Sitzung: 25.04.2012 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2, Enthaltungen: 4
Vorlage: WP 09-14 SV 61/143
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.      die Anregungen aus der frühzeitigen
Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1    Schreiben des LVR-Amt für Denkmalpflege
im Rheinland vom 02.03.2012:
         Die Hinweise und Anregungen werden zur
Kenntnis genommen.
         Die vom Rat der Stadt Hilden
beschlossene Entwurfsvariante sieht im rückwärtigen Bereich des Denkmals „Altes
Helmholtz“ neben den vorhandenen Gebäuden keine weitere Bebauung vor. Hier ist
im Bebauungsplan der Bestand planungsrechtlich gesichert, die weiter östlich
anschließenden Flächen sind als nicht überbaubare Grundstücksflächen im
Bebauungsplan festgesetzt. Ferner ist östlich der vorhandenen Stellplatzanlage
eine private Grünfläche festgesetzt. Somit kann dem Ansinnen des Einsenders
entsprochen werden.
1.2Â Â Â Â Schreiben der Stadtwerke Hilden vom
07.03.2012:
         Die Hinweise und Anregungen werden zur
Kenntnis genommen und können weitgehend im Planverfahren Berücksichtigung
finden.
         Seitens der Stadtwerke wird der
geplante Standort der Mülltonnen zum Tag der Abholung neben der Bushaltestelle
in Frage gestellt. Im Rahmen des Planverfahrens wurden hierzu mögliche
Alternativen geprüft. Zunächst wurde beabsichtigt die Mülltonnen am Tag der Abholung
am westlichen Anfang der geplanten Privatstraße zu positionieren, so dass hier
auch kurze Wege für die neuen Bewohner eingehalten werden können. Dies sollte
unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Müllabfuhr auf das Grundstück des
Weiterbildungszentrums fährt. Es konnte jedoch im Rahmen des Planverfahrens
festgestellt werden, dass die Müllabfuhr heute und in Zukunft das Grundstück
nicht zur Abholung der Mülltonnen befahren wird. Folglich muss ein Standort an
der Gerresheimer Straße gefunden werden. Somit wurde geprüft, die Mülltonnen am
Tag der Abholung auf den westlichen Stellflächen des Parkplatzes
Weiterbildungszentrums unterzubringen. Hierbei werden jedoch Stellplätze des
Weiterbildungszentrums in Anspruch genommen, was nicht befürwortet wird. Die
Zurücknahme der vorhandenen Grünflächen im Eingangsportal des Gebäudes „Altes
Helmholtz“ zur Schaffung einer Stellfläche für Mülltonnen wird ebenfalls nicht
favorisiert, da dies zu einer Reduzierung von Grün- bzw. Freiflächen im
Vorbereich des Baudenkmals führt. Somit verbleibt unter Würdigung vorgenannter
Alternativen nur die benannte Möglichkeit, die Mülltonnen am Tag der Abholung
auf der ausreichend großen Gehsteigfläche nördlich der Bushaltestelle zu positionieren.
         Die Hinweise in Bezug auf die
Versorgung des Plangebietes, die Beleuchtung und weiterer notwendiger
privatrechtlicher Regelungen werden zur Kenntnis genommen.
1.3Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom
08.03.2012:
         Untere
Immissionsschutzbehörde
         Die Hinweise und Anregungen werden zur
Kenntnis genommen, den Anregungen wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird von der
Verschiebung der Nachtzeit gemäß TA-Lärm abgesehen. Es wurde sich mit dem Lärm,
welcher aus dem Betrieb des Weiterbildungszentrums resultiert nochmals intensiv
unter Einbeziehung des Schallgutachters auseinandergesetzt. Daraufhin wurden in
der schalltechnischen Untersuchung einzelne Anpassungen vorgenommen. Ein
wesentlicher Aspekt ist, dass das Weiterbildungszentrum im Sinne der TA-Lärm eine
Anlage für weitgehend soziale Zwecke darstellt und somit ist diese Nutzung vom
Geltungsbereich der TA-Lärm ausgenommen. Zur Bewertung des durch das
Weiterbildungszentrum ausgelösten Lärms wird in der schalltechnischen
Untersuchung jedoch die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm als Orientierung
herangezogen. Eine immissionsschutzrechtliche Bindung an die TA-Lärm kann
daraus nicht abgeleitet werden. Somit kann für die als Orientierung herangezogenen
Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm ein Abwägungsspielraum unterstellt werden.
