Sitzung: 24.09.2015 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 61/058
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. zu den eingegangenen Anregungen wie
folgt Stellung zu nehmen:
1.2 Schreiben
der des Kreises Mettmann vom 19.08.2015
Umweltprüfung/Artenschutz
Seitens
des Kreises Mettmann wurde eine Anregungen vorgetragen:
§
Der Kreis
Mettmann regt eine sprachliche „Feinjustierung“ hinsichtlich des textlichen Hinweises
unter dem Punkt 2. Artenschutz an.
Demnach schlägt die Untere
Landschaftsbehörde vor, den Begriff „Gebäude“ im zweiten Abschnitt des
textlichen Hinweises zum Artenschutz gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG, um
„Gebäudeteile“ zu ergänzen.
Diese Anregung wird in den
Textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan Nr. 32B aufgenommen.
2. Die während der
frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu bewerten, als
bereits in dem Offenlagebeschluss des Rates vom 17.06.2015 (Sitzungsvorlage WP
14-20 SV 61/019 ) beschlossen, soweit in den hier vorangehenden
Abwägungsentscheidungen keine Änderungen vorgenommen wurden. Es wird insoweit
auf den Beschluss vom 17.06.2015 verwiesen.
3. den Bebauungsplan Nr. 32B
gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in
der zurzeit gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBI. I S. 1748),
als Satzung.
Das Plangebiet liegt im Bereich
zwischen Beethovenstraße, Zelterstraße und Johann-Sebastian-Bach Straße.
Mit dem Bebauungsplan sollen die
bauplanungsrechtlichen Festsetzungen an die heutigen aktuellen städtebaulichen
Anforderungen unter Berücksichtigung der Einzelhandels- und
Vergnügungsstättenkonzepte der Stadt Hilden angepasst werden. Das bedeutet
insbesondere, den vorhandenen Nahversorgungsstandort planungsrechtlich zu
sichern, Vergnügungsstätten auszuschließen und die Festsetzung der öffentlichen
Flächen dem Bestand anzupassen.
Dem Satzungsbeschlussbeschluss liegt
die Begründung zum Bebauungsplan mit Stand vom 03.09.2015 zugrunde.