuführen.
Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann ist in allen
baurechtlichen Genehmigungsverfahren im Bereich des Altstandortes zu
beteiligen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Allgemeiner Bodenschutz
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen
Altlasten:
Die textliche Festsetzung wird wie vorgeschlagen in den BPlan
aufgenommen.
Untere Landschaftsbehörde:
Zu der vorgenannten Planung werden die nachfolgend näher dargestellten
Hinweise gemacht. Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.
Landschaftsplan:
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden auch nicht berührt. Eine
Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher
nicht erforderlich.
Umweltprüfung/ Eingriffsregelung:
Der Bebauungsplan wird auf Grundlage des § 13 a BauGB aufgestellt. Für
den Bebauungsplan wird auf eine (formelle) Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB
und einen Umweltbericht gem. § 2 a Satz2 Nr. 2 BauGB verzichtet. Der mit der
Planung verbundene Eingriff in Natur, Boden und Landschaft gilt gemäß § 1 a
Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits erfolgt bzw. zulässig.
Artenschutz:
Im Fundortkataster der unteren Landschaftsbehörde sind im Planungsumfeld
keine Fundpunkte enthalten. Auch im eigentlichen Plangebiet sind keine
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Arten bekannt. Nach
hiesiger Einschätzung werden lokale Populationen streng geschützter Arten durch
die Planung nicht beeinträchtigt.
Zu den Hinweisen der Unteren Landschaftsbehörde wird wie folgt Stellung
genommen:
Die vorgebrachten Hinweise zu Landschaftsplan, Umweltprüfung/
Eingriffsregelung und Artenschutz werden zur Kenntnis genommen.
Planungsrecht:
Hinweis:
-
Der
Bebauungsplan Nr. 262 (VEP Nr. 21) wurde gem. § 34 Abs. 1 und 5 Landesplanungsgesetz
der Bezirksplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf vorgelegt. Im
Schreiben an die Bezirksregierung wurden keine regionalplanerischen Bedenken
vorgebracht.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1.8
Schreiben der Rheinbahn AG 31.08.2016
Zur Planung bestehen keine Anregungen
Das Plangebiet wird von unseren Bussen der Linie 785 und O3 mit der
Haltestelle „Karnaper Straße“ bedient.
Die mittlere Gehwegentfernung zur Haltestelle beträgt 150m.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Das Schreiben der Rheinbahn AG wird zur Kenntnis genommen.
1.9
Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) 10.11.2016
Von Seiten des BRW
wird zu geplanten Änderungen des Bebauungsplanes wie folgt Stellung genommen:
-
Während
der Bauzeit und nach Fertigstellung des Vorhabens muss sichergestellt sein,
dass die Gewässerunterhaltung die zum Grundstück liegende Bachuferseite wie
bisher anfahren kann.
-
Aufgrund
des knappen Uferrandstreifens von 3,0m ist auf jegliche Nutzung zu verzichten.
Der Streifen ist von jeglicher ober- sowie unterirdischen baulichen Anlagen
frei zu halten.
-
Die
geplanten Gehölze auf dem Uferrandstreifen sind nur in enger Abstimmung mit dem
BRW zu pflanzen, da sich aus der europäischen Wasserrahmenrichtlinie Maßnahmen
zur ökologischen Aufwertung des Garather Mühlenbaches ergeben, die noch nicht umgesetzt
sind und ggfls. erforderlichen Planungen entgegenstehen.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Anregung zur
Sicherstellung der Zugänglichkeit ist in die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan
mit aufgenommen worden.
Eine entsprechende Festsetzung
zum Ausschluss von ober- sowie unterirdischer Bebauung durch bauliche Anlagen
wurde in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ergänzt.
Der Hinweis bezüglich
der Pflanzung geplanter Gehölze innerhalb des Uferrandstreifens wird beachtet.
