Sitzung: 12.02.2014 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 2
Vorlage: WP 09-14 SV 61/237
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.
die Anregungen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben
der Westnetz GmbH – Regionalzentrum Neuss vom 18.11.2013
Im Bereich des Bebauungsplanes sind keine Versorgungsleitungen der
Westnetz GmbH vorhanden.
Der Hinweis der Westnetz GmbH wird
zur Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22 Gefahrenabwehr, Hafensicherheit,
Kampfmittelbeseitigung vom 18.11.2013
Bezirksregierung
Abteilung 22 (Kampfmittelbeseitigungsdienst):
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen
liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt
werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort
einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall soll das Merkblatt für
Baugrundeingriffe auf der Internetseite des KBD
(www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp)
beachtet werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Anregungen des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden in die textlichen Hinweisen des
Bebauungsplanes aufgenommen und entsprechend auch im Umweltbericht abgehandelt.
1.3
Schreiben
der Rheinbahn AG vom 14.11.2013
Zu der genannten Planung bestehen keine Anregungen.
Das Plangebiet wird von den Bussen der Rheinbahn der Linien 741, 781 mit
der Haltestelle „Ohligser Weg“ bedient sowie mit den Bussen der Linie 781 mit
der Haltestelle „Am Strauch“.
Die mittlere Gehwegentfernung zur Haltestelle beträgt ca. 50 - 150 m.
Die Hinweise der Rheinbahn AG
werden zur Kenntnis genommen.
1.4
Schreiben
der Feuerwehr der Stadt Hilden vom 28.11.2013
Alle Wohngebiete bzw. die darin geplanten Wohnhäuser müssen mit
Einsatzfahrzeugen (Lastkraftwagen) der Feuerwehr erreichbar sein.
Aus Sicht der Feuerwehr weisen insbesondere die Radien und
Übergangsbereiche in den neuen Erschließungsstraßen keine ausreichende Breite
auf. Insbesondere dann, wenn Begegnungsverkehr geplant oder Teile als Fußweg
ausgeführt, - oder Bäume und Laternen gesetzt werden.
Für die Gestaltung und Dimensionierung der erforderlichen
Feuerwehrzufahrten, Kurvenradien, Durchfahrtsbreiten und Bewegungsflächen sind
die Vorgaben der ehemaligen Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW Punkt 5.
einzuhalten und zu beachten.
Der Wendehammer vor WA 8 ist zu klein und ist so auszugestalten, dass
hier mit einem Löschfahrzeug im Bedarfsfall in drei Zügen gewendet werden kann
(mind. Flächenbedarf ca. 25 x 25).
Für das Erschließungsgebiet ist nach derzeitigem Planungsstand eine
Löschwasserversorgung von mindestens 96m³ pro Stunde sicherzustellen. Der
Abstand eines Objekts zu einer Löschwasserentnahmestelle (Hydrant), sowie der
Abstand der Löschwasserentnahmestellen untereinander, dürfen 100 m nicht
überschreiten. Die Löschwasserversorgung sollte vorzugsweise als Ringleitung
ausgeführt werden. Die Hydranten sind so anzulegen, dass diese nicht direkt in
der Fahrbahn oder in Parkbuchten liegen, sondern jederzeit schnell zugänglich
sind, ohne bei Inbetriebnahme den zu oder abfließenden Verkehr zu behindern.
Details zur Löschwasserversorgung sind frühzeitig mit der Feuerwehr
Hilden abzusprechen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Planung wurde hinsichtlich der Erreichbarkeit der Wohnhäuser mit
Einsatzfahrzeugen (Lastkraftwagen) der Feuerwehr überprüft. Demnach wurden die
Hinweise hinsichtlich der Radien, der Dimensionierung und Ausgestaltung der
neuen Erschließungsstraßen zur Kenntnis genommen und die Planung hierauf, wo
notwendig, angepasst.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Begegnungsverkehr vorgesehen ist
(ausschließlich Einrichtungsverkehr) und dass, aufgrund der vorgesehenen
Ausgestaltung als verkehrsberuhigter Bereich, keine Bereiche als Fußweg
gestaltet werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens erstellte „Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 151a „An den Linden, Kirschenweg, Ohligser Weg“ in
Hilden“ hingewiesen (Stand 23.09.2013), welche auch ein Grobkonzept für die
zukünftige verkehrliche Erschließung behandelt. Demnach ist es für
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr jederzeit möglich, den Einsatzort zu erreichen.
Die Hinweise bezüglich Straßenbegleitgrün und Straßenbeleuchtung werden
zur Kenntnis genommen und im weiteren Verlauf der Planung (Ausbauplanung der
Straßen) berücksichtigt.
