Sitzung: 26.03.2014 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 36, Nein: 4, Befangen: 1
Vorlage: WP 09-14 SV 61/237
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.
die Anregungen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben
der Westnetz GmbH – Regionalzentrum Neuss vom 18.11.2013
Im Bereich des
Bebauungsplanes sind keine Versorgungsleitungen der Westnetz GmbH vorhanden.
Der Hinweis der Westnetz GmbH wird zur Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22 Gefahrenabwehr, Hafensicherheit,
Kampfmittelbeseitigung vom 18.11.2013
Bezirksregierung Abteilung 22
(Kampfmittelbeseitigungsdienst):
Luftbilder aus den
Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf
das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel
gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall
soll das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite des KBD
(www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp)
beachtet werden.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Die Anregungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden in die
textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes aufgenommen und entsprechend auch im
Umweltbericht abgehandelt.
1.3
Schreiben
der Rheinbahn AG vom 14.11.2013
Zu der genannten
Planung bestehen keine Anregungen.
Das Plangebiet wird
von den Bussen der Rheinbahn der Linien 741, 781 mit der Haltestelle „Ohligser
Weg“ bedient sowie mit den Bussen der Linie 781 mit der Haltestelle „Am
Strauch“.
Die mittlere
Gehwegentfernung zur Haltestelle beträgt ca. 50 - 150 m.
Die Hinweise der Rheinbahn AG werden zur Kenntnis genommen.
1.4
Schreiben
der Feuerwehr der Stadt Hilden vom 28.11.2013
Alle Wohngebiete bzw.
die darin geplanten Wohnhäuser müssen mit Einsatzfahrzeugen (Lastkraftwagen)
der Feuerwehr erreichbar sein.
Aus Sicht der
Feuerwehr weisen insbesondere die Radien und Ãœbergangsbereiche in den neuen
Erschließungsstraßen keine ausreichende Breite auf. Insbesondere dann, wenn Begegnungsverkehr
geplant oder Teile als Fußweg ausgeführt, - oder Bäume und Laternen gesetzt
werden.
Für die Gestaltung
und Dimensionierung der erforderlichen Feuerwehrzufahrten, Kurvenradien,
Durchfahrtsbreiten und Bewegungsflächen sind die Vorgaben der ehemaligen Verwaltungsvorschrift
zur Bauordnung NRW Punkt 5. einzuhalten und zu beachten.
Der Wendehammer vor
WA 8 ist zu klein und ist so auszugestalten, dass hier mit einem Löschfahrzeug
im Bedarfsfall in drei Zügen gewendet werden kann (mind. Flächenbedarf ca. 25 x
25).
Für das
Erschließungsgebiet ist nach derzeitigem Planungsstand eine Löschwasserversorgung
von mindestens 96m³ pro Stunde sicherzustellen. Der Abstand eines Objekts zu
einer Löschwasserentnahmestelle (Hydrant), sowie der Abstand der
Löschwasserentnahmestellen untereinander, dürfen 100 m nicht überschreiten. Die
Löschwasserversorgung sollte vorzugsweise als Ringleitung ausgeführt werden.
Die Hydranten sind so anzulegen, dass diese nicht direkt in der Fahrbahn oder
in Parkbuchten liegen, sondern jederzeit schnell zugänglich sind, ohne bei
Inbetriebnahme den zu oder abfließenden Verkehr zu behindern.
Details zur
Löschwasserversorgung sind frühzeitig mit der Feuerwehr Hilden abzusprechen.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Die Planung wurde
hinsichtlich der Erreichbarkeit der Wohnhäuser mit Einsatzfahrzeugen
(Lastkraftwagen) der Feuerwehr überprüft. Demnach wurden die Hinweise
hinsichtlich der Radien, der Dimensionierung und Ausgestaltung der neuen
Erschließungsstraßen zur Kenntnis genommen und die Planung hierauf, wo
notwendig, angepasst.
Es wird darauf
hingewiesen, dass kein Begegnungsverkehr vorgesehen ist (ausschließlich
Einrichtungsverkehr) und dass, aufgrund der vorgesehenen Ausgestaltung als
verkehrsberuhigter Bereich, keine Bereiche als Fußweg gestaltet werden. In
diesem Zusammenhang wird auch auf die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
erstellte „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 151a „An den
Linden, Kirschenweg, Ohligser Weg“ in Hilden“ hingewiesen (Stand 23.09.2013),
welche auch ein Grobkonzept für die zukünftige verkehrliche Erschließung
behandelt. Demnach ist es für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr jederzeit möglich,
den Einsatzort zu erreichen.
