Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.    Die Anregungen wie folgt abzuhandeln:

 

1.1       Schreiben des Kreises Mettmann vom 04.06.2013

 

Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass sich der Altlastenverdacht für die zuvor in der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange genannten Fläche 6471/33 Hi zwischen Dezember 2012 und Mai 2013 nicht bestätigt hat. Der entsprechende Hinweis ist somit zum Satzungsbeschluss in der Plandarstellung und den textlichen Festsetzungen zu löschen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

In der Planzeichnung wird die entsprechende Fläche gelöscht und aus der Auflistung der Altlastenklassen als textlicher Hinweis herausgenommen. Zudem wird die Begründung um die Erläuterung der Altlasten und Altlastenverdachtsflächen ergänzt.

 

Dem Hinweis wird Folge geleistet.

 

1.2       Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 05.06.2013:

 

Die Handwerkskammer begrüßt weiterhin die Ziele, welche mit dem Bebauungsplan verfolgt werden.

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3       Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung:


Im Übrigen sind die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 1 BauGB) eingegangen Anregungen nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 10.04.2013 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/186) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 10.04.2013 verwiesen.

 

2.    Den Bebauungsplan Nr. 502 (gleichzeitig 5. Änd. des Bebauungsplans Nr. 66 und 1. Änd. der Bebauungspläne Nr. 66A, 105, 106, 183) gemäß §§ 7 und 41 der GO NW und § 10 BauGB als Satzung. Grundlagen sind die Gemeindeordnung NW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 und das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

 

Das Plangebiet liegt im Gewerbegebiet Hilden-Nordwest und wird begrenzt durch:

 

-       nördliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Auf dem Sand, Verbindungslinie zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 534 aus Flur 10,

-       Ostgrenze des Flurstücks Nr. 534 aus Flur 10, verlängert über die Lessingstraße hinweg, südliche Begrenzungslinie der Lessingstraße, östliche Grenze des Flurstücks 224 aus Flur 10,

-       in Flur 50: Ostgrenze des Flurstücks 1080, östliche und südliche Grenze des Flurstücks 625, südliche Grenze von Flurstück 624, verlängert über die Herderstraße hinweg,

-       in Flur 11: westliche Grenze der Herderstraße, südliche Grenze des Flurstücks 1501, 1500, 1616, 1615, östliche Grenze der Flurstücke 1233, 1180, 1181, Nordgrenze der Flurstücke 1181, 1182, 1234, 1183, Verbindung zur südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 951, Südgrenze der Flurstücke 951, 952, 953, Westgrenze der Flurstücke 953, 1042, 947, 948 und 949 und Verbindungslinie über die Straße Auf dem Sand.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist die Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Plangebiet auf Grundlage des Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten (Rahmenplan Spielhallen) der Stadt Hilden. Im Plangebiet sollen Spielhallen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Für Einzelhandelsbetriebe und Betriebe des Erotik-Gewerbes sollen differenzierte Regelungen getroffen werden.

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung vom 22.10.2013 zu Grunde.