Der Fachplaner wurde über die entsprechende Abstimmungsnotwendigkeit
informiert. Zudem werden die Belange des BRW im Durchführungsvertrag
Berücksichtigung finden.
2.
die Anregungen der
Bürger im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Unterrichtung
und Erörterung) gem. § 3 (1) BauGB wie folgt abzuhandeln
2.1
E-Mail
zweier Bürger vom 29.06.2016
die einzelnen Punkte
der E-Mail wurden wie folgt abgehandelt:
1.
Geruchsbelästigung
Aussage E-Mail:
Sehr
häufig kommt es zu einer deutlichen Geruchsbelästigung durch die Fleischzubereitung
der REWE-Metzgerei. Hier wird um Abhilfe gebeten.
Hierzu wird wie
folgt Stellung bezogen:
In den textlichen
Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurden Aussagen zu der
erlaubten Richtung der Markt- und Thekenentlüftung (Entlüftung nur an nördlicher
Gebäudeseite und zum Parkplatz hin) festgehalten.
2.
Streichen
der Außenfassade
Aussage E-Mail:
Es wird der Wunsch
geäußert, dass REWE-Verantwortliche im Rahmen des Vorhabens die Außenfassade
vollständig (auch an den der Nachbarbebauung zugewandten Seiten) streichen
sollten.
Hierzu wird wie
folgt Stellung bezogen:
Der Wunsch wird zur
Kenntnis genommen und dem Vorhabenträger weitergegeben.
2.2
Schreiben zweier Bürger vom 02.08.2016
Zu den einzelnen Punkten des Schreibens wurde seitens der Verwaltung wie
folgt Stellung genommen:
1. Bindung an die Ziele der
Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB
Aussage Schreiben:
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 262 verstößt gegen das Ziel 7 des
Sachlichen Teilplans - Großflächiger Einzelhandel - und damit gegen die Ziele
der Raumordnung.
Hierzu wird wie folgt Stellung bezogen:
Nachfolgend wird aufgezeigt, dass eine Vereinbarkeit mit den Zielen der
Raumordnung sichergestellt werden kann.
Zum Zeitpunkt der Stellungnahme war eine Erweiterung der Verkaufsfläche
um rund 48% geplant. Grundsätzlich fällt diese Erhöhung, rein baulich
betrachtet, in der allgemein angewandten Praxis nicht mehr unter
„Geringfügigkeit“. Jedoch erfolgte weder von Seiten der Rechtsprechung noch
durch Erlasse zum Einzelhandel, seit dem Inkrafttreten des Sachlichen Teilplans
(Ausnahmeregelung nach Ziel 2, As. 2 LEP NRW, 2013), eine Konkretisierung, was
unter „Geringfügigkeit“ zu verstehen ist. Eine Bewertung muss demnach im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände erfolgen.
In der „Wirkungsanalyse zur Erweiterung„ ,erstellt durch das Büro Dr.
Jansen GmbH, wird deutlich aufgezeigt, dass das Vorhaben keine städtebaulichen
oder versorgungsstrukturellen Auswirkungen erwarten lässt. Eine
Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche wird ebenfalls nicht
erwartet. Da bisher in Hilden weder im Flächennutzungsplan noch im
Einzelhandelsgutachten zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen sind, wird das
Stadtzentrum (Hauptzentrum) als solcher herangezogen. Der Standort ist zudem
wichtig für eine wohnungsnahe Versorgung im Stadtteil, was im Einzelhandels-
und Nahversorgungskonzept der Stadt Hilden deutlich hervorgehoben
(„Nahversorgungsstandort“ mit erwünschter Weiterentwicklung) und auch im
Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt wird (nur max. 10 % der
Gesamtverkaufsfläche dürfen zentrenrelevante Sortimente umfassen). Diese
Ausrichtung auf die Nahversorgung drückt sich auch in der sehr geringen
Erweiterung der Stellplätze (13 Stellplätze) und der Schaffung von 20
Fahrradstellplätzen aus. Des Weiteren wird im Gutachten auch aufgezeigt, dass
keinesfalls von REWE eine marktbeherrschende Position angestrebt wird.