Die Hinweise
bezüglich Straßenbegleitgrün und Straßenbeleuchtung werden zur Kenntnis
genommen und im weiteren Verlauf der Planung (Ausbauplanung der Straßen)
berücksichtigt.
Bei dem Wendehammer
vor WA 8 handelt es sich um eine Bestandssituation, die durch die Planung keine
Veränderung erfahren soll. Gleiches gilt für das Wohngebiet WA 8, welches
ebenfalls nicht durch die Planung verändert wird. Insofern übernimmt der
vorliegende Bebauungsplanentwurf für diese Bereiche nur die vorhandene
Bestandssituation.
Es wird des Weiteren
darauf hingewiesen, dass auch bereits erstellte Entwurfsplanungen zu
Umgestaltung des Kirschenweges durch die Stadtverwaltung Hilden aus dem Jahr
2008, keine Änderungen der Wendeanlage vorsahen.
Darüber hinaus ist im
Wendebereich auch mit keiner Änderung der verkehrlichen Situation zu rechnen,
da bspw. Stellplätze für die geplanten Häuser des Baufeldes WA 6 angrenzend an
die neue Erschließungsstraße vorgesehen sind.
Eine Erweiterung der
vorhandenen Wendeanlage auf den geforderten Mindestflächenbedarf von ca. 25 x
25 m würde, des Weiteren, einen Eingriff auf im Privatbesitz befindliche
Flurstücke (Nr. 674, 868 und 1019) nach sich ziehen.
Der Anregung
bezüglich der Ausgestaltung des vorhandenen Wendehammers wird daher nicht Folge
geleistet.
Die Hinweise
bezüglich der Löschwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen
der Ausbauplanung der neuen Erschließungsstraßen berücksichtigt. Details zur
Löschwasserversorgung werden frühzeitig mit der Feuerwehr abgesprochen.
1.5
Schreiben
vom Kreis Mettmann vom 10.12.2013
Untere Wasserbehörde:
Aus Sicht der Unteren
Wasserbehörde bestehen gegen die geplanten Mulden- / Rigolen-versickerungen für
das Niederschlagswasser keine Bedenken.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan.
Untere Bodenschutzbehörde:
Aus Sicht des
Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.
Für das Plangebiet
liegen keine Erkenntnisse, Hinweise oder Verdachtsmomente zu Altlasten,
schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch bedingten Beeinträchtigungen vor,
so dass diesbezüglich keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht werden.
Untere Landschaftsbehörde (ULB):
Landschaftsplan:
Das Plangebiet liegt
nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete
werden auch nicht berührt. Eine Beteiligung des Beirates bei meiner Unteren
Landschaftsbehörde, des Ausschusses für Umweltschutz, Landschaftspflege und
Naherholung (ULAN) sowie des Kreisausschusses ist daher nicht erforderlich.
Umweltprüfung:
Der Begründung des
Bebauungsplanes (BP) ist ein Umweltbericht mit durchgeführter Umweltprüfung
(UP) beigefügt worden, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
beschrieben und bewertet werden. Hierzu werden keine Anregungen gemacht.
Eingriffsregelung:
Die Planung bedingt
Eingriffe in Natur und Landschaft. Zur Abarbeitung des entstehenden
Ausgleichsbedarfs wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LPF)
erarbeitet. Das ermittelte Defizit von 7.396 Punkten soll durch eine externe
Maßnahme (Umgestaltung Hoxbach) ausgeglichen werden. Es wird angeregt, die
externe Maßnahme vor Baubeginn inhaltlich mit der ULB abzustimmen.
Es wird weiterhin
angeregt diese Maßnahme in einer Karte darzustellen und bei Rechtskraft des BP
in das zur Verfügung gestellte KOMKAT einzutragen.
Artenschutz:
Der
Artenschutzbeitrag (sowie der Umweltbericht) zeigen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
auf, die von der Unteren Landschaftsbehörde unterstützt werden. Bezüglich der
Rodung von Bäumen wird noch auf den § 39 (5) BNatSchG hingewiesen.
Es wird weiterhin
darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Artenschutz als eigenständige
Vorschrift neben der Eingriffsregelung steht und keinem baurechtlichen
Abwägungsvorbehalt gem. § 1 Abs. 7 BauGB unterliegt, sondern im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Planrealisierung zwingend zu beachten ist,
um die Rechtssicherheit der Planung im weiteren Verlauf des Verfahrens
sicherzustellen.
Kreisgesundheitsamt:
Zu dem Bebauungsplan
(BP) wurde ein Schallgutachten (Grasy + Zanolli engineering, vom 22.09.13)
erstellt, in dem Straßenverkehrs- und Parkplatzlärm beurteilt wurden.
