Sitzung: 29.02.2012 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2, Enthaltungen: 1
Vorlage: WP 09-14 SV 61/131
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben
des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.01.2012
Der LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland sieht nach Verringerung der Wandhöhe des dem Denkmal
„Haus auf der Bech“ benachbarten Gebäudes auf 12,25 m und der Übernahme des
Kellerabgangs des Denkmals in den Bebauungsplan, die Belange der Denkmalpflege
als ausreichend berücksichtigt an.
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben
des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 07.02.2012
Seitens des LVR
bestehen keine denkmalpflegerischen Bedenken gegen eine Erhöhung der textlichen
Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 258 (2. Maß der baulichen Nutzung „eine
Überschreitung um bis zu 30cm ist zulässig) um weitere 0,33 m.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Nach
Konkretisierungen der Planung des Hauses im allgemeinen Wohngebiet 3 (WA3) hat
sich ergeben, dass mit der Attika 2. OG eine Höhe von +9.30 m erreicht wird.
Das entspricht einer Ãœberschreitung der textlichen Festsetzung um 0,33 cm
aufgrund einer geplanten Dachbegrünung. Mit dem LVR wurde daher abgestimmt,
dass die zulässige Überschreitung in geringem Maß erhöht werden kann. Dies
wurde dementsprechend in den textlichen Festsetzungen unter § 2 eingearbeitet.
1.3
Schreiben
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) vom 12.01.2011
Seitens des KBD war
eine Auswertung des Bereiches teilweise nicht möglich und die Existenz von
Kampfmitteln konnte nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Im ausgewerteten
Bereich (siehe Anhang 1 des Schreibens vom 12.01.2012) lagen dem KBD keine
Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln vor. Laut KBD sind im nicht
ausgewerteten Bereich Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Bei
Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um ca.
0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen
empfohlen. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel
gefunden werden. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen empfiehlt der KBD eine Sicherheitsdetektion. In diesem Fall ist die
weitere Vorgehensweise dem durch den KBD zugesendeten Merkblatt (siehe Anhang 2
des Schreibens vom 12.01.2012) zu
entnehmen.
Die Anregungen des
KBD werden in den textlichen Hinweisen des Bebauungsplanes aufgenommen und
entsprechend auch im Umweltbericht unter 5.1 abgehandelt.
1.4
Schreiben
des BRW – Bergisch-Rheinischer Wasserverband vom 20.01.2012
Gegen den
Bebauungsplan wurden keine Bedenken vorgebracht. Es wurde jedoch auf den Inhalt
des Schreibens vom 17.10.2011 verwiesen, welches weiterhin Bestand hätte.
Zu den Hinweisen des
letztgenannten Schreibens wurde bereits Stellung genommen. Es wird insoweit auf
die Abwägung in der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/124 (Ratssitzung vom
14.12.2011) verwiesen.
1.5
Schreiben
des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2012
Gegen das Vorhaben wurden aus forstlicher Sicht weiterhin keine Bedenken
geäußert. Wald sei nicht betroffen.
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
1.6
Schreiben
der Handwerkskammer Düsseldorf vom 31.01.2012
Zum aktuellen Verfahrensstand
der Bauleitplanung im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 258 mit
dem Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 16 wurde der Inhalt des Schreibens vom
13.10.2011 noch einmal bestätigt. Demnach steht die Handwerkskammer Düsseldorf
positiv der städtebaulichen Aufwertung des Planbereiches gegenüber. Weitere
Anregungen und Anmerkungen wurden nicht vorgebracht.
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
1.7
Schreiben
der Kreisverwaltung Mettmann vom 01.02.2012
Untere Wasserbehörde:
Das Schreiben und die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde kann die wasserrechtliche Genehmigung im Zuge des Bauantrags
gestellt werden.
