Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss

 

1.         Der Rat der Stadt Hilden bekräftigt, dass die Aufgabe der Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW auch ab dem Jahr 2014 auf den Zweckverband VRR übertragen ist (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Zweckverbandssatzung).

 

2.         Der Rat der Stadt Hilden beschließt, 20% der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW für eigene Zwecke zu beanspruchen. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Vorgaben des ÖPNVG NRW und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

 

3.         Der Rat der Stadt beschließt, dass die verbleibenden Mittel in Höhe von 80 % der ÖPNV-Pauschale gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW vom Zweckverband VRR für Zwecke des ÖPNV (mit Ausnahme des SPNV) an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die den Gemeinschaftstarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW anwenden, für folgende Zwecke weiter zu leiten sind:

 

            Alternative A
Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV;

 

            Alternative B
Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aus der Anwendung der Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im VRR-Gemeinschaftstarif;

 

            Alternative C
Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der investiven Fahrzeugförderung.

 

4.         Darüber hinaus stimmt der Rat der Stadt Hilden zu, dass die Verwaltung jährlich innerhalb des gesetzten Prozentrahmens zu 3. über die Anwendung der Varianten entscheidet und die Verteilung nach sachgerechten Erwägungen vornimmt.

 

5.         Hinsichtlich der konkreten Festlegung für eine der Alternativen A – C entscheidet sich der Rat der Stadt Hilden für das Jahr 2014 in Abstimmung mit der Rheinbahn für die Alternative C (Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der investiven Fahrzeugförderung) sowie für die KVGM und die VGH für die Alternative A (Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV).