Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss, zur Umsetzung der Lärmminderungsplanung nach §§ 47 a–f BImSchG (Lärmaktionsplan Stufe 2) zu den eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:

1.1      Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 04.01.2016

 

Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass der Lärmaktionsplan keine eigene Rechtsgrundlage zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen baulicher oder straßenverkehrsrechtlicher Art darstellt. Es sind zur Durchführung die spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen anzuwenden.

-  Straßenverkehrsordnung (StVO)

-  Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)

-  16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV)

-  Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)

-  Richtlinien zum Lärmschutz an Straßen (RLS 90)

Maßgeblich für die verkehrsrechtlichen Anordnungen ist die Berechnungsmethode gemäß RLS 90. Die VBUS Methode kann hierbei nicht herangezogen werden.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

In allen Maßnahmensteckbriefen wird unter „Voraussetzungen“ beschrieben, welche Grundbedingungen für eine mögliche Umsetzung erfüllt sein müssen. Neben der Berechnung nach RLS 90 sind auch weitere Prüfaufträge, z.B. Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Überprüfung der Signalschaltung, aufgelistet. Daher werden die Hinweise der Bezirksregierung zur Kenntnis genommen.

 

1.2    Schreiben des Kreis Mettmann vom 11.01.2016

Der Kreis Mettmann weist darauf hin, dass die im Lärmaktionsplan der Stufe 2 untersuchten Straßen Bestandteil des bestehenden Vorfahrtsstraßennetzes der Stadt Hilden sind. Diese haben leistungsfähig zu sein und die Bedürfnisse des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs sicherzustellen. Grundsätzlich sollte auf diesen Straßen Tempo 50 km/h gelten. Wie im Schreiben der Bezirksregierung weist der Kreis Mettmann auch darauf hin, dass die Lärmaktionsplanung keine rechtliche Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen darstellt.

Der Kreis Mettmann stellt heraus, dass die im Lärmaktionsplan Stufe 2 untersuchten  Maßnahmen an den Hauptverkehrsstraßen so vorgesehen sind, dass zunächst eine Prüfung nach RLS 90 erfolgen soll. Es wird darum gebeten, dass die Ergebnisse der Untersuchung der Fachaufsicht des Kreises Mettmann vor Umsetzung der Maßnahme zur Verfügung gestellt werden.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

In den Maßnahmensteckbriefen ist enthalten, dass vor Umsetzung der Maßnahmen zu prüfen ist, ob die die Leistungsfähigkeit und Voraussetzungen nach RLS 90 erfüllt sind. Daher sind die geforderten Voraussetzungen des Kreises Mettmann erfüllt. Der Anregung, der Fachaufsicht die Ergebnisse der Prüfaufträge zur Verfügung zu stellen, wird gefolgt.

Anliegen des Kreisgesundheitsamtes und anderer Ämter:

Das Kreisgesundheitsamt sieht die vorgesehenen Maßnahmen als sinnvoll an und befürwortet grundsätzlich die schallmindernden Maßnahmen. Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde, Unteren Immissionsschutzbehörde, sowie dem Liegenschaftsamt bestehen keine Bedenken.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Diese Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

1.3   Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 18.02.2016

 

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat den Entwurf des Lärmaktionsplans zur Kenntnis genommen. Ein Einvernehmen mit den einzelnen Maßnahmen kann jedoch nicht vorausgesetzt werden. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW verweist hier darauf, dass mögliche Anordnungen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde getroffen werden müssen und die Maßnahmen im Einzelfall zu prüfen sind. Hierzu ist auch der Landesbetrieb zu beteiligen und wird eine Stellungnahme abgeben.

Des Weiteren weist der Landesbetrieb Straßenbau NRW ebenfalls darauf hin, dass die Lärmaktionsplanung keine Rechtsgrundlage zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen baulicher oder straßenverkehrsrechtlicher Art darstellt.

In dem Schreiben beschreibt der Landesbetrieb mögliche Folgen von verkehrsrechtlichen Anordnungen und geht auf das Ablaufverfahren zum Einbau von lärmarmen Deckschichten ein. Erst bei einer anstehenden Straßen-Deckensanierung wird geprüft, ob eine lärmarme Deckschicht eingebaut werden kann.

