Sitzung: 05.10.2016 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Enthaltungen: 7
Vorlage: WP 14-20 SV 61/093
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss, zur Umsetzung der
Lärmminderungsplanung nach §§ 47 a–f BImSchG (Lärmaktionsplan Stufe 2) zu den eingegangenen
Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1 Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 04.01.2016
Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass
der Lärmaktionsplan keine eigene Rechtsgrundlage zur Durchführung von
Lärmschutzmaßnahmen baulicher oder straßenverkehrsrechtlicher Art darstellt. Es
sind zur Durchführung die spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen anzuwenden.
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
- 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV)
- Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)
- Richtlinien zum Lärmschutz an Straßen (RLS 90)
Maßgeblich für die verkehrsrechtlichen
Anordnungen ist die Berechnungsmethode gemäß RLS 90. Die VBUS Methode kann
hierbei nicht herangezogen werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
In allen Maßnahmensteckbriefen wird unter
„Voraussetzungen“ beschrieben, welche Grundbedingungen für eine mögliche
Umsetzung erfüllt sein müssen. Neben der Berechnung nach RLS 90 sind auch
weitere Prüfaufträge, z.B. Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Überprüfung
der Signalschaltung, aufgelistet. Daher werden die Hinweise der
Bezirksregierung zur Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben des Kreis Mettmann vom
11.01.2016
Der Kreis Mettmann weist darauf hin, dass die
im Lärmaktionsplan der Stufe 2 untersuchten Straßen Bestandteil des bestehenden
Vorfahrtsstraßennetzes der Stadt Hilden sind. Diese haben leistungsfähig zu
sein und die Bedürfnisse des öffentlichen Personennahverkehrs und des
Wirtschaftsverkehrs sicherzustellen. Grundsätzlich sollte auf diesen Straßen
Tempo 50 km/h gelten. Wie im Schreiben der Bezirksregierung weist der Kreis
Mettmann auch darauf hin, dass die Lärmaktionsplanung keine rechtliche
Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen darstellt.
Der Kreis Mettmann stellt heraus, dass die im
Lärmaktionsplan Stufe 2 untersuchten Maßnahmen
an den Hauptverkehrsstraßen so vorgesehen sind, dass zunächst eine Prüfung nach
RLS 90 erfolgen soll. Es wird darum gebeten, dass die Ergebnisse der
Untersuchung der Fachaufsicht des Kreises Mettmann vor Umsetzung der Maßnahme
zur Verfügung gestellt werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
In den Maßnahmensteckbriefen ist enthalten,
dass vor Umsetzung der Maßnahmen zu prüfen ist, ob die die Leistungsfähigkeit
und Voraussetzungen nach RLS 90 erfüllt sind. Daher sind die geforderten
Voraussetzungen des Kreises Mettmann erfüllt. Der Anregung, der Fachaufsicht
die Ergebnisse der Prüfaufträge zur Verfügung zu stellen, wird gefolgt.
Anliegen des Kreisgesundheitsamtes und
anderer Ämter:
Das Kreisgesundheitsamt sieht die vorgesehenen
Maßnahmen als sinnvoll an und befürwortet grundsätzlich die schallmindernden
Maßnahmen. Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde, Unteren
Immissionsschutzbehörde, sowie dem Liegenschaftsamt bestehen keine Bedenken.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Diese Stellungnahmen werden zur Kenntnis
genommen.
1.3 Schreiben des
Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 18.02.2016
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat den
Entwurf des Lärmaktionsplans zur Kenntnis genommen. Ein Einvernehmen mit den
einzelnen Maßnahmen kann jedoch nicht vorausgesetzt werden. Der Landesbetrieb
Straßenbau NRW verweist hier darauf, dass mögliche Anordnungen von der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde getroffen werden müssen und die Maßnahmen im
Einzelfall zu prüfen sind. Hierzu ist auch der Landesbetrieb zu beteiligen und
wird eine Stellungnahme abgeben.
Des Weiteren weist der Landesbetrieb
Straßenbau NRW ebenfalls darauf hin, dass die Lärmaktionsplanung keine
Rechtsgrundlage zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen baulicher oder straßenverkehrsrechtlicher
Art darstellt.
