Sitzung: 01.04.2009 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 37, Nein: 7
Vorlage: WP 04-09 SV 61/269
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.   Die Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 28.01.2009
      hier:    Untere
Wasserbehörde
          Es wird angeregt, dass die baulichen Anlagen
einen Mindestabstand von 5 m zur Böschungsoberkante und nicht nur zur Ufermauer
der Itter aufweisen. Ansonsten bestehen keine Bedenken.
           Hierauf
ist einzuwenden, dass dieser Forderung bereits Rechnung getragen ist, d. h.
auch zur Böschungsoberkante ist ein Abstand von mindestens 5 m gewahrt.Â
                 Â
                 Â
      hier:    Untere
Immissionsschutzbehörde
           Aus
Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken.
          Â
           Diese
Feststellung wird zur Kenntnis genommen.
     Â
          Â
      hier:    Untere
Bodenschutzbehörde
           Es wird mitgeteilt,
dass im Plangebiet keine Flächen liegen, die im „Altlastenkataster“ des Kreises
Mettmann verzeichnet sind. Damit liegen für den Geltungsbereich keine konkreten
Erkenntnisse zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch
bedingten Beeinträchtigungen vor. Es
wird jedoch festgestellt, dass nach den Ergebnissen der flächendeckenden
Altstandorterfassung des Kreises Mettmann ein Altstandort für den westlichen
Bereich des Plangebietes vorliegt. Da der Standort bislang nicht untersucht
worden ist, sei unklar, ob Belastungen vorhanden sind und ob von der Fläche
Gefahren ausgehen. Daher wird eine entsprechende Kennzeichnung bzw. ein
entsprechender textlichen Hinweis im Bebauungsplan angeregt.
          Â
           Das Grundstück war im
Anschluss der gewerblichen Nutzung Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre mit
einem Verwaltungsgebäude bebaut, das vor kurzem abgerissen wurde. Hierbei sind
keine Auffälligkeiten aufgetreten
           Da der Boden im
fraglichen Bereich bis 3 m Tiefe ausgetauscht worden ist, ist nach Auffassung
der Stadt Hilden keine verbleibende Gefährdung gegeben; eine entsprechende Kennzeichnung
wird nicht als erforderlich angesehen. Jedoch wird ein Hinweis aufgenommen,
dass im Baugenehmigungsverfahren die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen
ist.
                 Â
      hier:    Kreisgesundheitsamt
                 Die
Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes setzt sich mit den Lärmimmissionen
auseinander. Bemängelt wird insbesondere, dass der Textteil des erstellten Schallgutachtens
die Schallsituation nicht ausreichend darstellt, da er dort auch Ãœberschreitung
von über 20 dB(A) tags und bis 25 dB(A) nachts als „Überschreitungen von >
10 dB(A)“ zusammenfasst. Dies gelte auch für die Begründung zum
Bebauungsplanentwurf, die die Ausführungen des Gutachtens weitgehend übernehme.
                Â
                 Weiterhin wird
der textliche Hinweis bzgl. der Ausrichtung von Schlaf- und Aufenthaltsräume zu
von der Berliner Straße angewandten Seite als unzureichend angesehen und angeregt,
die entsprechende Ausrichtung als textliche Festsetzung verbindlich
vorzuschreiben. Weitere Einwände richten sich gegen die textlichen
Festsetzungen zu den Lärmschutzbereichen, die teilweise inkonsequent wären,
soweit man Schlaf- und Aufenthaltsräume zur kritischen Straßenseite hin wirklich
verbindlich ausschließen wolle (wie es nach Auffassung des Gesundheitsamtes die
Gutachter als notwendig ansehen und auch die Stadt Hilden beabsichtigt hat).
                 Schließlich wird
auch bemängelt, dass die vom Gutachter empfohlenen Schutzmaßnahmen bzgl. des Parkverkehrs
der Tiefgarage nicht als verbindliche Festsetzung umgesetzt wurden.
                Â
                 Hierzu wird
entgegnet, dass nach Auffassung der Stadt Hilden das Gutachten gezeigt hat,
dass eine Wohnnutzung bei Gewährleistung eines entsprechenden passiven
Schallschutzes möglich ist. Dies bestätigt auch die Stellungnahme des
beauftragten Gutachterbüros auf die Einwände des Kreisgesundheitsamtes. Zudem
ist festzustellen, dass die Stadt Hilden keinesfalls verkennt, dass die
genannten maximalen Ãœberschreitungen vorliegen. Es ist jedoch nachvollziehbar,
dass der Gutachter das Ergebnis im Textteil  des Gutachtens aus Darstellungsgründen als
„erhebliche Überschreitung“ – welche der Gutachter generell ab einer
Überschreitung der Orientierungswerte um 10 dB(a) gegeben seht – zusammengefasst
darstellt. Weitere Einzelheiten sind auch ohne Weiteres aus den Karten des Anhanges
zum Gutachten zu entnehmen.
