Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.         den Aufstellungsbeschluss für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung (VEP Nr. 16) vom 14.07.2010 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Hilden am 30.07.2010) dahingehend zu ändern, dass nun ein herkömmlicher Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung aufgestellt wird.

 

Das Plangebiet für den Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung liegt im Hildener Westen im westlichen Eckbereich von Düsseldorfer Straße und Niedenstraße. Es umfasst die Flurstücke 307 und 308. Alle Flurstücke liegen in Flur 1 der Gemarkung Hilden.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die gewerbliche Nutzung des Plangebietes als Erweiterungsfläche für einen unmittelbar angrenzenden Gewerbebetrieb ermöglichen.

 

2.         die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

2.1      Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 01.10.2010:

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

2.2      Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW vom 21.09.2010:

 

Die Hinweise von Straßen NRW werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die Anbauverbotszone sowie die Anbaubeschränkungszone im Bebauungsplan nachrichtlich darzustellen, wird gefolgt. Ferner wird im Bauleitplanverfahren die Variante 1 weiter verfolgt, eine Zufahrt von der Düsseldorfer Straße soll nicht erfolgen.

Des Weiteren wurde im Bebauungsplan entlang der Düsseldorfer Straße ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt, demnach wird der Anregung entsprochen.

 

Die Anregungen hinsichtlich des Sichtfensters wurden überprüft und das Sichtfenster nachrichtlich im Bebauungsplan eingetragen. Durch die festgesetzte Grünfläche sind keine Beeinträchtigungen der Sicht zu erwarten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird analog zum geltenden Planungsrecht parallel zur Bundesstraße (B 228) eine private Grünfläche festgesetzt. Zusätzlich wird eine Fläche zum Erhalt des Gehölzbestandes festgesetzt. Die zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederanpflanzung gekennzeichneten Bereiche sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen einer Wiederanpflanzungsverpflichtung. Die Rodung und der Rückschnitt von Gehölzen sind nur aus Verkehrssicherheits-gründen zulässig. Diese Maßnahmen sind mit dem Tiefbau- und Grünflächenamt - Sachgebiet Grünflächen / Forst - vorab abzustimmen. Zudem sind Neupflanzungen mit dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen abzustimmen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.

Der Hinweis, dass der Landesbetrieb Straßen NRW keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen übernimmt, wird zur Kenntnis genommen.

Entsprechend den Anregungen des Landesbetriebes Straßen.NRW ist dessen zuständige Niederlassung im Zuge des Bauantragsverfahrens zu beteiligen.

 

2.3      Schreiben des Kreises Mettmann vom 30.09.2010 und vom 04.10.2010:

 

Untere Wasserbehörde:

 

Keine Bedenken.

 

Untere Immissionsschutzbehörde:

 

Die Hinweise zur Erschließung des Grundstücks wurden geprüft. Von einer Erschließung über die Düsseldorfer Straße, wie durch die Untere Immissionsschutzbehörde angeregt, soll jedoch Abstand genommen werden, da eine Zufahrt zur freien Strecke auch aus Sicht des Landesbetriebes Straßenbau NRW nicht möglich ist. Ferner wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Erschließung über die Forststraße geprüft. Aufgrund der vorhandenen Bebauung entlang der Forststraße sowie des Grünstreifens entlang der B 228 ist diese Erschließungsvariante jedoch ebenfalls nicht möglich, so dass die Erschließung über die Niedenstraße erfolgen soll.

Hierbei gilt es  zu beachten, dass bereits heute planungsrechtlich Teilflächen des Plangebietes als Gewerbegebiet festgesetzt sind. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes wird die festgesetzte Gewerbefläche lediglich in Richtung B 228 erweitert, um eine bessere Ausnutzbarkeit der Fläche zu erreichen.

Im Bebauungsplan werden Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des BImSchG getroffen. So sind Emissionskontingente LEK nach DIN 45691, Ausgabe Dezember 2006, festgesetzt. Durch die Entwicklung dieses integrierten Standortes soll eine Innenentwicklung forciert werden und es wird demnach ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden im Sinne des BauGB verfolgt.