Als Ergebnisse wurden
in angrenzenden Bereichen an den Straßen An den Linden und Ohligser Weg zum
Teil erhebliche Ãœberschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte des
Beiblatts 1 zur DIN 18005 Teil 1 für WA-Gebiete ermittelt (bis zu 14 dB(A) tags
/ nachts), die sich nach Angaben des Schallgutachters aber im jetzigen Bestand
und der Schallprognose (2025) nicht signifikant unterscheiden.
In den entsprechenden
Bereichen sind daher gesunde Wohnverhältnisse nur eingeschränkt gegeben.
Hierzu wird angeregt,
auch im Fall von Um- oder Neubauten in diesen Bereichen entsprechende
Schallschutzmaßnahmen vorzusehen und umzusetzen (s.u.).
Im Bereich der
angrenzenden Wohnbebauung (außerhalb des Plangebiets) ergeben sich durch die
Planungen in Teilbereichen zwar erhöhte Schallpegel, diese liegen aber
weiterhin unter den entsprechenden schalltechnischen Orientierungswerten.
Bezüglich der neu
geplanten Parkplatzflächen ergeben sich  etwas höhere Schallpegel im Bereich der
bestehenden bzw. geplanten Wohnbebauung im Plangebiet. Sofern die nächtlichen
Schallpegel über 50 dB(A) liegen (konkrete Zahlenwerte sind in dem Schallgutachten
nicht enthalten), wird empfohlen, zum Schlafen geeignete Räume nicht direkt zu
diesen Parkplätzen auszurichten bzw. (entsprechend der VDI 2719) hierfür
schallgedämmte Lüftungsanlagen vorzusehen.
Vom Schallgutachter
wurde ein Vorschlag für eine textliche Festsetzung für passive Schallschutzmaßnahmen
gemacht. Diese wurde auch in den BP übernommen (textl. Festsetzung Nr. 8). Im
BP selbst fehlt jedoch die Kennzeichnung von entsprechenden Lärmpegelbereichen
(LPB). Weiterhin sollten – wie ebenfalls vom Schallgutachter empfohlen – für
zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte, evtl. fensterunabhängige
Lüftungsanlagen festgesetzt werden (mind. ab LPB IV bzw. ab einem nächtlichen
Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A)).
Insbesondere für die
Gebäude An den Linden und Ohligser Weg wird im Fall von Neu- oder
Umbaumaßnahmen die Anordnung von zum Schlafen geeigneten Räumen an die schallabgewandten
Seiten empfohlen; hierzu wird auch eine entsprechende textliche Festsetzung
empfohlen.
Hinweis:
Der Text in der
Begründung unter dem Punkt 9.10 auf Seite 33 (5. Absatz) ist unvollständig und
muss überarbeitet werden.
Planungsrecht:
Es bestehen gegen den
Bebauungsplan Nr. 151A keine Bedenken. Anregungen werden nicht vorgebracht.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Die Aussagen und
Hinweisen der Unteren Wasserbehörde, Unteren Immissionsschutzbehörde, Unteren
Bodenschutzbehörde, der Unteren Landschaftsbehörde, des Kreisgesundheitsamtes
und hinsichtlich des Planungsrechts werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung der
Unteren Landschaftsbehörde, die externe Maßnahme im Rahmen der
Eingriffsregelung vor Baubeginn inhaltlich mit der ULB abzustimmen, wird Folge
geleistet. Des Weiteren wird der Anregung gefolgt, die Maßnahme in einer Karte
darzustellen und bei Rechtskraft des Bebauungsplanes diese in das zur Verfügung
gestellte KOMKAT einzutragen.
Der Anregung des
Kreisgesundheitsamtes, entsprechende Schallschutzmaßnahmen in den Bereichen der
Straßen An den Linden und Ohligser Weg auch im Fall von Um- oder Neubauten
vorzunehmen, wird Folge geleistet. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag
ist in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eingeflossen.
Der Anregung des
Kreisgesundheitsamtes, in den Bereichen, in denen aufgrund angrenzender
Gemeinschaftsstellplätze die nächtlichen Schallpegel über 50 dB(A) liegen, zum
Schlafen geeigneten Räume nicht zu diesen hin auszurichten, wird nicht
entsprochen. Bei den Gemeinschaftsstellplätzen handelt es sich ausschließlich
um private Stellplatzanlagen (keine Garagen) der Anwohner der angrenzenden
Gebäude. Die Berechnungen des Schallschutzgutachtens zeigen, dass
ausschließlich die bestehenden bzw. geplanten Gebäude der „Wohnanlage“ des Bauvereins
betroffen sind. Gebäude außerhalb des Plangebiets sind hingegen nicht
betroffen. Ein Schutzanspruch der Wohngebäude im Plangebiet gegenüber den
eigenen Stellplatzflächen wird daher nicht erwartet.Â
Der Anregung des
Kreisgesundheitsamtes, Lärmpegelbereiche festzulegen und für zum Schlafen
geeignete Räume schallgedämmte, eventuell fensterunabhängige Lüftungsanlagen
festzusetzen, wird gefolgt. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 8 des Bebauungsplanes
wurde der Bebauungsplan um eine entsprechende Darstellung mit Lärmpegelbereichen
(LPB) ergänzt. Ab einem LPB von IV wurde
festgesetzt, bei für zum Schlafen geeigneten Räumen schallgedämmte, evtl.
