Sitzung: 28.09.2005 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 36, Nein: 6
Vorlage: WP 04-09 SV 61/069
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.        Der
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 B vom 21.07.2004 wird
gemäß § 2
            Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004
(BGBl I S. 2414) in der zur Zeit gültigen
           Fassung
dahingehend geändert, dass in das Plangebiet auch das Grundstück Heiligenstraße
23
           mit
der Katasterbezeichnung Flurstück 130 in Flur 49 der Gemarkung Hilden
einbezogen wird.
2.        Gemäß
§ 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in seiner
derzeit
           gültigen
Fassung ordnet die Stadt Hilden auch für das Grundstück Heiligenstraße 23 mit
der
           Katasterbezeichnung
Flurstück 130 in Flur 49 der Gemarkung Hilden die Umlegung an.
3.      Die Anregungen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
3.1Â Â Â Â Schreiben der Rheinbahn
vom 06.07.2005
Die Information bezüglich der mittleren
Gehwegentfernung von ca. 250 m zur Haltestelle und den dort verkehrenden
Buslinien wird zur Kenntnis genommen.
3.2Â Â Â Â Schreiben der
Stadtwerke Hilden vom 14.07.2005
Der Hinweis, dass es sich bei der Versorgung
mit Gas, Wasser und Strom um Stichleitungen handelt, wird in die Begründung
aufgenommen. Sollte sich durch die Neuansiedlung der Verbrauchermärkte die
Notwendigkeit einer neuen Transformatorenstation ergeben, ist diese innerhalb
des Gebäudes des Verursachers unterzubringen. Auch dieses wird der Begründung
hinzugefügt.
3.3Â Â Â Â Schreiben der IHK
Düsseldorf vom 12.07.2005
Den vorgebrachten Hinweisen wird gefolgt.
D.h. zu den Themen Vergnügungsstätten und Sex-Shops wurde die Begründung des
Bebauungsplanes ergänzt.
3.4Â Â Â Â Schreiben des Landesbetriebes
Straßenbau NRW vom 09.08.2005
Die angenommene Erhöhung der
Verkehrsbelastung ist mit 1.000 Kfz/Tag im Rahmen der normalen prognostizierten
Verkehrserhöhung für die nächsten Jahre zu sehen und damit nicht als erheblich
einzustufen. Die von der Stadt erstellte Untersuchung bezüglich der Verkehrsqualität
an dem Knotenpunkt ist eine anerkannte Möglichkeit, die Belastung zu ermitteln.
Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt zwar stärker belastet wird,
aber mit der Änderung der Signalisierung noch immer eine Verkehrsqualität der
Stufe D erreicht wird, welche noch als stabil bewertet wird.
Um dem Landesbetrieb Straßenbau die
Möglichkeit zu geben, die Signalisierung der benachbarten Knotenpunkte an der
Kirchhofstraße an die voraussichtliche Verkehrsbelastung anzupassen, wird bis
zum Baugenehmigungverfahren die angeregte mikroskopische Simulation durchgeführt.
3.5Â Â Â Â Schreiben des Kreises
Mettmann vom 09.08.2005
- Untere Landschaftsbehörde:
Wie angeregt, wird die Landschaftsbehörde
nach 5 Jahren von dem Ergebnis des Monitoring unterrichtet.
- Untere Bodenschutzbehörde:
Der beschriebene Altstandort mit der
Key-Fläche Nr. 40587 wird wie angeregt in die Planzeichnung, die Hinweise und
auch in die BebauungsplanbegründungÂ
aufgenommen.
- Kreisgesundheitsamt:
In der Schalltechnischen Untersuchung wird
vorgeschlagen die Schlaf- und Kinderzimmer von der Kirchhofstraße und der
Straße Am Kronengarten abgewandt anzuordnen. Dieses war bereits als Textlicher
Hinweise im Bebauungsplan aufgeführt.
Um in dem östlichen Planbereich auch das
III-geschossige hintere Gebäude im WA zu schützen, wird im Bebauungsplan festgesetzt,
dass hier passiver Lärmschutz notwendig ist, falls die Gebäude im Eckbereich
Kronengarten, Kirchhofstraße noch nicht errichtet wurden. Damit wird der
Anregung des Kreisgesundheitsamtes gefolgt.
