Sitzung: 29.02.2012 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2, Enthaltungen: 1
Vorlage: WP 09-14 SV 61/130
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben
des BRW – Bergisch-Rheinischer Wasserverband vom 20.01.2012
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung wurden keine Bedenken vorgebracht. Es wurde jedoch
auf den Inhalt des Schreibens vom 17.10.2011 verwiesen, welches weiterhin Bestand
hätte.
Zu den Hinweisen des
letztgenannten Schreibens wurde bereits Stellung genommen. Es wird insoweit auf
die Abwägung in der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/124 (Ratssitzung vom
14.12.2011) verwiesen.
1.2
Schreiben
der Kreisverwaltung Mettmann vom 01.02.2012
Untere
Landschaftsbehörde:
Es wurden keine
weiteren, über der Stellungnahme vom 13.10. hinaus gehende Anregungen und
Anmerkungen abgegeben. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die erforderlichen
artenschutzrechtlichen Maßnahmen im FNP darzustellen bzw. im Bebauungsplan
festzusetzen sind.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Die CEF Maßnahmen
sind in dem aufzustellenden Bebauungsplan unter „Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20)“
festgesetzt. In Absprache mit der unteren Landschaftsbehörde nach dem Schreiben
vom 13.10. wurden die Verminderungsmaßnahmen ebenfalls unter „Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9 Abs.
1 Nr. 20)“ festgesetzt. Zudem wurden unter „Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen (§9 Abs. 1 Nr. 25a)“ die Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt.
Daher ist es nicht
mehr notwendig die Maßnahmen in der übergeordneten Flächennutzungsplanung
darzustellen. In dem FNP ist laut BauGB „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung nach voraussehbaren Bedürfnissen
der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen“. Der Flächennutzungsplan hat
selbst keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Bürger. Er stellt die „vorbereitende
Bauleitplanebene“ dar.
Der Anregung, die artenschutzrechtlichen
Maßnahmen in den FNP aufzunehmen, wird nicht gefolgt.
Untere Bodenschutzbehörde:
Aus Sicht des
allgemeinen Bodenschutzes wurden keine Anregungen vorgebracht.
Bezüglich Altlasten
sollte es in der Begründung wie folgt Änderungen geben:
Das Plangebiet
entspricht der ehemaligen Altlastverdachtsfläche 29054. In den nachrichtlich
verzeichneten Flächen des Altlastverzeichnisses des Kreises Mettmann ist die
Fläche jedoch nun unter der Nummer 6570/18 Hi mit der Altlastenklasse 4
(Verdacht ausgeräumt) nachrichtlich enthalten. Dies bedeutet, dass diese Fläche
nicht im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gekennzeichnet werden muss.
Die Hinweise der
Unteren Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits in
die Begründung eingearbeitet.
Planungsrecht           :
Die landesplanerische
Anpassung nach § 32 Abs.1 LPlG ist ohne regionalplanerische Bedenken an die
Bezirksregierung weitergeleitet worden.
Die Hinweise wurden
zur Kenntnis genommen.
2.
die Anregungen der BürgerInnen im Rahmen der öffentlichen Auslegung wie
folgt abzuhandeln:
2.1
Schreiben
der Bürger Werner und Wilma Roth vom 02.02.2012:
Die Bürger Werner und
Wilma Roth sind mit dem Bebauungsplan nicht einverstanden und verlangen eine
Änderung der Planung. Diese solle der Lage im Denkmalbereich und historischen
Ortskern Rechnung tragen. Zudem solle der Grünstreifen an der Itter von vormals
10 m Breite nicht auf 9 m oder weniger verringert werden. Es sei zudem genügend
Platz auf dem Grundstück vorhanden, um den Grünstreifen zu erhalten.
Es wurde daher darum
gebeten die Gebäude von der Itter weg in Richtung Süden zu verlegen. Es wurde
empfohlen, den Weg zur Erschließung in den Grünstreifen an der Itter zu legen.
Dieser könne als attraktive Verbindung zum Fritz-Gressard-Platz dienen. Der Weg
solle zudem nicht als halböffentlich bezeichnet werden, da aus Sicht der Eheleute
Roth die Kontrolle des öffentlichen Gehrechts nicht gesichert sei. Damit
verbunden ist die Frage nach der Regelung des Gehrechts bis 20 Uhr. Passanten
und Besucher würden sich durch diese unklare Lage zudem nicht willkommen
fühlen.
Zu den Hinweisen wird wie folgt Stellung genommen:
- Besondere
Lage des Plangebiets im Denkmalbereich und historischen Ortskern:
Aus Sicht des LVR-Amt
für Denkmalpflege im Rheinland wurde dem Denkmalschutz ausreichend Rechnung
getragen (siehe auch Punkt 1.1: Schreiben des LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland vom 05.01.2012). In einem Vor-Ort Termin mit dem LVR-Amt für
Denkmalpflege wurde zudem die Planung diskutiert und Belange des
Denkmalschutzes sind mit eingeflossen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass das Denkmal „Haus auf der Bech“ gerade erst durch die Planung
und den Wegfall der an der Schwanenstraße gelegenen Mauer in dessen Gänze
erlebbar wird. Die geplanten Neubauten sollen von einer schlichten Architektur
sein, die die städtebaulichen Gegebenheiten des Denkmalbereichs nicht beeinträchtigen.
