Sitzung: 22.06.2005 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 1
Vorlage: WP 04-09 SV 61/057
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
1. Â Â die
Stellungnahmen aus der vorgezogenen Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann
vom 25. April 2005:
         - Untere Landschaftsbehörde:
         Eingriffsregelung:
die Planung bedingt Eingriffe in Natur und Landschaft, für deren Kompensation
eine Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Eingriffe erarbeitet wird.
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         Dieser
Anregung wird ohnehin Folge geleistet, da ein „Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag“ erarbeitet wurde, dessen Inhalt in den Bebauungsplan und die Begründung
eingearbeitet wurde.
         - Untere
Wasserbehörde: keine Anregungen
         - Untere
Bodenschutzbehörde: keine Anregungen
         - Kreisgesundheitsamt:
keine Anregungen
         - aus
planungsrechtlicher Sicht: Die Planungsmaßnahme entspricht den derzeitigen FNP-     Darstellungen der Stadt Hilden.
1.2Â Â Â Â Schreiben der BUND-Ortsgruppe Hilden vom
22.April 2005
Der BUND widerspricht der Verdichtung,
die mit der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr.2 beabsichtigt ist, und ist u.a.
der Meinung, „Hilden als dichtestbesiedelte Stadt im dichtestbesiedelten Kreis
Deutschlands brauche solche Ausgleichsbereiche mit geringer Dichte, um auch
diese Art des Wohnens ohne extreme Dichte möglich zu machen“.
Eine objektive Wertung der Situation
jetzt und nach der Planung sei aber erst mit dem Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag möglich. Insofern handele es sich hier um eine vorläufige Stellungnahme.
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        Â
         Die Stellungnahme ist nach Aussage des
BUND vorläufig, bis der Landschaftspflegerische Fach-
         beitrag
vorliegt. Da dieser aber in den Entwurf eingearbeitet wird, der zur
Öffentlichen Auslegung  gem. § 3 (2)
BauGB vorgesehen ist, besteht dann die Möglichkeit einer endgültigen
Stellungnahme.
Wo es um generelle Bedenken gegen eine
Verdichtung des Plangebietes geht, steht die Meinung des BUND dem
Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt   Hilden vom 7.7.2004 entgegen, mit dem „eine
verträgliche Verdichtung der Wohnnutzung ermöglicht werden“ soll. Im übrigen bleiben selbst nach Realisierung
der möglichen Neubauten im Plangebiet relativ große Grundstücke für
freistehende Einfamilienhäuser erhalten, und das Plangebiet verändert seinen Charakter
nicht.
        Â
         Die Anregung wird zurückgewiesen.
2.                    die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 2, 4.Änderung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom
27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) in der bis zum 20.07.2004 gültigen Fassung.
                      Â
      Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden zwischen Rüsternweg und
Ulmenweg.
Es wird begrenzt im
Westen durch den Ulmenweg, im Norden durch die Grünanlage entlang des Kniebaches,
im Osten durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 470, 471, 202 und 162 (alle
in Flur 21 der Gemarkung Hilden) sowie im Süden durch den Kastanienweg.
Mit der 4. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 2 soll eine verträgliche Verdichtung der Wohnnutzung ermöglicht
werden.
Dem Offenlagebeschluss
liegt die Begründung vom 07.06.2005 zugrunde.“
        Â
      (G. Scheib)