hier: Fuß- Radweg zwischen Max-Volmer-Straße und Kalstert
Fußweg zwischen Benrather Straße und Schwanenplatz
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:
Folgende Straßen und Wege in der Stadt Hilden
werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen
Fassung jeweils
- als
Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr
gewidmet:
Lfd. Nr. |
Weg |
von - bis |
Gemarkung Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
|||
1 |
Weg |
von der Max-Volmer-Straße zum Kalstert |
65; |
2550; |
-
als
Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke
überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgängerverkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Weg |
von - bis |
Gemarkung Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
|||
2 |
Weg |
von der Benrather Straße zum Schwanenplatz |
58; |
1298, 1299; |
Erläuterungen und Begründungen:
Die aufgeführte Erschließungsanlagen Nr. 1
wird dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße, Weg oder Wirtschaftsweg erstmalig
gewidmet.
Für den unter laufender Nummer 2 aufgeführte
Weg wurde im Vorfeld dieser Neuwidmung ein Entwidmungsverfahren durchgeführt,
da die Zustimmung der Eigentümer nur für eine fußläufige Verbindung ausgesprochen
wurde.
( Günter Scheib )