Die geforderten
verbindlich festzusetzenden Abstandsflächen zur Itter werden in einem noch
aufzustellenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BRW und dem
Investor vereinbart. Dies ist in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 3
festgelegt.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Von der Unteren
Immissionsschutzbehörde bestehen aus Sicht des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird angeregt den
Vorschlägen des Sachverständigen zu folgen und die Spitzenpegelüberschreitungen
(siehe Stellungnahme vom 07.12.2011) durch einen optimierten Wohnungsgrundriss
(an den mit VVVVV gekennzeichneten Fassaden dürfen keine Räume vorgesehen
werden, die dem Schlafen dienen; z. B. Kinder und Schlafzimmer)
sicherzustellen. Es könne hiervon abgewichen werden, wenn durch geeignete
Fensterkonstruktionen für ausreichend Lärmschutz gesorgt würde.
Die textliche
Festsetzung Nr. 7 solle entsprechend angepasst werden.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Nach eingehender
Prüfung durch den Architekten ist es nicht möglich die Wohnungsgrundrisse
entsprechend den Empfehlungen der Unteren Immissionsschutzbehörde zu verändern.
An den mit VVVVV gekennzeichneten Fassaden sind daher zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen
Fenster mit mechanischen Belüftungssystemen festgesetzt.
Durch diese Fenster
werden auch die (niedrigeren) Gewerbelärmimmissionen in ausreichender Weise
gemindert.
Die textliche
Festsetzung Nr. 7 wurde entsprechend geändert.
Untere Bodenschutzbehörde:
Aus Sicht des
allgemeinen Bodenschutzes wurden keine Anregungen vorgebracht.
Bezüglich Altlasten
sollte es in der Begründung auf S. 35 Satz 2 und 3 wie folgt Änderungen geben:
Das Plangebiet
entspricht der ehemaligen Altlastverdachtsfläche 29054. In den nachrichtlich
verzeichneten Flächen des Altlastverzeichnisses des Kreises Mettmann ist die
Fläche jedoch nun unter der Nummer 6570/18 Hi mit der Altlastenklasse 4
(Verdacht ausgeräumt) nachrichtlich enthalten. Dies bedeutet, dass diese Fläche
nicht im Bebauungsplan gekennzeichnet werden muss.
Die Hinweise der
Unteren Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits in die
Begründung eingearbeitet.
Kreisgesundheitsamt:
Es wurden keine
Anregungen vorgebracht.
Untere Landschaftsbehörde:
Die Untere
Landschaftsbehörde hat keine weiteren über die Anregungen vom 13.10.2011
hinausgehenden Anmerkungen und Anregungen.
Insofern wird das
Schreiben zur Kenntnis genommen und auf die Stellungnahme in der Sitzungsvorlage
WP 09-14 SV 61/124 verwiesen (Ratssitzung vom 14.12.2011). Des Weiteren wird
darauf hingewiesen, dass die CEF Maßnahmen in dem aufzustellenden Bebauzungsplan
unter „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20)“ festgesetzt wurden. In Absprache mit der
unteren Landschaftsbehörde nach dem Schreiben vom 13.10. wurden die
Verminderungsmaßnahmen ebenfalls unter „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20)“
festgesetzt. Zudem wurden unter „Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§9 Abs. 1 Nr. 25a)“ die Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt.
Planungsrecht:
Die landesplanerische
Anpassung nach § 32 Abs. 1 LPlG ist ohne regionalplanerische Bedenken an die
Bezirksregierung DüsseldorfÂ
weitergeleitet worden.
Anregungen aus der
Stellungnahme der Kreisverwaltung Mettmann vom 13. September 2011 sind in das
städtebauliche Konzept eingearbeitet worden.
Nach Abwägung durch
den Rat der Stadt wird um Mitteilung des Ergebnisses und weiter um
Benachrichtigung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans
gebeten.
Die Anmerkung wird
zur Kenntnis genommen. Dem letztgenannten Punkt wird zu gegebener Zeit Folge
geleistet.
2.
die Anregungen der BürgerInnen im Rahmen der öffentlichen Auslegung wie
folgt abzuhandeln:
2.1
Schreiben
der Bürgerin Ursula Linden vom 26.01.2012:
Frau Linden lehnte
den Bebauungsplan in gegebener Form ab, insbesondere im Hinblick auf den im
Strategischen Entwicklungskonzept der Stadt Hilden angegebenen Bevölkerungsrückgang
von 5% bis 2025, der Verbauung von Grünfläche sowie der Verschlechterung der
Situation der Itter. Die Bürgerin verlangte die Erhaltung eines mindestens 15 m
breiten Schutzstreifens zur Itter.