fensterunabhängige, Lüftungsanlagen vorzusehen. Demgemäß wurde den Anregungen
des Kreisgesundheitsamtes entsprochen.
Der Anregung des
Kreisgesundheitsamtes, bei Gebäuden der Straßen An den Linden und Ohligser Weg,
im Falle von Neu- oder Umbaumaßnahmen, die zum Schlafen geeigneten Räume an die
schallabgewandten Seiten anzuordnen, wird nicht Folge geleistet. Mit den
Festsetzungen der Lärmpegelbereiche wurden schon ausreichende Maßnahmen zum
Schutz gegen Lärm getroffen.
Gemäß der Anregung
des Kreisgesundheitsamtes wurde der unvollständige Satz in der Begründung unter
dem Kapitel 9.10 überarbeitet.
1.6
Schreiben
der Stadtwerke Hilden vom 09.12.2013
Die Erschließung des
Baugebietes mit Gas und Wasser kann über die zukünftigen öffentlichen
Verkehrsflächen erfolgen und ist sichergestellt.
Die Versorgung im
Bereich Elektro ist aus dem Niederspannungsnetz möglich. Die notwendige
Verlegung von Kabeltrassen erfolgt aus den bestehenden Ortsnetzstationen heraus
und verläuft ebenfalls in den zukünftig öffentlichen Verkehrsflächen.
Für die öffentliche
Straßenbeleuchtung ist ein neues Planungskonzept notwendig. Zwischen den
zukünftigen Lampenstandorten und der Leitungstrasse ist ein Abstand von ca.
0,40 m im öffentlichen Bereich notwendig.
Die Verlegung eines
Kommunikationsnetzes ist möglich.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Die Hinweise der Stadtwerke Hilden werden zur Kenntnis genommen. Die
konkrete Beleuchtungsplanung erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung der neuen
Erschließungsstraßen.
1.7
Schreiben
der BUND Ortsgruppe Hilden vom 13.12.2013
Aufgrund der zahlreichen angesprochenen Aspekte in der Stellungnahme
werden diese  nummeriert, um die Abwägung
besser nachvollziehbar zu machen:
1. Der jetzt
vorgelegte Bebauungsplan 151A wird abgelehnt und würde auch bei einer Offenlage
auf Ablehnung bei der Bürgerschaft stoßen. Er entspricht weder der im Rahmen
der Bürgeranhörung vorgestellten Planung, noch dem Beschlussvorschlag, der am
13.02.2013 im STEA vorgestellten und beschlossenen Variante 2. Dies gilt für
die überbaubaren Flächen ebenso, wie für die dargestellten „zu erhaltenden
Grünstrukturen“. Deshalb werden eine Überarbeitung der Planung und eine
neuerlich TÖB-Beteiligung angeregt. Bezüglich der Flächeninanspruchnahme möchte
man nur versuchen, die Ursprungsvariante 1 durchsetzen
2. Der B-Plan
muss als „Freibrief“ angesehen werden. Es wird ein B-Plan mit genauen
Darstellungen der Einzelhäuser erwartet. Zudem wurde schon ein
„Architektenwettbewerb“ durchgeführt.
3. Eine
genaue Bezeichnung und Bemaßung der Einzelhaus-Baufelder ist notwendig, um die
geplante Vermeidbarkeit von „Baumopfern“ beurteilen zu können.
4. Die
Einbeziehung des Spielplatzes wird als „Augenwischerei“ angesehen, da die
Baumstandorte nicht zur Disposition standen.
5. An den
Linden 13-15 wurde ein städtischer Altbaum beschädigt und die gesamte Baum- und
Strauchstrukturen des Grundstücks beseitigt. Dies wurde im Scoping-Termin
angemahnt und es wurde angeregt, dies in die ökologische Betrachtung einfließen
zu lassen.
6. Bei
Variante 2 kommt man auf mehr als 70 Baumstandorte, die durch den B-Plan auf 12
reduziert werden sollen. Von 70 Baumstandorten würden nur noch 7 Altbaumstandorte
übrig bleiben.