Der Landesbetrieb geht in dem Schreiben auch auf das Verfahren zum Einbau von Schallschutzfenstern ein und bittet, den Passus zu Schallschutzfenstern im Lärmaktionsplan abzuändern. Ein Lärmschutzfensterprogramm des Landes NRW gibt es nicht, es besteht ferner nur die Möglichkeit für Eigentümer, eine Überprüfung bei  Überschreitungen der Auslösewerte nach RLS 90 zu beantragen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Ergänzend werden noch Sachverhalte zur Maßnahme K-M2-1 (Bereich Klotzstraße / Richrather Straße) erläutert. Die Maßnahme ist noch nicht terminiert und hängt von Genehmigungs- und Finanzierungsvoraussetzungen ab.

Im Bereich der A3 ist gemäß den baulichen Maßnahmenvorschlägen im Lärmaktionsplan eine Verbesserung der vorhandenen baulichen Schallschutzanlagen vorgesehen. Voraussichtlich 2018 soll ein neuer lärmarmer Asphalt eingebaut werden. Vorhandene Lärmschutzwände und Wälle sollen verbessert werden. All dies ist vorbehaltlich der Genehmigung der Planung sowie der Finanzmittel aus dem Bundeshaushalt.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden, wie in Punkt „Voraussetzungen“ der Maßnahmensteckbriefe beschrieben, im Einzelfall geprüft. In diesem Zusammenhang wird auch der Landesbetrieb Straßenbau NRW beteiligt, um ein Einvernehmen herzustellen. Geplante Geschwindigkeitsreduzierungen werden erst nach Prüfung  durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet.

Dem Wunsch, den Passus zum Schallschutzfensterprogramm zu ändern, wird entsprochen.

Die Äußerung, dass dem baulichen  Maßnahmenvorschlag zur A3 entsprochen wird, ist äußerst begrüßenswert und wird für die Lärmbelastung Hildens eine Erleichterung darstellen, wenn dann einmal eine Umsetzung erfolgt ist.

Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

1.4     Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 18.02.2016

 

Zu Geschwindigkeitsreduzierungen:

Generell werden Geschwindigkeitsreduzierungen im Bereich von Kindergärten, Schulen etc. begrüßt, an Hauptverkehrsstraßen wird dies jedoch kritisch gesehen. Unter Anderem wird hier ein mögliches Ausweichverhalten benannt. Eine Einzelfallabwägung der Maßnahmen sollte durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Die Maßnahmen auf der Kirchhofstraße und Ellerstraße sollten gestrichen werden, da diese den Aufwand nicht rechtfertigen würden. Für die Klotzstraße / Richrather Straße und Hochdahler Straße sollten ebenfalls Prüfaufträge einfließen.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Wie in den Maßnahmensteckbriefen aufgezeigt, wird für jede Maßnahme noch eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Eine verkehrsrechtliche Anordnung darf nur durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen, auf Grundlage der RLS 90. In den Maßnahmen wird zudem beschrieben, dass auch die Leistungsfähigkeit sowie die Vereinbarkeit mit der Signalsteuerung fachgerecht geprüft werden. Daher sind die Bedenken der Handwerkskammer, dass solche Maßnahmen die Funktionalität der Verkehrsführung gefährden, unbegründet. Für die Klotzstraße / Hochdahler Straße sind bereits entsprechende Prüfaufträge formuliert, weshalb hier dem Anliegen der Handwerkskammer stattgegeben werden kann.

Zu lärmmindernden Asphaltschichten:

Die Maßnahmen des Einbaus von lärmmindernden Asphalten werden als besonders zielführend erachtet und es wird vorgeschlagen, diesen Maßnahmen eine Priorität einzuräumen. Hierdurch könnte auch auf eine Geschwindigkeitsreduzierung verzichtet und bestehende Einschränkungen aufgehoben werden.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Über den Einsatz von lärmoptimierten Asphalten auf Straßen in der Baulast des Landesbetriebs Straßenbau NRW, wird laut Stellungnahme des Landesbetriebs fallbezogen erst zu dem Zeitpunkt einer Deckensanierung entschieden. Daher sind weder der Zeitpunkt noch der Einsatz absehbar. Und es muss zunächst davon ausgegangen werden, dass lärmoptimierte Asphalte nicht oder nur eingeschränkt zum Einsatz kommen. Geschwindigkeitsreduzierungen sind im Gegensatz hierzu, nach Prüfung, schnell umsetzbar.