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Es wird wie folgt Stellung genommen:
- Bevölkerungsrückgang
von 5% bis 2025:
Gemäß der
Trendvorausberechnung des Strategischen Entwicklungskonzepts für die Stadt
Hilden (Stand November 2010) ergibt sich ein prognostizierter
Bevölkerungsrückgang von 4,5%[1].
Jedoch profitiert die Stadt Hilden auch „…von der direkten Nähe zum Oberzentrum
Düsseldorf, für das in den nächsten Jahren eine stetige Bevölkerungszunahme
prognostiziert wird.“[2]
Die Gutachter
empfehlen als Strategie für die Wohnbaulandentwicklung in Hilden eher eine
behutsame Entwicklung mehrerer kleiner Flächen als die Entwicklung weniger
großer Wohnbauflächen („ergänzende Neubaumaßnahmen“).[3] Auch im Hinblick auf die Kosten zur
Herstellung und dem Betrieb technischer Infrastruktur sind integrierte Lagen,
insbesondere größere Baulücken sowie Reaktivierungen von Flächen, größeren
Siedlungserweiterungen im Grundsatz vorzuziehen. Viele kleinere Flächen können dabei
wirtschaftlich entwickelt werden.[4]
Eine solche Fläche
umfasst jedoch gerade der Bebauungsplan Nr.258 (VEP Nr. 16). Daher entspricht
dieser den Strategieempfehlungen des Strategischen Entwicklungskonzepts.
[1] Planersocietät; Strategisches Entwicklungskonzept für die Stadt Hilden (2010); S.29
2 Ebenda; S. 113
3 Ebenda; S. 111
4 Ebenda; S. 112
- Verbauung
von Grünfläche
Bei der Fläche handelt es sich um ein
privates Grundstück, welches bisher nicht öffentlich zugänglich und nutzbar
war. Durch das geplante Vorhaben werden im Vergleich zum jetzigen Zustand
insgesamt lediglich 220 qm mehr versiegelt. Die derzeitige Hoffläche und andere
versiegelte Flächen werden entsiegelt. Des Weiteren wird das Grünstück nun
größtenteils über den geplanten Weg öffentlich zugänglich gemacht.
- Verschlechterung
der Situation der Itter:
Derzeit ist die Itter beidseitig durch
Mauern eingefasst. Diese Mauern bleiben auch nach Fertigstellung der
Baumaßnahme bestehen. Es werden keine Änderungen an dem Gewässer vorgenommen.
Das durch die WRRL (Wasserrahmenrichtlinie) festgeschriebene und in dem § 27 WHG
(Wasserhaushaltsgesetz) umgesetzte Verschlechterungsverbot zielt auf Verbot der
Gewässerverschlechterung durch Abstufung in eine niedrigere Zustandskategorie
gemäß WRRL (z.B. von gut zu mäßig) ab. Es ist nicht davon auszugehen, dass es
durch die Baumaßnahme zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes der Itter
kommen wird. Die Kartierung des Landschaftsarchitekten hat ergeben, dass im Böschungsbereich
der Itter überwiegend nicht heimische und nicht standortgerechte Pflanzen
vorkommen. Durch die mit dem BRW abgesprochene Änderung des Böschungsbereiches
werden diese entfernt und ersetzt, so dass eine Bewirtschaftung seitens des BRW
jederzeit möglich ist.
Des Weiteren wird
darauf hingewiesen, dass der derzeitige Grünstreifen größtenteils erhalten
bleibt. Im Bereich des jetzigen Baumbestandes im westlichen Bereich des
Plangebietes wird es zu keinen Änderungen im Böschungs- und Uferbereich kommen.