                 Um nicht den
Eindruck einer Verschleierung zu erwecken, wird zwar nicht noch einmal das
Gutachten dementsprechend geändert; jedoch wird dieser Aspekt in der Begründung
noch einmal deutlicher herausgestellt.
                Â
                 Auch den Anregungen bezüglich der Ausrichtung von Schlaf- und Aufenthaltsräumen als verbindliche textliche Festsetzung wird nicht gefolgt. Mit den vom Schallgutachter empfohlenen passiven Schallschutzmaßnahmen ist dem Schutz dieser Wohnungsbereiche bereits ausreichend Rechnung getragen. Eine verbindliche Festsetzung, welche die Ausrichtung von Schlaf- uns Aufenthaltsräumen zur von der Berliner Straße abgewandten Seite verbindlich vorschreibt, ist auch in dieser Form nicht gewollt, da sie in diesem Fall unverhältnismäßig wirkt. Auch wäre eine solche Festsetzung insbesondere im Vergleich zu der von der Stadt Hilden favorisierten Festsetzung von Lärmschutzbereichen – welche laut Gutachten ebenfalls einen hinreichenden Lärmschutz gewährleisten – als nicht das mildere Mittel anzusehen. Daher wird sie lediglich als Empfehlung für eine entsprechende Ausrichtung von Schlaf- und Aufenthaltsräumen formuliert; soweit dieser Empfehlung nicht nachgekommen wird, ist durch die vorgeschriebenen Schalldammmaße ein ausreichender Schutz gegeben. Somit wird den späteren Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt, selbst zu entscheiden, wie er bei seinen Bauvorhaben den Schutz der künftigen Bewohner gewährleistet.
                Â
                 Die Anregung zu der verbindlichen Festsetzung der
im Gutachten auch nur empfohlenen Schutzmaßnahmen bzgl. des Parkverkehrs der
Tiefgarage werden aufgegriffen.
hier:    Untere Landschaftsbehörde
           Die Untere Landschaftsbehörde bestätigt die bereits von der Stadt Hilden getroffenen   Feststellungen.
           Die Stellungsnahme wird zur Kenntnis genommen.
hier:Â Â Â Â Planungsamt
           Das Planungsamt stellt fest, dass der Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan abweicht. Zwar sei eine Berichtigung des Flächennutzungsplans bei einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB möglich; dies mache aber eine Anpassung des Bebauungsplanes an die Ziele der Raumordnung nötig, weshalb dieser der Bezirkregierung auf dem Dienstweg vorzulegen ist.
          Â
           Dieser Feststellung wird zugestimmt. Der Bebauungsplan wurde der Bezirksregierung auf dem Dienstweg zur Vorlage zugeleitet.
1.2Â Â Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbands vom 29.01.2009
           Der Bergisch-Rheinische Wasserverband wendet sich insbesondere gegen die im Entwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgesehen Erhaltungspflicht für die im Böschungsbereich befindlichen Bäume. Er bemängelt insbesondere einen Widerspruch zur Planfeststellung und mögliche Konflikte mit den wasserwirtschaftlichen Überwachungs- und Bewirtschaftungsaufgaben. In diesem Zusammenhang betont der Verband, dass er auch unabhängig von entsprechenden bauplanungsrechtlichen Erhaltungsfestsetzungen zu einer dem Gewässer ökologisch zuträglichen Unterhaltung verpflichtet ist. Zudem bittet der BRW zu überprüfen, ob ein Zugang zum Itterufer über das östliche Gründstuck gewährleistet bleibt.
          Â
           Die Bedenken des
Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes werden als berechtigt angesehen, weshalb
die Bäume im Bereich des Itterufers nicht mehr zum Erhalt festgesetzt werden.
Zur Gewährleistung des Zutritts zum Itterufer sagt die Stadt Hilden als heutige
Grundstückseigentümerin zu, in einen Kaufvertrag eine entsprechende
Dienstbarkeit auf den betroffenen Grundstück zu Gunsten des BRW eintragen
zulassen. Eine Regelung im Bebauungsplan ist hierzu entbehrlich.
