Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 42, Nein: 2

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,

 

 

1.    die Stellungnahmen aus der vorgezogenen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1     Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom 25. April 2005:

 

          - Untere Landschaftsbehörde:

          Eingriffsregelung: die Planung bedingt Eingriffe in Natur und Landschaft, für deren Kompensation eine Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Eingriffe erarbeitet wird.

         

          Dieser Anregung wird ohnehin Folge geleistet, da ein „Landschaftspflegerischer Fachbeitrag“ erarbeitet wurde, dessen Inhalt in den Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet wurde.

 

          - Untere Wasserbehörde: keine Anregungen

          - Untere Bodenschutzbehörde: keine Anregungen

          - Kreisgesundheitsamt: keine Anregungen

          - aus planungsrechtlicher Sicht: Die Planungsmaßnahme entspricht den derzeitigen FNP-      Darstellungen der Stadt Hilden.

 

1.2     Schreiben der BUND-Ortsgruppe Hilden vom 22.April 2005

 

Der BUND widerspricht der Verdichtung, die mit der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr.2 beabsichtigt ist, und ist u.a. der Meinung, „Hilden als dichtestbesiedelte Stadt im dichtestbesiedelten Kreis Deutschlands brauche solche Ausgleichsbereiche mit geringer Dichte, um auch diese Art des Wohnens ohne extreme Dichte möglich zu machen“.

 

Eine objektive Wertung der Situation jetzt und nach der Planung sei aber erst mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag möglich. Insofern handele es sich hier um eine vorläufige Stellungnahme.        

         

          Die Stellungnahme ist nach Aussage des BUND vorläufig, bis der Landschaftspflegerische Fach-

          beitrag vorliegt. Da dieser aber in den Entwurf eingearbeitet wird, der zur Öffentlichen Auslegung   gem. § 3 (2) BauGB vorgesehen ist, besteht dann die Möglichkeit einer endgültigen Stellungnahme.

Wo es um generelle Bedenken gegen eine Verdichtung des Plangebietes geht, steht die Meinung des BUND dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt    Hilden vom 7.7.2004 entgegen, mit dem „eine verträgliche Verdichtung der Wohnnutzung ermöglicht werden“ soll.  Im übrigen bleiben selbst nach Realisierung der möglichen Neubauten im Plangebiet relativ große Grundstücke für freistehende Einfamilienhäuser erhalten, und das Plangebiet verändert seinen Charakter nicht.

         

          Die Anregung wird zurückgewiesen.

 

 

2.                      die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 2, 4.Änderung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) in der bis zum 20.07.2004 gültigen Fassung.

                       

       Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden zwischen Rüsternweg und Ulmenweg.

 

Es wird begrenzt im Westen durch den Ulmenweg, im Norden durch die Grünanlage entlang des Kniebaches, im Osten durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 470, 471, 202 und 162 (alle in Flur 21 der Gemarkung Hilden) sowie im Süden durch den Kastanienweg.

 

Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 soll eine verträgliche Verdichtung der Wohnnutzung ermöglicht werden.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung vom 07.06.2005 zugrunde.“

 

 

 

         

       (G. Scheib)