Sitzung: 11.06.2008 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2, Enthaltungen: 1
Vorlage: WP 04-09 SV 61/221
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1.      Die eingegangenen Anregungen wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Schreiben der Unitymedia NRW GmbH
vom 31.03.2008
Die Unitymedia NRW
GmbH weist darauf hin, dass sich mehrere Telekommunikationsanlagen im
Plangebiet befinden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Berücksichtigung
in der weiteren Planung.
1.2Â Â Â Â Schreiben des ADFC - Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club vom 20.04.2008
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die notwendigen Fahrradstellplätze können nachgewiesen werden. Eine entsprechende Regelung erfolgt durch den Durchführungsvertrag.
Die Festsetzung von Fahrradabstellanlagen ist jedoch nicht Bestandteil der Planzeichnung oder der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Es erfolgt in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Durchführungsvertrag) zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Hilden eine Regelung zur Quantität und Qualität von Fahrradstellplätzen. Über diesen Durchführungsvertrag wird geregelt, dass die Kosten für 50 Fahrradständer, die 100 Fahrradstellplätzen entsprechen, als öffentliche Infrastrukturmaßnahme am Standort (Bismarckstraße) durch den Vorhabenträger zu tragen sind. Der Freianlagenvorentwurf sieht bereits eine Summe von 87 Fahrradständern im direkten Umfeld des geplanten Gebäudes vor, von denen 58 direkt an der Bismarckstraße angeordnet sind. In der weiteren Planung sind Fahrradständer zu wählen, an denen beidseitig Fahrräder abgestellt werden können, hier wird der Fahrradständer Typ Hilden benannt. In der Berücksichtigung des Fahrradständers Typ Hilden, der eine größere Baubreite aufweist, können an den eingezeichneten Stellen des Freianlagenvorentwurfes an der Bismarckstraße inkl. Itterbrücke die geforderten 50 Fahrradständer (vormals 58) errichtet werden. Die Zahl der Fahrradstellplätze wird folglich mit 100 angegeben. Somit wird den Anforderungen des ADFC entsprochen. Weiter wird im Rahmen der Detailplanung geprüft, inwieweit zusätzliche Fahrradstellplätze für Mitarbeiter und Bedienstete in der geplanten Tiefgarage untergebracht werden können.
1.3    Schreiben der HWK Handwerkskammer Düsseldorf
vom 23.04.2008
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Die HWK - Handwerkskammer Düsseldorf - weist darauf hin, die Standortbelange
der dem Neubauvorhaben benachbarten Gewerbenutzungen zu berücksichtigen. In
diesem Kontext wird auf die „Verträglichkeitsanalyse - Neubau eines
Geschäftshauses für Einzelhandels-
und Dienstleistungsnutzung in Hilden, Mittelstraße“ hingewiesen, welches
negative Auswirkungen auf die
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in Hilden oder in Nachbarkommunen durch das Vorhaben ausschließt.
1.4Â Â Â Â Schreiben der Stadt
Erkrath vom 14.04.2008
Die
Anregungen der Stadt Erkrath werden zur Kenntnis genommen, jedoch bei der weiteren
Planung nicht berücksichtigt. Die von der Stadt Erkrath erwähnte Regelung
in § 24a LEPro besagt keineswegs, dass der bereits heute zu verzeichnende
Mehr-Umsatz mit Bekleidung in Hilden, der höher ist als die Kaufkraft in dieser
Branche vorhanden ist, nicht zulässig ist. Vielmehr heißt es dort:
"Ãœbersteigt der zu erwartende Umsatz der geplanten Einzelhandelsvorhaben
in Hauptzentren die Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet (...) weder in allen
noch in einzelnen der vorgesehenen Sortimentsgruppen, kann in der Regel davon ausgegangen
werden, dass keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche (...)
vorliegt." Es geht also um den Objektumsatz, hier rd. 14 Mio. €, der der
Kaufkraft gegenüber zu stellen ist. Die "landesplanerische Kongruenz"
ist erfüllt.
Die durchgeführte Analyse sollte zudem nachweisen, dass nicht nur "in der Regel davon ausgegangen werden" soll, sondern auch konkret keine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Eine auf rd. 10 % prognostizierte Umsatzumverteilung gegenüber einem einzelnen zentralen Versorgungsbereich kann nicht als sicherer Hinweis auf den drohenden Verlust von planerisch erwünschten Versorgungsfunktionen gedeutet werden, zumal wenn die Bemessungsgrundlage (also der Umsatz der vorhandenen Anbieter dort) relativ gering ist. Eine in diesem Zusammenhang gerne zitierte "10 %-Regel" ist nur eine Faustformel, die keineswegs pauschal anzuwenden ist. Ein Umsatzrückgang in Alt-Erkrath um 0,6 Mio. € führt nach Einschätzung der Gutachter nicht zur Verdrängung von Magnetbetrieben oder dauerhaftem Leerstand.
Die
Nachnutzung des nach dem hier geplanten Neubau nicht mehr von P&C genutzten
bisherigen Gebäudes war zum Zeitpunkt der Begutachtung offen, sie wurde daher
nur kurz auf S. 25 thematisiert. Dieser Aspekt ist jedoch nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens und wird folglich nicht weiter berücksichtigt.
Die
beiden Erkrather Zentren Hochdahler Markt und Neuenhausplatz/Unterfeldhaus
wurden nicht explizit im Untersuchungsbericht kommentiert. Tab. 6 auf S. 23
erwähnt aber "sonstige Standorte", zu denen auch diese beiden
gegenüber dem Hauptzentrum Erkrath kleineren Zentren zählen. Dort sind nur
relativ wenige, überdies (außer z.B. KIK) hauptsächlich kleinere Anbieter der
Branche Bekleidung vorhanden, die aufgrund ihrer Marktbedeutung und Zielgruppen
kaum in direkter Wettbewerbsbeziehung mit großen Bekleidungshäusern stehen.
Mehrumsatz bei P & C bedeutet nicht zwingend weniger Umsatz bei diesen
Anbietern. Eine funktionale Gefährdung der Zentren, die nur auf die Verlagerung/Erweiterung
von P&C in Hilden zurückzuführen wäre, halten die Gutachter für
ausgeschlossen. Eine von der Stadt Erkrath geforderte gutachterliche
Untersuchung zu Auswirkungen auch auf diese Zentren erscheint vor dem
Hintergrund der insgesamt geringen Umverteilungssumme wenig zielführend.
1.5Â Â Â Â Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 29.04.2008
Die Anregungen werden
zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die
Errichtung der Fahrradständer erfolgt nach Verlegung der Versorgungsleitungen
und nach Verfüllung der Baugrube. Die genaue Lage der Fahrradstellplätze wird
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht geregelt, es wird jedoch im
Durchführungsvertrag benannt, dass 50 Fahrradabstellanlagen (entspricht 100
Stellplätzen) an der Bismarckstraße vorgesehen werden. In der weiteren Planung
sind die im Vorentwurf gekennzeichneten Fahrradabstellanlagen auf die Lage der
Leitungstrassen abzustimmen. So sind Fahrradständer oder sonstige Anlagen nicht
oberhalb der Leitungstrassen anzuordnen.
1.6Â Â Â Â Schreiben
Behindertenbeirates vom 28.04.2008
Die Anregungen werden
zur Kenntnis genommen und werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Es
ist davon auszugehen, dass die entsprechenden DIN-Normen in Bezug auf die
Anforderungen der Barrierefreiheit eingehalten werden und entsprechend in der
Planung Berücksichtigung finden.