3.6Â Â Â Â Schreiben des Museums-
und Heimatvereins Hilden E.V. vom 11.08.2005
Punkt 1:
Bei einer künftigen Bebauung an der
Kirchhofstraße wird im Rahmen des Baugenehmigungverfahrens die Anpassung an das
angrenzende denkmalgeschützte Gebäude geregelt. Grundlage hierfür ist der § 9
Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes NRW, wonach es „der Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler
beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige
Nutzung ändern will, in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten
Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn
hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.“
Punkt 2:
Eine Verschiebung des Neubaubereiches nach
Osten bei Beibehaltung der vorgesehenen Verkaufsfläche ist nicht möglich, da
sie auch die Verschiebung der Spindel voraussetzt, die wiederum nicht möglich
ist, weil durch die Spindel auch das oberste Parkdeck angefahren werden muss,
dass aus statischen Gründen (Unterbauung durch das Karstadt-Lager) nicht auf
der gesamten Gebäudelänge errichtet werden kann. Da die Stadt sehr gezielt die
Ansiedlung eines Elektromarktes unterstützt - um hier eine Versorgungslücke zu
schließen - muss eine Mindestgröße der Verkaufsfläche gewährleistet werden.
Zudem spricht auch gegen eine Verschiebung der Spindel, dass der
Einfahrtsbereich zum Parkhaus, der mit den Geschäftseingängen und dem
Parkhausaufgang zusammen liegt, aus städtebaulichen Gründen gegenüber des
Einganges der angedachten Durchgangsmöglichkeit zur Mittelstraße angeordnet wurde.
Punkt 3:
Laut des städtischen Tiefbau- und
Grünflächenamtes ist es sehr wahrscheinlich, dass der Baum mit einer
entsprechenden Beschneidung zu erhalten ist, da es sich um eine Platane
handelt, die durch eine solche Maßnahme nicht nachhaltig geschädigt wird.
Die textliche Festsetzung bezüglich der
Rücksichtnahme auf die benachbarten Bäume während der Bauphase hat insofern
eine Wirkung, da die geplante Baumaßnahme innerhalb des Plangebietes
stattfindet. Der grundsätzliche Schutz der Bäume ist bereits durch den Bebauungsplan
Nr. 14 A gewährleistet.
3.7Â Â Â Â Schreiben des BUND vom
12.08.2005
Punkt 1:
Um die Ansiedlung eines Elektrofachmarktes am
Warringtonplatz wurde sich in den vergangen Jahren immer wieder vergeblich
bemüht, so dass die Stadt einen alternativen Standort anbieten muss, um die
innerstädtische Versorgungslücke im Elektrobereich zu schließen und damit die
Innenstadt zu stärken und konkurrenzfähig zu halten. Zudem wird durch die Ansiedlung
der Einzelhandelsgeschäfte (Anlass für die Neubau- und Umgestaltungsmaßnahmen)
der „Hinterhof“ der Mittelstraße, die Straße „Am Kronengarten“, attraktiver
gestaltet.
Die geplante Anzahl der Stellplätze des
Parkhauses „Am Kronengarten“ rechtfertigt sich schon durch die hinzu kommenden
Geschäfte, die jeweils eine hohe KFZ-Frequentierung mit sich bringen.
Der Anregung bezüglich der
Ablagemöglichkeiten für Einkäufe kann nicht entsprochen werden, da sich vor
einigen Jahren gezeigt hat, dass die Bereitstellung von Schließfächern nicht
funktioniert. Die damals am Warringtonplatz aufgestellten Fächer wurden von den
Nutzern nicht wieder freigegeben, so dass sehr schnell alle Fächer belegt
waren.
Punkt 2:
Die hydrodynamische Berechnung
hatte zum Ergebnis, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes mit den darin
festgelegten Baugrenzen direkt keine Auswirkungen auf das RW-Kanalnetz
verursacht. Allerdings sollte aus hydraulischen und baulichen Gründen im Zusammenhang
mit einem geplanten Straßenausbau „Am Kronengarten“ ein Austausch der
Regenwasserkanäle vorgenommen werden, insbesondere auch deshalb, weil eine
Haltung durch das im Straßenbereich befindliche Lager der Firma Karstadt
verläuft und hierdurch ein nicht einschätzbares Gefährdungspotential durch Überschwemmung
besteht.
Die Versickerung des Niederschlagswassers
wird, soweit sie wegen des schon heutigen hohen Versiegelungsgrades überhaupt
möglich ist, durch die Textlichen Festsetzungen Nr. 3 und 4 geregelt.
