Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1. zu den eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.1       Schreiben des Kreises Mettmann vom 03.04.2013

 

Der Kreis Mettmann bringt in seinem Schreiben aus der Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde den Hinweis, dass sich im Plangebiet eine „Altlastenfläche“ befindet. Es handelt sich um die Fläche mit der Nummer 6472/1 Hi „Ehem. Chemische Reinigung Gustav-Mahler-Straße“. Von dieser Fläche mit der Altlastenklasse 2 geht bei derzeitiger Nutzung keine Gefahr aus. Die Fläche soll im Bebauungsplan dargestellt werden, ebenso soll ein textlicher Hinweis hierzu erfolgen.

 

Dieser Anregung wird gefolgt.

 

1.2       Schreiben der Rheinbahn AG, Düsseldorf, vom 07.03.2013

 

Seitens der Rheinbahn werden keine Anregungen vorgetragen. Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3       Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 20.03.2013

 

Seitens der Handwerkskammer werden keine Anregungen vorgetragen. Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

2.         den Bebauungsplan Nr. 99, 1.vereinfachte Änderung für den Bereich Gustav-Mahler-Straße/ Furtwänglerstraße gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde, als Satzung.

Das Plangebiet liegt im Norden der Stadt Hilden zwischen der Gustav-Mahler-Straße im Westen und der Furtwänglerstraße im Osten.
Es umfasst im einzelnen die Flurstücke 187, 189, 394 und 395 in Flur 28 der Gemarkung Hilden.

Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung vom 09.04.2013 zugrunde.