Sitzung: 15.10.2008 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Enthaltungen: 1
Vorlage: WP 04-09 SV 61/236
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung des Stadtentwicklungsausschusses:
1.      Die Anregungen der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom 08.08.2008
         Untere Bodenschutzbehörde
Der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde wird
gefolgt. In den Bebauungsplanentwurf werden die Flächen des
Altlastenverdachtsflächenkatasters und des informellen (Alt-)Standortverzeichnis
nachrichtlich eingetragen. Weiterhin wird der Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen, dass der Kreis Mettmann als Untere Bodenschutzbehörde in baurechtlichen
Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, die diese Flächen betreffen.        Â
         Untere Immisionsschutzbehörde
        Â
         Den Anregungen hinsichtlich der Textlichen
Festsetzungen wird gefolgt.
         Kreisgesundheitsamt
        Â
         Die Hinweise des Kreisgesundheitsamtes
werden zur Kenntnis genommen und werden bei der Umsetzung des Bebauungsplans
berücksichtigt.
1.2Â Â Â Â Schreiben
der Rheinbahn AG, Düsseldorf, vom 12.08.2008
          Â
        Das Schreiben der
Rheinbahn AG wird zur Kenntnis genommen.
1.3Â Â Â Â Schreiben der
Handwerkskammer Düsseldorf vom 12.08.2008
Das Schreiben der
Handwerkskammer wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die aktu-Â Â Â elle Fassung des Abstandserlasses als
Grundlage für textliche Festsetzungen zu nehmen, wird gefolgt.
2.      Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans
Nr. 106A, 5. Änderung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006
(BGBl. I S. 3316)
Das Plangebiet liegt im nordwestlichen Stadtgebiet
und wird im Osten begrenzt durch die Gerresheimer Straße, im Süden durch die
Stockshausstraße, im Westen durch die Herderstraße          und im Norden durch die Trasse der Wuppertaler Stadtwerke.
         Ziel
der Aufstellung der 5. Änderung ist es, für den gesamten Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 106A die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und
Einzelhandelsbetrieben städtebaulich neu zu ordnen. Es sollen
Vergnügungsstätten sowie die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit
nicht-zentrenÂrelevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit
vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden.Â
         Gleichzeitig
wird durch die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106A die
Baunutzungsverordnung von 1990 künftig Grundlage für die Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben im gesamten Plangebiet.
Dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung
liegt der Entwurf der Begründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 01.10.2008
zugrunde.     Â