Wie in dem vorausgegangenen Schallgutachten ersichtlich, ist der Nachtzeitraum
lediglich durch mögliche abfahrende PKW nach 22.00 – bis maximal 22.30 Uhr betroffen.
Das Weiterbildungszentrum verfügt derzeit über eine Betriebsgenehmigung von
8.00 – 22.00 Uhr. Aufgrund der prognostizierten Überschreitungen in der
Nachtzeit für die allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA3 werden für die betroffenen
Fassaden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Durch die Festsetzung von
fensterunabhängigen und schall-gedämmten Lüftungseinrichtungen für Schlafräume
und Kinderzimmer kann in der relevanten Zeit zwischen 22.00 und 22.30 Uhr ein
ausreichender Schallschutz bei zugleich ausreichender Belüftung bei
geschlossenem Fenster sichergestellt werden. Ferner werden im Bebauungsplan
weitergehende Festsetzungen zum Lärmschutz aufgenommen, um insgesamt ein
tragfähiges Maßnahmenkonzept zur Handhabung der auf die Baugebiete einwirkenden
Lärmimmissionen abzubilden.
         Untere
Bodenschutzbehörde
         Die Hinweise und Anregungen werden zur
Kenntnis genommen. Den Anregungen wird nicht gefolgt, da nach Recherche der
vormaligen Nutzung des betroffenen Grundstücks folgendes festgestellt werden
konnte: Im Jahr 1959 wurde eine Grundstückteilung vorgenommen, welche den
rückwärtigen Teil des Grundstücks Hoffeldstraße 21 für die Schulnutzung
abtrennte. Es wurde das neue Flurstück Nr. 535 gebildet, welches nachfolgend
Teil des Schulhofs war. Die chemische Reinigung, welche Grund für die
Eintragung Altlastenverdachtsfläche Nr. 6571/26 Hi im Altlastenkatasters war,
wurde erst ab dem Jahr 1962 auf dem Flurstück Nr. 536 aufgenommen. Somit sind
die im Geltungsbereich des Plangebietes befindlichen Grundstücke (heutige
Flurstücke Nr. 1117, 1142, 1143) nicht durch die gewerbliche Nutzung in Anspruch
genommen worden, folglich kann ein Altlastenverdacht hier nicht bestätigt
werden.
         Kreisgesundheitsamt
         Die vorgebrachten Hinweise und
Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
         Im Bebauungsplan sind gemäß
Empfehlungen des Schallgutachters die Festsetzungen von passiven
Lärmschutzmaßnahmen übernommen worden. Somit wird im Schallgutachten empfohlen,
Lärmpegelbereich II als Mindeststandard festzulegen. Darüber hinaus ergeben
sich im Plangebiet Anforderungen bis Lärmpegelbereich V, welche im
Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt sind. Gemäß schalltechnischer
Untersuchung lassen sich insbesondere für die rückwärtigen Bereiche der
Bestandsbebauung und auch für die neu geplante Bebauung im Allgemeinen
Wohngebiet WA3 geringere Ãœberschreitungen bzw. auch keine Ãœberschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005 verzeichnen. Hier ergeben sich Anforderungen
unterhalb des Lärmpegelbereiches III (bis Lärmpegelbereich II). Da sich für das
Plangebiet gemäß schalltechnischer Untersuchung die lärmintensiveren und lärmärmeren
Bereiche zum Teil eindeutig abgrenzen lassen und somit im rückwärtigen Bereich
geringere Anforderungen erforderlich sind, wird von einer pauschalen
Festsetzung des Lärmpegelbereiches III für das gesamte Plangebiet abgesehen.
         Im Bebauungsplan wurden die
Festsetzungen zum Immissionsschutz angepasst. Für die Fassaden, an denen nachts
Beurteilungspegel von über 50 dB(A) verzeichnet werden, sind fensterunabhängige
und schallgedämmte Lüftungsanlagen für Schlafräume und Kinderzimmer gemäß VDI
2719 festgesetzt. Den Anregungen kann somit gefolgt werden.
