Betreff
Beschädigung / Verschmutzung an öffentlichen Verkehrsflächen durch Baustellen hier: Antrag der dUH vom 25.11.2009
Vorlage
WP 09-14 SV 66/015
Aktenzeichen
IV/66
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Beschlussfassung wird anheim gestellt“

 

 

 

 

 

(Danscheidt)

1. Beigeordneter


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Ratssitzung vom 25.11.2009 hat Ratsmitglied Herr Horzella für die dUH den als Anlage beigefügten Antrag gestellt.

 

Eine Baustelle ist der Ort, an dem Bauarbeiten durchgeführt werden. Zur Baustelle gehören auch die Flächen auf dem Baugrundstück oder in seiner unmittelbaren Umgebung, auf welchen Gerüste aufgestellt, Baumaterialien gelagert oder die Baustelleneinrichtungen untergebracht werden. Darüber hinaus gehören zu ihr auch Flächen für die Verkehrssicherung.

Man unterscheidet zwischen ortsgebundenen Baustellen und ortsungebundenen, mobilen Baustellen, die auch Wanderbaustellen genannt werden, sowie nach der Dauer zwischen Tagesbaustellen und Dauerbaustellen.

 

Anlass für Baustellen oder auch Arbeitsstellen können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße und Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sein. Diese Baustellen benötigen eine so genannte verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Diese verkehrsrechtliche Anordnung umfasst Sicherungsmaßnahmen, die  vornehmlich dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich) dienen.

 

Die verkehrsrechtliche Anordnung ist in der Regel in Verbindung mit einem Verkehrszeichenplan zu beantragen. Arbeiten im Gültigkeitsbereich der StVO ohne Anordnung sind nicht zulässig (Ausnahmen sind Notfälle, in denen sofortige Absicherung im Zuge des Notstandsrechtes zur Schadensabwehr notwendig ist ); der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß StVO kann vorliegen und es somit zur Verhängung einer Geldbuße und/oder zu „Punkten“ in Flensburg kommen. Auch das Abweichen von der verkehrsrechtlichen Anordnung oder ein nachweisbares Unterlassen der Kontrolle der Baustellensicherung  kann, besonders im Falle eines Unfalles (vor allem bei Personenschaden), zu strafrechtlichen Verfahren führen.

 

Auf Hildener Stadtgebiet  gibt es jährlich im öffentlichen Straßen- und Verkehrsraum  über 500 Baustellen. Hinzu kommt eine geringe Anzahl von Baustellen (weniger 5%), die zuvor nicht beantragt und somit illegal betrieben werden. Kurzfristige Aufgrabungen infolge von Störungen an den Versorgungsleitungen / Telekommunikationsleitungen  zu arbeitsfreien Zeiten (Nachtzeit, Wochenende) werden in der Regel durch den Eigentümer nachgemeldet und sind somit zur weiteren Überwachung registriert.

 

Die Zuständigkeit für die Überwachung von Baustellen ist bei der Stadt Hilden auf 2 Ämter verteilt. Das Tiefbau- und Grünflächenamt  genehmigt und überwacht hierbei mit über 300 Arbeitsstellen den Großteil der  Baustellen wie:

 

-          Straßenausbau und – umbau,

-          Kanalbauarbeiten,

-          Leitungsverlegungen der Versorgungsträger (Gas, Wasser, Elektro, Telekommunikationsleitungen, etc),

-          Hausanschlüsse (für SW- und RW-Kanal, Leitungen der Versorgungsträger, etc ),

-          Straßeninstandsetzungs- und  Straßenunterhaltungsarbeiten,

-          Herstellung von privaten Zufahrten an die Straße.

-           

In Ausnahme hiervon erteilt Straßen NRW als Straßenbaubehörde für Baustellen auf Straßen / Straßenteilen in ihrer Baulast die verkehrsrechtliche Genehmigung an die bauausführende Firma.

