Sitzung: 29.06.2016 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17
Vorlage: WP 14-20 SV 61/088
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
165, 1. vereinfachte Änderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in
Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
Das
Plangebiet liegt in der Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt im Norden durch
die Mittelstraße/Gabelung und im Westen durch die Kirchhofstraße, im Süden
durch die Südgrenzen der Flurstücke 968 und 981 sowie im Osten durch die
Westgrenze des Flurstückes 491, im weiteren Verlauf durch eine um 45 m
versetzte Parallele zur Begrenzung der Kirchhofstraße, die in die Flurstücke
155,1001, 157, 980 verläuft und die Westgrenze des Flurstückes 629, alle
Flurstücke in der Gemarkung Hilden.
Ziel
des Bebauungsplanes ist eine Neufassung der textlichen Festsetzungen zur Steuerung
von Vergnügungsstätten und „Rotlicht-Nutzungen“, um insbesondere neben einem
Ausschluss von Bordellen und Swingerclubs (in Ergänzung) eine Konkretisierung
beim Ausschluss von Vergnügungsstätten (Wettbüros) zu erreichen.