Die vom
Behindertenbeirat benannten offenen Entwässerungsrinnen sind in dem Freianlagenvorentwurf
als gestalterisches Element eingezeichnet. Dieser Vorentwurf ist jedoch noch
nicht abschließend zu verstehen, im Zuge der Detailplanung sind Änderungen und
sich ggf. ergebende notwendige Umplanungen zu erwarten. Ferner wird darauf
hingewiesen, das aus technischer Sicht die Entwässerung der befestigten Flächen
sichergestellt sein muss. Die benannten offenen Entwässerungsrinnen entsprechen
den Vorgaben der Barrierefreiheit. Die Anordnung von Leit- und
Orientierungseinrichtungen in den Freianlagen wird nicht verfolgt, da in diesem
Bereich der Fußgängerzone keine Notwendigkeit für solche Maßnahmen bestehen.
Nach den Anregungen des Behindertenbeirates wurde die Anordnung eines weiteren
Behindertenparkplatzes an der Kurt-Kappel-Straße geprüft. Ergebnis der Prüfung
ist, dass möglichst frühzeitig im Zusammenhang mit den beginnenden
Abrissarbeiten und der Absperrung der Baustelle beabsichtigt ist, in der Kurt
Kappel-Straße (unmittelbar an der Einmündung in die Bismarckstraße) zwei
Behinderten-Parkplätze mit den dazugehörigen Standard-Maßen einzurichten und zu
beschildern. Die Anlage und die dafür notwendigen Pflasterarbeiten würden durch
die Stadt Hilden übernommen. Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis
genommen.
1.7Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom 02.05.2008
Umweltamt, Untere
Wasserbehörde
Die Anregungen werden
zur Kenntnis genommen und werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Durch
die geplante Plattform an dem Itterbach wird eine neue Qualität im rückwärtigen
Bereich des Neubaus und des rückwärtigen Rathauseinganges geschaffen. Im Bereich
der Plattform wird im Bebauungsplan ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
festgesetzt. Somit bereitet der vorhabenbezogene Bebauungsplan die
Zugänglichkeit einer möglichen Plattform an dieser Stelle vor. Im Rahmen der
Ausführungsplanung ist eine enge Abstimmung mit dem Bergisch-Rheinischen
Wasserverband geplant und es ist zu eruieren, inwieweit eine Plattform gemäß
der dargelegten Planungsintention errichtet werden kann, ohne in den
Uferbereich bzw. den Böschungsbereich einzugreifen und das Wasserstromverhalten
zu beeinträchtigen.
Umweltamt, Untere
Bodenschutzbehörde:
Die Hinweise zu den
Altlastenverdachtsstandorten werden zur Kenntnis genommen.
Planungsamt,
Untere Landschaftsbehörde:
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Eine Wertung entfällt, da keine Bedenken geäußert werden
Planungsamt,
Planungsrecht:
Den Anregungen des
Planungsamtes in Bezug auf vormals nicht aufgegriffene Anregungen ist zu
entgegnen, dass diese im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB aufgenommen
wurden und in der Planung Berücksichtigung fanden. So sind insbesondere die
Anregungen aus Sicht des Umweltamtes im Entwurf zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan berücksichtigt worden. Gemäß der Stellungnahme des Kreises
Mettmann (Schreiben vom 03.01.2008) nach § 4 (1) BauGB wurde angeregt, dass
unterirdische bauliche Anlagen mindestens einen Abstand von 3,0 m und
oberirdische bauliche Anlagen einen Abstand von mind. 5,0 m zur
Böschungsoberkante aufweisen sollen. Diese Anregungen sind im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan berücksichtigt.
1.8    Schreiben des BUND Bund für Umwelt- und Naturschutz LV NW Ortsgruppe Hilden
vom 02.05.2008
Die Anregungen werden
zur Kenntnis genommen und in Teilen bei der weiteren Planung berücksichtigt.
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan sieht nach wie vor eine Aufweitung der Mittelstraße durch ein
Zurücktreten der Baugrenze gegenüber der Mittelstraße vor. Aufgrund der beabsichtigten
Nutzung und dem damit in Verbindung stehenden Raumbedarf wurde eine weitere
Annäherung an den Itterbach und den Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz nicht angestrebt
und folglich eine Annäherung an die Mittelstraße verfolgt. Somit können
Freiflächen im Bereich zum Übergang des Itterbaches und gegenüber des
Dr.-Ellen-Wiederhold-Platzes realisiert werden. Es wird hier insbesondere auf
die Aufwertung und Aktivierung des Dr.-Ellen-Wiederhold-Platzes verwiesen, der
durch die zurückversetzten Baugrenzen eine neue Dimension erfährt und durch die
geplanten Freianlagen neue Qualitäten aufweisen kann. So ist dieser Platz auch
als Aufweitung der Mittelstraße zu interpretieren.
Die Anregungen zum
Punkt 5.1 werden zur Kenntnis genommen, neben den dargestellten Gründen jedoch
auch nicht berücksichtigt, da bei der Aufforderung zur Beteiligung der Träger Öffentlicher
Belange darauf hingewiesen wurde, dass Stellungnahmen im Rahmen des
Aufgabenbereiches abzugeben sind.
Gegenüber dem
bestehenden Baurecht wird die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt und
begrenzt. Ferner ist nach altem bzw. bestehendem Baurecht die Höhe des
Gebäudes, die Nähe zum Dr.-Ellen-Wiederhold-Platzes und die damit verbundene
Verschattung zulässigerweise größer als in dem hier vorliegenden Vorhaben
beabsichtigt. Den Anregungen zum Punkt 5.1 wird nicht gefolgt.
Die Anregungen in
Bezug auf die Klimaschutzaspekte bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen werden
zur Kenntnis genommen und entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag
verbindlich getroffen.
In dem Fall der angesprochenen Ausnutzungsziffern im Punkt 5.2.2 ist hier ein Vergleich zu dem alten bzw. bestehenden Baurecht zu ziehen. Gemäß dem alten Baurecht sind hier 6 Vollgeschosse ohne die Begrenzung der baulichen Höhe festgesetzt. Somit ist die Höhe baulicher Anlagen nach altem Baurecht nicht abschließend festgesetzt und seitens der Genehmigungsfähigkeit höher als in der hier vorgelegten Planung. Das bestehende Gebäude ist im Jahr 1975 errichtet worden. Der Wärmeschutz und die Heizungsanlagen entsprechen nicht den modernen Anforderungen an eine energetisch optimale Wärmenutzung. Durch Neubau und die Nutzung von moderner Gebäudetechnik wird die Energiebilanz und die damit verbundenen möglichen Luftbelastungen durch Hausbrand trotz eines vergrößerten Bauvolumens positiv beeinflusst. Hieraus ist eine Verbesserung gegenüber der Bestandssituation möglich. Zusätzlich sind weitere flankierende Maßnahmen (z.B. Energiekonzept) geplant. Diese werden im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger u.a. zur Errichtung einer Solarstromanlage am Gebäude und einem Blockheizkraftwerk (Bezugnahme Punkt 5.2.1, 5.2.2a, 5.2.2b, 5.2.3).
Bezugnehmend auf
die Anregungen zum Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz zum Punkt 5.2.2 wird, wie zuvor
erläutert, eine Aufweitung erfolgen, indem die Baugrenze weiter in Richtung Westen
verlagert wird. Ãœber den Bebauungsplan werden hier jedoch keine Pflanzbindungen
festgesetzt. Entwurfsintention des Freianlagenvorentwurfes ist es, hier eine
neue Fläche anzubieten, die multifunktional nutzbar ist. Der im Vorentwurf
eingezeichnete Baum befindet sich im Bereich des abzubrechenden Treppenhauses.