Bei dem Wendehammer vor WA 8 handelt es sich um eine Bestandssituation,
die durch die Planung keine Veränderung erfahren soll. Gleiches gilt für das
Wohngebiet WA 8, welches ebenfalls nicht durch die Planung verändert wird.
Insofern übernimmt der vorliegende Bebauungsplanentwurf für diese Bereiche nur
die vorhandene Bestandssituation.
Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass auch bereits erstellte
Entwurfsplanungen zu Umgestaltung des Kirschenweges durch die Stadtverwaltung
Hilden aus dem Jahr 2008, keine Änderungen der Wendeanlage vorsahen.
Darüber hinaus ist im Wendebereich auch mit keiner Änderung der
verkehrlichen Situation zu rechnen, da bspw. Stellplätze für die geplanten
Häuser des Baufeldes WA 6 angrenzend an die neue Erschließungsstraße vorgesehen
sind.
Eine Erweiterung der vorhandenen Wendeanlage auf den geforderten
Mindestflächenbedarf von ca. 25 x 25 m würde, des Weiteren, einen Eingriff auf
im Privatbesitz befindliche Flurstücke (Nr. 674, 868 und 1019) nach sich
ziehen.
Der Anregung bezüglich der Ausgestaltung des vorhandenen Wendehammers
wird daher nicht Folge geleistet.
Die Hinweise bezüglich der Löschwasserversorgung werden zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Ausbauplanung der neuen Erschließungsstraßen
berücksichtigt. Details zur Löschwasserversorgung werden frühzeitig mit der
Feuerwehr abgesprochen.
1.5
Schreiben
vom Kreis Mettmann vom 10.12.2013
Untere Wasserbehörde:
Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde bestehen gegen die geplanten Mulden-
/ Rigolen-versickerungen für das Niederschlagswasser keine Bedenken.
Untere
Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen keine
Bedenken gegen den Bebauungsplan.
Untere Bodenschutzbehörde:
Aus Sicht des Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen
vorgebracht.
Für das Plangebiet liegen keine Erkenntnisse, Hinweise oder Verdachtsmomente
zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch bedingten
Beeinträchtigungen vor, so dass diesbezüglich keine Hinweise oder Anregungen
vorgebracht werden.
Untere Landschaftsbehörde
(ULB):
Landschaftsplan:
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden auch nicht berührt. Eine
Beteiligung des Beirates bei meiner Unteren Landschaftsbehörde, des Ausschusses
für Umweltschutz, Landschaftspflege und Naherholung (ULAN) sowie des
Kreisausschusses ist daher nicht erforderlich.
Umweltprüfung:
Der Begründung des Bebauungsplanes (BP) ist ein Umweltbericht mit
durchgeführter Umweltprüfung (UP) beigefügt worden, in dem die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet
werden. Hierzu werden keine Anregungen gemacht.
Eingriffsregelung:
Die Planung bedingt Eingriffe in Natur und Landschaft. Zur Abarbeitung
des entstehenden Ausgleichsbedarfs wurde ein Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag (LPF) erarbeitet. Das ermittelte Defizit von 7.396 Punkten soll
durch eine externe Maßnahme (Umgestaltung Hoxbach) ausgeglichen werden. Es wird
angeregt, die externe Maßnahme vor Baubeginn inhaltlich mit der ULB
abzustimmen.
Es wird weiterhin angeregt diese Maßnahme in einer Karte darzustellen
und bei Rechtskraft des BP in das zur Verfügung gestellte KOMKAT einzutragen.
Artenschutz:
Der Artenschutzbeitrag (sowie der Umweltbericht) zeigen Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen auf, die von der Unteren Landschaftsbehörde unterstützt
werden. Bezüglich der Rodung von Bäumen wird noch auf den § 39 (5) BNatSchG
hingewiesen.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Artenschutz
als eigenständige Vorschrift neben der Eingriffsregelung steht und keinem
baurechtlichen Abwägungsvorbehalt gem. § 1 Abs. 7 BauGB unterliegt, sondern im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Planrealisierung zwingend zu
beachten ist, um die Rechtssicherheit der Planung im weiteren Verlauf des
Verfahrens sicherzustellen.
Kreisgesundheitsamt:
Zu dem Bebauungsplan (BP) wurde ein Schallgutachten (Grasy + Zanolli
engineering, vom 22.09.13) erstellt, in dem Straßenverkehrs- und Parkplatzlärm
beurteilt wurden.