Lediglich der Böschungsbereich zwischen Haus Nr. 3 und Haus Nr. 4 bis an Haus
Nr.2 wird nach Vorgaben des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW)
modelliert resp. abgeflacht. Die Modellierung sieht eine Abflachung des
Böschungswinkels auf ca. 10% über eine Breite von ca. 9 m vor. In diesen 9
Metern ist ein 4,50 m breiter Streifen für den Bergisch-Rheinischen
Wasserverband vorgesehen, der nicht bebaut werden darf. Eine daran
anschließende 2,00 m breite Zone ist für Terrassen, Pflasterflächen und andere
private Nutzungen ausgeschlossen.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen. Der Forderung der Erhaltung eines 15 m breiten
Schutzstreifens wird widersprochen. Die Aussage, dass die Umsetzung des
Bebauungsplanes die Situation der Itter verschlechtert, wird zurückgewiesen.
2.2
Schreiben
der Bürger Werner und Wilma Roth vom 02.02.2012:
Die Bürger Werner und
Wilma Roth sind mit dem Bebauungsplan nicht einverstanden und verlangen eine
Änderung der Planung. Diese solle der Lage im Denkmalbereich und historischen
Ortskern Rechnung tragen. Zudem solle der Grünstreifen an der Itter von vormals
10 m Breite nicht auf 9 m oder weniger verringert werden. Es sei zudem genügend
Platz auf dem Grundstück vorhanden um den Grünstreifen zu erhalten.
Es wurde daher darum
gebeten die Gebäude von der Itter weg in Richtung Süden zu verlegen. Es wurde
empfohlen, den Weg zur Erschließung in den Grünstreifen an der Itter zu legen.
Dieser könne als attraktive Verbindung zum Fritz-Gressard-Platz dienen. Der Weg
solle zudem nicht als halböffentlich bezeichnet werden, da aus Sicht der Bürger
Roth die Kontrolle des öffentlichen Gehrechts nicht gesichert sei. Damit
verbunden ist die Frage nach der Regelung des Gehrechts bis 20 Uhr. Passanten
und Besucher würden sich durch diese unklare Lage zudem nicht willkommen
fühlen.
Zu den Hinweisen wird wie folgt Stellung genommen:
- Besondere
Lage des Plangebiets im Denkmalbereich und historischen Ortskern:
Aus Sicht des LVR-Amt
für Denkmalpflege im Rheinland wurde dem Denkmalschutz ausreichend Rechnung
getragen (siehe auch Punkt 1.1: Schreiben des LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland vom 05.01.2012). In einem Vor-Ort Termin mit dem LVR-Amt für
Denkmalpflege wurde zudem die Planung diskutiert und Belange des
Denkmalschutzens sind mit eingeflossen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass das Denkmal „Haus auf der Bech“ gerade erst durch die Planung
und den Wegfall der an der Schwanenstraße gelegenen Mauer in dessen Gänze
erlebbar wird. Die geplanten Neubauten sollen von einer schlichten Architektur
sein, die die städtebaulichen Gegebenheiten des Denkmalbereichs nicht
beeinträchtigen. Zudem ist das neue Gebäude gegenüber des Denkmals „Haus auf
der Bech“ auch hinsichtlich seiner Wandhöhe auf die Gegebenheiten angepasst.
Die weiteren neuen Gebäude sind von der Schwanenstraße her kaum einsehbar.
Aus stadtplanerischer
Sicht wird dem Denkmalschutz und der Lage im historischen Ortsteil von Hilden
ausreichen Rechnung getragen.
- Unnötige
Verringerung des Grünstreifens:
Zunächst wird darauf
hingewiesen, dass es sich bei der Fläche und dem Grünstreifen an der Itter um
ein privates Grundstück handelt, welches bisher nicht öffentlich zugänglich und
nutzbar war. Dies wird sich durch die Planung der beschränkten Zugänglichkeit
über einen halböffentlichen Weg ändern.
Im noch geltenden
Flächennutzungsplan ist ein Grünstreifen von rund 10 m an der Itter vermerkt,
der auch durch bestehende Gebäude verläuft. Dieser Grünstreifen ist nicht
durchgängig, sondern endet rund 13 m vor der Grenze des südwestlichen
Planbereichs. Die Planung sieht einerseits zwar eine Verringerung des
Grünstreifens auf 9 m vor, jedoch wird dieser andererseits auf den
südwestlichen Bereich, welcher nicht im Flächennutzungsplan enthalten war,
ausgeweitet.