Auf der Tiefgarage sind nur bedingt Bäume bzw. Sträucher aufgrund der
Überdeckungshöhe über der Tiefgarage realisierbar. Diese Aspekte wurden durch
die Landschaftsarchitekten berücksichtigt und ein entsprechender
Gestaltungsvorschlag formuliert bzw. dargestellt, der in dieser Weise
realisiert werden soll. Der Aspekt der lokalklimatischen Aufwertung durch Bäume
ist aufgrund der geringen Größe des Platzes und der vorgeprägten Innenstadtlage
hier zu vernachlässigen.
Die Umweltauswirkungen wurden im Umweltbericht getrennt nach den Schutzgütern ermittelt und beschrieben. In der Wechselwirkung der Umweltbelage sind keine erheblichen Auswirkungen festgestellt worden. Die Anregungen zu Punkt 5 werden zur Kenntnis genommen, die Begründung und der Umweltbericht wurden in Bezug auf die Umweltbelage nochmals geprüft. Ergebnis dieser Prüfung ist, dass keine erheblichen Auswirkungen festgestellt werden können. Bezugnehmend auf den Punkt 6 wird angemerkt, dass es im Gewässerabschnitt des Plangebietes möglich sein kann, dass der Eisvogel zur Nahrungsaufnahme das Gebiet besucht. Da jedoch in die Gewässerstruktur nicht eingegriffen wird und dieser Innenstadtbereich stark anthropogen überformt ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung von möglichen Vorkommen nicht gegeben. Des Weiteren ist durch die Sichtung des Eisvogels im Bereich der Stadtgrenze Solingen bzw. in Hilden Süd nicht auf ein Vorkommen im Plangebiet zu schließen.
1.9Â Â Â Â Schreiben der Rheinbahn AG vom 30.04.2008
Die Hinweise zu den frequentierenden
Buslinien werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Vermerke sind bereits in
die Entwurfsbegrünung eingeflossen.
1.10Â Â Schreiben von Rolf-Peter und Kyong-Soon Cremer
vom 28.04.2008
Die Anregungen werden
zur Kenntnis genommen und werden bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die
Planung zur Erschließung, zum Verkehrsablauf und zu dem ruhenden Verkehr in
Form einer zweigeschossigen Tiefgarage unterhalb des Neubaus wurde in mehreren
Varianten untersucht und die vorgelegte Variante gutachterlich empfohlen. Durch die Planung
einer zweigeschossigen Tiefgarage unterhalb des vorgesehenen Gebäudes wird insbesondere
in der Bismarckstraße zusätzlicher Verkehr erzeugt, der zusätzliche Lärmimmissionen
bewirkt. Insgesamt können die Immissionsrichtwerte nach 16. BImSchV an dem
ungünstigst gelegenen Gebäude (Haus Nr. 23) nicht eingehalten werden. Die Überschreitungen
sind im Wesentlichen auf die verkehrsbedingten Lärmimmissionen der Berliner Straße
zurückzuführen. Die Erhöhung um rd. 1 dB(A) auf einen Wert < 70 dB(A) stellt
für die Planung keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV dar.
Zusätzliche und weitergehende Schallschutzmaßnahmen sind nach Aussage der
schalltechnischen Untersuchung nicht erforderlich.
Aufgrund der bereits bestehenden Vorprägung der Bismarckstraße sollen
dennoch zusätzliche Verkehre auf ein nötiges Mindestmaß reduziert werden.
Deshalb wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur noch der Bau von ca.
97 Parkplätzen in der geplanten Tiefgarage mit einer Tiefgaragenebene
ermöglicht. Darüber hinaus weitere erforderliche Stellplätze gemäß dem
Stellplatznachweis zum Bauantrag können über eine Ablöse verrechnet werden.
Durch die Verringerung der Zahl der Parkplätze führt diese Variante zu einer geringeren
Zunahme der Verkehre in der Bismarckstraße und folglich zu einer Entschärfung
der Verkehrsbelastung und einer Entschärfung der verkehrsbedingten
Lärmimmissionen und Immissionen durch Luftschadstoffe in der Bismarckstraße.
Eine verkehrliche Verbindung mit der Tiefgarage an der Straße Am Rathaus neben
einer fußläufigen Anbindung wird auch künftig nicht angestrebt, da ferner im
Bereich der Straße Am Rathaus die zusätzliche verkehrliche Belastung zu
weiteren Konflikten in der Straße Am Rathaus führt.
1.11Â Â Schreiben von E. Siepmann, G. Kampf, K. Siepmann, Fam. Springenberg-Eich, Bismarckstr.
12 und 14, Schreiben ohne Datum, Eingang Stadt Hilden 29.04.2008
Die Anregungen zur
geplanten Plattform an dem Itterbach werden zur Kenntnis genommen. Das
Plangebiet befindet sich zentral gelegen in dem Hildener Innenstadtbereich.
Möglicherweise stattfindender Lärm durch die Öffentlichkeit im Plangebiet kann
nicht ausgeschlossen werden, dieser wird jedoch grundsätzlich für den Innenstadtbereich
als sozial adäquat eingestuft. Sollten hier Lärmeinwirkungen entstehen, die
oberhalb der Immissionsgrenzwerte angeordnet sind, liegen hier Ordnungsvergehen
vor, die ordnungsrechtlich geregelt werden. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, eine Berücksichtigung
erfolgt bei der weiteren Planung jedoch aus den o.g. Gründen nicht.
In der weiteren
Ausführungsplanung ist in enger Abstimmung mit den entsprechenden Genehmigungsbehörden
(Untere Wasserbehörde, BRW) eine Realisierbarkeit der Plattform zu prüfen. Es
ist in diesem Zuge sicherzustellen, dass das Wasserstromverhalten des Itterbaches
nicht beeinträchtigt wird und ferner den weiteren Belangen des Schutzgutes
Flora und Fauna sowie den Interessen des Einzelnen Rechung getragen wird. So
wird auch in der Planung die nördliche Abpflanzung der Itterböschung erhalten
und entwickelt, um einerseits eine dichte Einfassung der nördliche Gärten zu
erhalten und andererseits Rückzugsräume insbesondere für die Fauna vorzuhalten.
Es ist jedoch hier darauf zu verweisen, dass sich das Plangebiet im zentralen
Innenstadtbereich der Stadt Hilden befindet. Der Innenstadtbereich in Hilden
charakterisiert sich durch einen belebten öffentlichen und urbanen Raum.
Folglich sind die Anforderungen und die Nutzungsintensität an einem solchen
Standort andere als in Reinen Wohngebieten außerhalb der Innenstadt. Durch das
Projekt wird die Mittelstraße, Ecke Bismarckstraße als ein Eingang in die
Innenstadt gestärkt, somit wird auch aus wirtschaftlicher Sicht die Innenstadt unterstützt
und die Stadt Hilden als Mittelzentrum gestärkt. In Folge der Abwägung der
verschiedenen Belange wird an diesem urbanen Innenstadtbereich jedoch weiter an
einer Aufwertung in Form einer Plattform festgehalten, da diese zu einer
deutlichen städtebaulichen Aufwertung führt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, eine Berücksichtigung
erfolgt bei der weiteren Planung jedoch aus den o.g. Gründen nicht.