In dem Schreiben beschreibt der Landesbetrieb
mögliche Folgen von verkehrsrechtlichen Anordnungen und geht auf das
Ablaufverfahren zum Einbau von lärmarmen Deckschichten ein. Erst bei einer
anstehenden Straßen-Deckensanierung wird geprüft, ob eine lärmarme Deckschicht
eingebaut werden kann.
Der Landesbetrieb geht in dem Schreiben auch
auf das Verfahren zum Einbau von Schallschutzfenstern ein und bittet, den
Passus zu Schallschutzfenstern im Lärmaktionsplan abzuändern. Ein
Lärmschutzfensterprogramm des Landes NRW gibt es nicht, es besteht ferner nur
die Möglichkeit für Eigentümer, eine Überprüfung bei Überschreitungen der Auslösewerte nach RLS 90
zu beantragen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Ergänzend werden noch Sachverhalte zur
Maßnahme K-M2-1 (Bereich Klotzstraße / Richrather Straße) erläutert. Die
Maßnahme ist noch nicht terminiert und hängt von Genehmigungs- und
Finanzierungsvoraussetzungen ab.
Im Bereich der A3 ist gemäß den baulichen
Maßnahmenvorschlägen im Lärmaktionsplan eine Verbesserung der vorhandenen
baulichen Schallschutzanlagen vorgesehen. Voraussichtlich 2018 soll ein neuer
lärmarmer Asphalt eingebaut werden. Vorhandene Lärmschutzwände und Wälle sollen
verbessert werden. All dies ist vorbehaltlich der Genehmigung der Planung sowie
der Finanzmittel aus dem Bundeshaushalt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden, wie in
Punkt „Voraussetzungen“ der Maßnahmensteckbriefe beschrieben, im Einzelfall
geprüft. In diesem Zusammenhang wird auch der Landesbetrieb Straßenbau NRW
beteiligt, um ein Einvernehmen herzustellen. Geplante Geschwindigkeitsreduzierungen
werden erst nach Prüfung durch die
Straßenverkehrsbehörde angeordnet.
Dem Wunsch, den Passus zum
Schallschutzfensterprogramm zu ändern, wird entsprochen.
Die Äußerung, dass dem baulichen Maßnahmenvorschlag zur A3 entsprochen wird,
ist äußerst begrüßenswert und wird für die Lärmbelastung Hildens eine
Erleichterung darstellen, wenn dann einmal eine Umsetzung erfolgt ist.
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
1.4 Schreiben der
Handwerkskammer Düsseldorf vom 18.02.2016
Zu Geschwindigkeitsreduzierungen:
Generell werden Geschwindigkeitsreduzierungen
im Bereich von Kindergärten, Schulen etc. begrüßt, an Hauptverkehrsstraßen wird
dies jedoch kritisch gesehen. Unter Anderem wird hier ein mögliches
Ausweichverhalten benannt. Eine Einzelfallabwägung der Maßnahmen sollte durch
die Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Die Maßnahmen auf der Kirchhofstraße und Ellerstraße
sollten gestrichen werden, da diese den Aufwand nicht rechtfertigen würden. Für
die Klotzstraße / Richrather Straße und Hochdahler Straße sollten ebenfalls
Prüfaufträge einfließen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Wie in den Maßnahmensteckbriefen aufgezeigt,
wird für jede Maßnahme noch eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Eine
verkehrsrechtliche Anordnung darf nur durch die Straßenverkehrsbehörde
erfolgen, auf Grundlage der RLS 90. In den Maßnahmen wird zudem beschrieben,
dass auch die Leistungsfähigkeit sowie die Vereinbarkeit mit der Signalsteuerung
fachgerecht geprüft werden. Daher sind die Bedenken der Handwerkskammer, dass
solche Maßnahmen die Funktionalität der Verkehrsführung gefährden, unbegründet.
Für die Klotzstraße / Hochdahler Straße sind bereits entsprechende Prüfaufträge
formuliert, weshalb hier dem Anliegen der Handwerkskammer stattgegeben werden
kann.