Als Ergebnisse wurden in angrenzenden Bereichen an den Straßen An den
Linden und Ohligser Weg zum Teil erhebliche Ãœberschreitungen der
schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 Teil 1 für
WA-Gebiete ermittelt (bis zu 14 dB(A) tags / nachts), die sich nach Angaben des
Schallgutachters aber im jetzigen Bestand und der Schallprognose (2025) nicht
signifikant unterscheiden.
In den entsprechenden Bereichen sind daher gesunde Wohnverhältnisse nur
eingeschränkt gegeben.
Hierzu wird angeregt, auch im Fall von Um- oder Neubauten in diesen
Bereichen entsprechende Schallschutzmaßnahmen vorzusehen und umzusetzen (s.u.).
Im Bereich der angrenzenden Wohnbebauung (außerhalb des Plangebiets)
ergeben sich durch die Planungen in Teilbereichen zwar erhöhte Schallpegel,
diese liegen aber weiterhin unter den entsprechenden schalltechnischen
Orientierungswerten.
Bezüglich der neu geplanten Parkplatzflächen ergeben sich  etwas höhere Schallpegel im Bereich der
bestehenden bzw. geplanten Wohnbebauung im Plangebiet. Sofern die nächtlichen
Schallpegel über 50 dB(A) liegen (konkrete Zahlenwerte sind in dem Schallgutachten
nicht enthalten), wird empfohlen, zum Schlafen geeignete Räume nicht direkt zu
diesen Parkplätzen auszurichten bzw. (entsprechend der VDI 2719) hierfür
schallgedämmte Lüftungsanlagen vorzusehen.
Vom Schallgutachter wurde ein Vorschlag für eine textliche Festsetzung
für passive Schallschutzmaßnahmen gemacht. Diese wurde auch in den BP
übernommen (textl. Festsetzung Nr. 8). Im BP selbst fehlt jedoch die
Kennzeichnung von entsprechenden Lärmpegelbereichen (LPB). Weiterhin sollten –
wie ebenfalls vom Schallgutachter empfohlen – für zum Schlafen geeignete Räume
schallgedämmte, evtl. fensterunabhängige Lüftungsanlagen festgesetzt werden
(mind. ab LPB IV bzw. ab einem nächtlichen Beurteilungspegel von mehr als 50
dB(A)).
Insbesondere für die Gebäude An den Linden und Ohligser Weg wird im Fall
von Neu- oder Umbaumaßnahmen die Anordnung von zum Schlafen geeigneten Räumen
an die schallabgewandten Seiten empfohlen; hierzu wird auch eine entsprechende
textliche Festsetzung empfohlen.
Hinweis:
Der Text in der Begründung unter dem Punkt 9.10 auf Seite 33 (5. Absatz)
ist unvollständig und muss überarbeitet werden.
Planungsrecht:
Es bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 151A keine Bedenken. Anregungen
werden nicht vorgebracht.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen und Hinweisen der Unteren Wasserbehörde, Unteren
Immissionsschutzbehörde, Unteren Bodenschutzbehörde, der Unteren
Landschaftsbehörde, des Kreisgesundheitsamtes und hinsichtlich des
Planungsrechts werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde, die externe Maßnahme im
Rahmen der Eingriffsregelung vor Baubeginn inhaltlich mit der ULB abzustimmen,
wird Folge geleistet. Des Weiteren wird der Anregung gefolgt, die Maßnahme in
einer Karte darzustellen und bei Rechtskraft des Bebauungsplanes diese in das
zur Verfügung gestellte KOMKAT einzutragen.
Der Anregung des Kreisgesundheitsamtes, entsprechende
Schallschutzmaßnahmen in den Bereichen der Straßen An den Linden und Ohligser
Weg auch im Fall von Um- oder Neubauten vorzunehmen, wird Folge geleistet. Ein
entsprechender Formulierungsvorschlag ist in die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans eingeflossen.
Der Anregung des Kreisgesundheitsamtes, in den Bereichen, in denen
aufgrund angrenzender Gemeinschaftsstellplätze die nächtlichen Schallpegel über
50 dB(A) liegen, zum Schlafen geeigneten Räume nicht zu diesen hin
auszurichten, wird nicht entsprochen. Bei den Gemeinschaftsstellplätzen handelt
es sich ausschließlich um private Stellplatzanlagen (keine Garagen) der
Anwohner der angrenzenden Gebäude. Die Berechnungen des Schallschutzgutachtens
zeigen, dass ausschließlich die bestehenden bzw. geplanten Gebäude der
„Wohnanlage“ des Bauvereins betroffen sind. Gebäude außerhalb des Plangebiets
sind hingegen nicht betroffen. Ein Schutzanspruch der Wohngebäude im Plangebiet
gegenüber den eigenen Stellplatzflächen wird daher nicht erwartet.Â
Der Anregung des Kreisgesundheitsamtes, Lärmpegelbereiche festzulegen
und für zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte, eventuell
fensterunabhängige Lüftungsanlagen festzusetzen, wird gefolgt. Gemäß der
textlichen Festsetzung Nr. 8 des Bebauungsplanes wurde der Bebauungsplan um
eine entsprechende Darstellung mit Lärmpegelbereichen (LPB) ergänzt. Ab einem LPB von IV wurde festgesetzt, bei für zum
Schlafen geeigneten Räumen schallgedämmte, evtl. fensterunabhängige,
Lüftungsanlagen vorzusehen. Demgemäß wurde den Anregungen des
Kreisgesundheitsamtes entsprochen.