Von der Industrie- und Handelskammer, die eine Stellungnahme im Zuge der
Beteiligung der Behörden zu der Planung abgegeben hat, wird die Erweiterung unterstützt,
da sie eine Vereinbarkeit mit der Ausnahmeregelung nach Ziel 2, Abs. 2 LEP NRW
– Sachlicher Teilplan sieht.
2. Durchführung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) Nr. 262 im beschleunigten Verfahren
nach § 13 a Bau GB
Aussage Stellungnahme:
Es besteht eine UVP-Pflicht, die die Durchführung eines beschleunigten
Verfahrens nach § 13 a BauGB ausschließt. Begründung der UVP-Pflicht aufgrund
von Richtwertüberschreitungen (Lärmschutz).
Hierzu wird wie folgt Stellung bezogen:
Eine UVP-Pflicht besteht durch das Planvorhaben laut gesetzlichen
Vorgaben nicht. Die Pegelüberschreitung um bis zu 2 dB(A) stellt zudem keine erheblich nachteilige Umweltauswirkungen
dar. Daher ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens begründet.
Für die Durchführung eines beschleunigten Bebauungsplanverfahrens darf
keine grundsätzliche UVP Pflicht der Maßnahme vorliegen, was im Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
geregelt ist.
Die von den Eheleuten genannte Rechtsgrundlage (Anlage 1 Ziffer 18.8
i.V.m. Ziffer 18.6.2) bezieht sich auf entsprechende Vorhaben, die sich im
Außenbereich gem. § 35 BauGB befinden. Da das Vorhaben jedoch im Innenbereich
liegt, findet diese Rechtsgrundlage keine Anwendung.
Des Weiteren beträgt die Grundfläche des Plangebietes 5.670 m² und liegt
damit deutlich unter dem Grenzwert von 20.000 m² gemäß §13 a Abs. 1 Nr. 1. In
diesem Falle sieht das Gesetz weder eine UVP vor, noch eine Vorprüfung des
Einzelfalls. Eine UVP-Pflicht besteht daher für das Planvorhaben gemäß § 13a
nicht.
Auch besteht keine
UVP Pflicht aufgrund der schalltechnischen Richtwertüberschreitung, da der
Bereich eine erhebliche Vorbelastung aufweist. Die planerischen Vorgaben verringern
die heute schon bestehende Überschreitung (da kein Lärmschutz vorhanden) erheblich.
Als Ergebnis der Schallschutzmaßnahmen kommt es nur noch in Teilbereichen zu einer
Überschreitung von bis zu 2 dB(A), was keine erheblich nachteilige
Umweltauswirkung darstellt, sondern die jetzige Situation deutlich verbessert
(Einhausung Anlieferung, Schallschutzwand, Tankstellenverkehr fällt weg).
3. Schalltechnisches
Fachgutachten vom 30.06.2016
Aussage Stellungnahme:
Es werden im Schallgutachten konkrete Lärmaussagen bezogen auf das
Wohnhaus des Verfassers der Stellungnahme und Anpassungen des Kapitels 3.4
bezüglich der zugesagten neuesten Technik erwartet.
Hierzu wird wie folgt Stellung bezogen:
Aufgrund der
Stellungnahme des Verfassers sowie Stellungnahmen seitens der TÖB wurde das
schalltechnische Fachgutachten erweitert. In das erweiterte
Schallschutzgutachten mit Stand vom 21.10.2016 wird der Bereich südlich des
Plangebietes in die Berechnungen mit eingebracht (IP 6, IP7 und IP 8). Des
Weiteren werden im Bebauungsplan die genaue Lage der Kühlgeräte und Richtwerte
festgesetzt. Darüber hinaus wurde die geplante Schallschutzwand weiter erhöht
um die Lärmpegelüberschreitungen an IP 1 und IP 2 weiter zu reduzieren.
