Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis90 / Die Grünen vom 18.09.2023: Piktogramme Fußgängerzone
Vorlage
WP 20-25 SV 66/098
Aktenzeichen
IV / 66.1 / 1342 / 1395 / Sm.
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

In diesen beiden Teilabschnitten der Fußgängerzone ist das Radfahren erlaubt.

Zwar ist von den Radfahrenden Rücksicht gefordert, aber Fußgänger*innen ist es oft nicht bewusst, dass Radfahren dort erlaubt ist.

Piktogramme am Boden könnten die Fußgänger*innen in diesen Teilbereichen sensibilisieren und Konflikten entgegenwirken.


Antragstext:

 

Die Ratsfraktion von B'90/DIE GRÜNEN beantragt Radfahr-Piktogramme auf zwei Teilstücken in der Fußgängerzone auf dem Boden aufzubringen.

Diese Teilstücke sind zur Befahrung von Radfahrer*innen freigegebenen.

1) Robert-Gies-Straße bis Kronengarten und

2) Schulstraße bis Schwanenstraße


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hat mit Datum vom 18. September 2023 den Antrag gestellt, auf zwei Teilstücken der Fußgängerzone Radfahr-Piktogramme aufzubringen (siehe Anlage 1).

 

 

 

Zuständigkeit:

 

Der Gegenstand des Antrages fällt in den Aufgabenbereich der Straßenverkehrsbehörde und liegt demnach in der ausschließlichen Entscheidungskompetenz der Stadtverwaltung. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde erfolgt als Sonderordnungsbehörde nach den Straßengesetzen bzw. der Straßenverkehrsordnung. Sie ist daher einer politischen Beschlussfassung nicht zugänglich.

 

 

 

Grundlagen - Klassifizierung der Straßen(-abschnitte) nach Widmung:

 

Sowohl der erstbenannte Abschnitt „Robert-Gies-Straße“ bis „Am Kronengarten“ („Warrington-Platz“) als auch der zweite Abschnitt „Schulstraße“ bis „Schwanenstraße“ (Nördliche „Schulstraße“ und Teilbereich „Mittelstraße“) sind als Fußgängerbereiche nach Straßen- und Wegegesetz NRW gewidmet, und gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) mit entsprechenden Verkehrszeichen beschildert.

 

 

 

Grundlagen - Regelungen gemäß der StVO:

 

Wie oben aufgeführt, sind die benannten Abschnitte der Fußgängerzone mit den entsprechenden Verkehrszeichen VZ 242.1 („Beginn einer Fußgängerzone“), in Kombination mit individuellen Zusatzeichen („Radverkehr in Richtung (Ziel) frei“), beschildert.

Die Straßenverkehrsordnung (Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) führt dazu aus:

„Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 („Gehweg“) entsprechend“.

 

In Nummer 2 zu Zeichen 239 („Gehweg“) heißt es:

„Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.“

 

 

 

Bewertung der Straßenverkehrsbehörde

 

Diese Formulierungen verdeutlichen noch einmal, dass sich Fußgänger in einer speziell für sie eingerichteten Zone in einem geschützten Bereich befinden, in dem alle anderen Verkehrsarten unbedingte Rücksicht auf die zu Fuß Gehenden nehmen müssen und ihre Fahrweise an den Fußverkehr anzupassen haben - und nicht umgekehrt.

 

Würden nun antragsgemäß entsprechende Sinnbilder („Radverkehr“ nach § 39 Absatz 7 StVO) gemäß § 45 Absatz 1 und 3 StVO angeordnet und aufgebracht, würde nach Auffassung der Unteren Straßenverkehrsbehörde ein falsches, oder auch ein falsch zu interpretierendes, Zeichen gesetzt.

Grundsätzlich gilt - Nicht Fußgänger müssen auf Radfahrer aufpassen, sondern Radfahrer müssen auf Fußgänger aufpassen (und sich diesen anpassen).

In § 39 Absatz 1 StVO wird explizit darauf hingewiesen, dass angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten, nur dann örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen getroffen werden sollen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

 

Dass es offenbar schwierig ist, derartige Piktogramme innerhalb einer Fußgängerzone einzuordnen, zeigt auch das Beispiel der Stadt Kassel (siehe Anlage 2: Online-Artikel der Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) vom 28.06.2023).

Auch für Hilden wäre zu befürchten, dass Fahrradfahrer, vermeintlich bestärkt durch die Piktogramme, der Meinung sein könnten, sich in einem extra für Radfahrer geschaffenen Raum zu bewegen.

Somit wäre genau das Gegenteil von dem erreicht, was eigentlich angestrebt werden sollte:

Die Sicherheit für Fußgänger zu erhöhen.

 

 

 

Fazit:

 

Aus den vorgenannten Gründen wird die Untere Straßenverkehrsbehörde den Vorschlag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen nicht aufgreifen und keine Piktogramme („Sinnbild Radverkehr“ nach § 39 Absatz 7 StVO) in der Fußgängerzone aufbringen lassen.

Nach Auffassung der Unteren Straßenverkehrsbehörde steht zu befürchten, dass der Schaden größer wäre als der Nutzen.

 

Die Untere Straßenverkehrsbehörde der Stadt Hilden wird sich jedoch diesbezüglich mit der Kreisverwaltung Mettmann in Verbindung setzen und darum bitten, dass dieses Thema auch Eingang in der jährlichen Besprechung der Straßenverkehrsbehörden der kreisangehörigen Städte findet.

 

Des Weiteren wird die Stadt Hilden auch die Kreispolizeibehörde Mettmann um verstärkte Kontrollen im Bereich der Fußgängerzone bitten.

 

 

 

Empfehlung:

 

Vor dem Hintergrund, dass zu dem Antrag der Fraktion Bündnis´90/DIE GRÜNEN die ausschließliche Entscheidungskompetenz bei der Stadtverwaltung liegt, empfiehlt die Verwaltung den Beschlussvorschlag zu ändern und den Bericht sowie die Zusage, Kontakt mit der Kreisverwaltung Mettmann und der Kreispolizeibehörde Mettmann aufzunehmen, zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

 

Klimarelevanz:

 

Die vorgeschlagenen Maßnahmen besitzen aus Sicht der Verwaltung keine nachhaltigen und relevanten Auswirkungen auf das Klima.