Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss wie folgt:

 

Folgende Straßen in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung jeweils

 

-           als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Straße

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1

bisher:
Giesenheide

Zufahrt zu „Mc Donald’s“ und Tennisanlage Bungert

36;

151, 153, Teilfläche aus 177, Teilfläche aus 179;

 

-           als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Weg

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

2

Weg

von der Lodenheide (Brücke Nordring) bis zur Zufahrt zu „Mc Donald’s“ und der Tennisanlage Bungert

36;

Teilfläche aus 179;