Zu lärmmindernden Asphaltschichten:
Die Maßnahmen des Einbaus von lärmmindernden
Asphalten werden als besonders zielführend erachtet und es wird vorgeschlagen,
diesen Maßnahmen eine Priorität einzuräumen. Hierdurch könnte auch auf eine
Geschwindigkeitsreduzierung verzichtet und bestehende Einschränkungen
aufgehoben werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Über den Einsatz von lärmoptimierten
Asphalten auf Straßen in der Baulast des Landesbetriebs Straßenbau NRW, wird
laut Stellungnahme des Landesbetriebs fallbezogen erst zu dem Zeitpunkt einer
Deckensanierung entschieden. Daher sind weder der Zeitpunkt noch der Einsatz
absehbar. Und es muss zunächst davon ausgegangen werden, dass lärmoptimierte
Asphalte nicht oder nur eingeschränkt zum Einsatz kommen. Geschwindigkeitsreduzierungen
sind im Gegensatz hierzu, nach Prüfung, schnell umsetzbar.
Des Weiteren sind Deckschichten in großen
Teilen des Plangebietes bereits saniert worden, auf den Einsatz von speziellen
lärmoptimierten Asphalten wurde jedoch verzichtet. Daher kann davon ausgegangen
werden, dass eine weitere Sanierung in den nächsten Jahren nicht ansteht. Vor
diesem Hintergrund sei auch gesagt, dass insbesondere der von und in vielen Großstädten
eingesetzte LOA 5D (Lärmoptimierter Asphalt) vom Landesbetrieb Straßenbau NRW
nicht verwendet wird, bzw. nicht überall technisch angewendet werden kann.
Einem generellen Verzicht auf Geschwindigkeitsreduzierungen kann demnach nicht entsprochen
werden.
Zu Einsatz von lärmoptimierten Bussen:
Diese Maßnahme wird begrüßt und es wird
darüber hinaus angeregt, bei Neuanschaffungen auf Elektrobusse zurückzugreifen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
und an die Rheinbahn bzw. den VRR weitergegeben.
Weitere Maßnahmen:
Die Handwerkskammer schreibt, dass die
Maßnahmen in der Klotzstraße, Kirchhofstraße und Hochdahler Straße hinsichtlich
städtebaulicher Maßnahmen und Knoten-punktsumgestaltung vom Grundsatz her
mitgetragen werden. Eine Herstellung eines Kreisverkehrsplatzes wird begrüßt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Passive Schallschutzmaßnahmen:
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Ausbau des
passiven Schallschutzes an Wohngebäuden sowie die vorgeschlagene Auflage eines
Schallschutzfensterprogrammes durch die Stadt Hilden an ausgewählten Straßen
werden ausdrücklich begrüßt. Es werden hierdurch Kooperationsmöglichkeiten mit
örtlichen Unternehmen gesehen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Auflage eines kommunalen Förderprogrammes für Schallschutzfenster war und
ist nicht Gegenstand des Lärmaktionsplanes Stufe 2 der Stadt Hilden.
Zukunftsgerichtete Strategien:
Die Auffassung der Gutachter, dass
Lärmminderung eine kontinuierliche Quer-schnittsaufgabe ist, wird geteilt und
die Strategien werden grundsätzlich mitgetragen. Eine kompakte Stadtentwicklung
wird ausdrücklich begrüßt.
Den Strategien zur Straßenraumgestaltung
steht man eher kritisch gegenüber, da diese zu vermehrtem Brems- und
Beschleunigungsvorgängen führen. Ein Wegfall von Parkflächen im Zuge von
Straßenraumgestaltungen kann bei hohem Parkdruck den Suchverkehr erhöhen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
bei Planung und Umsetzung von verkehrsberuhigenden Maßnahmen den Belangen der
ansässigen Betriebe Rechnung zu tragen ist. Die Betriebe sollen in die Planungsprozesse
eingebunden werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Eine Straßenraumgestaltung bedeutet nicht
zwangsläufig eine Reduzierung der Leistungsfähigkeit und eine Reduzierung von
Parkplatzflächen. Bei einer kontinuierlichen Geschwindigkeit können
angesprochene Brems- und Beschleunigungsvorgänge minimiert werden. Die in der
Stellungnahme erwähnten Bodenwellen kommen generell auf Hauptverkehrsstraßen
nicht zum Einsatz. Eine Straßenraumgestaltung in Zusammenhang mit
Geschwindigkeitsreduzierung erwirkt neben der Lärmreduzierung auch positive
Synergieeffekte im Bereich Luftreinhaltung, Attraktivierung von
Aufenthaltsbereichen, etc.. Die kritische Betrachtungsweise wird zur Kenntnis
genommen und in die Abwägung im Planprozess eingebracht.
