Sitzung: 01.04.2009 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 34, Nein: 10
Vorlage: WP 04-09 SV 61/264
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.
die vorgebrachten Anregungen wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom
06.01.2009
Die Betriebszeiten des Parkhauses hängen mit
den Betriebszeiten der Einzelhandelsgeschäfte der Hildener Innenstadt zusammen.
Eine generelle Begrenzung der Betriebszeit auf die Zeit zwischen 07.00 Uhr und
21.00 Uhr ist daher nicht sinnvoll, die Festsetzung im Bebauungsplan rechtlich
auch nicht möglich. Es wird ein textlicher Hinweis im Bebauungsplan
aufgenommen, dass bei einer Betriebszeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr die gesetzlich
zulässigen Lärmobergrenzen des Parkhausbetriebes eingehalten werden, für eine
längere Betriebszeit durch den Betreiber jedoch Nachweise zu erbringen sind,
dass während der Betriebszeit die gesetzlich zulässigen Lärmpegel nicht
überschritten werden.
Durch eine zusätzliche Textliche Festsetzung
werden im MK 3 ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen ermöglicht, wie in der
Begründung zum Offenlageplan bereits dargelegt.
Für eine offene Großgarage sind an der
Südfassade Öffnungen von maximal 10% der Fläche erforderlich. Im Rahmen der Offenlage
wurde ein Entwurf vorgelegt, der diese Öffnungen darstellt. Sie sollen in Form
von senkrechten Schlitzen in einer Breite von je 30cm über die gesamte
Südfassade verteilt werden. Diese Lüftungsschlitze werden durch eine Ergänzung
des Lärmgutachtens als unschädlich beurteilt. Es wird jedoch ein textlicher
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass in dem an das WA angrenzenden
Bereich des Parkhauses lediglich die für eine ausreichende Durchlüftung
zwingend erforderlichen Öffnungen geschaffen werden sollen und hierfür ein
Lüftungsgutachten vorzulegen ist.
1.2
Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau
Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2008
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
1.3
Schreiben des BUND, Ortsgruppe Hilden, vom
05.01.2009
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 14B
war die Zielsetzung verbunden, die Gestaltung der Straße Am Kronengarten
aufzuwerten und funktionale Verbesserungen zu erzielen. Es sollten Parkplätze
in relevanter Anzahl erhalten und Einzelhandelsnutzungen integriert werden.
Diese Ziele werden auch mit der vorliegenden Änderungsplanung verfolgt.
Die Aufwertung der Straße Am Kronengarten
wird insbesondere durch die neu anzusiedelnden Einzelhandelsstandorte auf der
Südseite der Straße erreicht. Dennoch bleibt die Funktion als Anlieferstraße
für Geschäfte der Mittelstraße und Anfahrt eines großen Parkhauses erhalten, so
dass eine grundsätzliche Umgestaltung und Umnutzung des Straßenraumes
beispielsweise in Form einer Fußgängerzone nicht möglich ist. Jedoch ist anzunehmen,
dass die vorgesehene anschließende Neuplanung der Verkehrsfläche den
Bedürfnissen nicht-motorisierter Verkehrsteilnehmer sowie den gestalterischen
Belangen stärker Rechnung tragen wird, als dies heute der Fall ist. Die
Straßenbegrenzungslinien wurden bereits vor Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr.
14B festgelegt. Die Straßenplanung in Bezug auf die Zonierung und Gestaltung
der Straße ist nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanverfahrens und in einem
Bebauungsplanverfahren generell auch nicht möglich.
1.4
Schreiben des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs,
Ortsgruppe Hilden vom 01.12.2008
Zusätzlich zu den Fahrradabstellanlagen im Bereich
der Spindel werden vor dem Geschäfts-und Parkhaus ca. 17 weitere stabile
Fahrradstellplätze eingerichtet. Hiermit soll den Bedürfnissen der radfahrenden
Kundschaft Rechnung getragen werden.
1.5
Schreiben des Herrn Dr. Ulrich Freyn vom 09.12.2008
Bisher war im Bebauungsplanverfahren eine
komplett geschlossene Südfassade des Parkhauses vorgesehen, um einen größtmöglichen
Lärmschutz für die angrenzenden Wohngebiete zu ermöglichen. Da durch den
Lärmgutachter jedoch eine rechtlich unzulässige Beeinträchtigung durch die im
Rahmen der Offenlage vorgelegte Neufassung des Entwurfes mit Fassadenöffnungen
von 10% der Fläche ausgeschlossen wurde, kann von einer völlig geschlossenen
Fassade abgesehen werden.
Jedoch soll dem Bedürfnis der Bewohnerinnen
und Bewohner des direkt angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes nach
Immissionsschutz in einem erhöhten Maße Rechnung getragen werden. Daher sollen in
dem an das Allgemeine Wohngebiet (WA) angrenzenden Bereich des Parkhauses
lediglich die für eine ausreichende Durchlüftung zwingend erforderlichen
Öffnungen geschaffen werden. Der vorgelegte Entwurf ist in diesem Bereich
entsprechend anzupassen. Ein entsprechendes Lüftungsgutachten ist mit dem Baugenehmigungsantrag
vorzulegen. Dies wird als textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
1.6
Die Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen.
2.   den
Bebauungsplan Nr. 14B, 1. vereinfachte Änderung für den Bereich Am
Kronen-garten/ Heiligenstraße gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW
vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der zzt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10
Baugesetzbuch vom 27.12.2006 (BGBl. I S.3316) in der zzt. gültigen Fassung
unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.
Das Plangebiet liegt südlich der Straße Am
Kronengarten in der Hildener Innenstadt und umfasst die Flurstücke 492, 496,
500, 507, 532, 536, 555, 571, 1061, 1064, 1065 und 1066, alle in Flur 49 der
Gemarkung Hilden.
Dem Satzungsbeschluss liegt
die Entscheidungsbegründung vom 20.01.2009 zugrunde.“