1.12  Schreiben von E. Leimberg, C. Leimberg vom 01.05.2008 und 09.05.2008
Es wird vermerkt, dass ein Teil der Anregungen nicht in dem vorgegebenen Rahmen der öffentlichen Auslegungen eingebracht wurden. Wie durch den Stadtrat beschlossen und in der öffentlichen Bekanntmachung benannt, erfolgte eine öffentliche Auslegung im Zeitraum des 31.03.2008 bis einschließlich den 02.05.2008. Anregungen konnten in Bezug auf § 3 Abs. 2 BauGB in diesem Zeitraum abgegeben werden. Die vorliegende Stellungnahme ist zu einem Teil auf den 09.05.2008 datiert, der Eingang bei der Stadt Hilden ist mit dem Datum des 13.05.2008 vermerkt. Da die Stellungnahme sich auf eine bereits vormals eingegangene Stellungnahme vom 01.05.2008 bezieht, die fristgerecht eingereicht wurde, strebt die Stadt Hilden an, diese nicht fristgerecht eingegangene Ergänzung der Stellungnahme zu werten und folglich mit in die Abwägung einfließen zu lassen.Â
Anregungen
zur verkehrlichen Situation
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung in Teilen berücksichtigt. Die Planung zur Erschließung, zum Verkehrsablauf und zu dem ruhenden Verkehr wurde in mehreren Varianten und Modifikationen untersucht und die vorgelegte Variante (Ein- und Ausfahrt Tiefgarage über die Bismarckstraße) wurde gutachterlich empfohlen. Der Verkehrsuntersuchung liegt eine Stellplatzzahl von geplanten 150 Stück zugrunde. Hierbei wurden 80 Stellplätze als öffentliche Parkplätze veranschlagt. Die Verkehrsuntersuchung weist nach, dass durch die Planung rd. 1000 Mehrfahrten pro Tag auf der Bismarckstraße entstehen und dass die Bismarckstraße diese zusätzliche Belastung aus verkehrlicher Sicht aufnehmen kann. Hierbei wird nochmals betont, dass es sich um eine Zunahme um 1000 Fahrten pro Tag handelt. Hierbei sind die bestehenden Verkehrszahlen ermittelt worden und für die Neuplanung die entstehenden zusätzlichen Verkehre unter Beachtung der Stellplatznutzung herangezogen worden. Diese Werte sind in der Verkehrsuntersuchung plausibel dokumentiert und für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan heranzuziehen.
Dennoch wird in der
weiteren Planung auf Grund der bereits bestehenden Vorbelastungen die
verkehrliche Zunahme auf der Bismarckstraße auf ein notwendiges Mindestmaß
weiter reduziert. Da die anderweitigen Varianten der Verkehrsuntersuchung nicht
empfehlenswert sind, wird folglich die Zahl der Stellplätze in der geplanten
Tiefgarage reduziert. Die zweite Tiefgaragenebene entfällt und die Zahl der
Stellplätze wird auf rund 97 Stellplätze für Mitarbeiter und Kunden der
geplanten Einrichtungen reduziert. Dieser Wert entspricht nahezu dem
ermittelten Wert in der Verkehrsuntersuchung, in der auf die Landesbauordnung
Bezug genommen wird. Darüber hinaus weitere erforderliche Stellplätze gemäß dem Stellplatznachweis
zum Bauantrag können über eine Ablöse verrechnet werden. Durch die Verringerung
der Zahl der Parkplätze führt diese Variante zu einer geringeren Zunahme der
Verkehre in der Bismarckstraße und folglich zu einer Entschärfung der
Verkehrsbelastung und einer Entschärfung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen
und Immissionen durch Luftschadstoffe in der Bismarckstraße. Eine verkehrliche
Verbindung mit der Tiefgarage an der Straße Am Rathaus neben einer fußläufigen
Anbindung wird auch künftig nicht angestrebt, da im Bereich der Straße Am
Rathaus die zusätzliche verkehrliche Belastung zu weiteren Konflikten in der
Straße Am Rathaus führt.
Die Verkehrsuntersuchung hat eine Verkehrsdatenerfassung an repräsentativen Tagen und Tageszeiten durchgeführt. Ãœber die Ermittlung an den Betrachtungstagen kann eine qualifizierte Hochrechnung erfolgen und folglich können die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung als fundiert bezeichnet werden. Die Stadt Hilden sieht keinen Anlass, die Verkehrsuntersuchung zusätzlich zu erweitern oder grundsätzlich in Frage zu stellen. Die ermittelten Werte können transparent dargestellt und nachvollzogen werden. Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen, den Hinweisen und Anregungen wird neben der Verringerung der Stellplatzzahl in der geplanten Tiefgarage nicht weiter gefolgt.Â
In der Verkehrsuntersuchung wird in der Anlage 4.2.5 und 4.2.6 der Auslastungsgrad der Knotenpunkte Berliner Straße / Bismarckstraße sowie Berliner Straße / Am Rathaus dezidiert dokumentiert. In dieser Dokumentation wird deutlich, dass der Knotenpunkt Berliner Straße / Am Rathaus bereits heute deutlich höher ausgelastet ist als der Knotenpunkt Berliner Straße / Bismarckstraße. Dies betrifft jeweils die Tagesspitzen für samstags und werktags. Schlussfolgernd ist der Knotenpunkt Berliner Straße / Bismarckstraße eher in der Lage, weitere Verkehre aufzunehmen. Dies wird auch unter Beachtung der daraus resultierenden Rückstauereignisse in der Straße Am Rathaus bzw. am Knotenpunkt Berliner Straße / Am Rathaus deutlich. Die Bismarckstraße nimmt in der Planung als Erschließungsstraße im Innenstadtbereich rd. 2500 (<3000) Kfz/d auf, was aus Sicht der Verkehrsgutachter als verträglich benannt wird. Die von den Einwendern benannten Rückstauereignisse in der Bismarckstraße können weiter durch eine Optimierung der Signalanlage reduziert werden. Die hier abgebildete Verkehrsbelastung wird außerdem durch die Reduzierung der Tiefgaragenstellplätze weiter verringert.
Anregungen
zu Lärmimmissionen
Die Stadt Hilden nimmt die Anregungen auf und folglich werden sich die
Festsetzungen dahingehend ändern, dass die geplante Tiefgarage nur noch
eingeschossig festgesetzt wird. Die schalltechnische Untersuchung wurde
aufbauend auf der Verkehrsuntersuchung sowie unter Zugrundenahme der
Gegebenheiten vor Ort erstellt. Es wurden 4 Immissionsorte (IO) in der Umgebung
des geplanten Gebäudes betrachtet und berechnet. Die Immissionsorte IO 1 und IO
2 betrachten die Häuser der Bismarckstraße Nrn. 11 und 12, der IO 3 bezieht
sich auf die Westfassade des Rathauses und der IO 4 ist an der Bismarckstraße
Nr. 23 angegeben. Über diese Verteilung der Messpunkte kann eine repräsentative
und umfangreiche Betrachtung der zusätzlichen Lärmimmissionen durch Verkehr und
die gewerbliche Nutzung erfolgen. Ziel der schalltechnischen Untersuchung ist
es, dass sichergestellt werden kann, dass durch die Planung keine erheblichen
Auswirkungen auf die Umgebung ausgehen. So wurde insbesondere die
Bismarckstraße untersucht und hier drei Immissionsorte bestimmt, an denen durch
die Planung Beeinträchtigungen erfolgen könnten. Eine weitere Ausweitung dieser
Immissionsorte erscheint auch aus Sicht der Gutachter wenig zielführend, da bei
einer ausgedehnten Betrachtung, in Bezug auf die räumliche Distanz zum
Plangebiet, die Verkehre sich auf mehrere Straßen verteilen und die Mehrfahrten
auf den jeweiligen Straßen sich deutlich verringern. Einen Missstand bei den
Messergebnissen kann der schalltechnischen Untersuchung nicht unterstellt werden.
