Sitzung: 13.03.2013 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/186
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.        die Anregungen der Träger öffentlicher
Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann, 27.12.2012
Die Untere Bodenschutzbehörde regt an,
weitere Altlastenflächen im Plan zu kennzeichnen und eine Textliche Festsetzung
in den Bebauungsplan aufzunehmen, die die Klassifizierung der Altlasten
darstellt.
Die Planzeichnung
wird um die entsprechenden Flächen ergänzt und die Auflistung der Altlastenklassen
als Textlicher Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen.
1.2      Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf,
17.12.2012:
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
1.3Â Â Â Â Â Â Schreiben
der Industrie- u. Handelskammer Düsseldorf,Â
29.10.2012:
Die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf regt an, auf die Festsetzung
für erweiterten Bestandsschutz des KFZ-Einzelhandels zu verzichten, da
nicht-zentrenrelevanter Einzelhandel im Plangebiet weiterhin zulässig bleiben
soll.
Der Anregung wird
gefolgt.
Weiterhin wird angeregt, dem Getränkemarkt auf der Herderstraße, Hs-Nr.
16, eine Fremdkörperfestsetzung einzuräumen, da er nahversorgungsrelevante
Sortimente anbietet.
Der Anregung wird
nicht gefolgt, da Getränke in der Hildener Liste des Einzelhandelsgutachtens
nicht als nahversorgungsrelevantes Sortiment aufgeführt sind und der Betrieb
daher keinen Beschränkungen unterliegt. In der Festsetzung 1.4 wird jedoch zur
Klarstellung ergänzt, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten „gemäß der Hildener
Liste“ nicht zulässig sind.
Die IHK regt ferner an, den Begriff „atypisch“ für Einzelhandelsbetriebe
ohne Ladengeschäft in der Begründung zu vermeiden, da er nicht sachgerecht
gewählt sei.
Der Anregung wird
gefolgt.
2.        die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 502
sowie die Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde.
Das Plangebiet liegt im Gewerbegebiet Hilden-Nordwest und wird begrenzt
durch:
-
nördliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Auf
dem Sand, Verbindungslinie zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 534 aus
Flur 10,
-
Ostgrenze des Flurstücks Nr. 534 aus Flur 10,
verlängert über die Lessingstraße hinweg, südliche Begrenzungslinie der
Lessingstraße, östliche Grenze des Flurstücks 224 aus Flur 10,
-
in Flur 50: Ostgrenze des Flurstücks 1080, östliche
und südliche Grenze des Flurstücks 625, südliche Grenze von Flurstück 624,
verlängert über die Herderstraße hinweg,
-
in Flur 11: westliche Grenze der Herderstraße,
südliche Grenze des Flurstücks 1501, 1500, 1616, 1615, östliche Grenze der
Flurstücke 1233, 1180, 1181, Nordgrenze der Flurstücke 1181, 1182, 1234, 1183,
Verbindung zur südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 951, Südgrenze der
Flurstücke 951, 952, 953, Westgrenze der Flurstücke 953, 1042, 947, 948 und 949
und Verbindungslinie über die Straße Auf dem Sand.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Regelung der
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Plangebiet auf Grundlage des
Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten (Rahmenplan Spielhallen) der Stadt
Hilden. Im Plangebiet sollen Spielhallen grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Für Einzelhandels-betriebe und Betriebe des Erotik-Gewerbes sollen
differenzierte Regelungen getroffen werden.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung
vom 27.02.2013 zu Grunde.