         In den textlichen Festsetzungen wird
zu den passiven Lärmschutzmaßnahmen richtigerweise keine Differenzierung
zwischen Bestands- und Neubebauung gemacht. Die im Bebauungsplan vorgesehenen
passiven Maßnahmen des Immissionsschutzes gelten folglich grundsätzlich
gleichermaßen für die bebauten Bestandsgebiete und das neu geplante Gebiet.
Sofern für die Bestandsbebauung eine bauliche Änderung und ein Neubau
vorgesehen werden, erfolgt dies unter Maßgabe der Festsetzungen des
Bebauungsplanes. Somit kann sichergestellt werden, dass den allgemeinen
Anforderungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausreichend Rechnung
getragen wird.
         Gemäß vorausgegangener
schalltechnischer Untersuchung war die Verschiebung der Nachtruhe gemäß TA-Lärm
Nummer 6.4 Abs. 2 vorgeschlagen. Diese Vorgehensweise wird jedoch von der
Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann nicht als geeignetes Mittel zur Konfliktlösung
beurteilt. Im Bebauungsplan wird von der Verschiebung der Nachtzeit gemäß
TA-Lärm abgesehen. Es wurde sich mit dem Lärm, welcher aus dem Betrieb des Weiterbildungszentrums
resultiert nochmals intensiv unter Einbeziehung des Schallgutachters
auseinandergesetzt. Daraufhin wurden in der schalltechnischen Untersuchung
einzelne Anpassungen vorgenommen. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass das
Weiterbildungszentrum im Sinne der TA-Lärm eine Anlage für weitgehend soziale
Zwecke darstellt und somit diese Nutzung vom Geltungsbereich der TA-Lärm
ausgenommen ist. Zur Bewertung des durch das Weiterbildungszentrum ausgelösten
Lärms wird in der schalltechnischen Untersuchung jedoch die
Immissionsrichtwerte der TA-Lärm als Orientierung herangezogen. Eine immissionsschutzrechtliche
Bindung an die TA-Lärm kann daraus nicht abgeleitet werden. Somit kann für die
als Orientierung herangezogenen Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm ein Abwägungsspielraum
unterstellt werden. Wie in dem vorausgegangenen Schallgutachten ersichtlich,
ist der Nachtzeitraum lediglich durch mögliche abfahrende PKW nach 22.00 – bis
maximal 22.30 Uhr betroffen. Das Weiterbildungszentrum verfügt derzeit über eine
Betriebs-genehmigung von 8.00 – 22.00 Uhr. Aufgrund der prognostizierten
Überschreitungen in der Nachtzeit für die allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA3
werden für die betroffenen Fassaden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Durch die Festsetzung von fensterunabhängigen und schallgedämmten
Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und Kinderzimmer kann in der relevanten
Zeit zwischen 22.00 und 22.30 Uhr ein ausreichender Schallschutz bei zugleich
ausreichender Belüftung bei geschlossenem Fenster sichergestellt werden. Ferner
werden im Bebauungsplan weitergehende Festsetzungen zum Lärmschutz aufgenommen,
um insgesamt ein tragfähiges Maßnahmenkonzept zur Handhabung der auf die Baugebiete
einwirkenden Lärmimmissionen abzubilden.
         Untere
Landschaftsbehörde
         Die Hinweise und Anregungen werden zur
Kenntnis genommen, den Anregungen wird gefolgt. Bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes wurden in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde ein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag und ein Artenschutzbericht erstellt.
         Planungsrecht
         Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
1.4Â Â Â Â Schreiben des BUND vom 09.03.2012:
         Die Hinweise und Anregungen werden zur
Kenntnis genommen, den Anregungen wird nicht gefolgt. Zu dem Punkt 1 des
Schreibens wird angeführt, dass durch die vorliegende Planung lediglich ein
kleiner und untergeordneter Teil der öffentlichen Flächen für die wohnbauliche
Entwicklung (private Erschließung) in Anspruch genommen werden soll. Die maßgeblichen
Flächen des geplanten Wohngebietes WA3 befinden sich in privatem Besitz. Davon
abgesehen wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Hilden auch die Aufgabe
besitzt, geeigneten Wohnraum für die Hildener Bevölkerung vorzuhalten bzw.