 

Der Anregung, die Abstandsklassen I-VII auszuschließen, beziehungsweise die Abstandklasse VII ausnahmsweise zu zulassen, wird nicht gefolgt. Mit dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 vom 6.6.2007 wurden die Abstandsklassen überarbeitet. Eine Überprüfung hat jedoch ergeben, dass sich in der Abstandklasse VII nur geringfügige Unterschiede ergeben. Aufgrund der beabsichtigten Planungsziele wird der Anregung nicht gefolgt. Analog zum bestehenden Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung werden die Abstandsklassen I-VI ausgeschlossen. Der Ausschluss der Abstandsklasse VII wird im Hinblick auf die mögliche Betriebserweiterung der Firma Profair für nicht zielführend erachtet.

Die schalltechnische Untersuchung zeigt im Ergebnis, dass unter Einhaltung der berechneten Emissionskontingente für den Tag beziehungsweise für die Nacht ein verträgliches Nebeneinander der geplanten gewerblichen Nutzung im Plangebiet und der angrenzenden Wohnnutzung gewährleistet werden kann. Der Anregung, den nächtlichen Lieferverkehr sowie nächtliche Ladetätigkeiten grundsätzlich auszuschließen, wird daher nicht gefolgt.

Durch die festgesetzten Emissionskontingente werden im Bebauungsplan Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des BImSchG getroffen.

 

Die Hinweise zum Immissionsort 11 (IO 11, Niedenstraße 11) werden zur Kenntnis genommen. Dieser Immissionsort befindet sich in einem planungsrechtlich festgesetzten Gewerbegebiet. Dementsprechend ist hier nur eine privilegierte Wohnnutzung zulässig, so dass die Immissionsrichtwerte eines Gewerbegebietes heranzuziehen sind. 

 

Den Anregungen zur Festlegung der Teilflächen im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde entsprochen und das Gutachten entsprechend angepasst. Für die festgesetzten Grünflächen sind gemäß DIN keine Kontingente festgelegt. Der Hinweis bzgl. der Emissionskontingente wird zur Kenntnis genommen. Im Gutachten aus dem Jahr 2010 sind für die Teilflächen höhere Emissionskontingente berechnet worden als für die Teilfläche 8 aus dem Vorgutachten aus dem Jahr 2006. Dies ist darin begründet, dass bei dem Vorgutachten keine Optimierung dieser (Rest-)Fläche stattgefunden hatte. Diese Optimierung wurde nun aufgrund der bestehenden Planungsabsicht vorgenommen. So wurden bei dem Vorgutachten die Emissionskontingente auf der damals ungenutzten Teilfläche TF 8 nicht voll ausgenutzt. Ferner ergeben sich nun höhere Kontingente aufgrund der gegenüber dem Vorgutachten kleineren Flächen (die privaten Grünflächen wurden nicht berücksichtigt).

 

Untere Bodenschutzbehörde:

 

Keine Bedenken.

 

Untere Landschaftsbehörde:

 

Keine Bedenken.

 

Planungsrecht:

 

Keine Bedenken.

 

2.4      Schreiben der IHK zu Düsseldorf vom 21.09.2010:

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

2.5      Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 22.09.2010:

 

Der Hinweis auf vorhandene Versorgungsleitungen wird zur Kenntnis genommen. Nach Abstimmungen mit den Stadtwerken Hilden und dem Tiefbau- und Grünflächenamt wurde ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.

 

2.6      Schreiben der RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH vom 07.09.2010:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß dem Lageplan, welcher der Stellungnahme beigefügt war, verläuft ein Stromkabel im Bereich der Düsseldorfer Straße. Die Straße gehört nicht zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes, so dass auf eine Kennzeichnung im Bebauungsplan verzichtet wird.

 

 

2.7     Das Protokoll der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 23.09.2010 sowie die seitens der Bürger vorgebrachten Ergänzungen des Protokolls werden zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen.

 

 

3.       die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 103, 3. Änderung, sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

 

Das Plangebiet für den Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung liegt im Hildener Westen im westlichen Eckbereich von Düsseldorfer Straße und Niedenstraße. Es umfasst die Flurstücke 307 und 308. Alle Flurstücke liegen in Flur 1 der Gemarkung Hilden.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 22.11.2010 zugrunde.

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