Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,

 

1.         die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

1.1       Schreiben des Landesbetriebes Straßen.NRW, Mönchengladbach, vom 15.07.2010

 

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2       Schreiben der Stadtwerke Hilden (SWH) vom 19.07.2010

 

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3         Schreiben der Handwerkskammer (HWK) Düsseldorf vom 21.07.2010

 

Die Handwerkskammer Düsseldorf regt an, im Plangebiet innerhalb der Ausweisung als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ die sog. „nicht-störenden“ Handwerksbetriebe ebenfalls zuzulassen. Bisher sind solche Betriebe durch eine entsprechende textliche Festsetzung ausgeschlossen. Aus Sicht der Handwerkskammer sind nicht-störende Handwerksbetriebe und nicht-störende Gewerbebetriebe in der Praxis und in ihren städtebaulichen Auswirkungen kaum voneinander zu unterscheiden und deshalb gleich zu behandeln.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Das Plangebiet soll langfristig eine Perspektive für die Weiterentwicklung des Wilhelm-Fabry-Museums bieten. Dies erfordert auch eine entsprechende passende Nutzung der Umgebungsbebauung. Dazu gehören aus städtebaulicher Sicht weder Handwerks- noch Gewerbebetriebe.

Dies umso mehr, als dass von derartigen Betrieben – auch wenn sie als „nicht-störend“ eingestuft werden –  meist Beeinträchtigungen für die Umgebung ausgehen. Angesichts der bereits vorhandenen schalltechnischen Vorbelastungen des Plangebietes sollen weitere Beeinträchtigungen jedoch vermieden werden.

 

Der Anregung, nicht-störende Handwerksbetriebe im Allgemeinen Wohngebiet zuzulassen, wird nicht gefolgt. Der Anregung wird jedoch durch den neu in den Bebauungsplan aufgenommenen Ausschluss auch von nicht-störenden Gewerbenutzungen im Allgemeinen Wohngebiet nachgekommen.

 

1.4         Schreiben des B.U.N.D., Ortsgruppe Hilden, vom 25.07.2010

 

Die B.U.N.D.-Ortsgruppe Hilden hat zunächst keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Inhalte des Bebauungsplanes, macht jedoch einige Anregungen in Bezug auf die im Plangebiet enthaltenen „alten Bäume“.

 

Im Detail soll sich ein zukünftiges neues Fabry-Museum mit einer kleinen Nutzfläche begnügen. Dies wäre nicht nur billiger, sondern würde auch weniger Grundfläche erfordern – und damit Baumstandorte verschonen.

Des weiteren soll ein Kirschbaum auf dem Grundstück Benrather Straße 28 als „temporär zu erhaltender Baum“ ausgewiesen werden sowie der zukünftige Museumsneubau „auf die prägende Rotbuche“ an der Ellerstraße Rücksicht nehmen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Schon die heutige Situation des Fabry-Museums ist von räumlicher Dichte, wenn nicht „Enge“ geprägt. Ein zukünftiger Neubau soll dieser Situation, die eine Weiterentwicklung des Museums stark behindert, Abhilfe schaffen.

 

Ein Neubau, der den Raum-Mehrbedarf von ca. 1200m² nicht abdecken kann, ist nicht sachdienlich; insofern müssen die Möglichkeiten des Bebauungsplanes bestehen bleiben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, für einen späteren Architekten-Wettbewerb nicht zu restriktive Vorgaben zu machen. Von daher werden die Geschossigkeiten bzw. die überbaubaren Flächen nicht reduziert.

 

Die vom B.U.N.D. angesprochene Rotbuche gehört zu den temporär zu erhaltenden Bäumen, d.h. sie hat eine Bestandssicherheit bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Baurechtes für ein neues Fabry-Museum. Ob die Architektur des zukünftigen Museums auf diesen Baum Rücksicht nimmt, kann nicht gesagt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt jedoch kann die Rotbuche als „geschützt“ betrachtet werden.

 

Der Kirschbaum auf einem privaten Grundstück steht der dort erforderlichen Neuordnung der Stellplätze im Weg, die wiederum durch die Grundstücksneuordnung (Abtritt von Grundstücksteilen an die Stadt Hilden im Rahmen der Umlegung) ausgelöst wird. Zudem wurde der Kirschbaum durch das zuständige Fachamt der Stadt Hilden nicht als erhaltenswürdig angesehen. Deshalb erhält der Baum keine weitere Berücksichtigung im Bebauungsplan.

 

Den Anregungen kann daher nicht gefolgt werden.

 

1.5         Schreiben der Rheinbahn, Düsseldorf, vom 27.07.2010

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen, die Inhalte in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

1.6         Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom 27.07.2010

 

Der Kreis Mettmann äußert sich auf mehreren inhaltlichen Ebenen zu dem Bebauungsplan-Entwurf.

Die Untere Wasserbehörde hat bezüglich der Planung keine Bedenken.

Die Untere Immissionsschutzbehörde äußert sich zu der Zufahrt zum privaten Garagenhof und den im Lärmschutzgutachten gemachten Vorschlägen zur Lösung der Probleme.

Es wird angeregt, neben der ohnehin geplanten Schallschutzmauer auch „geräuscharme“ [Garagen-] Torkonstruktionen vorzugeben.

Hierzu kann ausgeführt werden, dass die besagte Lärmschutzwand in der Zwischenzeit gebaut wurde (2m hoch, 16m lang) und dass bei den neu aufgestellten Garagen geräuscharme elektrische Toröffner eingebaut wurden.

Den Anregungen wurde also gefolgt.

Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises meldet für das Plangebiet zwei sog. „Altstandorte“. Sie schlägt vor, diese Altstandorte im Bebauungsplan darzustellen und einen textlichen Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen, wonach bei baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu diesen Grundstücken die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen ist.

Den Anregungen wird gefolgt.

Das Kreisgesundheitsamt wiederum äußert sich  ausführlich zu den Festlegungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen, die im Bebauungsplan enthalten sind, und macht Umformulierungsvorschläge. Diese Vorschläge wurden berücksichtigt, den Anregungen wurde gefolgt.

Das Planungsamt des Kreises hat sowohl aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde als auch aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Planung.

 

1.7         Das Protokoll der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 17.12.2009 wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen.

 

2.         die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 240 sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21,.12.2006 (BGBl. I S. 3316).

 

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 240 liegt am westlichen Rand der Hildener Innenstadt im Eckbereich zwischen Ellerstraße, Benrather Straße und Poststraße. Im einzelnen beinhaltet das Plangebiet die Flurstücke 190, 195, 196, 197, 307, 343, 344, 345, 361, 362, 363, 369 und 370, alle in Flur 51 der Gemarkung Hilden.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll altes Planungsrecht aufgehoben und dafür neues Planungsrecht geschaffen werden, um so für den Bereich eine zeitgemäße bauliche Nutzung zu ermöglichen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine Weiterentwicklung des Komplexes aus Wilhelm-Fabry-Museum und Alter Kornbrennerei.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht vom 27.12.2010 zugrunde.