Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:

 

Der seit der Einführung des NKF im Jahr 2007 vom Rechnungsprüfungsamt angewandte risikoorientierten Prüfansatz hat bis heute zu erheblichen Veränderungen der Tätigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes geführt. Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die ursprünglichen, vergangenheitsbezogenen Prüfungen durch begleitende und in die Zukunft gerichtete Beratungen, Begleitungen, Prüfungen und Führungsunterstützungen ergänzt wurden. Die Umbenennung des Rechnungsprüfungsamtes in Beratungs- und Prüfungsamt wird befürwortet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat die Änderung der Rechnungsprüfungsordnung durch

 

·                die Erweiterung des § 3 Abs.2 Nummer 1 Satz 1:

 

„1.     die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 103 Abs. 2 Ziffer 1 GO NRW (Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns); hierzu gehören insbesondere die Geschäftsprozesse, der Einsatz der Informationsverarbeitungstechnik, die Kosten- und Leistungsrechnungen und die Bewertung des Aufgabenerfolges. Die zu prüfenden Vorgänge werden nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von der Leitung des Beratungs- und Prüfungsamtes bestimmt; sie teilt dem Bürgermeister mit, für welchen Zeitraum welche Vorgänge an welchen Verfahrensständen mit welchen Unterlagen dem Beratungs- und Prüfungsamt zur Prüfung zuzuleiten sind.

 

          Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit des Beratungs- und Prüfungsamt jederzeitiger, weitergehender Zweck­mäßigkeits- und Wirtschaftlichkeits­prüfungen;“

 

·                die Hinzufügung der Nummer 17 in § 3 Abs.2:

 

„17.   Die gutachtliche Stellungnahme zu beabsichtigten wichtigen organisatorischen Änderungen, insbesondere auf haushalts- und betriebswirtschaftlichem Gebiet, sowie zu Verträgen mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung vor ihrem Abschluss. „

 

·                die Neufassung des § 3 Abs. 3:

 

„(3)   Das Beratungs- und Prüfungsamt arbeitet steuerungsunterstützend; es prüft nicht nur vergangenheitsbezogen, sondern prüft und berät auch begleitend und zukunftsgerichtet z. B. durch Systemprüfungen, Prozess- und Risikoanalysen sowie die Darstellung von Chancen.“

 

Ferner empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Rat, den Ersatz der Bezeichnung „Rechnungsprüfungsamt“ durch „Beratungs- und Prüfungsamt“ in der gesamten RPO zu beschließen. 

 

 

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Rat nimmt den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses zur Kenntnis und befürwortet die Umbenennung des Rechnungsprüfungsamtes in Beratungs- und Prüfungsamt. Er beschließt aufgrund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses die Änderung der Rechnungsprüfungsordnung durch

 

·                die Erweiterung des § 3 Abs.2 Nummer 1 Satz 1:

 

„1.     die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 103 Abs. 2 Ziffer 1 GO NRW (Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns); hierzu gehören insbesondere die Geschäftsprozesse, der Einsatz der Informationsverarbeitungstechnik, die Kosten- und Leistungsrechnungen und die Bewertung des Aufgabenerfolges. Die zu prüfenden Vorgänge werden nach den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von der Leitung des Beratungs- und Prüfungsamtes bestimmt; sie teilt dem Bürgermeister mit, für welchen Zeitraum welche Vorgänge an welchen Verfahrensständen mit welchen Unterlagen dem Beratungs- und Prüfungsamt zur Prüfung zuzuleiten sind.

 

          Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit des Beratungs- und Prüfungsamt jederzeitiger, weitergehender Zweck­mäßigkeits- und Wirtschaftlichkeits­prüfungen;“

 

·                die Hinzufügung der Nummer 17 in § 3 Abs.2:

 

„17.   Die gutachtliche Stellungnahme zu beabsichtigten wichtigen organisatorischen Änderungen, insbesondere auf haushalts- und betriebswirtschaftlichem Gebiet, sowie zu Verträgen mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung vor ihrem Abschluss. „

 

·                die Neufassung des § 3 Abs. 3:

 

„(3)   Das Beratungs- und Prüfungsamt arbeitet steuerungsunterstützend; es prüft nicht nur vergangenheitsbezogen, sondern prüft und berät auch begleitend und zukunftsgerichtet z. B. durch Systemprüfungen, Prozess- und Risikoanalysen sowie die Darstellung von Chancen.“

 

Ferner beschließt der Rat, die Bezeichnung „Rechnungsprüfungsamt“ durch „Beratungs- und Prüfungsamt“ in der gesamten RPO zu ersetzen.Â