1.3Â Â Schreiben der Stadtwerke vom 29.01.2009
          Â
           Es wird darauf
hingewiesen, dass je nach geforderter Vorhalteleistung es notwendig sein
könnte, die Niederspannungsleitungen zu verstärken oder eine zusätzliche
Transformatorenstation aufzustellen und darum gebeten eine Fläche dafür
vorzusehen.
          Â
           Hierzu ist festzustellen,
dass bereits eine Fläche für die bestehende Transformatorenstation in den
öffentlichen Grünflächen vorgesehen ist. Im weiteren Verfahren ist zu klären,
ob die vorhandene Raumkapazität ausreicht. Ist speziell für das Bauvorhaben
eine Transformatorenstation notwendig, ist es Sache des Bauherrn, entsprechend
Räume zur Verfügung zu stellen.
1.4Â Schreiben des B.U.N.D., Ortsgruppe Hilden
vom 30.01.2009
Der B.U.N.D. kritisiert insbesondere, dass der Bebauungsplan im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird und befürchtet
deshalb, dass die ökologischen Belange nicht ausreichend gewürdigt werden.
Bemängelt wird v. a. eine mangelnde Abstimmung der Planung auf den vorhandenen
Baumbestand und die ökologischen Erfordernissen der Itter. Damit würden Chancen
verspielt, in innenstädtischer Lage qualitativ hochwertigen und zukunftsfähigen
Wohnraum zu schaffen. Zudem fehle ein landschaftspflegerischer Begleitplan wie
auch Bewertungen und Alternativen zu möglichen Klimaschutzmaßnahmen nicht vorlägen.
           Die Bedenken des
B.U.N.D werden zu Kenntnis genommen. Ihnen wird jedoch nicht gefolgt. So ist
festzustellen, dass es der Stadt Hilden grundsätzlich freisteht, das beschleunigte
Verfahren zu wählen, da die Voraussetzungen nach § 13a BauGB vorliegen. Sie wählt damit ein Verfahren, das der
Bundesgesetzgeber eingeführt hat, um den Gemeinden die Aufstellung eines
Bebauungsplanes, welcher der Innenentwicklung dient, verfahrensmäßig zu
erleichtern. Damit soll v. a. die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nachverdichtung gefördert
werden, was grundsätzlich unter den Aspekt der Flächensparsamkeit positiver zu
werten ist als die Inanspruchnahme von Freiräumen.
           Dass die Stadt Hilden
kritisch mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens umgeht, zeigt sich
bereits darin, dass sie nicht von sämtlichen Vereinfachungen Gebrauch macht. So
wurden trotz fehlender Verpflichtung eine vorzeitige Bürgerbeteiligung sowie
eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange durchgeführt.
           Auch wenn es keine
Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung im beschleunigten
Verfahren gibt, ist freilich den Umweltbelangen nicht weniger Rechnung zu
tragen als im Standardverfahren. Faktisch bedeutet dies, dass Umweltbelange
materiell genauso zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen sind wie bei
einer förmlichen Umweltprüfung. Dass dies geschehen ist, dokumentiert die
Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf.
           Eine
landespflegerischer Begleitplan ist entbehrlich; ebenso eine Prüfung der
Alternativen zu möglichen Klimaschutzmaßnahmen. Im Übrigen ist darauf zu
verweisen, dass mit den vorgeschriebenen KfW-Energiesparhaus-60-Standard in
geeigneter Weise dem Klimaschutz Rechnung getragen ist. Â
1.5Â Â Das Protokoll zur
Bürgeranhörung vom 18.12.2008 wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung
einbezogen.
2.    Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 73A, 4. beschleunigte
Änderung, gemäß      § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004            (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â (BGBl. I S. 3018).
  Â
      Das Plangebiet wird begrenzt im Norden durch
die Berliner Straße, im Westen durch die westliche Grenze der öffentlichen
Grünanlage Fußweg Rathaus-Berliner Str. sowie im Süden durch die Südseite der
Itter. Davon betroffen sind die Flurstücke 803, 804, 805, 806 und 807 sowie
teilweise das Flurstück 801 der Flur 50 der Gemarkung Hilden und die Flurstücke
1720 und 1786 sowie teilweise das Flurstück 1847 der Flur 48 der Gemarkung
Hilden.
      Â
       Dem Offenlagebeschluss
liegt die Entwurfsbegründung mit Stand vom 13.02.2009 zugrunde.