Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung des Stadtentwicklungsausschusses:

 

1.       Die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1     Schreiben des Kreises Mettmann vom 08.08.2008

 

          Untere Bodenschutzbehörde

 

Der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde wird gefolgt. In den Bebauungsplanentwurf werden die Flächen des Altlastenverdachtsflächenkatasters und des informellen (Alt-)Standortverzeichnis nachrichtlich eingetragen. Weiterhin wird der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass der Kreis Mettmann als Untere Bodenschutzbehörde in baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, die diese Flächen betreffen.         

          Untere Immisionsschutzbehörde

         

          Den Anregungen hinsichtlich der Textlichen Festsetzungen wird gefolgt.

 

          Kreisgesundheitsamt

         

          Die Hinweise des Kreisgesundheitsamtes werden zur Kenntnis genommen und werden bei der Umsetzung des Bebauungsplans berücksichtigt.

 

1.2     Schreiben der Rheinbahn AG, Düsseldorf, vom 12.08.2008

           

         Das Schreiben der Rheinbahn AG wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3     Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 12.08.2008

 

Das Schreiben der Handwerkskammer wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die aktu-    elle Fassung des Abstandserlasses als Grundlage für textliche Festsetzungen zu nehmen, wird gefolgt.

 

2.       Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 106A, 5. Änderung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

 

Das Plangebiet liegt im nordwestlichen Stadtgebiet und wird im Osten begrenzt durch die Gerresheimer Straße, im Süden durch die Stockshausstraße, im Westen durch die Herderstraße           und im Norden durch die Trasse der Wuppertaler Stadtwerke.

 

          Ziel der Aufstellung der 5. Änderung ist es, für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 106A die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben städtebaulich neu zu ordnen. Es sollen Vergnügungsstätten sowie die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentren­relevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden. 

          Gleichzeitig wird durch die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106A die Baunutzungsverordnung von 1990 künftig Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im gesamten Plangebiet.

 

Dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung liegt der Entwurf der Begründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 01.10.2008 zugrunde.     Â