7. Die
Erschließungsstraße am Ostrand (WA5) sieht nach einer „spekulativen Erschließung“
der großen angrenzenden Freiflächen aus, und dadurch der Sperber gestört werden
würde.
8. Zu den
teilweise gefundenen bzw. nicht gefundenen Fledermäusen werden zwar die
Baumhöhlen und deren Lebensräume erwähnt, aber Konsequenzen zur Vermeidung von
„Baumopfern“ bleiben aus.
9. Der
Umweltbericht stellt ein „Auftragsgutachten“ dar. Der Ausgleich sollte im
B-Plangebiet erfolgen um den Wohnwert zu wahren
10.  Die externe Kompensationsmaßnahme kann nicht
überzeugen:
- Die
Maßnahme bringt nichts für das eigentliche Wohngebiet und den Siedlungscharakter
- Die
Renaturierung des Hoxbaches ist ohnehin eine vorzunehmende Maßnahme nach der
WRRL. Der Maßnahme stehen Fördergelder zur Verfügung, die nicht den privaten
Bauinteressen zugute kommen sollten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:Â Â Â Der
B-Plan wurde auf Grundlage der am 13.02.2013 im STEA beschlossen Variante 2
erstellt. Die Lage der Baufelder und die Abmessungen wurden so festgesetzt,
dass in diesen die Gebäude der Variante 2 umgesetzt werden können, inkl. der Nebengebäude
(Kellerersatzräume, Fahrradabstellanlagen, Gartenhäuschen etc.). Eine Umsetzung
der Variante 1 ist aus verschiedensten Gründen (Baufelder, Dachform,
Firstrichtung etc.) nicht möglich. Die freizuhaltenden Flächen bzw. Grünstukturen
wurden entsprechend aus Variante 2 übernommen. Bei der vorgestellen Variante
handelt es sich zudem um einen städtebaulichen Entwurf, der in der Planung
nicht den Anspruch einer detailgenauen Darstellung erheben kann. Des Weiteren
stellen die Baufenster entlang den Straßen „An den Linden, Ohligser Weg, Kirschenweg
und Rosenweg“ die jetzige Bestandssituation mit den zahlreichen Anbauten dar.
Es bestehen teilweise im Bestand Bautiefen von mehr als 22m. Die Bautiefe der
„Baufenster“ im Entwurf beträgt dagegen nur 16m, was lediglich für eine Umsetzung
des  Musterhaus-Entwurfes ausreichend
ist.
           Die
Planunterlagen wurden für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange (TÖB) versendet, um grundlegende Fragestellungen zu
klären. Sie stellt eine erste Phase der Behördenbeteiligung dar. Parallel zur
Offenlage erfolgt eine weitere Beteiligungsphase der TÖB, in der weitere
Stellungnahmen eingeholt werden. Eine neuerliche frühzeitige Beteiligung der
TÖB ist demnach fachlich nicht erforderlich. Der Anregung wird daher nicht gefolgt.      Â
           Der
Anregung der Ãœberarbeitung der Planung wird entsprochen und in den noch
folgenden Punkten abgehandelt.
Zu 2 und 3:Â Â Â Â Das
Gutachterverfahren (Architektenwettbewerb) des Bauvereins ist nicht als eine
fertige Planung für das gesamte Gebiet zu betrachten. Es ist lediglich als eine
Konzeptidee, wie sich noch detailliert zu planende Gebäude in bestehende Strukturen
einfügen können bzw. sollen. Daraus ergaben sich insbesondere für Dachform,
Dachneigung, Stellung der Gebäude, Fassaden, Höhen etc., Hinweise für textliche
Festsetzungen im B-Plan.
          Â
           Bei
dem B-Planverfahren handelt es sich um eine langfristig angelegte Planung über
mehrere Jahrzehnte. Insbesondere ist noch nicht absehbar, wann die Bestandsgebäude
ersetzt werden müssen oder können. Aus diesem Grund muss dem Bauverein die
Möglichkeit gegeben werden, situationsbedingt auf zukünftige Entwicklungen
reagieren zu können. Eine Ausweisung als Einzelhausbaufelder würde eine
konkrete Einzelhausplanung, inkl. aller Nebengebäude schon zum jetzigen Zeitpunkt
voraussetzen, was einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gleichkommen würde und
der Langfristigkeit widersprechen würde. Ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan
ist ein Instrument, um Maßnahmen über einen bestimmten, kurzen Zeitraum
durchzuführen. Dies würde den Zielen des Bauvereins, das Gebiet über Jahrzehnte
hinweg zu entwickeln und die Bestandsgebäude so lange wie möglich zu erhalten,
ebenfalls widersprechen.
