Sitzung: 29.06.2016 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17
Vorlage: WP 14-20 SV 61/086
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.
die Anregungen aus der frühzeitigen
Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben des Bergisch-Rheinischen
Wasserverbandes (BRW), Haan, vom 15.04.2016
Der BRW
äußert keine Anregungen zur geplanten Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 66C.
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben des Landesbetriebes
Straßenbau.NRW, Wesel, vom 25.04.2016
Der
Landesbetrieb äußert sich zum Westring, der als Landesstraße L 282 zu seinem Geschäftsbereich
gehört.
Kern der
Aussage ist, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch in Zukunft
aus dieser Planung (Aufhebung) Ansprüche auf aktiven und /oder passiven Lärmschutz
geltend gemacht werden können.
In der
„alten“ Stellungnahme von 2005, die dieser Vorlage ebenfalls beigefügt ist,
wird im Zusammenhang mit der Lärmthematik darauf hingewiesen, dass bei neuen
Bauvorhaben aktuelle Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind und die dafür
erforderlichen Maßnahmen zwingend umgesetzt werden müssen.
Wäre nach
der Aufhebung des Bebauungsplanes eine weitere Bebauung geplant, müsste auch für
diese die Lärmthematik im Einzelnen untersucht werden.
Tatsächlich
ergeben sich aber aus der Aufhebung des Bebauungsplanes keine neuen Baumöglichkeiten.
In der
Bebauungsplanbegründung ist bereits der Hinweis enthalten, dass keine Ansprüche
der Anlieger auf nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen bestehen.
Somit wird
das Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau.NRW zur Kenntnis genommen.
1.3 Schreiben des BUND, Ortsgruppe Hilden, vom
06.05.2016
Die
BUND-Ortsgruppe Hilden äußert sich negativ zur geplanten Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 66 C.
Es wird
argumentiert, die Aufhebung sei „ungeeignet,
um der städtebaulich gebotenen Abwägung zwischen Einzel- und
Gemeinschaftsinteressen gerecht zu werden und die notwendigen Flächen zum
naturnahen Ausbau des Hoxbaches zu sichern“.
Des Weiteren
wird aufgeführt, durch die Aufhebung des Bebauungsplanes würden „Möglichkeiten zur Schaffung von dringend
benötigtem Wohnraum wie hier durch Aufstockung aufgegeben“.
Zu diesen
Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:
Die
Aufhebung des Bebauungsplanes bedeutet nicht, dass nun vor Ort Individual- und
Gemeinschaftsinteressen ungeregelt aufeinander treffen würden. Vielmehr tritt
der § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile“ anstelle des Bebauungsplanes. Vorhaben müssen sich dann
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten
Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Zudem muss die
Erschließung gesichert sein, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden, die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben.
Damit ist
jederzeit die Möglichkeit gegeben, zwischen Einzel- und Gemeinschaftsinteressen
zu vermitteln.
Mit
„Gemeinschaftsinteressen“ sind im Sinne dieses Schreibens der BUND-Ortsgruppe
auch Möglichkeiten innerhalb der Stadt Hilden gemeint, zusätzlichen Wohnraum zu
schaffen, im vorliegenden Fall durch die Aufstockung von Bestandsgebäuden durch
private Investoren. Wenn aufgestockt werden könnte, müssten nicht an anderer
Stelle Freiflächen für Bauvorhaben in Anspruch genommen werden.
So richtig
dieser Ansatz in der Theorie ist, so falsch ist er im vorliegenden Detail-Fall.
Zunächst besteht in Hilden kein Bedarf nach „irgendeiner Art von Wohnraum“,
sondern ganz besonders nach preisgünstigem bzw. öffentlich gefördertem
Wohnraum.
Für den
öffentlich geförderten Wohnraum entfällt daher hier die Alternative
„Aufstockung“, da hier nur Gebäude mit bis zu vier Vollgeschossen gefördert
werden.
Darüber
hinaus ist die statische Eignung der Gebäude nicht bekannt.
Schließlich
steht die Eigentümer-Struktur Aufstockungsmaßnahmen in relevantem Ausmaß
entgegen. Während die Eigenheime (Einfamilienhäuser) ohnehin nicht für
Aufstockungen zugunsten öffentlich geförderter Wohneinheiten in Frage kommen,
handelt es sich bei den Mehrfamilienhäusern um WEG-Eigentümergemeinschaften,
jeweils mit mehreren Dutzend Einzeleigentümern.
Insgesamt
sind damit die Voraussetzungen für eine Aufstockung nicht gegeben.
Hinsichtlich
des Hinweises der BUND-Ortsgruppe Hilden zur Sicherung von Flächen zum
naturnahen Ausbau des Hoxbaches wird festgehalten, dass sich die benötigten
Grundstücke alle im Besitz des BRW bzw. der Stadt Hilden befinden und die
Arbeiten zur Umsetzung einer „ökologischen Optimierung des Hoxbaches im Bereich
Hilden-Schalbruch“ gemäß der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem BRW und
dem Kreis Mettmann durchgeführt werden. Eine zusätzliche Sicherung der Flächen
etwa durch einen Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Die
Anregungen der BUND-Ortsgruppe Hilden werden zur Kenntnis genommen; die Anregung,
in einem Bebauungsplanänderungsverfahren sowohl zusätzliche Möglichkeiten für
die Schaffung von Wohnraum durch Aufstockung zu schaffen als auch Flächen für
die naturnahe Umgestaltung des Hoxbaches auszuweisen, wird zurückgewiesen, da
sie dem Ziel des Aufhebungsverfahrens widerspricht.
1.4 Schreiben der WSW Wuppertaler Stadtwerke
GmbH, Wuppertal, vom 10.05.2016
In dem
Schreiben wird für die verschiedenen Fachbereiche der WSW sowie für die Stadt
Wuppertal zu der geplanten Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 66C Stellung genommen.
Es werden keine Anregungen gemacht. Die im südlichen Teil des
Bebauungsplan-Gebietes vorhandene Wassertransportleitung wird durch die Aufhebung
nicht berührt.
Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.5 Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann,
Mettmann, vom 12.05.2016
Der Kreis
Mettmann äußert in seinem Schreiben keine Bedenken hinsichtlich der Planungsmaßnahme.
Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
- die öffentliche Auslegung der Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 66C gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei
der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).
Das Plangebiet liegt im Nordwesten der Stadt
Hilden und wird begrenzt durch die Straße Schalbruch im Norden, die Straße
Westring im Westen und den Verlauf des Hoxbaches im Osten und Süden.
Mit der Aufhebung
des Bebauungsplanes sollen die nicht mehr zeitgemäßen Ausweisungen des
Bebauungsplanes Nr. 66C – insbesondere die zwingende Vorgabe der Vollgeschosse
in diesem Bereich – aufgehoben werden, so dass anschließend der § 34 BauGB
Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte wird.
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Stand vom 16.02.2016 zugrunde.
Gez.
B. Alkenings