Sitzung: 18.12.2013 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Befangen: 2
Vorlage: WP 09-14 SV 61/225
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.        die Anregungen aus der
frühzeitigen Beteiligung wie folgt zu behandeln:
1.1Â Â Â Â Schreiben
des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 25.09.2013
         Der Anregung wird teilweise
gefolgt. Im Bereich der existierenden Bauwerke Reichshof, Kaplanei und
Jugendzentrum wurde bei Errichtung dieser Bauwerke der Baugrund rund 3 Meter
tief ausgehoben, samt den notwendigen Arbeitsräumen. Auch verlaufen quer durch
das Baugrundstück Abwasserkanäle zur Hochdahler Straße. Es ist davon
auszugehen, dass Bodendenkmäler nicht mehr vorhanden sind. Bei Bodenbewegungen
auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
unverzüglich zu melden. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann wenn
eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse der Geschichte (archäologische
Bodendenkmäler) handelt. Es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist, dass
es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisungen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten. Entsprechende Regelungen werden im
Durchführungsvertrag getroffen.Â
Der Hinweis, dass für
die Erteilung der Erlaubnis gem. § 13 DSchG NW die Obere Denkmalbehörde, der
Kreis Mettmann, zuständig, wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der weiteren
Planung im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
1.2 Â Â Â Schreiben
der Netze Solingen GmbH vom 30.09.2013
         Es liegen keine Bedenken und
Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
1.3Â Â Â Â Schreiben
des Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 01.10.2013
Es
liegen keine Bedenken hinsichtlich der Planung vor. Die Tiefgarageneinfahrt an
der L 403 ist so konzipiert, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und
Leichtigkeit des fließenden Verkehrs nicht zu erwarten ist. Eine
Einfahrtsschranke im oberen Einfahrtsbereich der Rampe ist nicht geplant. Das
Rollgittertor wird sich am Rampenfuß im Inneren des Gebäudes befinden. Ein Rückstau
auf die Hochdahler Straße ist daher nicht zu befürchten. Der Hinweis
hinsichtlich der passiven Lärmschutzmaßnahmen wird zur Kenntnis genommen.
1.4Â Â Â Â Schreiben
der WSW Wuppertaler Stadtwerke GmbH vom 08.10.2013
Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
1.5 Â Â Â Schreiben
der Rheinbahn vom 08.10.2013
Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor. Der Hinweis
auf die vorhandenen Buslinien wird zur Kenntnis genommen und ist bereits in der
Begründung berücksichtigt.Â
1.6
   Schreiben der Bezirksregierung
Düsseldorf Dez. 51 vom 17.10.2013
Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor. Die Untere
Umweltbehörde wurde im Verfahren beteiligt.
Â
1.7 Â Â Â Â Â Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 21.10.2013
Der Hinweis zu benötigten grunddienstlichen
Sicherungen wird zur Kenntnis genommen. In den Durchführungsvertrag wird eine
Regelung aufgenommen, dass Leitungen, die über private Flächen verlaufen,
grunddienstlich zu sichern sind.
Eine
Regelung zur Kostenübernahme, welche durch die Verlegungen der Beleuchtungs-
und Niederspannungsversorgungsleitungen im Bereich des Wendehammers
Mühlenstraße erforderlich wird, wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen und
der Vorhabenträger entsprechend zur Kostenübernahme verpflichtet.
Hinsichtlich des geplanten
Energiekonzeptes ist folgendes auszuführen: Im Bereich des Gemeindezentrums
werden die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (ENEV) erfüllt. Im nördlich anschließenden Bereich des
„Innerstädtischen Wohnens“ wird zudem eine Wärmedämmhülle gemäß
Passivhausqualität realisiert. Das Energiekonzept für den Bereich des
„Innerstädtischen Wohnens“ sieht Wärmepumpen Luft-Wasser in Kombination mit Sole-Wasser
vor. Die Energieversorgung für Heizwärme wird durch den selbst produzierten
Strom der Photovoltaik-Anlage hergestellt. Ferner wird in den Wohnungen eine
Fußbodenheizung auf Niedrigenergiebasis mit Energiepufferung und
Energiemanagementsystem eingebaut. Es kann somit ein nahezu energieautarkes
Gebäudekonzept realisiert werden.