Unter Zugrundelegung der Verkehrsprognose aus der verkehrstechnischen
Untersuchung wird bedingt durch das Vorhaben von einer zusätzlichen
Verkehrsbelastung auf der Bismarckstraße von rd. 1.000 Fahrten pro Tag
ausgegangen. Vor dem Hintergrund dieser Daten kommt die schalltechnische
Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der zusätzliche nutzungsbedingte Verkehr an
dem ungünstigst gelegenen Wohngebäude zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels
um rd. 1 dB(A) führt. Insgesamt können die Immissionsrichtwerte nach 16.
BImSchV an dem ungünstigst gelegenen Gebäude (Haus Nr. 23) nicht eingehalten
werden. Die Überschreitungen sind im Wesentlichen auf die verkehrsbedingten Lärmimmissionen
der Berliner Straße zurückzuführen. Die Erhöhung um rd. 1 dB(A) auf einen Wert
< 70 dB(A) stellt für die Planung keine wesentliche Änderung im Sinne der
16. BImSchV dar. Zusätzliche und weitergehende Schallschutzmaßnahmen sind nach
Aussage der schalltechnischen Untersuchung nicht erforderlich. Nach der
erläuterten Änderung der Planung werden sich die Stellplätze in der Tiefgarage
deutlich reduzieren. Diese Verringerung hat zur Folge, dass der Ziel- und
Quellverkehr sich verringert und die verkehrsbedingten Lärmimmissionen sich
insbesondere für die Bismarckstraße verringern. Folglich wird den Anregungen
gefolgt.
Der Bebauungsplan Nr. 236 der Stadt Hilden ist nicht mit dem hier
vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan vergleichbar. Somit gilt es auch,
die nachfolgenden Ableitungen zu relativieren. Es wird darauf verwiesen, dass
der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine Voraussetzungen schafft, die zu einer
Reduzierung des Bestandsschutzes der Häuser auf der Bismarckstraße führen.
Die Stadt Hilden ist sich der Problematik der verkehrlichen und
schalltechnischen Situation in diesem zentralen Innenstandort durchaus bewusst.
Aus diesem Grund wurden umfangreiche verkehrliche Untersuchungen, zusätzliche
Verkehrsuntersuchungen und eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, um
unter der Beachtung der privaten und öffentlichen Belange eine adäquate und
verträgliche Lösung zu finden. So wurden mehrere Varianten und mögliche Alternativen
zur Verkehrserschließung berücksichtigt und bewertet. In dem Ergebnis wurde die
oben benannte Variante durch die Gutachter empfohlen und diese nach einer
gerechten Abwägung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. So wird
nochmals betont, dass eine Abwägung der verschiedenen Belange stattgefunden hat
und dass diese privaten und öffentlichen Belange untereinander und
gegeneinander gerecht abgewägt wurden. In der Planzeichnung wurde ferner der
Ausschnitt der Kartengrundlage so gewählt, dass die gesamte Bismarckstraße bis
zur Berliner Straße abgebildet ist. Anderslautende Einwendungen in Bezug auf
diesen Aspekt können somit nicht nachvollzogen werden. Das benannte Modell des
geplanten Gebäudes umfasst die Neuplanung im Kontext mit der direkt im
Anschluss befindlichen Bestandsbebauung. Somit war nicht Ziel des Modells eine
umfangreiche Darstellung der Innenstadt abzubilden, sondern den direkten
räumlichen Kontext der Bestandsbebauung darzustellen.
Anregungen
zu der Verlagerung eine Bekleidungskaufhaus
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, diesen wird jedoch nicht
weiter gefolgt, da der Altstandort des Bekleidungskaufhauses nicht Bestandteil
des Bebauungsplanverfahrens ist. Ferner hat im Rahmen der marktwirtschaftlichen
Entwicklung und der Wettbewerbsfähigkeit sich das bestehende
Bekleidungskaufhaus am Warrington-Platz entschlossen, diesen Standort
aufzugeben. Grund hierfür sind u.a. die nicht mehr zeitgemäße Größe und räumliche
Ausprägung des Gebäudes. Jedoch hat sich der Betreiber des benannten Kaufhauses
entschlossen, sich für die Stadt Hilden auszusprechen und an einem Kaufhaus in
der Innenstadt Hilden festzuhalten. Folglich ist diese Absicht, eine Filiale in
der Innenstadt Hilden beizubehalten, für die Stadt Hilden eine deutlich zu
erwähnende positive Aussage. Aufgrund der Verlagerung des Standortes und der
beabsichtigten vergrößerten Verkaufsfläche hat die Stadt Hilden sich
entschlossen, eine Verträglichkeitsanalyse zu beauftragen, die diese Auswirkungen
für die Stadt Hilden und die umliegenden Städte betrachtet. Die Verträglichkeitsanalyse
kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Verlagerung des Bekleidungskaufhauses bei
einer „Worst-Case-Betrachtung“ keine negativen Auswirkungen auf die Hildener
Innenstadt und die weiteren untersuchten zentralen Versorgungsbereiche der
Nachbarstädte zu erwarten sind. Die Analyse betrachtet auch den Altstandort des
Bekleidungskaufhauses. Die Stadt Hilden weist jedoch darauf hin, dass dieser
Altstandort nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens ist, folglich werden
die Anregungen zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren nicht weiter
berücksichtigt.
Die Stadt Hilden
übernimmt die Funktion eines Mittelzentrums und hat folglich auch eine
Versorgungsfunktion, die über die Stadtgrenze Hildens hinaus reicht. Die
Innenstadt übernimmt als zentraler Versorgungsbereich eine zentrale Funktion
als Handelsstandort. Neben dem Handel ist das Wohnen ebenfalls eine wesentliche
Nutzung in der Innenstadt. Jedoch ist durch diese Funktion auch eine
verkehrliche Erschließung für die verschiedenen Nutzungen notwendig. Die
Ansprüche an die Innenstadt und die Schutzbedürftigkeit der unterschiedlichen
Nutzungen wurden berücksichtigt und sind somit in die Abwägung eingeflossen. So
wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mehrere Fachgutachten beauftragt,
um die Schutzbedürftigkeit der verschieden Nutzungen Rechnung zu tragen. Die
Gutachten wurden in Abstimmung mit der Stadt Hilden und den Fachplanungen
begleitet und überprüft. Die Stadt Hilden sieht somit keinen Anlass, diese
Gutachten in Frage zu stellen. Ergebnis dieser Gutachten ist, dass keine
erheblichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben erwartet werden.