Des Weiteren sind Deckschichten in großen Teilen des Plangebietes bereits saniert worden, auf den Einsatz von speziellen lärmoptimierten Asphalten wurde jedoch verzichtet. Daher kann davon ausgegangen werden, dass eine weitere Sanierung in den nächsten Jahren nicht ansteht. Vor diesem Hintergrund sei auch gesagt, dass insbesondere der von und in vielen Großstädten eingesetzte LOA 5D (Lärmoptimierter Asphalt) vom Landesbetrieb Straßenbau NRW nicht verwendet wird, bzw. nicht überall technisch angewendet werden kann. Einem generellen Verzicht auf Geschwindigkeitsreduzierungen kann demnach nicht entsprochen werden.

Zu Einsatz von lärmoptimierten Bussen:

Diese Maßnahme wird begrüßt und es wird darüber hinaus angeregt, bei Neuanschaffungen auf Elektrobusse zurückzugreifen.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an die Rheinbahn bzw. den VRR weitergegeben.

Weitere Maßnahmen:

Die Handwerkskammer schreibt, dass die Maßnahmen in der Klotzstraße, Kirchhofstraße und Hochdahler Straße hinsichtlich städtebaulicher Maßnahmen und Knoten-punktsumgestaltung vom Grundsatz her mitgetragen werden. Eine Herstellung eines Kreisverkehrsplatzes wird begrüßt.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Passive Schallschutzmaßnahmen:

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Ausbau des passiven Schallschutzes an Wohngebäuden sowie die vorgeschlagene Auflage eines Schallschutzfensterprogrammes durch die Stadt Hilden an ausgewählten Straßen werden ausdrücklich begrüßt. Es werden hierdurch Kooperationsmöglichkeiten mit örtlichen Unternehmen gesehen.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Auflage eines kommunalen Förderprogrammes für Schallschutzfenster war und ist nicht Gegenstand des Lärmaktionsplanes Stufe 2 der Stadt Hilden.

Zukunftsgerichtete Strategien:

Die Auffassung der Gutachter, dass Lärmminderung eine kontinuierliche Quer-schnittsaufgabe ist, wird geteilt und die Strategien werden grundsätzlich mitgetragen. Eine kompakte Stadtentwicklung wird ausdrücklich begrüßt.

Den Strategien zur Straßenraumgestaltung steht man eher kritisch gegenüber, da diese zu vermehrtem Brems- und Beschleunigungsvorgängen führen. Ein Wegfall von Parkflächen im Zuge von Straßenraumgestaltungen kann bei hohem Parkdruck den Suchverkehr erhöhen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Planung und Umsetzung von verkehrsberuhigenden Maßnahmen den Belangen der ansässigen Betriebe Rechnung zu tragen ist. Die Betriebe sollen in die Planungsprozesse eingebunden werden.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Eine Straßenraumgestaltung bedeutet nicht zwangsläufig eine Reduzierung der Leistungsfähigkeit und eine Reduzierung von Parkplatzflächen. Bei einer kontinuierlichen Geschwindigkeit können angesprochene Brems- und Beschleunigungsvorgänge minimiert werden. Die in der Stellungnahme erwähnten Bodenwellen kommen generell auf Hauptverkehrsstraßen nicht zum Einsatz. Eine Straßenraumgestaltung in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsreduzierung erwirkt neben der Lärmreduzierung auch positive Synergieeffekte im Bereich Luftreinhaltung, Attraktivierung von Aufenthaltsbereichen, etc.. Die kritische Betrachtungsweise wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung im Planprozess eingebracht.