Für das Gemeindezentrum sind die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sowie des
Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu berücksichtigen. Bereits durch
die Einhaltung vorgenannter Verordnung und Gesetz werden hohe Standards bei der
Energieeffizienz, der Nutzung regenerativer Energien und der Wärmedämmung erreicht.
Am
Reichshofgebäude ist eine Überspannungsleuchte befestigt. Vor Abriss des
Gebäudes wird im Bereich des Gemeindezentrums ein Lampenstandort für einen 10 m
- Ausleger abgestimmt. Während der Bauarbeiten wird eine provisorische
Beleuchtung auf der Hochdahler Straße bzw. Mühlenstraße errichtet. Eine
entsprechende Abstimmung mit den Stadtwerken Hilden wird seitens der Stadt
Hilden gemeinsam mit dem Vorhabenträger vorgenommen. Erforderliche Regelungen
werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
1.8 Â Â Â Â Â Schreiben des Behindertenbeirates der Stadt Hilden vom
20.10.2013
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Zielvereinbarung zwischen dem Behindertenbeirat
der Stadt Hilden und der Stadt wurden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Den
Anregungen wird u.a. dadurch gefolgt, dass die öffentlichen Verkehrsflächen
(z.B. Bushaltestellen) Â barrierefrei
gestaltet werden. Zudem werden 15 Wohneinheiten innerhalb des Wohnkomplexes
sowie alle 3 Wohnungen im Pfarrzentrum barrierefrei zugänglich sein.
Der
Behindertenbeirat der Stadt Hilden wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung
erneut beteiligt.
1.9      Schreiben des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom
25.10.2013
Dem
vorliegenden Bauleitplanverfahren ging bereits ein Wettbewerbsverfahren voran.
Ziel ist eine wohnbauliche Entwicklung mit modernen Energiestandards. Für den
Reichshof hat die Bauaufsicht der Stadt Hilden bereits den Abriss
bauordnungsrechtlich genehmigt. Das denkmalrechtliche Benehmen mit der
zuständigen Behörde hierzu wurde bereits hergestellt. Eine Neu- und Umnutzung
des vorhandenen Gebäudebestandes innerhalb der vorgesehenen Planung, ggf. unter
Einbeziehung von Erweiterungsbauten, ist daher nicht vorgesehen.
         Die Bereiche des Pfarrzentrums sowie
der nördlich an den Standort der Kirche anschließende Gebäudeteil  sind mit maximalen Gebäudehöhen von 65,0 m
ü. NN im Bebauungsplan festgesetzt. Dabei wurde bereits ein gewisser Spielraum
berücksichtigt. Die Planung des Pfarrzentrums sieht eine Gebäudehöhe von 64,5 m
ü. NN vor. Der Wohnkomplex wird an der zur Kirche gerichteten Fassade eine
Wandhöhe von 64,4 m ü. NN aufweisen. DieÂ
Traufhöhe der Kirche von 64,2 m ü. NN wird somit nahezu eingehalten.
Aufgrund der Distanz zwischen den Gebäuden wird hier vom Straßenraum aus kein
Unterschied wahrnehmbar sein. Alle Gebäudehöhen bleiben, wie seitens des
LVR-Amt für Denkmalpflege gefordert, deutlich unterhalb der Firsthöhe der
Kirche.
         In der Nachbarschaft zum Pfarrhaus
wird die Neubebauung eine Höhe von max. 65,0 m ü. NN aufweisen. Den Belangen
des Denkmalschutzes wird aufgrund des räumlichen Abstandes von rd. 19 m sowie
der optischen Trennung durch Bäume in ausreichendem Umfang Rechnung getragen.
Der
Bebauungsplan bereitet neue Anbauten an der St. Jacobuskirche und am Pfarrhaus
durch die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen vor. Dieser Bereich
befindet sich jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und
Erschließungsplanes. Dieser Bereich des Bebauungsplanes hat somit den Charakter
eines Angebotsbebauungsplanes. Konkrete Absichten für den Neubau der Sakristei
und eines neuen Eingangsbereiches bestehen derzeit nicht.
Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass eine textliche Festsetzung mit einem
„bedingten Baurecht“ zu den beiden Baugrenzen am Pfarrhaus und an der Kirche in
den Bebauungsplan aufgenommen wird. Demnach ist eine Bebauung nur zulässig,
wenn eine Abstimmung mit positivem Ergebnis mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege
im Rheinland stattgefunden hat. Sofern konkrete Bauabsichten hier bestehen
sollten, wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens das LVR-Amt für
Denkmalpflege beteiligt.