Eine Durchgängigkeit
des Grünstreifens ist auch im Bereich des bestehenden Gebäudes, welches sich
westlich des Hauses „auf der Bech“ befindet, nicht gegeben. Dieses Gebäude
befindet sich mit seiner Wand direkt an der Ittermauer. Durch den Abriss,
Neubau und der Einrichtung eines 3 m breiten Grünstreifens wird hier erst eine
Durchgängigkeit geschaffen.
Die Verringerung der
Breite des im Flächennutzungsplan vorgesehenen Grünstreifens wird bestätigt,
jedoch wird auf die Maßnahmen der Planung zurÂ
Schaffung der Durchgängigkeit verwiesen. Eine Änderung der geplanten
Breite ist daher nicht notwendig.
- Verlegung
der Gebäude nach Süden; Verlegung des Erschließungsweges in den Ittergrünstreifen:
Eine Verlegung der
Gebäude nach Süden ist unter Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen zu benachbarten
Gebäuden nicht möglich (siehe § 6 BauO NRW).
Einer Verlegung des
Erschließungsweges in den Grünstreifen wird widersprochen, da dieser
Vornehmlich der Bewirtschaftung der Itter durch den Bergisch-Rheinischen
Wasserverband dient. Dieser 4,50 m breite Streifen darf nicht bebaut werden.
Eine daran anschließende 2,00 m breite Zone ist auch für Pflasterflächen
ausgeschlossen.
- Einrichtung
einer Wegeverbindung in Richtung Fritz-Gressard-Platz über angrenzendes
Grundstück:
Das angrenzende
Grundstück liegt außerhalb des Plangebietes und ist darüber hinaus nicht im
Besitz des Vorhabenträgers. Ein Ankauf dieser Fläche ist nicht vorgesehen. Die
Einrichtung einer Wegeverbindung über diese Fläche wäre daher Gegenstand einer
eigenständigen Planung.
- Problematik
der Halböffentlichkeit des Weges
Die Organisation der
öffentlichen Zugänglichkeit des Erschließungsweges bis 20:00 Uhr wird im
städtebaulichen Vertrag geregelt. Es werden an der Schwanenstraße Tore zum Weg
eingerichtet.
Eine durchgängige
öffentliche Zugänglichkeit des Weges wird insbesondere von Seiten
ortsansässiger Bürger nicht gewünscht. In der Bürgeranhörung vom 31.03.2011
wurden Bedenken bezüglich Verstärkung der bereits vorhandenen
Vandalismusproblematik in diesem Gebiet genannt. Die Einrichtung als
halböffentlicher Weg bietet daher einen Kompromiss zwischen dem Wunsch nach der
öffentlichen Zugänglichkeit von Grünflächen im Innenbereich Hildens und den
Sicherheitsanliegen ortsansässiger Bürger.
2.3
Schreiben
der Bürgerin Tina Dahmen 03.02.2012:
Frau Tina Dahmen,
Eigentümerin des Grundstücks Benrather Str. 14, gab zu bedenken, dass
insbesondere die rückwärtig bebauten Grundstücke der Hausnummern 12 und 10 für
die Feuerwehr kaum zugänglich sind. Frau Dahmen hält daher eine Zufahrt von der
Rückseite der Gebäude her als unabdingbar.
Darüber hinaus sei es
auch für die Ladenlokale an der Benrather Straße von Vorteil, wenn diese von
der Rückseite der Grundstücke beliefert werden könnten.
In einer
ursprünglichen Planung der Straße am Schwanenplatz sollte laut Frau Dahmen bis
hinter Haus Nr. 20 gebaut werden. Die Eigentümerin hätte jedoch damals nicht
verkaufen wollen.
Auch vor dem
Hintergrund des von Frau Dahmen befürchteten weiteren Niedergangs der ehemals
attraktiven Straße durch Leerstände und aus ihrer Sicht unerwünschte Nutzungen,
solle eine Zufahrt vom Schwanenplatz bis hinter die genannten Grundstücke
dringend geboten sein.
Frau Dahmen wünscht
Auskunft über die zukünftige Nutzung des Parkraums auf dem Flurgrundstück 1690.
