Betreff
Antrag zum Haushalt 2023 der Fraktion Allianz für Hilden:
Förderung von privaten Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Vorlage
WP 20-25 SV 60/030
Aktenzeichen
IV/60.1
Art
Antragsvorlage Haushalt

Erläuterungen zum Antrag:

 

Bäume, Sträucher und Hecken bilden in der Stadt einen wichtigen Lebensraum für Insekten, Vögel und verschiedene Säugetiere und dienen außerdem der ökologischen und klimafreundlichen Gestaltung des Stadtraumes, insbesondere wenn es sich um ökologisch wertvolle Gehölze handelt. Der Großteil der Flächen im Stadtgebiet befindet sich in nicht-städtischem Eigentum. Der Erhalt des Stadtgrüns sollte langfristig gesichert werden und daher ist die Mitwirkung der sonstigen Grundstückseigentümer erforderlich. Das Förderprogramm kann hierbei ein Anreiz sein.

 

Die Fraktion Allianz für Hilden erachtet das beantragte Budget als kleinen, aber wichtigen Beitrag für ein verbessertes Mikroklima in der Stadt und auch als Beitrag zum Klimaschutz.


Antragstext:

 

Die Fraktion Allianz für Hilden beantragt, dass die Stadt Hilden ein Konzept zur Förderung von privaten Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken aufstellt. Für dieses Förderprogramm sollen 15.000 € für das Haushaltsjahr 2023 bereitgestellt werden. Die konkrete Ausarbeitung des Förderprogramms soll durch die Verwaltung erfolgen. Die Förderung kann von allen Eigentümern privater Grundstücke, auch juristische Personen, im Stadtgebiet von Hilden in Anspruch genommen werden.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Im Rahmen des Beratungsverfahrens zur Aufstellung des Haushaltes 2023 beantragt die Fraktion Allianz für Hilden die Auflegung eines einmaligen Förderprogramms in Höhe von 15.000 € zur Förderung von privaten Anpflanzungen, Sträuchern und Hecken. Die konkrete Ausarbeitung des Förderprogramms soll durch die Verwaltung erfolgen.

Das beantragte Förderprogramm soll ein Anreiz für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken darstellen und damit einen Beitrag zur Durchgrünung des Stadtgebiets zu leisten.

 

 

Beispielhafte Maßnahmen zur Entwicklung und Erhalt von Grünstrukturen

 

Die Stadt Hilden unternimmt bereits seit vielen Jahren große Anstrengungen zum Erhalt und zur Förderung des öffentlichen Grüns auf ihrem Stadtgebiet. So gewährleisten schon jetzt regelmäßige Kontrollen und umfangreiche Pflegemaßnahmen eine nachhaltige Sicherung des Baumbestandes und der städtischen Grünanlagen. Neben der Pflege des derzeitigen Bestandes wird aber auch darauf geachtet, ob und wo eine weitere klimafreundliche Gestaltung des Stadtraumes möglich ist.

 

So erfolgt z.B. über einen Zeitraum von 5 Jahren aufgrund der vom Rat am 11.12.2019 beschlossenen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahme eine jährliche Pflanzung von 20 zusätzlichen Straßenbäumen, wofür jedes Jahr 100.000 € im Haushalt eingestellt werden.

 

Ein weiteres Beispiel ist in naher Zukunft die Sanierung und Revitalisierung der innerstädtischen Grün- und Parkanlage Am Holterhöfchen. Hier sollen unter anderem die Rasenflächen reduziert und eine naturnahe, insekten- und kleintierfreundliche Vegetation der Uferbereiche und Pflanzflächen erfolgen.

 

Neben der Entwicklung und Pflege öffentlicher Grünflächen ist auch die Erstellung und Unterhaltung von privaten Grünflächen wichtig.

 

Hierzu ist auszuführen, dass die Bauordnung NRW in § 8 für im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen fordert, dass die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind.

 

Weiterhin sind in etlichen Bebauungsplänen weitergehende und konkrete Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücke enthalten.

 

Bei der Bebauung in Gewerbegebieten trifft die Satzung über die Grüngestaltung in Gewerbegebieten in der Fassung vom 01.01.2021 entsprechende Regelungen. Danach sind im Geltungsbereich von Bebauungspläne 20 % der gesamten Grundstücksfläche als Vegetationsfläche herzurichten. In Gebieten, die nach § 34 Baugesetzbuch zu bewerten sind, gilt diese Regelung insoweit sich aus dem Maß der baulichen Nutzung in der Umgebungsbebauung nicht niedrigere Werte ergeben. Der Wert von 10 % der gesamten Grundstücksfläche soll jedoch nicht unterschritten werden.

