Beschlussvorschlag:

 

Variante A:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, auf Basis des von den Eigentümern der Grundstücke 14 – 22 vorgelegten städtebaulichen Entwurfs das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 236A durch ein von den Antragstellern zu beauftragendes Stadtplanungsbüro gemäß § 4b BauGB fortsetzen zu lassen.

Spätestens zum Satzungsbeschluss ist ein Vertrag vorzulegen, in dem auf Grundlage des Angebotes der Antragsteller zu vereinbaren ist, dass die Erschließung zu errichten ist und dass die Antragsteller die Kosten für Bau und Unterhaltung der Erschließung anteilmäßig tragen.

 

 

oder

 

 

Variante B:

 

Der Antrag, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 236A auf Grundlage des vorgelegten städtebaulichen Entwurfs fortzusetzen, wird abgelehnt.

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Sitzungsvorlage zu erstellen, um das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 236A einzustellen.