Sitzung: 22.05.2013 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/188
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. zu den
eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom
03.04.2013
Der Kreis
Mettmann bringt in seinem Schreiben aus der Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde
den Hinweis, dass sich im Plangebiet eine „Altlastenfläche“ befindet. Es
handelt sich um die Fläche mit der Nummer 6472/1 Hi „Ehem. Chemische Reinigung
Gustav-Mahler-Straße“. Von dieser Fläche mit der Altlastenklasse 2 geht bei
derzeitiger Nutzung keine Gefahr aus. Die Fläche soll im Bebauungsplan
dargestellt werden, ebenso soll ein textlicher Hinweis hierzu erfolgen.
Dieser
Anregung wird gefolgt.
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben der Rheinbahn AG,
Düsseldorf, vom 07.03.2013
Seitens der
Rheinbahn werden keine Anregungen vorgetragen. Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.3 Â Â Â Â Â Schreiben der Handwerkskammer
Düsseldorf vom 20.03.2013
Seitens der
Handwerkskammer werden keine Anregungen vorgetragen. Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
2. Â Â Â Â Â Â Â den Bebauungsplan Nr.
99, 1.vereinfachte Änderung für den Bereich Gustav-Mahler-Straße/ Furtwänglerstraße
gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in
der z.Zt. gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert
wurde, als Satzung.
Das Plangebiet liegt im Norden der Stadt Hilden zwischen der
Gustav-Mahler-Straße im Westen und der Furtwänglerstraße im Osten.
Es umfasst im einzelnen die Flurstücke 187, 189, 394 und 395 in Flur 28 der
Gemarkung Hilden.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung vom 09.04.2013 zugrunde.