Beschlussvorschläge:

 

I.              Änderungsantrag der BA/CDf-Fraktion (eingebracht in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 16.3.2011)                                                                                                                    

Der Rat der Stadt Hilden möge nach Vorberatung im Haupt und Finanzausschuss beschließen:

1.    Der Rat stellt fest: Die kommunalen Beteiligungsunternehmen sind so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird (§ 109 Abs. 1 GO NRW). Eine umfassende Kontrolle der Unternehmenstätigkeit bedarf einer weitgehenden Transparenz der Rahmenbedingungen und Abläufe.

2.    Der Rat nimmt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von dem als Anlage beigefügten Beteiligungsbericht und weist diesen als unzureichend, unvollständig und intransparent zurück. Der Rat fordert die Stadtverwaltung auf:

a.    die Grundsätze anzugeben, nach denen in Hilden die Steuerung und Ãœberwachung städtischer Beteiligungen erfolgt („Richtlinien für Beteiligungsmanagement“);

b.    darzulegen, welche gesamtstädtischen Ziele dem Beteiligungsmanagement zugrunde liegen;

c.    darzulegen, wem die Gesamtsteuerung und -überwachung der städtischen Beteiligungen obliegt;

d.    darzulegen, welche Akteure unmittelbar und mittelbar am Beteiligungsmanagement der Stadt beteiligt sind;

e.    neben den finanziellen Daten auch die Kennzahlen bzgl. der Beschäftigten (Quote Frauen/Männer oder Quote Leistungsgeminderte) zu liefern;

f.     über die städtischen Vertreter in den Gesellschaftsgremien sicherzustellen, dass zukünftig bei Neuabschluss bzw. Verlängerung von Anstellungsverträgen der Geschäftsführer kommunaler Beteiligungsunternehmen eine Einverständniserklärung des Anzustellenden zum Vertrag genommen wird, die eine Offenlegung der Bezüge nach Maßgabe der Grundsätze des Deutschen Corporate Governance-Kodex, nach § 108 Abs. 1, Nr. 9 GO NRW und gem. Ratsbeschluss vom 12.05.2010 (SV 20/017) ermöglicht; die Veröffentlichung der Bezüge soll über den jährlichen städtischen Beteiligungsbericht erfolgen;

3.    Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Beteiligungsbericht unter Berücksichtigung der Punkte a) bis f) zu überarbeiten.

4.    Der überarbeitete Beteiligungsbericht ist nach Behandlung im Rat den Einwohnern Hildens zugänglich machen. Zudem erfolgt eine Veröffentlichung des Datenmaterials auf CDRom sowie im Intranet und Internetauftritt der Stadt Hilden, um die Handhabung und Recherche für Interessierte zu erleichtern.“

 

II.            Beschlussvorschlag der Verwaltung:                                                                                      

 

„1.       Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von dem als Anlage beigefügten Beteiligungsbericht. Der Rat beschließt über den Bericht als Anlage zum Haushaltsplan 2011, im Sinne von § 108 Abs. 2 GO NW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GemHVO.

 

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntgabe des Beteiligungsberichtes zu veranlassen (s. § 117 Abs. 2 GO NW). Die Aufsichtsbehörde ist vorab hierüber in Kenntnis zu setzen im Sinne von § 80 Abs. 5 GO NW. Als Anlage zur Haushaltssatzung ist der Beteiligungsbericht nach § 80 Abs. 6 GO NW bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2010 zur Einsichtnahme bereit zu halten.“