1.13  Schreiben von den Anwohnern der Bismarckstraße, Schreiben
ohne Datum, Eingang Stadt Hilden 29.04.2008
Die Anregungen werden
zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die Planung
zur Erschließung, zum Verkehrsablauf und zu dem ruhenden Verkehr in Form einer
zweigeschossigen Tiefgarage unterhalb des Neubaus wurde in mehreren Varianten
untersucht und die vorgelegte Variante gutachterlich empfohlen. Aufgrund der
bereits bestehenden Vorprägung der Bismarckstraße sollen dennoch zusätzliche
Verkehre auf ein nötiges Mindestmaß reduziert werden. Deshalb wird durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur noch der Bau von ca. 97 Parkplätzen in der
geplanten Tiefgarage mit einer Tiefgaragenebene ermöglicht. Darüber hinaus
weitere erforderliche Stellplätze gemäß dem Stellplatznachweis zum Bauantrag
können über eine Ablöse verrechnet werden. Durch die Verringerung der Zahl der
Parkplätze führt diese Variante zu einer geringeren Zunahme der Verkehre in der
Bismarckstraße und folglich zu einer Entschärfung der Verkehrsbelastung und
einer Entschärfung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen und Immissionen durch
Luftschadstoffe in der Bismarckstraße.
Von einer
generellen Abkehr der Erschließung über die Bismarckstraße wird jedoch abgesehen,
d.h., dass geplant ist, die Tiefgarage des Neubaus weiterhin über die
Bismarckstraße zu erschließen. Die gesamte Abwicklung der Verkehrsströme über
die Tiefgarage am Rathaus würde an der Straße Am Rathaus zu verkehrlichen
Konflikten führen. Nach Aussage des Verkehrsgutachtens wird die Erschließung
aus verkehrstechnischer Sicht über die Bismarckstraße empfohlen. Aufbauend auf
diesem Gutachten stellt auch die schalltechnische Untersuchung sicher, dass
keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die zusätzlichen verkehrsbedingten
Lärmeinwirkungen zu erwarten sind. Zusätzliche und weitergehende Schallschutzmaßnahmen sind nach Aussage
der schalltechnischen Untersuchung nicht erforderlich. Â Â
1.14  Schreiben von E/S/B/P Rechtsanwälte in Vertretung für Herrn Manfred Kluth vom
02.05.2008
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen
und bei der weiteren Planung aus den nachfolgend aufgeführten Gründen nicht
weiter verfolgt. Bezugnehmend auf die angeführten Beeinträchtigungen durch die
Verschattung des Gebäudes Mittelstraße Nr. 42 ist zunächst anzuführen, dass
sich das Plangebiet inmitten der Innenstadt Hilden befindet. Die Innenstadt ist
gekennzeichnet durch eine urbane und belebte Nutzung und insbesondere auf eine
dem Handel ausgelegte Nutzung mit entsprechender Bebauung. Dies wird durch die
Festsetzung eines Kerngebietes u.a. im Plangebiet verdeutlicht. Bei der Aufstellung
der Bauleitpläne nach § 1 (6) BauGB sind u.a. die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (...), die sozialen und kulturellen
Bedürfnisse der Bevölkerung (...), die Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche (...) sowie die Belange der Wirtschaft (...) und die
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (...) zu berücksichtigen.
Ferner sind gemäß § 1 (7) BauGB die öffentlichen und privaten Belange bei der
Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
In den Verschattungsdarstellungen, die mit in die Offenlage übernommen wurden,
wird deutlich, dass Verschattungen durch den Neubau lediglich die West- bzw.
Nordwestseite des Gebäudes Mittelstraße Nr. 42 betreffen. Die nach Süden und
Osten ausgerichteten Fassaden werden durch den Neubau in keiner Weise
beeinträchtigt. Die Verschattungsdarstellungen zeigen ferner, dass sich eine
Verschattung erst ab den Nachmittagsstunden bzw. Abendstunden einstellt. Bei
den aufgeführten Betrachtungstagen um 16.00 Uhr Ortszeit wird in der Aufsicht
keine Verschattung erfolgen, die über 50% der Fläche des Gebäudes Mittelstraße
Nr. 42 einnimmt. Somit sind lediglich ab dem Nachmittag / Abend
Beeinträchtigungen durch Schattenwurf festzustellen, die nicht als erheblich zu
werten sind. Es ist weiter zu vermerken, dass kein Anrecht auf eine dauerhafte
und uneingeschränkte Besonnung besteht, insbesondere nicht im baulich
verdichteten Innenstadtbereich (MK-Gebiet), der anders zu werten und einzustufen
ist als Wohngebiete oder sonstige Baugebiete.Â
Die gewählten
Betrachtungstage stellen repräsentative Tage im Jahr dar. Die Auswahl der
Betrachtungstage orientiert sich primär an der Außennutzung des
Dr.-Ellen-Wiederhold-Platzes zwischen den Monaten Mai und September. Der
Sonnenstand im Monat September ist darüber hinaus mit dem des Märzes
vergleichbar und folglich kann der Betrachtungszeitraum für die Monate März bis
September dargestellt werden.
Der Stadt Hilden
ist die Verschattungsproblematik durchaus bekannt. Der bisher rechtskräftige
Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Höhe der baulicher Anlagen bzw.
der Gebäudehöhe. So sind lediglich die Anzahl der Geschosse mit VI
Vollgeschossen festgesetzt. Somit wurde nun angestrebt, dezidierte Maximalwerte
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festzusetzen. Es werden gegenüber dem
bestehenden Planungsrecht erstmalig Festsetzungen getroffen, die sicherstellen,
dass die zulässige Höhe der baulichen Anlagen verbindlich geregelt wird und
gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation die Höhe der baulichen
Anlagen nicht vergrößert wird. Weiter werden die östlichen Baugrenzen gegenüber
dem bestehenden Baurecht weiter nach Westen verlagert.
Bezugnehmend auf
die Anregungen zum Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz stellen die Verschattungsdarstellungen
weiter dar, dass erst in den Nachmittagsstunden bzw. in den Abendstunden sich
eine Verschattung darstellt, die über 50% der Platzfläche des
Dr.-Ellen-Wiederhold-Platzes bedeckt. Zum Betrachtungstag des 15. Mai und 21.
Juni wird erst ab 16.00 Uhr eine Verschattung des Platzes um rd. 50% erzielt,
zum Betrachtungstag des 15. Septembers stellt sich ab ca. 15.00 Uhr eine zu
50%ige Verschattung des Dr.-Ellen-Wiederhold-Platzes ein. Folglich sind in den
vorherigen Tageszeiten eine deutlich höhere Besonnungsintensität zu verzeichnen
bzw. geringere Verschattungen durch das geplante Gebäude zu verzeichnen. Eine
vollständige Verschattung des Platzes erfolgt zu den Betrachtungstagen des 15.
Mai und 21. Juni erst deutlich nach 17.00 Uhr. Zum Betrachtungstag des 15.
September erfolgt eine vollständige Verschattung durch das neue Gebäude erst
nach 16.00 Uhr. Eine Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität wird folglich
nicht erkannt, da zur überwiegenden Tageszeit keine erhebliche Verschattung des
Platzes festgestellt werden kann.
In der Bewertung
der Stellungnahme ist Bezug auf das alte bzw. bestehende Baurecht zu nehmen. In
der Gegenüberstellung zwischen altem und neuem Planrecht wird deutlich, dass
die Baugrenzen sich nun weiter in westlicher Richtung befinden, was dazu führt,
dass die Platzfläche des Dr.-Ellen-Wiederhold-Platzes großzügiger ausfällt. In
der weiteren Betrachtung wird die Höhe der baulichen Anlagen nun durch die 5.