bauleitplanerisch zu legitimieren. Die Schaffung von geeignetem Wohnraum ist somit
ein öffentliches Interesse, dem die Stadt Hilden durch die Aufstellung von
Bebauungsplänen nachkommt. Dabei verfolgt die Stadt Hilden die Maxime
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, so dass die Entwicklung von integrierten
innerstädtischen Flächen Vorrang gegenüber einer weiteren Zersiedelung des Außenbereiches
besitzt. Insgesamt wird die Aufstellung des Bebauungsplanes als zielführend
angesehen, da das Plangebiet bzw. der rückwärtige Bereich der Bebauung
Augustastraße Potenziale für eine Nachverdichtung in Sinne einer
Innenentwicklung bietet. Unter Berücksichtigung einer behutsamen Bebauung,
welche sich gegenüber der umliegenden Bebauung in Größe und Höhe unterordnet
und ca. 6 zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, kann auch in Bezug auf die
verkehrliche Erschließung und dem Immissionsschutz ein städtebaulich verträgliches
und tragfähiges Konzept dargestellt werden.
         In Bezug auf den Punkt 2 des
Schreibens ist anzuführen, dass die Kosten für die Erstellung der Privatstraße
veranlasserbedingt durch die Grundstückseigentümer Augustastraße 14 bis 24 zu
tragen sind. Auch sind die Eigentümer für den Unterhalt der Privatstraße
verantwortlich. Der Teil der Erschließungsstraße, welcher sich auf städtischem
Grundstück befindet, soll im städtischen Eigentum verbleiben. Da die Straße in
Gänze jedoch eine private Erschließung darstellt, kann keine Widmung dieser
Fläche erfolgen.
         Bezugnehmend auf den Punkt 4 des
Schreibens ist zunächst zu erläutern, dass das Schreiben zu dem Planstand frühzeitige
Beteiligung abgegeben worden ist. Somit handelt es sich um einen frühzeitigen
Planstand, zu dem die betroffenen Fachbehörden aufgefordert wurden, im Rahmen
ihres Aufgabenbereiches Stellungnahmen abzugeben. Ferner wird ausgeführt, dass
zu dem frühzeitigen Planungsstand bereits ein ausgearbeiteter Bebauungsplanentwurf
einschl. zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, eine Begründung sowie ein
Umweltbericht zum Bebauungsplan vorlagen. Darüber hinaus lag bereits eine
schalltechnische Untersuchung vor. In dem Umweltbericht wurden zum frühzeitigen
Planungsstand Aussagen zu den umweltrelevanten Schutzgütern getroffen. Im
Rahmen des weiteren Planverfahrens wurden, wie in Begründung und Umweltbericht
verwiesen, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag und ein Artenschutzbericht
angefertigt. Entsprechende Hinweise zum Vorkommen planungsrelevanter Arten aus
vorausgegangener Untersuchungen / Verfahren wurden bei der Erstellung
vorgenannter Berichte berücksichtigt. Hierzu wurde insbesondere das
Grünflächenamt der Stadt Hilden und die Untere Landschaftsbehörde des Kreises
Mettmann einbezogen. Im Schreiben des BUND wird auf den Abriss eines alten
Gebäudes hingewiesen. Zur Umsetzung des Vorhabens ist jedoch kein Abriss von
Gebäudealtbestand er-forderlich. Ggf. geht diese Aussage auf den vormaligen
Gebäudealtbestand der vormaligen Schulnutzung zurück. Diese Gebäude wurden
jedoch bereits vor mehreren Jahren abgebrochen.
1.5    Das Protokoll der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung vom 04.11.2010 wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung
einbezogen.
2.      die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplans Nr. 236A sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs.
2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde.
         Das Plangebiet liegt nördlich der
Hildener Innenstadt. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 252, 254, 255, 256,
257, 262, 263, 534, 546, 931 (in Teilen), 1117, 1118, 1119 1120, 1121, 1122,
1142, 1143, 1182 und 1183 der Flur 50, Gemarkung Hilden. Das Plangebiet
befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt. Die Größe des Plangebietes
beträgt rd. 1,6 ha.
         Durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes ist beabsichtigt, die tiefen rückwärtigen Gartenflächen der
Bebauung Augustastraße zu entwickeln und einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen.
Neben der wohnbaulichen Nachverdichtung ist mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
auch die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Wohnbebauung an der Augustastraße
und der Gerresheimer Straße sowie der Gemeinbedarfseinrichtungen vorgesehen.
         Der Sitzungsvorlage liegt die
Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 03.04.2012 zugrunde.