Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss wie folgt:
Folgende Straßen in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995
(GV NW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung jeweils
- als Gemeindestraße, bei
der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3
Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Straße |
von - bis |
Gemarkung Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
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1 |
bisher: |
Zufahrt zu „Mc Donald’s“ und Tennisanlage Bungert |
36; |
151, 153, Teilfläche aus 177, Teilfläche aus 179; |
- als Gemeindestraße, bei
der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3
Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Weg |
von - bis |
Gemarkung Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
|||
2 |
Weg |
von der Lodenheide (Brücke Nordring) bis zur Zufahrt zu „Mc Donald’s“
und der Tennisanlage Bungert |
36; |
Teilfläche aus 179; |
( Günter Scheib )
Erläuterungen und Begründungen:
Die lfd. Nr. 1 und
2 werden dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße bzw. als Weg erstmalig
gewidmet.
( Günter Scheib )