Sitzung: 06.11.2013 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/221
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1.
Die
Anregungen wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 04.06.2013
Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass sich der
Altlastenverdacht für die zuvor in der frühzeitigen Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange genannten Fläche 6471/33 Hi zwischen Dezember 2012 und Mai
2013 nicht bestätigt hat. Der entsprechende Hinweis ist somit zum
Satzungsbeschluss in der Plandarstellung und den textlichen Festsetzungen zu
löschen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
In der Planzeichnung wird die entsprechende Fläche gelöscht und aus der
Auflistung der Altlastenklassen als textlicher Hinweis herausgenommen. Zudem
wird die Begründung um die Erläuterung der Altlasten und
Altlastenverdachtsflächen ergänzt.
Dem Hinweis wird Folge geleistet.
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben
der Handwerkskammer Düsseldorf vom 05.06.2013:
Die Handwerkskammer begrüßt weiterhin die Ziele, welche mit dem
Bebauungsplan verfolgt werden.
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.3Â Â Â Â Â Â Anregungen
aus der frühzeitigen Beteiligung:
Im Übrigen sind die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
(gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 1 BauGB) eingegangen
Anregungen nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss des
Rates vom 10.04.2013 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/186) beschlossen. Es wird
insoweit auf den Beschluss vom 10.04.2013 verwiesen.
2.
Den Bebauungsplan
Nr. 502 (gleichzeitig 5. Änd. des Bebauungsplans
Nr. 66 und 1. Änd. der Bebauungspläne Nr. 66A, 105, 106, 183) gemäß §§ 7
und 41 der GO NW und § 10 BauGB als Satzung. Grundlagen sind die
Gemeindeordnung NW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 und das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).
Das Plangebiet liegt im Gewerbegebiet Hilden-Nordwest und wird begrenzt
durch:
-
nördliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Auf
dem Sand, Verbindungslinie zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 534 aus
Flur 10,
-
Ostgrenze des Flurstücks Nr. 534 aus Flur 10,
verlängert über die Lessingstraße hinweg, südliche Begrenzungslinie der
Lessingstraße, östliche Grenze des Flurstücks 224 aus Flur 10,
-
in Flur 50: Ostgrenze des Flurstücks 1080, östliche
und südliche Grenze des Flurstücks 625, südliche Grenze von Flurstück 624,
verlängert über die Herderstraße hinweg,
-
in Flur 11: westliche Grenze der Herderstraße,
südliche Grenze des Flurstücks 1501, 1500, 1616, 1615, östliche Grenze der
Flurstücke 1233, 1180, 1181, Nordgrenze der Flurstücke 1181, 1182, 1234, 1183,
Verbindung zur südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 951, Südgrenze der
Flurstücke 951, 952, 953, Westgrenze der Flurstücke 953, 1042, 947, 948 und 949
und Verbindungslinie über die Straße Auf dem Sand.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Regelung der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Plangebiet auf Grundlage des
Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten (Rahmenplan Spielhallen) der Stadt
Hilden. Im Plangebiet sollen Spielhallen grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Für Einzelhandelsbetriebe und Betriebe des Erotik-Gewerbes sollen differenzierte
Regelungen getroffen werden.
Dem Satzungsbeschluss
liegt die Begründung vom 22.10.2013 zu Grunde.