Der Anregung des Kreisgesundheitsamtes, bei Gebäuden der Straßen An den
Linden und Ohligser Weg, im Falle von Neu- oder Umbaumaßnahmen, die zum
Schlafen geeigneten Räume an die schallabgewandten Seiten anzuordnen, wird
nicht Folge geleistet. Mit den Festsetzungen der Lärmpegelbereiche wurden schon
ausreichende Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm getroffen.
Gemäß der Anregung des Kreisgesundheitsamtes wurde der unvollständige
Satz in der Begründung unter dem Kapitel 9.10 überarbeitet.
1.6
Schreiben
der Stadtwerke Hilden vom 09.12.2013
Die Erschließung des Baugebietes mit Gas und Wasser kann über die
zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen und ist sichergestellt.
Die Versorgung im Bereich Elektro ist aus dem Niederspannungsnetz
möglich. Die notwendige Verlegung von Kabeltrassen erfolgt aus den bestehenden
Ortsnetzstationen heraus und verläuft ebenfalls in den zukünftig öffentlichen
Verkehrsflächen.
Für die öffentliche Straßenbeleuchtung ist ein neues Planungskonzept
notwendig. Zwischen den zukünftigen Lampenstandorten und der Leitungstrasse ist
ein Abstand von ca. 0,40 m im öffentlichen Bereich notwendig.
Die Verlegung eines Kommunikationsnetzes ist möglich.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise der Stadtwerke Hilden
werden zur Kenntnis genommen. Die konkrete Beleuchtungsplanung erfolgt im
Rahmen der Ausbauplanung der neuen Erschließungsstraßen.
1.7
Schreiben
der BUND Ortsgruppe Hilden vom 13.12.2013
Aufgrund der zahlreichen
angesprochenen Aspekte in der Stellungnahme werden diese  nummeriert, um die Abwägung besser
nachvollziehbar zu machen:
1. Der jetzt
vorgelegte Bebauungsplan 151A wird abgelehnt und würde auch bei einer Offenlage
auf Ablehnung bei der Bürgerschaft stoßen. Er entspricht weder der im Rahmen
der Bürgeranhörung vorgestellten Planung, noch dem Beschlussvorschlag, der am
13.02.2013 im STEA vorgestellten und beschlossenen Variante 2. Dies gilt für
die überbaubaren Flächen ebenso, wie für die dargestellten „zu erhaltenden
Grünstrukturen“. Deshalb werden eine Überarbeitung der Planung und eine
neuerlich TÖB-Beteiligung angeregt. Bezüglich der Flächeninanspruchnahme möchte
man nur versuchen, die Ursprungsvariante 1 durchsetzen
2. Der B-Plan
muss als „Freibrief“ angesehen werden. Es wird ein B-Plan mit genauen
Darstellungen der Einzelhäuser erwartet. Zudem wurde schon ein
„Architektenwettbewerb“ durchgeführt.
3. Eine
genaue Bezeichnung und Bemaßung der Einzelhaus-Baufelder ist notwendig, um die
geplante Vermeidbarkeit von „Baumopfern“ beurteilen zu können.
4. Die
Einbeziehung des Spielplatzes wird als „Augenwischerei“ angesehen, da die
Baumstandorte nicht zur Disposition standen.
5. An den
Linden 13-15 wurde ein städtischer Altbaum beschädigt und die gesamte Baum- und
Strauchstrukturen des Grundstücks beseitigt. Dies wurde im Scoping-Termin
angemahnt und es wurde angeregt, dies in die ökologische Betrachtung einfließen
zu lassen.
6. Bei
Variante 2 kommt man auf mehr als 70 Baumstandorte, die durch den B-Plan auf 12
reduziert werden sollen. Von 70 Baumstandorten würden nur noch 7 Altbaumstandorte
übrig bleiben.