Für die Wohnbebauung
südlich des Plangebietes wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung der
Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) angenommen. Da für die
Wohnbebauung im Westen (Immissionspunkte IP 1 und IP 2) ein Reines Wohngebiet
(WR) festgesetzt ist, werden die Immissionen des Verbrauchermarktes durch diese
Wohngebäude so begrenzt, dass an den Wohngebäuden im Süden des Marktes keine
Überschreitungen zu erwarten sind. Weiterhin sind die Wohngebäude im Süden durch
das Marktgebäude aus schalltechnischer Sicht gut abgeschirmt. Folglich sind an
den Immissionspunkten im Süden (IP 6, IP 7 und IP 8) keine
Lärmpegelüberschreitungen zu verzeichnen.
Für die in der
Prognose angenommenen Schallleistungspegel der Anlagen zur Raumlufttechnik und
Kälteerzeugung wurden die vorhandenen Anlagen herangezogen. Falls im Zuge des
Umbaus neue Anlagen errichtet werden sollen, sind die entsprechenden Schallleistungspegel
gemäß des Berichts einzuhalten und werden sich wahrscheinlich durch die Modernisierung
verbessern. Eine örtliche Verschiebung der Anlagen ist nach derzeitigem Stand
der Planung nicht vorgesehen.
Im Bebauungsplan
werden Festsetzungen zu der Lage sowie zu den Schalleistungspegeln zukünftiger
haustechnischer Anlagen getroffen.
4. Festsetzung der Baulinie
und Baugrenzen für die straßenseitige Gebäudeflucht
Aussage Stellungnahme:
Es wird auf die nördlich der Bebauung des Einsprechenden liegende
Abstandsflächenbaulast Bezug genommen, die einen direkten Anbau derzeit nicht
zulässt und der Darstellung widersprochen, dass sich der angebaute Markt harmonisch
in die Bebauung einfügt.
Hierzu wird wie folgt Stellung bezogen:
Die Anregungen in der Stellungnahme werden aufgenommen und die Planung
entsprechend der nachfolgenden Erläuterung angepasst.
Durch Festsetzen einer Baulinie (die rechtlich die Baulast aufhebt),
sollte sich das geplante REWE-Gebäude nahtlos an das südliche Nachbargebäude
anschließen und somit eine „Dreckecke“ verhindert werden, die bei Einhaltung
des Baulastenabstands entstehen könnte. Um den Einsprechenden entgegen zu
kommen, wird die Erweiterungsfläche des REWE-Marktes nun soweit
„zurückgenommen“, dass zwischen der Außenwand des REWE-Marktes und der
Außenwand des Nachbarhauses nach Westen hin ein Versatz von 1,50 m ausgeführt
wird und sich dadurch eine gleichmäßige Abstufung von Süden nach Norden ergibt.
Als Verbindungsglied zwischen Wohnbebauung und Markt wird ein farbig
gestalteter Rücksprung eingefügt. Die Planungen wurden den Verfassern der
Stellungnahme zur Verfügung gestellt.
3.
die öffentliche
Auslegung des Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 262 (und zugleich VEP Nr. 21)
der Innenentwicklung für die Grundstücke Richrather Str. 170 und 172 in Hilden,
sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden
ist.
Das Plangebiet befindet sich im Hildener Süden und beinhaltet die
Flurstücke 900, 902 und 903 in der Flur 63 der Gemarkung Hilden. Es wird im
Osten von der Richrather Straße und im Westen vom Garather Mühlenbach begrenzt.
Ziel der Planung ist es, durch die Ausweisung eines Sondergebietes (SO)
für großflächigen Einzelhandel, auf den genannten Grundstücken Modernisierungen
und Erweiterungen des bestehenden REWE-Marktes und zugehörigen Parkplatzes zu
ermöglichen.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Stand vom 15.11.2016
zugrunde.