Punkt 3:
Eine Verschiebung des Neubaubereiches nach
Osten bei Beibehaltung der vorgesehenen Verkaufsfläche ist nicht möglich, da
sie auch die Verschiebung der Spindel voraussetzt, die wiederum nicht möglich
ist, weil durch die Spindel auch das oberste Parkdeck angefahren werden muss,
dass aus statischen Gründen (Unterbauung durch das Karstadt-Lager) nicht auf
der gesamten Gebäudelänge errichtet werden kann. Da die Stadt sehr gezielt die
Ansiedlung eines Elektromarktes unterstützt - um hier eine Versorgungslücke zu
schließen - muss eine Mindestgröße der Verkaufsfläche gewährleistet werden.
Zudem spricht auch gegen eine Verschiebung der Spindel, dass der
Einfahrtsbereich zum Parkhaus, der mit den Geschäftseingängen und dem
Parkhausaufgang zusammen liegt, aus städtebaulichen Gründen gegenüber des
Einganges der angedachten Durchgangsmöglichkeit zur Mittelstraße angeordnet
wurde.
Punkt 4:
Auch das Thema der Luftqualität ist, obwohl
es nicht in der Zuständigkeit der Stadt Hilden liegt, gutachterlich untersucht
worden.
Im Zeitraum Mai/ Juni 2005 hat die
Ingenieurgesellschaft Zech, Lingen, eine entsprechende
immissionsschutztechnische Untersuchung durchgeführt.
Es ging darum, die durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes zu erwartende Zusatzbelastung an Luftschadstoffen zu ermitteln
und unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Vorbelastung an
Luftschadstoffen zu beurteilen. Dabei erfolgte die Beurteilung der Luftschadstoffemissionen
auf der Grundlage der 22. BImmSchV.
Im Ergebnis kommt das Gutachten zu der
Aussage, „dass keine unzulässigen Immissionen durch Luftschadstoffimmissionen
aus Abgasinhaltsstoffen, hervorgerufen durch den Kfz-Verkehr beim geplanten
Parkhaus, zu erwarten sind.“ Auch auf die durch die Planung stärker belastete
Kirchhofstraße wird es keine Auswirkungen geben, da die dortige Belastung
bereits als „Vorbelastung“ in die Berechnungen einging. Es wurden hierfür Werte
von Messstandorten in Dormagen und Düsseldorf-Lörick herangezogen, die von vorneherein
eine höhere Verkehrsbelastung als die Kirchhofstraße aufweisen.
4.      die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 14 B gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl: I S. 2414).
Das Plangebiet liegt südlich der Straße Am Kronengarten in der Hildener
Innenstadt und umfasst die Flurstücke 132, 406, 492, 496, 500, 507, 508, 532,
536, 555, 569, 571, 861, 862, 1061, 1063, 1064, 1065, 1066 und 1067, alle in
Flur 49 der Gemarkung Hilden.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung
vom 02.09.2005 zugrunde.
Das Ziel der Planung ist, diesen Teil der Innenstadt aufzuwerten und zu
diesem Zwecke den Neubau zweier Einzelhandelsbetriebe sowie den Umbau des
vorhandenen Parkhauses zu ermöglichen.“
Günter Scheib
Ergänzung des Beschlussvorschlages:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.   Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 B vom
21.07.2004 wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung dahingehend geändert, dass in das Plangebiet
auch das Grundstück Heiligenstraße 23 mit der Katasterbezeichnung Flurstück 130
in Flur 49 der Gemarkung Hilden einbezogen wird.
2.   Gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in seiner derzeit gültigen Fassung ordnet die Stadt Hilden auch für das
Grundstück Heiligenstraße 23 mit der Katasterbezeichnung Flurstück 130 in
Flur 49 der Gemarkung Hilden die
Umlegung an.
3.   Die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange wie folgt abzuhandeln:
3.1 … siehe Beschlussvorschlag unter
Punkt 1 …
4.   die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 14 B gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414).
      Das Plangebiet liegt südlich der Straße Am Kronengarten in der
Hildener Innenstadt und umfasst die Flurstücke 130, 132, 406, 492, 496, 500,
507, 508, 532, 536, 555, 569, 571, 861, 862, 1061, 1063, 1064, 1065, 1066 und
1067, alle in Flur 49 der Gemarkung Hilden.
      Dem
Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung vom 02.09.2005 zugrunde.
      Das Ziel der Planung ist, diesen Teil der Innenstadt
aufzuwerten und zu diesem Zwecke den Neubau zweier Einzelhandelsbetriebe sowie
den Umbau des vorhandenen Parkhauses zu ermöglichen.“
( Günter Scheib )