Die Gestaltung als auch Materialität der
Neubauten wird mit den Denkmalbehörden abgestimmt.
1.10 Â Â Â Schreiben des Bund
für Umwelt –und Naturschutz LV NW vom 25.10.2013
           Im
vorliegenden Fall geht es um die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde durch die abschließende Bekanntmachung
im Februar 2011 wirksam. Sie ist damit  nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ferner
hält die Stadt Hilden mit der vorliegenden Planung an den Zielen der 48. FNP-Änderung fest.
Analog
zum rechtskräftigen Bebauungsplan soll ein Laubbaum südlich der Kirche an der
Mittelstraße zum Erhalt festgesetzt werden. Darüber hinaus werden im Plangebiet
keine Bäume zum Erhalt festgesetzt, dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Bäume
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen werden. Im Bebauungsplan
können Bäume grundsätzlich nur aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
In der innerstädtischen Lage prägt der festgesetzte Laubbaum aufgrund seiner
Dimension den geplanten neuen Platz zwischen Kirche und Gemeindezentrum. Dies
war auch schon im derzeit noch geltenden Bebauungsplan Nr. 73 A der Fall. Gemäß
der vorliegenden Planung werden im Plangebiet 34 Bäume gefällt werden. Davon
fallen lediglich 6 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden und sind
entsprechend auszugleichen. Im Plangebiet selbst ist die Ersatzpflanzung von 5
Bäumen vorgesehen. Gemäß dem Planungsziel und des städtebaulichen Entwurfs sollen eine innerstädtische verdichtete Wohnbebauung
sowie ein Gemeindezentrum im Plangebiet entstehen. Aufgrund der Zielsetzung ist
eine Fällung der zuvor genannten Bäume erforderlich, die besonders bedeutenden
Bäume werden jedoch durch die Baumschutzsatzung bzw. durch die Festsetzungen im
Bebauungsplan erhalten bzw. ersetzt.
Der Hinweis, dass die neue
Gestaltung des St. Jacobus-Platz durchaus als bessere Gestaltung gesehen werden
kann, wenn auch ein besserer Grün- und Baumerhalt einbezogen wird, wird zur
Kenntnis genommen. Es handelt sich bei dem Plangebiet um innerstädtische
Flächen. Das vorliegende Konzept sieht vor, diese Freiflächen im Umfeld
zwischen Kirche und geplanten Gemeindezentrum künftig für unterschiedliche
Nutzungen – beispielsweise Pfarrfest – vorzusehen. Die Flächen sollen daher
nicht übermäßig durch Beete o.ä. zugestellt werden. Es soll eine freie
Platzfläche entstehen.
Im Ãœbrigen werden die privaten
Gärten im Baugebiet „Innerstädtisches Wohnen“ begrünt.
Die
Ausführungen des BUND zu den KFZ-induzierten Luftverunreinigungen Feinstaub (PM
10) und Stickstoffdioxid (NO 2) werden zur Kenntnis genommen.
Nach
den Ergebnissen des stadtweiten Klimagutachtens 2009 gilt der Straßenabschnitt
der Hochdahler Straße entlang des Plangebietes im Falle von Feinstaub als
„belastet“, im Falle von Stickstoffdioxid als „belastet“ oder punktuell als
„hoch belastet“. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind errechnet worden;
rechnerisch sind Grenzwertüberschreitungen möglich.
Konkrete
Ergebnisse aufgrund von Langzeitmessungen sind nicht bekannt; die nächstgelegenen
Messstationen befinden sich in Düsseldorf.
Es
bestehen keine städtebaulichen Möglichkeiten, diese Belastungen – die sich im
Wesentlichen aus den von den Autobahnverkehren und der Industrie
hervorgerufenen Schadstoffen ergeben – vor Ort zu reduzieren. Es sei denn, man
würde an dieser Stelle auf eine Bebauung komplett verzichten, was aber nicht
beabsichtigt ist.
