Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.         die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1       Schreiben des Kreises Mettmann, 27.12.2012

 

Die Untere Bodenschutzbehörde regt an, weitere Altlastenflächen im Plan zu kennzeichnen und eine Textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, die die Klassifizierung der Altlasten darstellt.

 

Die Planzeichnung wird um die entsprechenden Flächen ergänzt und die Auflistung der Altlastenklassen als Textlicher Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen.

 

1.2       Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf, 17.12.2012:

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3       Schreiben der Industrie- u. Handelskammer Düsseldorf,  29.10.2012:

 

Die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf regt an, auf die Festsetzung für erweiterten Bestandsschutz des KFZ-Einzelhandels zu verzichten, da nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel im Plangebiet weiterhin zulässig bleiben soll.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

Weiterhin wird angeregt, dem Getränkemarkt auf der Herderstraße, Hs-Nr. 16, eine Fremdkörperfestsetzung einzuräumen, da er nahversorgungsrelevante Sortimente anbietet.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt, da Getränke in der Hildener Liste des Einzelhandelsgutachtens nicht als nahversorgungsrelevantes Sortiment aufgeführt sind und der Betrieb daher keinen Beschränkungen unterliegt. In der Festsetzung 1.4 wird jedoch zur Klarstellung ergänzt, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten „gemäß der Hildener Liste“ nicht zulässig sind.

 

Die IHK regt ferner an, den Begriff „atypisch“ für Einzelhandelsbetriebe ohne Ladengeschäft in der Begründung zu vermeiden, da er nicht sachgerecht gewählt sei.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

2.         die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 502

 

sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde.

 

Das Plangebiet liegt im Gewerbegebiet Hilden-Nordwest und wird begrenzt durch:

 

-       nördliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Auf dem Sand, Verbindungslinie zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 534 aus Flur 10,

-       Ostgrenze des Flurstücks Nr. 534 aus Flur 10, verlängert über die Lessingstraße hinweg, südliche Begrenzungslinie der Lessingstraße, östliche Grenze des Flurstücks 224 aus Flur 10,

-       in Flur 50: Ostgrenze des Flurstücks 1080, östliche und südliche Grenze des Flurstücks 625, südliche Grenze von Flurstück 624, verlängert über die Herderstraße hinweg,

-       in Flur 11: westliche Grenze der Herderstraße, südliche Grenze des Flurstücks 1501, 1500, 1616, 1615, östliche Grenze der Flurstücke 1233, 1180, 1181, Nordgrenze der Flurstücke 1181, 1182, 1234, 1183, Verbindung zur südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 951, Südgrenze der Flurstücke 951, 952, 953, Westgrenze der Flurstücke 953, 1042, 947, 948 und 949 und Verbindungslinie über die Straße Auf dem Sand.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist die Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Plangebiet auf Grundlage des Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten (Rahmenplan Spielhallen) der Stadt Hilden. Im Plangebiet sollen Spielhallen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Für Einzelhandels-betriebe und Betriebe des Erotik-Gewerbes sollen differenzierte Regelungen getroffen werden.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung vom 27.02.2013 zu Grunde.