7. Die
Erschließungsstraße am Ostrand (WA5) sieht nach einer „spekulativen Erschließung“
der großen angrenzenden Freiflächen aus, und dadurch der Sperber gestört werden
würde.
8. Zu den
teilweise gefundenen bzw. nicht gefundenen Fledermäusen werden zwar die
Baumhöhlen und deren Lebensräume erwähnt, aber Konsequenzen zur Vermeidung von
„Baumopfern“ bleiben aus.
9. Der
Umweltbericht stellt ein „Auftragsgutachten“ dar. Der Ausgleich sollte im
B-Plangebiet erfolgen um den Wohnwert zu wahren
10.  Die externe Kompensationsmaßnahme kann nicht
überzeugen:
- Die
Maßnahme bringt nichts für das eigentliche Wohngebiet und den Siedlungscharakter
- Die
Renaturierung des Hoxbaches ist ohnehin eine vorzunehmende Maßnahme nach der
WRRL. Der Maßnahme stehen Fördergelder zur Verfügung, die nicht den privaten
Bauinteressen zugute kommen sollten.
Hierzu wird wie folgt Stellung
genommen:
Zu 1:Â Â Â Der B-Plan wurde auf Grundlage der am
13.02.2013 im STEA beschlossen Variante 2 erstellt. Die Lage der Baufelder und
die Abmessungen wurden so festgesetzt, dass in diesen die Gebäude der Variante
2 umgesetzt werden können, inkl. der Nebengebäude (Kellerersatzräume,
Fahrradabstellanlagen, Gartenhäuschen etc.). Eine Umsetzung der Variante 1 ist
aus verschiedensten Gründen (Baufelder, Dachform, Firstrichtung etc.) nicht
möglich. Die freizuhaltenden Flächen bzw. Grünstukturen wurden entsprechend aus
Variante 2 übernommen. Bei der vorgestellen Variante handelt es sich zudem um
einen städtebaulichen Entwurf, der in der Planung nicht den Anspruch einer
detailgenauen Darstellung erheben kann. Des Weiteren stellen die Baufenster
entlang den Straßen „An den Linden, Ohligser Weg, Kirschenweg und Rosenweg“ die
jetzige Bestandssituation mit den zahlreichen Anbauten dar. Es bestehen
teilweise im Bestand Bautiefen von mehr als 22m. Die Bautiefe der „Baufenster“
im Entwurf beträgt dagegen nur 16m, was lediglich für eine Umsetzung des  Musterhaus-Entwurfes ausreichend ist.
           Die Planunterlagen wurden für die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB)
versendet, um grundlegende Fragestellungen zu klären. Sie stellt eine erste
Phase der Behördenbeteiligung dar. Parallel zur Offenlage erfolgt eine weitere
Beteiligungsphase der TÖB, in der weitere Stellungnahmen eingeholt werden. Eine
neuerliche frühzeitige Beteiligung der TÖB ist demnach fachlich nicht erforderlich.
Der Anregung wird daher nicht gefolgt.      Â
           Der Anregung der Überarbeitung der
Planung wird entsprochen und in den noch folgenden Punkten abgehandelt.
Zu 2 und
3:Â Â Â Â Das Gutachterverfahren
(Architektenwettbewerb) des Bauvereins ist nicht als eine fertige Planung für
das gesamte Gebiet zu betrachten. Es ist lediglich als eine Konzeptidee, wie
sich noch detailliert zu planende Gebäude in bestehende Strukturen einfügen
können bzw. sollen. Daraus ergaben sich insbesondere für Dachform, Dachneigung,
Stellung der Gebäude, Fassaden, Höhen etc., Hinweise für textliche
Festsetzungen im B-Plan.
          Â
           Bei dem B-Planverfahren handelt es
sich um eine langfristig angelegte Planung über mehrere Jahrzehnte.
Insbesondere ist noch nicht absehbar, wann die Bestandsgebäude ersetzt werden müssen
oder können. Aus diesem Grund muss dem Bauverein die Möglichkeit gegeben
werden, situationsbedingt auf zukünftige Entwicklungen reagieren zu können.
Eine Ausweisung als Einzelhausbaufelder würde eine konkrete Einzelhausplanung,
inkl. aller Nebengebäude schon zum jetzigen Zeitpunkt voraussetzen, was einem
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gleichkommen würde und der Langfristigkeit
widersprechen würde. Ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan ist ein Instrument, um
Maßnahmen über einen bestimmten, kurzen Zeitraum durchzuführen. Dies würde den
Zielen des Bauvereins, das Gebiet über Jahrzehnte hinweg zu entwickeln und die
Bestandsgebäude so lange wie möglich zu erhalten, ebenfalls widersprechen.