           Fahrradstellplätze
sind in ausreichender Zahl (70 Fahrradstellplätze in der Tiefgarage und rd. 35
oberirdische entlang der Mühlenstraße und Südseite des Wohnkomplexes) im Plangebiet
vorgesehen und im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Im Durchführungsvertrag
wird der Vorhabenträger zur Umsetzung der Maßnahmen verbindlich verpflichtet.
          Â
In dem Bebauungsplan werden Aspekte des
Klimaschutzes berücksichtigt und in die Planung miteinbezogen. So ist die
kompakte Ausbildung der Gebäude nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen positiv
zu bewerten, sondern auch im Hinblick auf die energetische Bilanz. Es besteht
die Absicht, im Plangebiet erhöhte Anforderungen an die Außendämmung der
Gebäude zu schaffen. Im Bereich des Gemeindezentrums werden die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sowie des
Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) erfüllt. Im nördlich anschließenden Bereich des
„Innerstädtischen Wohnens“ wird zudem eine Wärmedämmhülle gemäß
Passivhausqualität realisiert.
Das Energiekonzept für den
Bereich des „Innerstädtischen Wohnens“ sieht Wärmepumpen Luft-Wasser in
Kombination mit Sole-Wasser vor. Die Energieversorgung für Heizwärme wird durch
den selbst produzierten Strom der Photovoltaik-Anlage hergestellt. Ferner wird
in den Wohnungen eine Fußbodenheizung auf Niedrigenergiebasis mit
Energiepufferung und Energiemanagementsystem eingebaut. Es kann somit ein
nahezu energieautarkes Gebäudekonzept realisiert werden kann.
Im Durchführungsvertrag zwischen den
Vorhabenträgerinnen und der Stadt Hilden werden die Maßnahmen zum Klimaschutz
verbindlich geregelt. Aufgrund der Umfangreichen Maßnahmen wird der Anregung
den höchsten KfW-Standard festzusetzen nicht gefolgt.
Das
Plangebiet befindet sich nicht im Hochwasserbereich der Itter, die Erarbeitung
eines Ãœberflutungsszenarios ist daher nicht erforderlich.
           Der Zeitplan wird seitens der
Stadt Hilden als realistisch beurteilt. Der Rückbau ist ab Januar 2014 für die
Dauer von 3 Monaten geplant. Etwaige Zusammenhänge zu Limburg oder der
Kirchenleitung sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.
Der
Anregung des Einwenders wird mit der vorliegenden Planung bereits weitgehend
Rechnung getragen. Ein nahezu energieautarkes Gebäudekonzept wird im Plangebiet
realisiert werden. Zudem wird der Platz-Raum vor der St. Jacobuskirche neu
gestaltet. Anforderungen an Barrierefreiheit werden dabei berücksichtigt.
          Â
          Â
1.11 Â Â Â Schreiben der Westnetz GmbH vom 28.10.2013
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
im Zuge der Abbrucharbeiten und Baumaßnahme berücksichtigt, entsprechende
Sicherungsmaßnahmen werden vorgesehen.
1.12Schreiben
des Kreises Mettmann vom 30.10.2013
Untere Wasserbehörde:
Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
Untere
Immissionsschutzbehörde:
Der
Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird teilweise gefolgt, so werden
im Bereich der Einfahrt und der Ausfahrt erforderliche Bodendrainrinnen
entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik ausgebildet. Eine
entsprechende textliche Festsetzung wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine
gewerbliche Nutzung der Tiefgarage im Nachtzeitraum kann auf Ebene des
Bebauungsplanes aufgrund einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage nicht
ausgeschlossen werden. Es können jedoch, sofern dies erforderlich ist, im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechende Auflagen gestellt werden. Es
wird zudem bestätigt, dass seitens des Investors keine Parkplätze für eine gewerbliche
Nutzung vorgesehen sind, sondern diese ausschließlich für die Bedürfnisse der neuen Wohnbebauung und des
Gemeindezentrums dienen.
Untere Bodenschutzbehörde:
Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
Kreisgesundheitsamt:
Die zentrale Lage des Plangebietes im
räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Innenstadt und zu bestehenden o.g.
Straßenverkehrssystemen bietet eine gute Anbindung an die
Infrastruktureinrichtungen der Innenstadt und trägt zur Qualität des Standortes
bei. Im Umkehrschluss sind damit aber auch Lärmauswirkungen verbunden, deren
Auswirkungen, insbesondere auf den Wohnstandort des Baugebietes
„Innerstädtisches Wohnen“, zu untersuchen und in der Abwägung zu
berücksichtigen sind. Die schalltechnische Untersuchung zum
vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde im Rahmen des Verfahrens
weiter fortgeschrieben und die Begründung angepasst, so dass sich hier keine unterschiedlichen
Angaben mehr befinden.