Der Hinweis, ansässige Unternehmen in die
Planprozesse einzubinden, wird zur Kenntnis genommen. Generell werden
betroffene Anlieger (insofern auch die Unternehmen) in den Planungsprozessen
beteiligt und die Belange berücksichtigt.
1.5 Schreiben der Rheinbahn vom 23.02.2016
Die Rheinbahn weist darauf hin, dass
zwischenzeitlich 70% der Busse der Rheinbahn auf dem neuesten technischen Stand
sind.
Es erfolgt eine erste Überprüfung der
Auswirkungen der in den Maßnahmensteckbriefen vorgeschlagenen Reduzierung der
Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h. Die Folge wäre eine zusätzliche
Fahrtzeit je Umlauf bis zu 3 Minuten, ggf. könnten Anschlüsse zu S-Bahnlinien
nicht mehr gewährleistet werden. Entsprechend müssten Pausen- und Wendezeiten
angepasst werden, was zu Problemen in der Pausenzeitenregelung der Linie 741
und der DiscoLinie führen würde. Im Stundentakt müsste ein zusätzlicher Kurs
eingesetzt werden. Die Rheinbahn schlägt zwischen der Stadt Hilden und der Rheinbahn
ein Gespräch vor.
Zudem wird erläutert, dass eine Verstetigung
des Verkehrsflusses zu einer spürbaren Lärmminderung führen würde. Dies
erfordert eine Grüne Welle für Busse, bzw. eigene Busspuren. Aufgrund von guten
Erfahrungen mit anderen Städten bietet die Rheinbahn die Unterstützung bei der
Umsetzung solcher Maßnahmen an.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis, dass mittlerweile 70% der Busse
auf dem neuesten technischen Stand sind, wird zur Kenntnis genommen und der
Bericht dahingehend geändert.
Die von der Rheinbahn eingebrachten ersten
Überprüfungen sind größtenteils nachvollziehbar. Da eine Verschlechterung des
ÖPNV-Angebotes generell nicht Ziel eines Lärmaktionsplanes sein kann, werden
temporeduzierende Maßnahmen zwischen 06:00 – 22:00 Uhr aus dem Lärmaktionsplan
gestrichen. Die Vorschläge zur Temporeduzierung während der Nachtzeiten
zwischen 22:00 – 06:00 Uhr bleiben bestehen, da hier nicht von einer Verschlechterung
des ÖPNV-Angebotes ausgegangen werden kann.
Demnach werden im Rahmen der in den
Maßnahmensteckbriefen vorgesehenen Prüfungen vor Umsetzung der Maßnahmen die
notwendigen Abstimmungen mit der Rheinbahn erfolgen, die in der Stellungnahme
angeboten worden sind.
Die Anregungen der Rheinbahn wird damit teilweise gefolgt.
1.6 e-mail von Herrn P.Maiwald, Hilden, vom 25.
Und 26.01.2016
Herr Maiwald beschäftigt sich in seinem Mails
mit dem Vorschlag im Lärmaktionsplan, auf der Hochdahler Straße eine
streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h einzuführen. Die
damit verbundene Absicht der Reduzierung des Lärmpegels wird von Herrn Maiwald
unterstützt. Die Unterstützung äußert sich u.a. darin, dass er für die
Wochenenden (Sa/So) und Feiertage ein ganztägiges Tempolimit vorschlägt.
Darüber hinaus äußert sich Herr Maiwald zu
weiteren Lärmquellen, die allerdings nicht Bestandteil einer Lärmaktionsplanung
allerdings sind: Tankstellen-Verkehr, Start- und Halte-Vorgänge an
Lichtsignalanlagen oder Busverkehr.
Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung
genommen:
Der Maßnahmensteckbrief für die Hochdahler
Straße enthält weiterhin den Vorschlag einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30
km/h in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Ebenfalls im
Lärmaktionsplan enthalten ist der Vorschlag, zunehmend lärmarme Linienbusse
einzusetzen.
Insofern wird den Anregungen teilweise
nachgekommen.
Die übrigen Äußerungen werden zur Kenntnis
genommen.
2.
Der Rat der Stadt Hilden beschließt
aufgrund des § 47d des Bundesimmissions-schutzgesetzes – BimSchG – nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss den Lärmaktionsplan der Stufe 2 nach
EU-Umgebungslärmrichtlinie in der als Anlage vorliegenden Form.