Der Hinweis, ansässige Unternehmen in die Planprozesse einzubinden, wird zur Kenntnis genommen. Generell werden betroffene Anlieger (insofern auch die Unternehmen) in den Planungsprozessen beteiligt und die Belange berücksichtigt.

 

1.5      Schreiben der Rheinbahn vom 23.02.2016

 

Die Rheinbahn weist darauf hin, dass zwischenzeitlich 70% der Busse der Rheinbahn auf dem neuesten technischen Stand sind.

Es erfolgt eine erste Überprüfung der Auswirkungen der in den Maßnahmensteckbriefen vorgeschlagenen Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h. Die Folge wäre eine zusätzliche Fahrtzeit je Umlauf bis zu 3 Minuten, ggf. könnten Anschlüsse zu S-Bahnlinien nicht mehr gewährleistet werden. Entsprechend müssten Pausen- und Wendezeiten angepasst werden, was zu Problemen in der Pausenzeitenregelung der Linie 741 und der DiscoLinie führen würde. Im Stundentakt müsste ein zusätzlicher Kurs eingesetzt werden. Die Rheinbahn schlägt zwischen der Stadt Hilden und der Rheinbahn ein Gespräch vor.

Zudem wird erläutert, dass eine Verstetigung des Verkehrsflusses zu einer spürbaren Lärmminderung führen würde. Dies erfordert eine Grüne Welle für Busse, bzw. eigene Busspuren. Aufgrund von guten Erfahrungen mit anderen Städten bietet die Rheinbahn die Unterstützung bei der Umsetzung solcher Maßnahmen an.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis, dass mittlerweile 70% der Busse auf dem neuesten technischen Stand sind, wird zur Kenntnis genommen und der Bericht dahingehend geändert.

Die von der Rheinbahn eingebrachten ersten Überprüfungen sind größtenteils nachvollziehbar. Da eine Verschlechterung des ÖPNV-Angebotes generell nicht Ziel eines Lärmaktionsplanes sein kann, werden temporeduzierende Maßnahmen zwischen 06:00 – 22:00 Uhr aus dem Lärmaktionsplan gestrichen. Die Vorschläge zur Temporeduzierung während der Nachtzeiten zwischen 22:00 – 06:00 Uhr bleiben bestehen, da hier nicht von einer Verschlechterung des ÖPNV-Angebotes ausgegangen werden kann.

Demnach werden im Rahmen der in den Maßnahmensteckbriefen vorgesehenen Prüfungen vor Umsetzung der Maßnahmen die notwendigen Abstimmungen mit der Rheinbahn erfolgen, die in der Stellungnahme angeboten worden sind.

Die Anregungen der Rheinbahn  wird damit teilweise gefolgt.

 

1.6     e-mail von Herrn P.Maiwald, Hilden, vom 25. Und 26.01.2016

Herr Maiwald beschäftigt sich in seinem Mails mit dem Vorschlag im Lärmaktionsplan, auf der Hochdahler Straße eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h einzuführen. Die damit verbundene Absicht der Reduzierung des Lärmpegels wird von Herrn Maiwald unterstützt. Die Unterstützung äußert sich u.a. darin, dass er für die Wochenenden (Sa/So) und Feiertage ein ganztägiges Tempolimit vorschlägt.

Darüber hinaus äußert sich Herr Maiwald zu weiteren Lärmquellen, die allerdings nicht Bestandteil einer Lärmaktionsplanung allerdings sind: Tankstellen-Verkehr, Start- und Halte-Vorgänge an Lichtsignalanlagen oder Busverkehr.

Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:

Der Maßnahmensteckbrief für die Hochdahler Straße enthält weiterhin den Vorschlag einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Ebenfalls im Lärmaktionsplan enthalten ist der Vorschlag, zunehmend lärmarme Linienbusse einzusetzen.

Insofern wird den Anregungen teilweise nachgekommen.

Die übrigen Äußerungen werden zur Kenntnis genommen.

 

2.       Der Rat der Stadt Hilden beschließt aufgrund des § 47d des Bundesimmissions-schutzgesetzes – BimSchG – nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss den Lärmaktionsplan der Stufe 2 nach EU-Umgebungslärmrichtlinie in der als Anlage vorliegenden Form.