Erklärtes Ziel im
Gesamtkonzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Mischung und
Ansiedlung immissionsempfindlicher Nutzungen wie das Wohnen in diesem durch
Verkehrsimmissionen vorbelasteten Gebiet. Im Vorfeld zur Aufstellung des Bebauungsplanes
sowie schon vor dem durchgeführten Wettbewerbsverfahren für das Gebiet waren
die angesprochenen Lärmkonflikte bekannt und daher Regelungen im Bebauungsplanverfahren
bereits zu erwarten. Unter dieser Voraussetzung wurde das Wettbewerbsverfahren
zum Reichshofareal mit dem Ziel, u.a. ein urbanes, innerstädtisches
Wohnquartier zu entwickeln, durchgeführt.
Um für das Plangebiet
Lösungen für die Lärmproblematik zu finden, wurde im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Peutz
Consult durchgeführt, in der die Konfliktpunkte aufgezeigt und Lösungen dargelegt
werden. Wie den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen
ist, wird das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm der Hochdahler Straße und
der Berliner Straße erheblich vorbelastet.
Auf das Plangebiet wirken
Verkehrslärmimmissionen ein. Diese Immissionen wurden gemäß RLS-90 ermittelt
und gemäß der DIN 18005 / DIN 4109 im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung
beurteilt. Im Ergebnis der Immissionsberechnungen wird deutlich, dass
insbesondere entlang der Hochdahler Straße Beurteilungspegel von bis zu 73
dB(A) tags und 64 dB(A) nachts zu erwarten sind. Folglich werden die
schalltechnischen Orientierungswerte für den Bereich des Baugebietes
„Innerstädtisches Wohnen“, unter Berücksichtigung der Immissionswerte für
allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A), um bis zu 18
dB(A) tags und 19 dB(A) nachts
überschritten. Für das Baugebiet „Gemeindezentrum“ können ebenso
Beurteilungspegel von 73 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts erwartet werden. Die
Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte für die hier
anzusetzenden Kerngebietswerte von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts werden um
8 dB(A) im Tages- und um 9 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. An den von der
Hochdahler Straße abgewandten Baugrenzen sowie im Inneren des Plangebietes
werden  die schalltechnischen
Orientierungswerte tags und nachts weitgehend eingehalten. Auch können an den
Bestandsgebäuden Pfarrhaus und St. Jacobuskirche die schalltechnischen Orientierungswerte
für Kerngebiete im Tages- und Nachtzeitraum eingehalten werden. Die
Außenwohnbereiche befinden sich gemäß der vorliegenden Planung des Vorhaben-
und Erschließungsplanes jeweils auf der schallabgewandten Seite. Für die
Außenbereiche (Terrassen, Balkone, Gärten, etc.) können die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 weitgehend eingehalten werden bzw. werden nur
geringfügig überschritten.
Â
Im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan sind generell die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs.6 Nr.1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet
unter anderem, dass schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen
soweit wie möglich zu vermeiden sind. In erster Linie gilt es, ausreichende
Abstände zu den Emissionsquellen einzuhalten. In innerstädtischen Bereichen,
wie auch vorliegend der Fall, sind solche Abstände jedoch häufig nicht in
ausreichendem Maß realisierbar. Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN
18005 ist wünschenswert. Nach verwaltungsgerichtlichem Urteil (Urteil des Hess
VGH vom 29.03.2012) wird jedoch bestätigt, dass dies in vielen Fällen
(innerstädtische Lagen) nicht möglich ist. Im Rahmen einer geordneten Stadtentwicklung
kann sich die Stadt Hilden für eine Überschreitung der Werte der DIN 18005
entscheiden, wenn dabei der entscheidungserhebliche Sachverhalt umfassend
ermitteln wurde.
Im vorliegenden Fall sind
aktive Schallschutzmaßnahem entlang der Hochdahler Straße aufgrund der
zentralen Innenstadtlage aus städtebaulichen Gründen nicht möglich, da diese
für einen ausreichenden Schallschutz nahezu Gebäudehoch ausgebildet werden müssten.