           Der
Anregung, baukörperbezogene Baufenster zu erstellen, wird nicht entsprochen
           Um
die überbaubare Grundstückfläche so gering wie möglich zu halten und die Anordnung
der Gebäude zu regeln, wurde der Bebauungsplan dennoch in folgenden Punkten
überarbeitet:
o
Die Baufenster wurden generell von 22m auf 16m
Tiefe verringert, um eine zu große Gebäudeausdehnung in die Tiefe zu vermeiden.
o
Die Baufenster wurden, wenn möglich, unterbrochen
und
die maximale Länge der Einzelgebäude wurde auf 20m festgesetzt, um eine
durchgängige Bebauung zu verhindern
o
Die maximale Geschossflächenzahl (GFZ) wurde von 1,2
auf 0,8 verringert
o
Außerhalb der Baufenster sind nur
Kellerersatzräume, Fahrradabstellanlagen, Pergolen und Gartenhäuser zulässig.
Andere Anlagen wie z.B. Stellplätze und Garagen sind ausgeschlossen.
o
Es wurden zusätzliche Baulinien festgesetzt, um die
Baufluchten besser steuern zu können.
Der Anregung, die Planung zu überarbeiten (vgl. Punkt 1) und die
Baufelder zu verkleinern, wird entsprochen.
Zu 4:Â Â Â Der
Spielplatz und die öffentliche Grünfläche im Süden sind Teile des Plangebietes.
Die dort vorhandenen Bäume unter Baumschutzsatzung mussten demnach mit erfasst
werden. Allerdings ist eine Darstellung der Bäume im B-Plan nicht erforderlich,
da in Grünflächen jegliche Bebauung ausgeschlossen ist. Die Bäume stehen aber
auch weiterhin unter der Baumschutzsatzung.
Zu 5:Â Â Â Die
Genehmigung des Bauantrags für das Gebäude „An den Linden 13/15“ wurde im
Oktober 2011 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Aufstellungsbeschluss
für den B-Plan ergangen und es konnten demnach auch noch keine Fachgutachter
beauftragt werden. Die ökologische Erfassung und Bewertung des Bebauungsplangebietes
erfolgte sinnvollerweise nach dem Winter 2011/2012, im Frühjahr.
Das Baugelände wurde von Bewuchs befreit, soweit dies für den Bau
notwendig war. Auf besagtem Grundstück befand sich nach Aussagen des Bauvereins
kein Baum, der unter die Baumschutzsatzung fiel, da ansonsten eine Genehmigung
hätte eingeholt werden müssen. Zudem handelte es sich bei dem freizumachenden
Gelände um eine brachliegende Ziergartenanlage, die jederzeit wieder als diese
hätte genutzt werden können. Gleiches sieht man auch heute an anderen Stellen
des Gebietes. Da eine Biotoptypenkartierung immer von einem Ist-Zustand
ausgeht, konnte die Freimachung nicht in die Kartierung einfließen. Zudem war
der Neubau „An den Linden 13/15“ noch nach §34 BauGB zu werten. Hier erfolgt
generell keine Biotoptypenkartierung bzw. ist auch nicht gesetzlich gefordert.
Zur Aussage, dass ein städtischer Alleebaum beschädigt wurde, kann zum
jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden. Hierzu wird eine Prüfung
folgen.
Zu 6:Â Â Â Die in
dem Plangebiet dargestellten zu erhaltenden Baumstandorte stellen Bäume dar,
die unter die Baumschutzsatzung fallen. Insgesamt wurden 24 Bäume festgestellt,
die unter die Baumschutzsatzung fallenÂ
bzw. die einer generellen Schutzwürdigkeit unterliegen könnten. Bei 20
Bäumen wurde eine Betroffenheit durch die Baumschutzsatzung festgestellt. Eine
gesonderte fachliche Betrachtung dieser Baumbestände sagt im Umweltbericht aus,
dass die Mehrzahl dieser Bäume aufgrund erläuterter Umstände, nur bedingt
schutzwürdig oder nicht erhaltenswert ist. Trotzdem wurden diese im
Bebauungsplan festgesetzt, um diese Grünstrukturen zu schützen. Alle anderen
Bäume sind aufgrund der mangelnden Schutzwürdigkeit unerheblich für die
Einzelbetrachtung, sondern wurden in der Fläche bewertet. Des Weiteren wird
klargestellt, dass Bäume, die sich auf derÂ
„nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ befinden, auch nicht von der
Bebauung betroffen sind. Gehölze bzw. Bäume, die nicht entfernt werden müssen,
bleiben ebenfalls erhalten.
