Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.         zu den eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.2       Schreiben der des Kreises Mettmann vom 19.08.2015

           

            Umweltprüfung/Artenschutz

 

            Seitens des Kreises Mettmann wurde eine Anregungen vorgetragen:

 

§     Der Kreis Mettmann regt eine sprachliche „Feinjustierung“ hinsichtlich des textlichen Hinweises unter dem Punkt 2. Artenschutz an.

Demnach schlägt die Untere Landschaftsbehörde vor, den Begriff „Gebäude“ im zweiten Abschnitt des textlichen Hinweises zum Artenschutz gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG, um „Gebäudeteile“ zu ergänzen.

 

Diese Anregung wird in den Textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan Nr. 32B aufgenommen.

 

2.         Die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu bewerten, als bereits in dem Offenlagebeschluss des Rates vom 17.06.2015 (Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/019 ) beschlossen, soweit in den hier vorangehenden Abwägungsentscheidungen keine Änderungen vorgenommen wurden. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 17.06.2015 verwiesen.

 

3.         den Bebauungsplan Nr. 32B gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der zurzeit gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBI. I S. 1748), als Satzung.

 

            Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen Beethovenstraße, Zelterstraße und Johann-Sebastian-Bach Straße.

 

            Mit dem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen an die heutigen aktuellen städtebaulichen Anforderungen unter Berücksichtigung der Einzelhandels- und Vergnügungsstättenkonzepte der Stadt Hilden angepasst werden. Das bedeutet insbesondere, den vorhandenen Nahversorgungsstandort planungsrechtlich zu sichern, Vergnügungsstätten auszuschließen und die Festsetzung der öffentlichen Flächen dem Bestand anzupassen.

 

            Dem Satzungsbeschlussbeschluss liegt die Begründung zum Bebauungsplan mit Stand vom 03.09.2015 zugrunde.