Betreff
Widmung von öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Hilden
hier: Fuß- Radweg zwischen Max-Volmer-Straße und Kalstert
Fußweg zwischen Benrather Straße und Schwanenplatz
Vorlage
WP 04-09 SV 61/125
Aktenzeichen
62.2 6123-12 128
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:

 

Folgende Straßen und Wege in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung jeweils

 

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Weg

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1

Weg

von der Max-Volmer-Straße zum Kalstert

65;

2550;

 

 

-     als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgängerverkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Weg

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

2

Weg

von der Benrather Straße zum Schwanenplatz

58;

1298, 1299;

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die aufgeführte Erschließungsanlagen Nr. 1 wird dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße, Weg oder Wirtschaftsweg erstmalig gewidmet.

 

Für den unter laufender Nummer 2 aufgeführte Weg wurde im Vorfeld dieser Neuwidmung ein Entwidmungsverfahren durchgeführt, da die Zustimmung der Eigentümer nur für eine fußläufige Verbindung ausgesprochen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

( Günter Scheib )