           Der Anregung, baukörperbezogene
Baufenster zu erstellen, wird nicht entsprochen
           Um die überbaubare Grundstückfläche
so gering wie möglich zu halten und die Anordnung der Gebäude zu regeln, wurde
der Bebauungsplan dennoch in folgenden Punkten überarbeitet:
o
Die Baufenster wurden generell von 22m auf 16m
Tiefe verringert, um eine zu große Gebäudeausdehnung in die Tiefe zu vermeiden.
o
Die Baufenster wurden, wenn möglich, unterbrochen
und
die maximale Länge der
Einzelgebäude wurde auf 20m festgesetzt, um eine durchgängige Bebauung zu
verhindern
o
Die maximale Geschossflächenzahl (GFZ) wurde von
1,2 auf 0,8 verringert
o
Außerhalb der Baufenster sind nur
Kellerersatzräume, Fahrradabstellanlagen, Pergolen und Gartenhäuser zulässig.
Andere Anlagen wie z.B. Stellplätze und Garagen sind ausgeschlossen.
o
Es wurden zusätzliche Baulinien festgesetzt, um die
Baufluchten besser steuern zu können.
Der Anregung, die Planung zu
überarbeiten (vgl. Punkt 1) und die Baufelder zu verkleinern, wird entsprochen.
Zu 4:   Der Spielplatz und die öffentliche
Grünfläche im Süden sind Teile des Plangebietes. Die dort vorhandenen Bäume
unter Baumschutzsatzung mussten demnach mit erfasst werden. Allerdings ist eine
Darstellung der Bäume im B-Plan nicht erforderlich, da in Grünflächen jegliche
Bebauung ausgeschlossen ist. Die Bäume stehen aber auch weiterhin unter der
Baumschutzsatzung.
Zu 5:   Die Genehmigung des Bauantrags für das
Gebäude „An den Linden 13/15“ wurde im Oktober 2011 erteilt. Zu diesem
Zeitpunkt war noch kein Aufstellungsbeschluss für den B-Plan ergangen und es konnten
demnach auch noch keine Fachgutachter beauftragt werden. Die ökologische
Erfassung und Bewertung des Bebauungsplangebietes erfolgte sinnvollerweise nach
dem Winter 2011/2012, im Frühjahr.
Das Baugelände wurde von Bewuchs
befreit, soweit dies für den Bau notwendig war. Auf besagtem Grundstück befand
sich nach Aussagen des Bauvereins kein Baum, der unter die Baumschutzsatzung
fiel, da ansonsten eine Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Zudem
handelte es sich bei dem freizumachenden Gelände um eine brachliegende
Ziergartenanlage, die jederzeit wieder als diese hätte genutzt werden können.
Gleiches sieht man auch heute an anderen Stellen des Gebietes. Da eine
Biotoptypenkartierung immer von einem Ist-Zustand ausgeht, konnte die
Freimachung nicht in die Kartierung einfließen. Zudem war der Neubau „An den
Linden 13/15“ noch nach §34 BauGB zu werten. Hier erfolgt generell keine
Biotoptypenkartierung bzw. ist auch nicht gesetzlich gefordert.
Zur Aussage, dass ein städtischer
Alleebaum beschädigt wurde, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen
werden. Hierzu wird eine Prüfung folgen.
Zu 6:Â Â Â Die in dem Plangebiet dargestellten zu
erhaltenden Baumstandorte stellen Bäume dar, die unter die Baumschutzsatzung
fallen. Insgesamt wurden 24 Bäume festgestellt, die unter die Baumschutzsatzung
fallen bzw. die einer generellen
Schutzwürdigkeit unterliegen könnten. Bei 20 Bäumen wurde eine Betroffenheit
durch die Baumschutzsatzung festgestellt. Eine gesonderte fachliche Betrachtung
dieser Baumbestände sagt im Umweltbericht aus, dass die Mehrzahl dieser Bäume
aufgrund erläuterter Umstände, nur bedingt schutzwürdig oder nicht
erhaltenswert ist. Trotzdem wurden diese im Bebauungsplan festgesetzt, um diese
Grünstrukturen zu schützen. Alle anderen Bäume sind aufgrund der mangelnden
Schutzwürdigkeit unerheblich für die Einzelbetrachtung, sondern wurden in der
Fläche bewertet. Des Weiteren wird klargestellt, dass Bäume, die sich auf
der „nicht überbaubaren
Grundstücksfläche“ befinden, auch nicht von der Bebauung betroffen sind.
Gehölze bzw. Bäume, die nicht entfernt werden müssen, bleiben ebenfalls
erhalten.