           Des
Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Grünflächen, die teilweise erhalten
werden, insbesondere 18 von 20 satzungsgeschützten Bäumen, nicht überwiegend prägend für die
Siedlungsstruktur sind. Sie sind lediglich ein Teil einer komplexen
Siedlungsstruktur, die durch den Bebauungsplan planungsrechtlich abgesichert
wird. Ein derartiger Erhalt der Siedlungsstruktur wäre bspw. ohne Bebauungsplan
nicht zu erreichen, da eine Beurteilung nach §34 BauGB deutlich andere Formen
der Bebauung zulassen müsste. Auch eine Betrachtung der Grünstrukturen würde
entfallen.
          Â
           Weiterhin
wird auf Punkt 2 und 3 hingewiesen, in dem die Anpassung der Planung
beschrieben wird.
           Demnach
wird die Aussage, die Planung wäre nicht im Einklang mit der Siedlungsstruktur
und es würden nur 7 Baumstandorte erhalten, zurückgewiesen.
Zu 7:Â Â Â Die
Erschließung am Ostrand der Bebauung (WA5) dient dazu, eine einheitliche und
zusammenhängende Grünfläche zwischen den Gebäuden zu erhalten. Eine Erschließung
zwischen den Gebäuden des Baufensters WA5 würde dazu führen, dass die Gebäude
am Kirschenweg doppelt erschlossen wären und beidseitig vom Verkehr betroffen
wären. Aus städtebaulicher Sicht ist es daher sinnvoll die Verkehrsfläche am
Rand verlaufen zu lassen.
                       Da
der Bauverein nicht Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ist, kann auf die
Grundstücke nicht zugegriffen werden. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass
die Eigentümer entsprechende Grundstücke bebauen wollen.
Laut dem Umweltbericht ergeben sich planbedingt keine Beeinträchtigungen
artenschutzrechtlich geschützter Tierarten. Dem Eintreten einer
Beeinträchtigung kann über artenspezifische Vermeidungsmaßnahmen
entgegengewirkt werden. Diese sind im Bebauungsplan festgelegt und auch im
Umweltbericht aufgelistet. Der Einwand der „Störung“ wird zur Kenntnis
genommen.
Zu 8:   Bäume,
die vorhabenbedingt entfernt werden, müssen ab einem Brusthöhendurchmesser
(BHD) >30cm frühzeitig vor Fällung
auf vorhandene Spalten und Risse auf Fledermäuse und Sperber überprüft werden,
um eine Betroffenheit auszuschließen. Dies gilt auch für Bäume, an denen Kästen
hängen. Im Falle eines Fundes bei Fällarbeiten sind die Arbeiten sofort zu
unterbrechen. Somit können Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG
ausgeschlossen werden. Für den unvermeidbaren Eingriff ist dann ein Ausgleich
notwendig. Zu dem gezielten Erhalt von Grünstrukturen und Vermeidung von
„Baumopfern“ wird auf die vorhergehenden Punkte und die Festlegungen der Vermeidung
im B-Plan verwiesen.
Zu 9:Â Â Â In
den seltensten Fällen ist ein Ausgleich im oder im unmittelbaren Umfeld eines
Bebauungsplangebietes möglich, insbesondere dann, wenn es sich um eine eng
begrenzte Fläche der Innenentwicklung einer Stadt handelt. Zudem lassen es die
vorhandenen Flächen nicht zu, einen entsprechenden Ausgleich (z.B. Anlegen
einer Waldfläche, großflächige Streuobstwiese etc.) vor Ort fachgerecht
durchzuführen. Für die geplante Bebauung bzw. davor und danach werden aber
weiterhin ausreichend private Grünflächen mit entsprechendem Bewuchs vor Ort
zur Verfügung stehen.
          Â
           Die
Forderung, den Ausgleich im Baugebiet zu leisten, kann nicht nachgekommen
werden.
           Des
Weiteren wird die Behauptung, dass es sich bei dem Umweltbericht und Artenschutzbeitrag
um ein „Auftragsgutachten“ handelt, zurückgewiesen. Die Gutachter haben die
Berichte und Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie nach den
aktuellen gesetzlichen Grundlagen fachlich richtig erstellt. Dies gilt grundsätzlich
für alle Gutachten. Es wird zudem auf die geplante Ausgleichsmaßnahme verwiesen,
in der der Bauverein einen Ausgleich über das errechnete notwendige Maß hinaus
ausführen wird.
