Sitzung: 14.11.2012 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/169
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die
Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben
des Kreises Mettman vom 14.08.2012:
Untere Immissionsschutzbehörde
Die Hinweise und Anregungen
werden zur Kenntnis genommen, den Anregungen wird ge-folgt.
Im Rahmen einer Ortsbesichtigung
hat die Untere Immissionsschutzbehörde „Wohnhäuser“ im Gewerbegebiet
festgestellt. Tatsächlich befindet sich innerhalb des Plangebietes zur 1.
Änderung kein als reines Wohngebäude zu definierendes Objekt.
Allerdings befindet sich direkt
östlich an das Plangebiet angrenzend ein schon seit vielen Jahren existierendes
Wohngebäude innerhalb einer gewerblich genutzten Fläche, welches sich zwar
außerhalb des Plangebietes befindet, aber dennoch entsprechend berücksichtigt
werden muss.
In dem Zusammenhang und aufgrund
der Nähe zum Plangebiet wurde das Schallgutachten zum Gewerbelärm überarbeitet;
das Wohngebäude genießt nun die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets.
Die Berechnungsergebnisse des
Schallprognosegutachtens zeigen, dass die Immissionsrichtwerte und der
zulässige Maximalpegel in der Nachbarschaft grundsätzlich eingehalten werden.
Untere Landschaftsbehörde
Die Hinweise und Anregungen
werden zur Kenntnis genommen, den Anregungen wird gefolgt.
hier: Umweltprüfung/Artenschutz
Die Untere Landschaftsbehörde
fordert in ihrer Stellungnahme eine artenschutzfachlich qualifizierte Aussage
über das Plangebiet.
Aufgrund der ökologisch
unbedeutsamen Eigenschaft des Plangebietes und unter Bezugnahme auf eine
„Potenzialeinschätzung für einzelne Flächen im Stadtgebiet Hilden bezüglich
ihrer Bedeutung für planungsrelevante Tierarten für die Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes“ aus dem Jahre 2009, durchgeführt durch die „Biologische
Station Haus Bürgel“, für ein direkt westlich angrenzendes Gebiet (Pkt. 4.1.15
Fläche B1, Seite 31) mit seiner hinsichtlich der ökologischen Ausprägung
ähnlichen Struktur wie das Plangebiet, konnte auch im Plangebiet zur 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 232 das Vorkommen planungsrelevanter Tierarten
(Vögel, Säugetiere, Amphibien, Insekten) nicht beobachtet werden, da die im
Plangebiet befindlichen Ackerflächen lediglich ein eingeschränktes Potenzial
für diese Tierarten bieten.
Gleiches gilt für Pflanzen. Da
das Plangebiet im Wesentlichen aus Verkehrsfläche und landwirtschaftlichen
Flächen besteht und der Hühnergraben im Plangebiet nur als temporär wasserführender
Graben verläuft, sind wertvollere Grünstrukturen nicht betroffen.
hier: Eingriffsregelung
Der redaktionelle Hinweis zu den
Textlichen Festsetzungen wurde berücksichtigt und entsprechend korrigiert.
1.2
Schreiben
der IHK Düsseldorf vom 16.07.2012
Die Hinweise und Anregungen
werden zur Kenntnis genommen, den Anregungen wird gefolgt.
Die IHK Düsseldorf weist in
ihrem Schreiben auf einen Widerspruch in den Textlichen Festsetzungen und der
Begründung zum Bebauungsplan 232, 1. Änderung bzgl. der Zulässigkeit von
Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten und den Ausschluss von Einzelhandel
mit zentrenrelevanten Sortimenten hin.
Hintergrund für diese ursprünglich
im Entwurf vorgesehenen differenzierte Unterscheidung hinsichtlich der
Zulässigkeit bzw. des Ausschlusses von Einzelhandel mit bestimmten Sortimenten
in der Begründung und den Textlichen Festsetzungen war u.a., Betrieben die
Möglichkeit zu bieten, Produkte aus der eigenen Herstellung bzw. den jeweiligen
Handwerksbetrieben zugehörigen Sortimenten verkaufen zu können. Durch den
Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten
Sortimenten sollten die gewachsenen, zentralen Versorgungsbereiche auch
zukünftig geschützt werden.
Dieses städtebauliche Leitziel
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 232 wird auf Anregung der IHK dahingehend
konkretisiert, indem nun Einzelhandel gänzlich innerhalb der ausgewiesenen
Gewerbegebietsflächen ausgeschlossen wird, unabhängig vom Sortiment.
Als einzige Ausnahme ist der Einzelhandel mit Gütern, die dem
jeweiligen Dienstleistungs-, Handwerks- und produzierendem Gewerbebetrieb
zugeordnet werden (im Rahmen eines Werksverkaufs) zulässig. Dabei darf die
Verkaufsfläche die Grenze der Großflächigkeit entsprechend der Definition der
BauNVO jedoch nicht überschreiten.
