Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
165, 1. vereinfachte Änderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in
Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
Das
Plangebiet liegt in der Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt im Norden durch
die Mittelstraße/Gabelung und im Westen durch die Kirchhofstraße, im Süden
durch die Südgrenzen der Flurstücke 968 und 981 sowie im Osten durch die
Westgrenze des Flurstückes 491, im weiteren Verlauf durch eine um 45 m
versetzte Parallele zur Begrenzung der Kirchhofstraße, die in die Flurstücke
155,1001, 157, 980 verläuft und die Westgrenze des Flurstückes 629, alle
Flurstücke in der Gemarkung Hilden.
Ziel
des Bebauungsplanes ist eine Neufassung der textlichen Festsetzungen zur Steuerung
von Vergnügungsstätten und „Rotlicht-Nutzungen“, um insbesondere neben einem
Ausschluss von Bordellen und Swingerclubs (in Ergänzung) eine Konkretisierung
beim Ausschluss von Vergnügungsstätten (Wettbüros) zu erreichen.
Erläuterungen und Begründungen:
Weil
immer wieder mündliche Anfragen hinsichtlich einer Nutzung des Gebäudes Mittelstraße
1(ehemals Cafè Mommert) als Wettbüro im Rahmen der Bauberatung eingehen,
schlägt die Verwaltung vor, durch eine vereinfachte Änderung die Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 165 zu aktualisieren.
Bisher
gilt für das Plangebiet folgende textliche Festsetzung (im derzeitigen Bebauungsplan
Nr. 165):
„In den MK Gebieten sind von den gemäß § 7
Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten
folgende Arten von Nutzungen ausgeschlossen:
Sex-Shops,
Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center,
Dirnenunterkünfte (§ 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO)
Dieser
Bebauungsplan wurde am 15. Februar 1993 rechtswirksam, ihm liegt demnach die
Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1990 zugrunde.
Da
eine Nutzung als Wettbüro zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als eigene baurechtliche Kategorie
existierte und somit nicht zu dem Katalog der ausgeschlossenen Nutzungen
gehört, ist es nicht ausgeschlossen, dass solche Nutzungen als
planungsrechtlich zulässig betrachtet werden müssen.
Bereits
zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 165 wollte man durch den
konkreten Ausschluss von Vergnügungsstätten und „Rotlicht-Nutzungen“ einen Trading-Down-Effekt
im innerstädtischen Bereich verhindern.
Besagte
Nutzungen sind zwar im Sinne des Baurechts typisch für Kerngebiete, können aber
insbesondere in Randlagen der Kerngebiete negative Auswirkungen auf die Nutzungen
der Gebäude in ihrer näheren Umgebung haben.
Ein
generelles Verbot in Kerngebieten ist nicht möglich, eine Verlagerung in
Gewerbegebiete ist nicht ohne weiteres
möglich, da Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten sowie andere unpassende
Nutzungen auch in Gewerbegebieten deren gewerbliche Entwicklung
gefährden können.
Unzweifelhaft
ist es jedoch erforderlich, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und „Rotlicht-Nutzungen“ zu steuern.
Ein
Handlungsbedarf entsteht dann, wenn z.B. durch die Ansiedlung ggfls. sozial unverträglicher
Vergnügungsstätten oder Wettbüros ein Trading-Down-Effekt erzeugt oder verstärkt
werden würde.
Die
östliche Seite der Kirchhofstraße gehört zwar eindeutig zur Innenstadt und ist
somit konsequent im Bebauungsplan Nr. 165 als „Kerngebiet (MK)“ ausgewiesen, das
Plangebiet ist jedoch durch die stark belastete Kirchhofstraße von der Fußgängerzone getrennt.
Im
nördlichen Plangebiet liegt ein ÖPNV-Knotenpunkt, der mit täglich 4.349
Fahrgästen (NVP des Kreises Mettmann) die im Kreis am zweitstärksten
frequentierte Bus-Haltestelle ist.
Deshalb
ist es wichtig, schon frühzeitig erste Ansätzen eines Trading-Down-Effektes entgegen
zu wirken und positive Entwicklungen zu unterstützen. Der gesamte umliegende
Bereich zwischen Mittelstraße, Kirchhofstraße, Am Kronengarten und Walder
Straße befindet sich derzeit in einer Phase der Umstrukturierung und städtebaulichen
Aufwertung:
- Pfarrzentrum der kath. Kirchengemeinde und die nördliche
Wohnbebauung
- Am Kronengarten (Fachmärkte, Kastanienhof)
- Attraktive Neubebauungen zwischen Gabelung und Walder Straße
- südlich und östlich des Plangebietes der
aufzustellende B-Plan 165A mit der Zielsetzung einer städtebaulichen
Aufwertung in Form moderner und zeitgemäßer Wohnnutzungen im Rahmen der
Innenentwicklung
Um
den laufenden Aufwertungsprozess der Innenstadt in diesem Bereich zu
unterstützen bzw. zu schützen, ist die Änderung des Bebauungsplanes aus Sicht
der Verwaltung sinnvoll.
Da
die grundsätzliche Ausrichtung des Bereiches als „Kerngebiet“ (MK) nicht in
Frage gestellt wird, ist ein vereinfachtes Aufstellungsverfahren möglich.
gez.
B. Alkenings