Änderung erstmals festgesetzt. Das alte Baurecht hat hier lediglich
Festsetzungen über die Geschossigkeit getroffen. Somit ist nach altem Baurecht
eine Bebauung, die sich näher an den Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz anordnet und
eine höhere Auslastung in Bezug auf die Bauhöhe darstellt, genehmigungsfähig
gewesen. Als Umkehrschluss führt die Planung somit in Bezug auf die
aufgeführten Aspekte zu keinen negativeren Auswirkungen, als durch den
bestehenden Bebauungsplan zulässig wäre. Aus diesem Grund wird den Anregungen
nicht gefolgt.
Aus
bauordnungsrechtlicher Sicht sind die Bestimmungen zu den Abstandsflächen nach
§ 6 der BauONW zwingend einzuhalten. Die Abstandsflächen wurden durch den
beteiligten Architekten und Vermesser geprüft. Die Planung entspricht den
Vorgaben nach § 6 BauONW, folglich werden die benannten Abstandsflächen des
geplanten Gebäudes gewahrt.
1.15Â Â Schreiben von Werner und Wilma Roth vom 30.04.2008
Die Anregungen zum
geplanten Neubau werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nicht
gefolgt. Der Entwurf des Vorhabens sieht ein die Mittelstraße und die Bismarckstraße
begleitendes Geschäftshaus vor, das sich in der Höhenentwicklung weitgehend am
Bestand des Umfeldes orientiert. Durch das geplante Gebäude soll gegenüber dem
umliegenden Stadtraum eine einheitliche Raumkante geschaffen werden, die durch
eine zeitgenössische Formensprache und Fassadengestaltung die Räume der
umliegenden Straßen sowie des Dr. Ellen-Wiederhold-Platzes aufwertet. Ferner
wird durch dieses Gebäude die Eingangssituation in die Innenstadt markiert. Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen, werden jedoch nicht weiter verfolgt.
Bezugnehmend auf
die Anregungen zur Verschattung des Dr.-Ellen-Wiederhold-Platzes wird
entgegnet, dass durch das Zurücksetzen der Baugrenze der Platz in der
Flächengröße aufgeweitet wird. Die Verschattungsdarstellungen stellen weiter
dar, dass erst in den Nachmittagsstunden bzw. in den Abendstunden sich eine
Verschattung darstellt, die über 50% der Platzfläche des
Dr.-Ellen-Wiederhold-Platzes bedeckt. Zum Betrachtungstag des 15. Mai und 21.
Juni wird erst ab 16.00 Uhr eine Verschattung des Platzes um rd. 50% erzielt,
zum Betrachtungstag des 15. Septembers stellt sich ab ca. 15.00 Uhr eine zu
50%ige Verschattung des Dr.-Ellen-Wiederhold-Platzes ein. Folglich sind in den
vorherigen Tageszeiten eine deutlich höhere Besonnungsintensität bzw. geringere
Verschattungen durch das geplante Gebäude zu verzeichnen. Eine vollständige
Verschattung des Platzes erfolgt zu den Betrachtungstagen des 15. Mai und 21.
Juni erst deutlich nach 17.00 Uhr. Zum Betrachtungstag des 15. September
erfolgt eine vollständige Verschattung durch das neue Gebäude erst nach 16.00
Uhr. Eine Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität oder eine ganzjährige Verschattung
wird folglich nicht erkannt, da zur überwiegenden Tageszeit keine erhebliche Verschattung
des Platzes festgestellt werden kann.
In der Bewertung
der Stellungnahme ist Bezug auf das alte bzw. bestehende Baurecht zu nehmen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Höhe der baulicher
Anlagen bzw. der Gebäudehöhe. So sind lediglich die Anzahl der Geschosse mit VI
Vollgeschossen festgesetzt. Somit wurde nun angestrebt, dezidierte Maximalwerte
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festzusetzen. Es werden gegenüber dem
bestehenden Planungsrecht erstmalig Festsetzungen getroffen, die sicherstellen,
dass die zulässige Höhe der baulichen Anlagen verbindlich geregelt wird und
gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation die Höhe der baulichen
Anlage nicht vergrößert wird. Weiter werden die östlichen Baugrenzen gegenüber
dem bestehenden Baurecht weiter nach Westen verlagert. Somit ist nach altem
Baurecht eine Bebauung, die sich näher an den Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz anordnet
und eine höhere Auslastung in Bezug auf die Bauhöhe darstellt,
genehmigungsfähig gewesen. Als Umkehrschluss führt die Planung somit in Bezug
auf die aufgeführten Aspekte zu keinen negativeren Auswirkungen, als durch den
bestehenden Bebauungsplan zulässig wäre. Die Anregungen werden zur Kenntnis
genommen, diesen wird jedoch aus den benannten Gründen nicht weiter gefolgt.
Bezugnehmend auf die Anregungen zur Entwässerung der Platzflächen ist
anzumerken, dass die abgebildete Freianlagenplanung einen Vorentwurfsstand
darstellt. Die geplante Entwässerung über offene Entwässerungsrinnen entspricht
den Anforderungen der Barrierefreiheit, eine Beeinträchtigung wird daher nicht
erkannt. Weitere Details gilt es in der Ausführungsplanung zu klären. Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen, in der Ausführungsplanung werden die
Vorgaben und Normen für eine öffentliche Platz- und Verkehrsfläche
berücksichtigt.
Die Anregungen zur
verkehrlichen Erschließung werden zur Kenntnis genommen und bei der weiteren
Planung berücksichtigt. Die Planung zur Erschließung, zum Verkehrsablauf und zu
dem ruhenden Verkehr in Form einer zweigeschossigen Tiefgarage unterhalb des
Neubaus wurde in mehreren Varianten untersucht und die vorgelegte Variante
gutachterlich empfohlen. Aufgrund der bereits bestehenden Vorprägung der
Bismarckstraße sollen dennoch zusätzliche Verkehre auf ein nötiges Mindestmaß
reduziert werden. Deshalb wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur
noch der Bau von ca. 97 Parkplätzen in der geplanten Tiefgarage mit einer
Tiefgaragenebene ermöglicht. Darüber hinaus weitere erforderliche Stellplätze
gemäß dem Stellplatznachweis zum Bauantrag können über eine Ablöse verrechnet
werden. Durch die Verringerung der Zahl der Parkplätze führt diese Variante zu
einer geringeren Zunahme der Verkehre in der Bismarckstraße und folglich zu einer
Entschärfung der Verkehrsbelastung in der Bismarckstraße. Folglich wird in
diesem Punkt den Anregungen gefolgt.
Intention der Freianlagenplanung ist es, Nutzungen und
Aufenthaltsqualität auch in den rückwärtigen Bereich des Neubaus zu bringen.
Somit wird dieser Bereich als gestaltete Parkanlage konzipiert, die ferner eine
Aufweitung zur Itter vorsieht, um die Itter auch in der Innenstadt zu
inszenieren und weiter alternative Verweilbereiche im direkten Fußgängerbereich
anzubieten.
Die von den Landschaftsarchitekten gewählte Baumart wurde hinsichtlich
der Standortansprüche und der Gegebenheiten geprüft und als angemessene und
standortverträgliche Art bezeichnet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft
hierzu keine Aussagen. Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis
genommen, jedoch bei der weiteren Planung nicht berücksichtigt.