Die Steuerung der Zulässigkeit
von Werksverkäufen kann nur im Rahmen der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren
erfolgen. Hier ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ausnahmsweisen
Zulässigkeit bei dem jeweiligen Einzelvorhaben erfüllt sind. Grundlage dieser
Einzelfallprüfung ist, dass die Werksverkaufsläden nur eine angemessen
untergeordnete Verkaufsfläche besitzen und somit der Umsatz des
Einzelhandelsbetriebs kleiner sein wird als der Umsatz des Hauptbetriebs.
Durch die Prüfung der
Beschränkung des möglichen Umsatzes im Rahmen der „ausnahmsweisen“ Zulässigkeit
stellt die textliche Festsetzung Nr. 1.2 zugleich die notwendige Unterordnung
unter den produzierenden Handwerks- oder Gewerbebetrieb sicher und schützt
damit die Zielsetzung des Bebauungsplanes, das Gewerbegebiet als Standort für
produzierendes und artverwandtes Gewerbe zu sichern. Negative Auswirkungen auf
den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt Hildens sind durch diese
„Werksverkäufe“ nicht zu erwarten.
1.3Â Â Â Â Â Â Schreiben des Landesbetrieb Wald und
Holz Nordrhein-Westfalen vom 02.08.2012
Die Hinweise und Anregungen
werden zur Kenntnis genommen, der Anregung wird bedingt gefolgt.
Der Landesbetrieb Wald und Holz
Nordrhein-Westfalen fordert, den Abstand der Baugrenze zur nördlich des
Plangebietes liegenden Waldfläche zu vergrößern, um die Gefahr durch
umstürzende Bäume zu reduzieren.
Dabei bezieht sich der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW aller Wahrscheinlichkeit nach auf die
Darstellung des Abstandes gemäß grafischer Darstellung im rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 232. Hier beträgt der Abstand zwischen Baugrenze und der Grenze des
Grundstücks (Plangebietsgrenze) 20 m, allerdings unter Berücksichtigung der
grafischen Darstellung der Fläche als „Waldfläche“. In der Örtlichkeit beginnt
die eigentliche Waldfläche weiter nördlich, da sich zwischen tatsächlicher
Waldfläche und Plangebietsgrenze der Schutzstreifen für die Ferngasleitung der
Fa. GASCADE befindet. Dieser Schutzstreifen darf nicht bepflanzt werden, so
dass die Breite des Schutzstreifens bei der Ausweisung der Baugebietsgrenze mit
berücksichtigt wird.
Demnach ergeben sich ein Abstand
zwischen tatsächlicher Waldfläche und Baugrenze im Bebauungsplanentwurf zur 1.
Änderung von 20 m und ein Abstand vom Schutzstreifen zur Baugrenze von 8,00 m.
Insgesamt verbleibt es bei einem Abstand von ca. 20m zwischen Baugrenze und
ersten Baumstandorten, so dass möglichen Sicherheitsanforderungen genüge getan
ist. Der Anregung wird insofern entgegen gekommen, als dass der Abstand
zwischen Baugrenze und Schutzstreifen von 5,00m auf 8,00 m vergrößert wird.
          Â
1.4      Schreiben des Landesbetrieb Straßen
NRW vom 23.07.2012
           Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen. Die Darstellung der Anbaubeschränkungszone zur L 282 „Nordring“ wurde
in den Bebauungsplan übernommen.
1.5      Das Protokoll der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung vom 02.07.2012 wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung
einbezogen.
2.        die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplans Nr. 232, 1. Änderung sowie die Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde.
Das Plangebiet der 1. Änderung
liegt im zweiten Bauabschnitt des Gewerbegebiets in der Giesenheide zwischen A
46 / Hühnergraben / Kosenberg und Nordring und umfasst in der Gemarkung Hilden
die Flurstücke 119, 125, 126, 147, 181, 205, 206 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214,
215, 216 und 217 sowie Teilflächen aus den Flurstücken 219 und 220 in der Flur
25 sowie die Flurstücke 206, 216, 217, 218, 219, 222, 223, 231 und 232 sowie
Teilfläche aus Flurstück 233 in der Flur 36.
Mit der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 232 soll neben der Anpassung des Bauplanungsrechts an
heutige Gegebenheiten und gesetzliche Vorgaben insbesondere die geplante
öffentliche Straße Giesenheide verkürzt werden, so dass der „abschließende Wendehammer“
künftig östlich des Hühnergrabens liegt. Die gewerblichen Bauflächen nordwestlich
des Hühnergrabens sollen dann durch eine private Straße / Grundstückszufahrt
erschlossen werden.
Dem Offenlagebeschluss liegt die
Begründung (inkl. Umweltbericht) vom 17.10.2012 zu Grunde.