Folglich sind Maßnahmen des passiven Lärmschutzes anzuwenden.
Auf Grundlage der
schalltechnischen Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und oben
genannter Begründungen werden gemäß DIN 4109 die Lärmpegelbereiche im
Bebauungsplan festgesetzt. Als Mindestanforderung wird im Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109
festgesetzt. Darüber hinaus sind gemäß Eintrag im Plan für die Baugebiete Lärmpegelbereiche
(LBP) festgesetzt. Im Bebauungsplan ergeben sich Anforderungen bis
Lärmpegelbereich VI (höchster Lärmpegelbereich).
Im Bebauungsplan werden die
Lärmpegelbereiche an den Baugrenzen bzw. Baulinien gekennzeichnet. Durch die
vorhabenbezogene Festsetzung der Baugrenzen sowie insbesondere der Baulinien
können die Gebäude kaum bzw. nur geringfügig von den Festsetzungen abweichen
bzw. zurücktreten. Um den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung jedoch
ausreichend Rechnung zu tragen, ist in den textlichen Festsetzungen
aufgenommen, dass die Lärmpegelbereiche auch für parallel oder winklig zu den
Baugrenzen / Baulinien stehenden Fassaden gelten.
Zur Wahrung gesunder
Wohnverhältnisse in Aufenthaltsräumen wird für die Bereiche oberhalb der
Anforderungen des Lärmpegelbereichs III festgesetzt, dass Fenster von Schlaf-
und Kinderzimmern mit fensterunabhängigen, mechanischen schallgedämmten Belüftungsmöglichkeiten
gemäß VDI 2719 auszustatten sind. Somit kann besonders in Nachtzeiten ein
ausreichender Schallschutz bei zugleich ausreichender Belüftung der Schlafräume
sichergestellt werden.
An Fassaden in den
Baugebieten im Plangebiet, die innerhalb der Lärmpegelbereich V und VI liegen, sind zu öffnende Fenster von Schlaf-
und Kinderzimmern ausgeschlossen. In allen Bereichen mit Beurteilungspegeln
oberhalb von 70 dB(A) – Lärmpegelbereich VI – sind keine Freisitze, offenen
Loggien und Balkone anzuordnen. Durch diese Festsetzungen werden besondere
Maßnahmen des Schallschutzes für die am stärksten betroffenen Bereiche
vorgesehen, um die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu wahren.
Im Bebauungsplan ist
festgesetzt, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Abweichungen von den
o.g. Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen zugelassen werden können, wenn
durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere
Schallschutzmaßnahmen ausreichen. Diese Öffnungsklausel wird aufgenommen, da
zum Teil geringere Lärmimmissionen innerhalb des Plangebietes erwartet werden
können.
Insgesamt kann festgestellt
werden, dass erhebliche Lärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken. Es werden
jedoch geeignete Maßnahmen ergriffen, um insbesondere in den am stärksten
betroffenen Bereichen auf die hohen Lärmimmissionen adäquat zu reagieren. Neben
Anforderungen an die Außendämmung und die Fenster sind fensterunabhängige
Lüftungsanlagen vorzusehen. Ferner werden Außenwohnbereiche (Loggien, Balkone,
Terrassen) an diesen Bereichen ausgeschlossen und Schlafräume und Kinderzimmer
sind ab Lärmpegelbereich V nur eingeschränkt zulässig. Der schalltechnischen
Untersuchung ist auch zu entnehmen, dassÂ
auf der schallabgewandten Seite ruhigere Fassadenbereiche und nutzbare
Freibereiche verbleiben, und so die durchgehenden Wohnungen jeweils mindestens
eine ruhige Fassadenseite besitzen. Unter Berücksichtigung der Planungsziele,
der Nutzbarkeit der geplanten Wohnungen und der vorgesehenen Maßnahmen des Immissionsschutzes
kann den Anforderungen des Immissionsschutzes in einem ausreichendem Maß
Rechnung getragen.Â
Trotz Kenntnis der hier an
den Fassaden zu erwartenden hohen Beurteilungspegel und trotz der erheblichen
Ãœberschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 ist es
Ziel der Stadt Hilden, westlich der Hochdahler Straße eine Wohnnutzung zu
entwickeln. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Kapitels 6.2 der
Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. Die Stadt Hilden ist der Auffassung,
dass die Umsetzung der geplanten Wohngebäude und Wohnungen in den hoch
belasteten Bereichen unter Berücksichtigung o.g. Aspekte und Maßnahmen Ergebnis
einer sachgerechten Abwägung ist.