           Des Weiteren wird darauf
hingewiesen, dass die Grünflächen, die teilweise erhalten werden, insbesondere
18 von 20 satzungsgeschützten Bäumen, nicht überwiegend
prägend für die Siedlungsstruktur sind. Sie sind lediglich ein Teil einer
komplexen Siedlungsstruktur, die durch den Bebauungsplan planungsrechtlich
abgesichert wird. Ein derartiger Erhalt der Siedlungsstruktur wäre bspw. ohne
Bebauungsplan nicht zu erreichen, da eine Beurteilung nach §34 BauGB deutlich
andere Formen der Bebauung zulassen müsste. Auch eine Betrachtung der
Grünstrukturen würde entfallen.
          Â
           Weiterhin wird auf Punkt 2 und 3
hingewiesen, in dem die Anpassung der Planung beschrieben wird.
           Demnach wird die Aussage, die
Planung wäre nicht im Einklang mit der Siedlungsstruktur und es würden nur 7
Baumstandorte erhalten, zurückgewiesen.
Zu 7:   Die Erschließung am Ostrand der Bebauung
(WA5) dient dazu, eine einheitliche und zusammenhängende Grünfläche zwischen
den Gebäuden zu erhalten. Eine Erschließung zwischen den Gebäuden des
Baufensters WA5 würde dazu führen, dass die Gebäude am Kirschenweg doppelt
erschlossen wären und beidseitig vom Verkehr betroffen wären. Aus
städtebaulicher Sicht ist es daher sinnvoll die Verkehrsfläche am Rand
verlaufen zu lassen.
                       Da der Bauverein nicht
Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ist, kann auf die Grundstücke nicht
zugegriffen werden. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass die Eigentümer
entsprechende Grundstücke bebauen wollen.
Laut dem Umweltbericht ergeben
sich planbedingt keine Beeinträchtigungen artenschutzrechtlich geschützter
Tierarten. Dem Eintreten einer Beeinträchtigung kann über artenspezifische
Vermeidungsmaßnahmen entgegengewirkt werden. Diese sind im Bebauungsplan
festgelegt und auch im Umweltbericht aufgelistet. Der Einwand der „Störung“
wird zur Kenntnis genommen.
Zu 8:   Bäume, die vorhabenbedingt entfernt werden,
müssen ab einem Brusthöhendurchmesser (BHD) >30cm frühzeitig vor Fällung auf vorhandene Spalten
und Risse auf Fledermäuse und Sperber überprüft werden, um eine Betroffenheit
auszuschließen. Dies gilt auch für Bäume, an denen Kästen hängen. Im Falle
eines Fundes bei Fällarbeiten sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Somit können
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ausgeschlossen werden. Für
den unvermeidbaren Eingriff ist dann ein Ausgleich notwendig. Zu dem gezielten
Erhalt von Grünstrukturen und Vermeidung von „Baumopfern“ wird auf die
vorhergehenden Punkte und die Festlegungen der Vermeidung im B-Plan verwiesen.
Zu 9:   In den seltensten Fällen ist ein Ausgleich
im oder im unmittelbaren Umfeld eines Bebauungsplangebietes möglich, insbesondere
dann, wenn es sich um eine eng begrenzte Fläche der Innenentwicklung einer
Stadt handelt. Zudem lassen es die vorhandenen Flächen nicht zu, einen
entsprechenden Ausgleich (z.B. Anlegen einer Waldfläche, großflächige
Streuobstwiese etc.) vor Ort fachgerecht durchzuführen. Für die geplante
Bebauung bzw. davor und danach werden aber weiterhin ausreichend private Grünflächen
mit entsprechendem Bewuchs vor Ort zur Verfügung stehen.
          Â
           Die Forderung, den Ausgleich im
Baugebiet zu leisten, kann nicht nachgekommen werden.
           Des Weiteren wird die Behauptung,
dass es sich bei dem Umweltbericht und Artenschutzbeitrag um ein
„Auftragsgutachten“ handelt, zurückgewiesen. Die Gutachter haben die Berichte
und Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie nach den aktuellen gesetzlichen
Grundlagen fachlich richtig erstellt. Dies gilt grundsätzlich für alle
Gutachten. Es wird zudem auf die geplante Ausgleichsmaßnahme verwiesen, in der
der Bauverein einen Ausgleich über das errechnete notwendige Maß hinaus
ausführen wird.