Zu 10:Â In den
seltensten Fällen ist ein Ausgleich im oder im unmittelbaren Umfeld eines
Bebauungsplangebietes möglich, insbesondere dann, wenn es sich um eine eng
begrenzte Fläche der Innenentwicklung einer Stadt handelt. Wie unter Punkt 6 angemerkt,
ist die Grünstruktur nur ein Teil des Siedlungscharakters und nicht der
ausschlaggebende Punkt.
Tatsächlich wurden die ehemaligen großen
„Selbstversorger-Gärten“ schon vor langer Zeit von den Bewohnern weitgehend
aufgegeben. Aufgrund der Altersstruktur wurde die Bewirtschaftung der großen
Flächen für die Bewohner immer schwieriger; als Folge davon wurde in vielen
Fällen schlichter Rasen eingesät. Aufgrund einer veränderten Lebensrealität
kann es nicht Sache der Bauleitplanung sein, hier wieder
„Selbstversorger-Gärten“ als Freiraumelement einzuplanen.
Eine klare Definition, was eine Wohnqualität
ausmacht, ist schwer erfassbar und durchaus individuell zu betrachten. Wie aus
dem Bebauungsplan zu entnehmen ist, können Teile der Grünstrukturen,
insbesondere ein großer Teil der markanten Bäume erhalten werden. Des Weiteren
wird es auch nach einer jeweiligen Baumaßnahme zu einer Aufwertung der nicht
überbaubaren Grundstücksflächen durch Grünanpflanzungen kommen. Demnach stehen
auch weiterhin genügend Grünflächen zur Verfügung. Die Eingriffe, die nicht
komplett im Gebiet ausgeglichen werden können, werden an anderer Stelle
ausgeglichen.
           Bei
der Renaturierung des Hoxbaches handelt es sich um eine mit der Unteren
Landschaftsbehörde und anderen Behörden abgestimmte, sinnvolle Maßnahme, die
zudem deutlich begrüßt wird. Somit kann dadurch eine Aufsplittung der Ausgleichsmaßnahmen
auf viele Kleinflächen vermieden werden. Nach den §§ 1a und 200a BauGB ist ein
unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht
erforderlich und die Maßnahmen sind gesetzlich legitimiert. Auch ist nicht
bekannt, dass die „Pflichtaufgabe“ der Renaturierung des Hoxbaches ausschließlich
durch die Öffentliche Hand durchgeführt werden muss und nicht für Ausgleichsmaßnahen
herangezogen werden können.
           Die
im Umweltbericht aufgeführten Maßnahmen zum Ausgleich, werden ausschließlich
durch den Bauverein Hilden eG. finanziert und nicht durch Fördergelder bezuschusst.
Die alleinige Finanzierung durch den Bauverein hat auch den Effekt, dass
Fördergelder an anderer Stelle verwendet werden können.
           Durch
die Maßnahmen am Hoxbach werden 9.155 Ökopunkte generiert, dies sind 1.263
Punkte mehr, als der Bauverein laut der Bilanz ausgleichen müsste. Des Weiteren
wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung vertraglich vereinbart wird und so
zeitnah wie möglich erfolgen soll. Da die Bilanzierung des Eingriff-Ausgleichs
von einem Endzustand ausgeht und derÂ
B-Plan nur schrittweise in den nächsten Jahrzehnten umgesetzt wird,
führt dies zu dem Effekt, dass sich die Ökobilanz insgesamt noch positiver
darstellt. Der Ausgleich erfolgt wesentlich früher, während die komplette
Umsetzung des B-Plans weit in der Zukunft liegt.
2.        die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans
Nr. 151 A die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.
Das Plangebiet
liegt im Stadtteil Hilden-Süd.
Es wird begrenzt
durch den Ohligser Weg im Norden, durch die Straße An den Linden im Westen,
durch die Nordgrenze sowie die Ostgrenze des Flurstückes 840 (Flur 63 Gemarkung
Hilden) sowie die Straße Am Strauch im Süden und durch die Ostgrenze des
Flurstückes 777 (Flur 63 Gemarkung Hilden) sowie die Ostgrenzen der Flurstücke
293, 292, 291, 424, 423, 289, 288, 287, 285, 1051, 365 und 490 (alle Flur 62
Gemarkung Hilden) im Osten.
Mit dem
Bebauungsplan soll zum einen die bestehende aufgelockerte städtebauliche
Struktur entlang der Straßen erhalten werden, zum anderen soll die Möglichkeit
einer der Situation angemessenen städtebaulichen Nachverdichtung in den
Innenbereichen des Quartiers geschaffen werden.
Um den
städtebaulichen Zusammenhang von Alt und Neu zu gewährleisten, soll der
Bebauungsplan auch gestalterische Festlegungen enthalten.
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit
Stand vom 27.01.2014 zugrunde
Gez. Horst Thiele