Zudem ist das neue Gebäude gegenüber des Denkmals „Haus auf der Bech“ auch
hinsichtlich seiner Wandhöhe auf die Gegebenheiten angepasst. Die weiteren
neuen Gebäude sind von der Schwanenstraße her kaum einsehbar.
Aus stadtplanerischer
Sicht wird dem Denkmalschutz und der Lage im historischen Ortsteil von Hilden
ausreichen Rechnung getragen.
- Unnötige
Verringerung des Grünstreifens:
Zunächst wird darauf
hingewiesen, dass es sich bei der Fläche und dem Grünstreifen an der Itter um
ein privates Grundstück handelt, welches bisher nicht öffentlich zugänglich und
nutzbar war. Dies wird sich durch die Planung der beschränkten Zugänglichkeit
über einen halböffentlichen Weg ändern.
Im noch geltenden
Flächennutzungsplan ist ein Grünstreifen von rund 10 m an der Itter vermerkt,
der auch durch bestehende Gebäude verläuft. Dieser Grünstreifen ist nicht
durchgängig, sondern endet rund 13 m vor der Grenze des südwestlichen
Planbereichs. Die Planung sieht einerseits zwar eine Verringerung des
Grünstreifens auf 9 m vor, jedoch wird dieser andererseits auf den
südwestlichen Bereich, welcher nicht im Flächennutzungsplan enthalten war,
ausgeweitet.
Eine Durchgängigkeit
des Grünstreifens ist auch im Bereich des bestehenden Gebäudes, welches sich
westlich des Hauses „auf der Bech“ befindet, nicht gegeben. Dieses Gebäude
befindet sich mit seiner Wand direkt an der Ittermauer. Durch den Abriss,
Neubau und der Einrichtung eines 3 m breiten Grünstreifens wird hier erst eine
Durchgängigkeit geschaffen.
Die Verringerung der
Breite des im Flächennutzungsplan vorgesehenen Grünstreifens wird bestätigt,
jedoch wird auf die Maßnahmen der Planung zurÂ
Schaffung der Durchgängigkeit verwiesen. Eine Änderung der geplanten
Breite ist daher nicht notwendig.
- Verlegung
der Gebäude nach Süden; Verlegung des Erschließungsweges in den Ittergrünstreifen:
Eine Verlegung der
Gebäude nach Süden ist unter Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen zu
benachbarten Gebäuden nicht möglich (siehe §6 LBauO NRW).
Einer Verlegung des
Erschließungsweges in den Grünstreifen wird widersprochen, da dieser
Vornehmlich der Bewirtschaftung der Itter durch den Bergisch-Rheinischen
Wasserverband dient. Dieser 4,50 m breite Streifen darf nicht bebaut werden.
Eine daran anschließende 2,00 m breite Zone ist auch für Pflasterflächen
ausgeschlossen.
- Einrichtung
einer Wegeverbindung in Richtung Fritz-Gressard-Platz über angrenzendes
Grundstück:
Das angrenzende
Grundstück liegt außerhalb des Plangebietes und ist darüber hinaus nicht im
Besitz des Vorhabenträgers. Ein Ankauf dieser Fläche ist nicht vorgesehen. Die
Einrichtung einer Wegeverbindung über diese Fläche wäre daher Gegenstand einer
eigenständigen Planung.
- Problematik
der Halböffentlichkeit des Weges
Die Organisation der
öffentlichen Zugänglichkeit des Erschließungsweges bis 20:00 Uhr wird im
städtebaulichen Vertrag geregelt. Es werden an der Schwanenstraße Tore zum Weg
eingerichtet.
Eine durchgängige
öffentliche Zugänglichkeit des Weges wird insbesondere von Seiten
ortsansässiger Bürger nicht gewünscht. In der Bürgeranhörung vom 31.03.2011
wurden Bedenken bezüglich Verstärkung der bereits vorhandenen
Vandalismusproblematik in diesem Gebiet genannt. Die Einrichtung als
halböffentlicher Weg bietet daher einen Kompromiss zwischen dem Wunsch nach der
öffentlichen Zugänglichkeit von Grünflächen im Innenbereich Hildens und den
Sicherheitsanliegen ortsansässiger Bürger.
2.2
Im
Übrigen sind die während der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der 2.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten, als bereits im
Offenlagebeschluss des Rates vom 14.12.2011 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV
61/124) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 14.12.2011 verwiesen.
3. die 51. Änderung des
Flächennutzungsplans gem. §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV
NRW S.666) in der z.Zt gültigen Fassung sowie §6 Abs. 6 BauGB (Baugesetzbuch)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBI. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509)
geändert wurde.
Dem Beschluss liegt die Begründung
einschließlich Umweltbericht vom 08.02.2012 zugrunde.
Das Plangebiet der  51. Änderung des Flächennutzungsplans liegt im
von Hilden.
Es wird im Norden begrenzt durch den
Itterbach und im Osten durch die Schwanenstraße. Es beinhaltet die Flurstücke
95, 98, 923, 926, 928, 929, 930, 931 in Flur 58 der Gemarkung Hilden.
Mit der Planänderung soll innerhalb des
Plangebietes eine gemischte Baufläche -Kerngebiet (MK)- in eine Wohnbaufläche
umgewandelt werden, um innerstädtischen Wohnraum zu schaffen.