Zu 10: In den seltensten Fällen ist ein Ausgleich im
oder im unmittelbaren Umfeld eines Bebauungsplangebietes möglich, insbesondere
dann, wenn es sich um eine eng begrenzte Fläche der Innenentwicklung einer
Stadt handelt. Wie unter Punkt 6 angemerkt, ist die Grünstruktur nur ein Teil
des Siedlungscharakters und nicht der ausschlaggebende Punkt.
Tatsächlich
wurden die ehemaligen großen „Selbstversorger-Gärten“ schon vor langer Zeit von
den Bewohnern weitgehend aufgegeben. Aufgrund der Altersstruktur wurde die
Bewirtschaftung der großen Flächen für die Bewohner immer schwieriger; als
Folge davon wurde in vielen Fällen schlichter Rasen eingesät. Aufgrund einer
veränderten Lebensrealität kann es nicht Sache der Bauleitplanung sein, hier
wieder „Selbstversorger-Gärten“ als Freiraumelement einzuplanen.
Eine klare
Definition, was eine Wohnqualität ausmacht, ist schwer erfassbar und durchaus
individuell zu betrachten. Wie aus dem Bebauungsplan zu entnehmen ist, können
Teile der Grünstrukturen, insbesondere ein großer Teil der markanten Bäume
erhalten werden. Des Weiteren wird es auch nach einer jeweiligen Baumaßnahme zu
einer Aufwertung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen durch
Grünanpflanzungen kommen. Demnach stehen auch weiterhin genügend Grünflächen
zur Verfügung. Die Eingriffe, die nicht komplett im Gebiet ausgeglichen werden
können, werden an anderer Stelle ausgeglichen.
           Bei der Renaturierung des Hoxbaches
handelt es sich um eine mit der Unteren Landschaftsbehörde und anderen Behörden
abgestimmte, sinnvolle Maßnahme, die zudem deutlich begrüßt wird. Somit kann
dadurch eine Aufsplittung der Ausgleichsmaßnahmen auf viele Kleinflächen
vermieden werden. Nach den §§ 1a und 200a BauGB ist ein unmittelbarer
räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich und
die Maßnahmen sind gesetzlich legitimiert. Auch ist nicht bekannt, dass die
„Pflichtaufgabe“ der Renaturierung des Hoxbaches ausschließlich durch die
Öffentliche Hand durchgeführt werden muss und nicht für Ausgleichsmaßnahen
herangezogen werden können.
           Die im Umweltbericht aufgeführten
Maßnahmen zum Ausgleich, werden ausschließlich durch den Bauverein Hilden eG.
finanziert und nicht durch Fördergelder bezuschusst. Die alleinige Finanzierung
durch den Bauverein hat auch den Effekt, dass Fördergelder an anderer Stelle
verwendet werden können.
           Durch die Maßnahmen am Hoxbach
werden 9.155 Ökopunkte generiert, dies sind 1.263 Punkte mehr, als der Bauverein
laut der Bilanz ausgleichen müsste. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass
die Umsetzung vertraglich vereinbart wird und so zeitnah wie möglich erfolgen
soll. Da die Bilanzierung des Eingriff-Ausgleichs von einem Endzustand ausgeht
und der B-Plan nur schrittweise in den
nächsten Jahrzehnten umgesetzt wird, führt dies zu dem Effekt, dass sich die
Ökobilanz insgesamt noch positiver darstellt. Der Ausgleich erfolgt wesentlich
früher, während die komplette Umsetzung des B-Plans weit in der Zukunft liegt.
2.        die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 151 A die Beteiligung
der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung
von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
geändert worden ist.
Das Plangebiet
liegt im Stadtteil Hilden-Süd.
Es wird begrenzt
durch den Ohligser Weg im Norden, durch die Straße An den Linden im Westen,
durch die Nordgrenze sowie die Ostgrenze des Flurstückes 840 (Flur 63 Gemarkung
Hilden) sowie die Straße Am Strauch im Süden und durch die Ostgrenze des
Flurstückes 777 (Flur 63 Gemarkung Hilden) sowie die Ostgrenzen der Flurstücke
293, 292, 291, 424, 423, 289, 288, 287, 285, 1051, 365 und 490 (alle Flur 62
Gemarkung Hilden) im Osten.
Mit dem
Bebauungsplan soll zum einen die bestehende aufgelockerte städtebauliche
Struktur entlang der Straßen erhalten werden, zum anderen soll die Möglichkeit
einer der Situation angemessenen städtebaulichen Nachverdichtung in den
Innenbereichen des Quartiers geschaffen werden.
Um den
städtebaulichen Zusammenhang von Alt und Neu zu gewährleisten, soll der
Bebauungsplan auch gestalterische Festlegungen enthalten.
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit
Stand vom 27.01.2014 zugrunde.