Im Ergebnis der
schalltechnischen Untersuchung zur Beurteilung der Schallimmissionen aus der
Tiefgaragen- und Stellplatznutzung im Plangebiet kann festgehalten werden, dass
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowohl innerhalb des Tages- als auch
innerhalb des Nachtzeitraumes eingehalten werden. Auch die Anforderungen der TA
Lärm an kurzzeitig zulässige Geräuschspitzen wird gemäß dem Gutachten der Firma
Peutz Consult vom 09.08.2013 tags und nachts im Plangebiet eingehalten.
Lediglich an der eigenen Bebauung kommt es bei den kurzzeitigen Spitzenpegeln
nachts zu einer Ãœberschreitung von maximal 5 dB(A). Sofern eine gewerbliche
Nutzung der Tiefgarage in der Nacht vorgesehen wird, sind zusätzliche
Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Entsprechende Regelungen werden in den
Durchführungsvertrag aufgenommen.
Im Bereich der Einfahrt und der Ausfahrt der
Tiefgarage sind erforderliche Bodendrainrinnen entsprechend dem Stand der
Lärmminderungstechnik auszubilden, so dass hiervon keine relevanten
Schallimmissionen (Schallimpulse) ausgehen. Diese Festsetzung ergibt sich aus
den Vorgaben des Schallgutachters.
Untere Landschaftsbehörde:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 73A aus dem Jahre 1983
setzt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein
Kerngebiet (MK) mit typischen Ausnutzungskennziffern fest. Ein Ausgleich ist im
Sinne von § 1 a (3) BauGB nicht erforderlich, da ein entsprechender Eingriff in
Boden, Natur und Landschaft bereits vor der planerischen Entscheidung über die vorliegende
6. Änderung des Bebauungsplans zulässig ist. Ferner wird der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 73A, 6. Änderung (VEP Nr. 13) im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB aufgestellt. Eingriffe gelten somit bereits vor der
planerischen Entscheidung als erfolgt bzw. zulässig.
Planungsrecht
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen, demnach kann der vorliegende Bebauungsplan
aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden.
2.        die öffentliche
Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73 A, 6. Änderung (VEP Nr.
13), sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.
Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage am Ostrand der
Hildener Innenstadt, etwa 500 m vom Alten Markt entfernt am Anfang der
Fußgängerzone „Mittelstraße“. Es umfasst die Flächen der St. Jacobuskirche und
des zugehörigen Pfarrhauses sowie den „Alten Reichshof“. Das Plangebiet
entspricht damit bis auf das Grundstück Mühlenstraße 21 und 23 den Flächen, die
im Rahmen des Wettbewerbs zur Umstrukturierung des Reichshof-Areals im Jahr
2012 untersucht wurden.
Das Plangebiet des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 73A, 6. Änderung (VEP Nr. 13), wird im
Norden begrenzt durch die Mühlenstraße, im Südwesten durch die Bebauung
zwischen Mittelstraße und Mühlenstraße, im Süden durch die Mittelstraße und im
Osten durch die Hochdahler Straße.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Hilden, Flur 49, die Flurstücke 10,
401, 403, 642, 764, 1079 und 1080 sowie Teile der Flurstücke 824, 1206 und
1209 und in Flur 59 Teile des Flurstücks
1101.
Die Größe des Plangebietes
beträgt rd. 11.950 m². Die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der
nicht den gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
umfasst, beträgt rd. 7.100 m², davon sind rd. 4.800 m² dem Vorhaben
Wohnbebauung und rd. 1.080 m² dem Vorhaben Gemeindezentrum zugeordnet. Die verbleibende
Fläche mit rd. 450 m² entfällt auf den Vorplatz der St. Jacobuskirche nördlich
der Mittelstraße und mit rd. 770 m² auf den östlichen Teil der Mühlenstraße.
Die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplanes umfasst somit rd. 60 % der
Fläche des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes.
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive Aussagen zu Boden, Natur
und Landschaft mit Stand vom 21.11.2013 zugrunde.
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