 

 

 

 

 

Das Ordnungsamt ist für die „Baustelle“ zuständig, wenn Teile der öffentlichen Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden. Die Sondernutzung, kombiniert mit einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung zur Verkehrssicherung wird meist im Zusammenhang mit Baumaßnahmen im privaten Bereich erteilt, wenn Baumaterialien (114

Fälle in 2009) und /oder  Container (105 Fälle in 2009) auf der Straße gelagert bzw. abgestellt werden.

 

In den verkehrsrechtlichen Anordnungen des Tiefbau- und Grünflächenamtes, die auf Antrag den Baufirmen erteilt werden, wird nicht in speziellen Auflagen auf das Verunreinigungsverbot  gemäß §32 StVO und §6 OV Ordnung und Sicherheit und die Pflicht zur nachträglichen Beseitigung von Schäden an der Straße hingewiesen. Dies geschieht vielmehr und richtigerweise  mit entsprechenden Auflagen in der sog. Aufbruchgenehmigung, die auf Antrag des Bauherrn (Stadtwerke, Telekom, Unitymedia, Deutsche Bahn, etc) im Besonderen mit straßenbautechnischen Auflagen erteilt wird.

 

Ebenso verfahren wird bei „Gestattungen“, die Privatleuten auf Antrag (Herstellung der Gehwegabsenkung im Zufahrtsbereich, Trockenlegung der Kellerwand im Gehwegbereich, und ähnliche Fälle) erhalten. Die Kontrolle der Baustelle durch das Tiefbau- und Grünflächenamt hinsichtlich von Verunreinigungen geschieht meist nur sporadisch und im Rahmen anderweitiger Tätigkeiten im Außendienst.

 

Das Ordnungsamt weist in der Sondernutzungserlaubnis kombiniert mit einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung in einer umfangreichen Auflistung von Auflagen darauf hin, dass „entstandene Schäden an der  Straßenoberfläche in Abstimmung mit der Stadt  fachmännisch im eigenen Auftrag und auf eigene Kosten zu beseitigen sind“ und „Verkehrsflächen gründlich zu reinigen sind“. Die Einhaltung auch dieser Auflagen wird im Rahmen der täglichen Bestreifung des Stadtgebietes durch den Kommunalen Ordnungsdienst soweit möglich kontrolliert. Darüber hinaus überprüft bei auftretenden Beschwerden ein Außendienstmitarbeiter  unverzüglich die entsprechende Örtlichkeit, was zum Beispiel in Zusammenhang mit Verschmutzungen zur umgehenden Reinigungsaufforderung führt.

 

Seit  Jahren ist es bereits gängige Praxis, dass seitens des Tiefbau- und Grünflächenamtes bei größeren, meist privaten Hochbaumaßnahmen  mit Kenntnis der Baugenehmigung das nahe Umfeld der zukünftigen Baustelle vorab mit umfangreichen, digitalen Fotomaterial dokumentiert wird.  Dies geschieht aufgrund  der langjährigen Erfahrung, dass besonders häufig Bauträger und auch Privatleute zum einen die erforderlichen Genehmigungen nicht einholen und zum anderen Schadstellen in der Regel anderen Verursachern anlasten wollen.

 

Aus diesem Grunde macht es Sinn, verstärkt  und ggf. umfassend den Zustand der Verkehrsfläche vor Beginn einer Baustelle zu dokumentieren. Diese Art der Beweissicherung, sollte sie durch die Verwaltung erfolgen, ist allerdings sowohl beim Ordnungsamt als auch beim Tiefbau- und Grünflächenamt ohne zusätzlichen Personaleinsatz nicht leistbar. Seitens der Verwaltung wird vielmehr die Lösung favorisiert, zukünftig vom Bauherrn  bei Aufbruchgenehmigen, Gestattungen und Sondernutzungen (wie oben) die Fotodokumentation der „Baustelle“ als Bestandteil des Antrags zu verlangen.

 

 

 

gez. Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter



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