Zu den Anregungen und
Bedenken wird wie folgt Stellung genommen:
- Geforderte
Zugänglichkeit der Gebäude mit rückwärtiger Bebauung (insbesondere Hausnummern
10 und 12) aus Brandschutzgründen:
Der Forderung nach
der rückwärtigen Zugänglichkeit der genannten Häuser aus Brandschutzgründen
wird widersprochen. Das Grundstück, über das aus Sicht der Bürgerin eine
Zufahrt geschaffen werden soll, befindet sich in Privateigentum. Die Einhaltung
des erforderlichen Brandschutzes gem. § 17 BauO NRW ist für den Bereich der
Planung gegeben. Es können jedoch darüber hinaus keine Ansprüche für andere
Grundstücke außerhalb des Plangebiets geltend gemacht werden, wenn die
brandschutzrechtliche Situation für diese durch die Planung nicht verändert
wird.
Sollten die genannten
Grundstücke und Häuser mit rückwärtiger Bebauung jedoch zukünftig überplant
werden, wird auch die Einhaltung des erforderlichen Brandschutzes geprüft.
- Rückwärtige
Zugänglichkeit von Ladenlokalen zwecks Belieferung:
Die genannten
Ladenlokale liegen außerhalb des Planbereichs und erfahren durch die Umsetzung
der Planung keine Änderung der gegenwärtigen Situation, insbesondere nicht bezüglich
der Anlieferung.
Sollte der Bereich
der genannten Ladenlokale jedoch zukünftig überplant werden, kann gegebenenfalls
eine Änderung der Belieferungssituation geprüft werden.
- Ursprüngliche
Planung der Straße am Schwanenplatz:
Eventuelle vergangene
Varianten im Zusammenhang der Planung der Straße am Schwanenplatz sind nicht
Gegenstand der aktuellen Planung. Insofern wird nicht weiter auf diesen Punkt
eingegangen.
- Befürchteter
weiterer Niedergang der Straße durch Leerstände und wechselnde unerwünschte
Nutzungen bei Nichteinrichtung einer rückwärtigen Zufahrt:
Durch die Einrichtung
einer rückwärtigen Zufahrt können generell keine Leerstände, und/oder
wechselnde bestimmte Nutzungen ausgeschlossen werden. Die Anregung der Bürgerin
kann in diesem bestimmten Fall nicht bestätigt oder widersprochen werden. Dies
müsste gegebenenfalls gesondert geprüft werden, was nicht Gegenstand dieser
Planung ist.
- Nutzung
des Parkraums auf dem Flurgrundstück 1690:
Bei der Fläche des
Flurgrundstücks 1690 handelt es sich um die Erweiterung der Tiefgarage des
Gebäudes Schwanenplatz Nr. 4. Dieser Bereich liegt außerhalb des Plangebiets.
Für weitere Auskünfte bezüglich der Nutzung wird die Bürgerin daher gebeten
sich an den Eigentümer zu wenden.
2.4
Im
Übrigen sind die während der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der 2.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten, als bereits im
Offenlagebeschluss des Rates vom 14.12.2011 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV
61/124) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 14.12.2011
verwiesen.
3.
das Angebot vom 15.02.2012 der Firma Logo
Bau-Regie GmbH, Düsseldorf auf Abschluss des Durchführungsvertrags anzunehmen und die Stadtverwaltung zu ermächtigen, den
Durchführungsvertrag gemäß §§ 63 und 64 Gemeindeordnung NW verbindlich für die
Stadt Hilden abzuschließen.
4.
den Bebauungsplan Nr. 258 mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.
16. gem. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666)
in der z.Zt gültigen Fassung sowie §10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBI. I S. 2414), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509) geändert
wurde, als Satzung.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung
einschließlich Umweltbericht vom 08.02.2012 zugrunde.
Das Plangebiet des Bebauungsplan
Nr. 258 mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 16 liegt im Stadtzentrum
von Hilden. Es wird im Norden begrenzt durch den Itterbach und im Osten durch
die Schwanenstraße. Es beinhaltet die Flurstücke 95, 98, 923, 926, 928, 929,
930, 931 in Flur 58 der Gemarkung Hilden.
Ziel des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ist die Schaffung von innerstädtischem Wohnraum.