1.16Â Â Schreiben
von Wolfgang Lehmann in Vollmacht der Lehmann Grundbesitz GbR vom 29.04.2008
Anregungen
zur verkehrlichen Situation
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und in Teilen bei der weiteren Planung berücksichtigt. Die Planung zur Erschließung, zum Verkehrsablauf und zu dem ruhenden Verkehr in Form einer zweigeschossigen Tiefgarage unterhalb des Neubaus wurde in mehreren Varianten untersucht und die vorgelegte Variante gutachterlich empfohlen. Hierbei sind die bestehenden tatsächlichen Verkehrszahlen ermittelt worden und für die Neuplanung die entstehenden zusätzlichen Verkehre unter Beachtung der Nutzung der Neuplanung herangezogen worden. Diese Werte sind in der Verkehrsuntersuchung plausibel dokumentiert und für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan heranzuziehen. Es bestehen aus Sicht der Stadt Hilden keine Zweifel an der Verkehrsuntersuchung. Eine mehrfache Erhöhung des Verkehrsaufkommens kann nicht prognostiziert werden, ein weiteres Verkehrsgutachten wird somit nicht angestrebt.
Aufgrund der bereits bestehenden Vorprägung der Bismarckstraße sollen
dennoch zusätzliche Verkehre auf ein nötiges Mindestmaß reduziert werden.
Deshalb wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur noch der Bau von ca.
97 Parkplätzen in der geplanten Tiefgarage mit einer Tiefgaragenebene
ermöglicht. Darüber hinaus weitere erforderliche Stellplätze gemäß dem
Stellplatznachweis zum Bauantrag können über eine Ablöse verrechnet werden. So
sollen in der geplanten Tiefgarage die für das Vorhaben maßgeblich notwendigen
Stellplätze bedarfsgerecht abgedeckt werden. Durch die Verringerung der Zahl
der Parkplätze führt diese Variante zu einer geringeren Zunahme der Verkehre in
der Bismarckstraße und folglich zu einer Entschärfung der Verkehrsbelastung und
einer Entschärfung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen und Immissionen durch
Luftschadstoffe in der Bismarckstraße.
Von einer
generellen Abkehr der Erschließung über die Bismarckstraße wird jedoch abgesehen,
d.h., dass geplant ist, dass die Tiefgarage des Neubaus weiterhin über die
Bismarckstraße erschlossen werden soll. Die gesamte Abwicklung der
Verkehrsströme über die Tiefgarage am Rathaus würde an der Straße Am Rathaus zu
verkehrlichen Konflikten führen. Nach Aussage der Verkehrsuntersuchung wird die
Erschließung aus verkehrstechnischer Sicht über die Bismarckstraße empfohlen.
Anregungen zu
Lärmimmissionen
Durch die Planung einer bislang geplanten zweigeschossigen Tiefgarage
unterhalb des vorgesehenen Gebäudes wird insbesondere in der Bismarckstraße
zusätzlicher Verkehr erzeugt, der zusätzliche Lärmimmissionen bewirkt.
Aufbauend auf den Ergebnissen der verkehrlichen Untersuchung kommt die
schalltechnische Untersuchung zum Ergebnis, dass insgesamt die Immissionsrichtwerte
nach 16. BImSchV an dem ungünstigst gelegenen Gebäude (Haus Nr. 23) nicht
eingehalten werden können. Die Überschreitungen sind im Wesentlichen auf die
verkehrsbedingten Lärmimmissionen der Berliner Straße zurückzuführen. Die
Erhöhung um rd. 1 dB(A) auf einen Wert < 70 dB(A) stellt für die Planung
keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV dar. Zusätzliche und
weitergehende Schallschutzmaßnahmen sind nach Aussage der schalltechnischen
Untersuchung nicht erforderlich.
Durch die beabsichtigte Reduzierung der Stellplätze in der geplanten
Tiefgarage werden die verkehrsbedingten Lärmimmissionen, die in der
schalltechnischen Untersuchung dargelegt wurden, sich ebenfalls reduzieren. Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen und insoweit berücksichtigt, dass durch
die Reduzierung der Parkplätze in der geplanten Tiefgarage sich die
verkehrsbedingten Lärmimmissionen ebenfalls reduzieren.
Anregungen zu Grundstück der Einwenderin /
Abwägung
Das Plangebiet sowie das nähere Umfeld werden in der Begründung zum
Bebauungsplanentwurf benannt. Das von der Einwenderin benannte Grundstück
befindet sich außerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Die Bismarckstraße und die dort befindlichen Nutzungen eines Allgemeinen
Wohngebietes (WA) wurden bei der Planung berücksichtigt und in die Abwägung
gebracht. Bei der Aufstellung
der Bauleitpläne nach § 1 (6) BauGB sind u.a. die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (...), die sozialen und kulturellen
Bedürfnisse der Bevölkerung (...), die Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche (...) sowie die Belange der Wirtschaft (...) und die
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (...) zu berücksichtigen.
Ferner sind gemäß § 1 (7) BauGB die öffentlichen und privaten Belange bei der
Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
So wurde auch die angrenzende Wohnbebauung berücksichtigt und ist in die
Abwägung eingeflossen. Auch die Fachgutachten haben hier den entsprechend
festgesetzten Gebietstyp berücksichtigt, sodass u.a. den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird.
So wurden auch die
Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach §
4 (1) BauGB zur Kenntnis genommen und sind in Teilen in die weitere Planung
eingeflossen. Eine entsprechende Abhandlung dieser Stellungnahmen wurde neben
der öffentlichen Auslegung durch den Stadtentwicklungsausschuss und den Rat der
Stadt Hilden beschlossen. Es wird entschieden zurückgewiesen, dass ein Verstoß
gegen das baurechtliche Rücksichtnamegebot aufgeführt wird. Die Hinweise und
Anregungen werden zur Kenntnis genommen, den Hinweisen und Anregungen wird
jedoch nicht weiter gefolgt.
1.17  Die während
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu bewerten als bereits im
Offenlagebeschluss des Rats vom 05.03.2008 (Sitzungsvorlage 61/207)
beschlossen, soweit in den hier vorangehenden Abwägungsentscheidungen 1.1 bis
1.16 keine Änderungen vorgenommen wurden. Es wird insoweit auf den Beschluss
vom 05.03.2008 verwiesen.
2.      Der Durchführungsvertrag
vom 27.05.2008 wird beschlossen.
3.      Der Bebauungsplan Nr. 73A,
5. Änderung (VEP Nr. 9) wird gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der z.Zt. gültigen
Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung
beschlossen.
Das
Plangebiet befindet sich in zentraler Lage der Hildener Innenstadt und umfasst
das Gelände einer ortsansässigen Bank (Sparkasse). Das Plangebiet des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird im Norden begrenzt durch das Nordufer des
Itter Baches, im Osten durch das Rathaus, im Süden und im Westen durch die
Fußgängerzone der Innenstadt (Mittelstraße/Bismarckstraße). Die Gebietsgröße
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans beträgt rd. 1,0 ha. Die Fläche des
Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst rd. 0,9 ha.
Ziel der Planung ist, eine für den
zentralen Standort angemessene bauliche Nutzung mit einem Büro- und
Geschäftshaus herbeizuführen, das sich in Bezug auf die Höhenentwicklung und
Gebäudekubatur in den Nutzungszusammenhang der Hildener Innenstadt einfügt und
zu einer Aufwertung des umliegenden Stadtraums beiträgt. Gleichzeitig soll die geplante
Einzelhandelsnutzung mit den anderen vorhandenen Standorten im Stadtgebiet und
den zentralen Versorgungsbereichen der umliegenden Gemeinden konfliktfrei sein.
Die mit der Planung in Zusammenhang stehenden Verkehre und Immissionen sollen
für das Umfeld verträglich gestaltet werden.
Dem Satzungsbeschluss liegt die
Begründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 26.05.2008 zugrunde.