 

Daneben ist auch die städtische Baumschutzsatzung ein öffentlich-rechtliches Instrument privates Grün zu erhalten oder bei Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzung eventuelle Fällungen durch eine Ersatzpflanzung zu kompensieren.

 

 

Stellungnahme zum Antrag

 

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird aus Sicht der Verwaltung die Ablehnung des Antrages aus nachfolgenden Gründen empfohlen.

 

1.    Keine Steigerung der Motivation, neues Grün zu pflanzen

 

Gegen eine neue Anpflanzung auf privaten Grundstücken wird im allgemeinen folgende Begründungen angeführt:

-    Durch die hohen Grundstückspreise in Hilden werden die Grundstücke kleiner, so dass neben den notwendigen Freiräumen weniger Platz für entsprechende Anpflanzungen vorhanden ist.

-    Viele Menschen befürchten einen hohen Pflege- und Unterhaltungsaufwand, den insbesondere Ältere nicht mehr leisten können. So ist ein Sichtschutzzaun aus Holz oder Kunststoff wesentlich pflegeleichter als eine natürlich gewachsene Sichtschutzhecke.

-    Auch besteht die Sorge, vor einer erhöhten Verkehrssicherungspflicht durch eine Anpflanzung.

-    Anpflanzungen nahe der Grundstücksgrenze müssen dem Nachbarrechtsgesetz entsprechen und bieten das Potential zu Nachbarstreitigkeiten.

-    Vielfach steht auch ein Ordnungs- und Sauberkeitsbewusstsein im Konflikt mit ökologischen Anpflanzungen.

 

Die Einführung eines Förderprogramms führt aus Sicht der Verwaltung zu keiner Veränderung dieser Motive. Es ist daher zu erwarten, dass das Förderprogramm „nur“ von solchen Eigentümerinnen und Eigentümern in Anspruch genommen würde, welche sowieso eine entsprechende Begrünung ihrer Grundstücke vorgesehen haben. Eine zusätzliche Durchgrünung des Stadtgebietes über die Grundstücke dieser entsprechenden Eigentümerinnen und Eigentümer hinaus ist daher fraglich.

 

2.    Finanzielle Ressourcen

 

Bei der Förderung von Anpflanzungen auf privaten Grundstücken handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die den ohnehin schon angespannten Haushalt der Stadt Hilden noch zusätzlich belastet.

 

3.    Personelle Ressourcen

 

Durch die Auflegung eines Förderprogramms entsteht ein nicht unerheblicher zusätzlicher Aufwand für die Verwaltung, für den keine personellen Ressourcen zur Verfügung stehen. So sind zunächst Richtlinien für das Förderprogramm zu entwickeln und im Rat abzustimmen. Neben diesem einmaligen Aufwand sind eventuelle Förderanträge zu prüfen und verwaltungsmäßig abzuwickeln. Im Nachgang sind zwangsläufig auch Ortsbesichtigungen und Überprüfungen erforderlich, die nur durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte durchgeführt werden können. Insbesondere der zeitliche Aufwand für die nachgeordneten regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich der Erhaltungspflicht der Anpflanzungen löst aus Sicht der Verwaltung einen beträchtlichen zeitlichen Aufwand aus.

 

 

Fazit

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die weit überwiegende Anzahl der Hildener Bürgerinnen und Bürger des Stellenwertes von Anpflanzungen verschiedenster Art für die Umwelt sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum bewusst ist und bereits jetzt dementsprechend handelt. Es muss aus Sicht der Verwaltung bezweifelt werden, ob das beantragte Förderprogramm im Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen steht.

 

Aus den genannten Gründen besteht aus Sicht der Verwaltung keine hinreichende Notwendigkeit für die Erstellung eines Konzeptes zur Förderung von privaten Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken und empfiehlt daher die Ablehnung des Antrags.

 

 

gez.
Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

Das Förderprogramm könnte Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer unterstützen, ihre Grundstücke neu zu bepflanzen.

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

010607 Verwaltungsdienstleistungen für das Baudezernat

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich bei Zustimmung zum Antrag folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2023

0106070070

531800

Fördermittel

15.000 €

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Franke