Betreff
Antrag der CDU-Fraktion vom 18.08.22:
Änderung der landwirtschaftlichen Pachtverträge
Vorlage
WP 20-25 SV 61/095
Aktenzeichen
IV/61.23-30-06/02
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

Leider ist es in Hilden in der Vergangenheit öfter vorgekommen, dass vereinzelt PächterInnen von landwirtschaftlichen Nutzflächen der Stadt Hilden keine ausreichenden Maßnahmen zur Rettung von Rehkitzen vor der Mahd im April oder Mai durchgeführt haben. Dies führte dazu, dass Rehkitze dem Mähwerk zum Opfer fielen. Dabei handelt es sich u. a. um einen strafbaren Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Die Suche nach Rehkitzen kann z. B. vom örtlichen Hegering durchgeführt werden, der diesen ehrenamtlichen und kostenneutralen Service bereits erfolgreich seit vielen Jahren bei Hildener LandwirtInnen anbietet.


Antragstext:

Die CDU Hilden beantragt, den PächterInnen von landwirtschaftlichen Flächen der Stadt Hilden durch Änderung der Pachtverträge vorzuschreiben, vor der ersten Mahd eines Jahres die Flächen nach Rehkitzen abzusuchen. Bei Verstoß gegen diese Vorschrift soll der Pachtvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden.


Stellungnahme der Verwaltung:

Die CDU-Fraktion hat in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz am 18.08.2022 den Antrag gestellt, dass die landwirtschaftlichen Pachtverträge, in denen die Stadt Hilden als Verpächterin auftritt, geändert werden sollen. Der Inhalt der Änderung soll sein, dass den PächterInnen vorgeschrieben werden soll, die Pachtfläche vor der ersten Mahd eines Jahres nach Rehkitzen abzusuchen. Bei Verstoß gegen diese Vorschrift soll den PächterInnen zum nächsten Zeitpunkt gekündigt werden.

 

 

TIERSCHUTZ

 

Wenn durch unterlassene Vorkehrungen im Rahmen der Mahd Rehkitze verletzt oder getötet werden, so stellt dies einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz dar. Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips sind somit die LandwirtInnen und die FahrerInnen/MaschinenführerInnen für das Absuchen ihrer Ländereien, gleich ob Eigentum oder Pachtfläche, verantwortlich.

 

Aufgrund der gegebenen Rechtslage sind die PächterInnen der städtischen Grundstücke, unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen mit der Stadt, verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, damit im Rahmen der Mahd keine Tiere zu Schaden kommen.

 

 

LANDWIRTSCHAFTLICHE PACHTVERTRÄGE

 

Landwirtschaftliche Pachtverträge basieren auf den §§ 585-597 des BGB und sind daher Teil des Privatrechts. Das bedeutet, dass die Stadt Hilden in diesen Pachtverträgen nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt, sondern als Privatperson auftritt.

 

Die Stadt Hilden ist in ihrem Stadtgebiet Eigentümerin von umfangreichen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grün- und Ackerland), die an sechs ortsansässige LandwirtInnen, dem Landkreis Mettmann und drei PferdehalterInnen verpachtet sind.

Die Änderung dieser Pachtverträge kann nur einvernehmlich zwischen der Stadt Hilden und den jeweiligen PächterInnen schriftlich und in Vertragsform erfolgen.

 

Die Pachtverträge sind jedoch grundsätzlich so gestaltet, dass eine ordnungsgemäße Kündigung ohne Angabe eines Grundes jeweils zum 1. November eines jeden Jahres (=Ende des landwirtschaftlichen Pachtjahres) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von beiden Vertragspartnern möglich ist.

 

Bei einer Kündigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kündigung des Pachtverhältnisses für den/die PächterIn eine Härte bedeuten könnte, wenn dadurch seine/ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage berührt wird. Aus diesem Grund könnte unter bestimmten Umständen der/die PächterIn gemäß § 595 BGB die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen.

 

 

BEWERTUNG

 

Die Stadt Hilden handelt in landwirtschaftlichen Pachtverträgen nicht als Behörde, sondern als Privatperson. Sie ist daher eigentlich nicht für die Kontrolle und Durchsetzung des Tierschutzes zuständig.

 

Laut Antrag soll den PächterInnen gekündigt werden, wenn vor der ersten Mahd keine Suche nach Rehkitzen erfolgt. Die Verpflichtung soll in die Pachtverträge aufgenommen und die Pachtverträge entsprechend geändert bzw. ergänzt werden.

Eine Änderung der Pachtverträge ist aus Sicht der Verwaltung nicht unbedingt erforderlich, da bereits jetzt das Pachtverhältnis in jedem Jahr (ganz egal aus welchem Grund, d.h. auch weil der/die PächterIn seiner/ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Tierwohl nicht nachgekommen ist) ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum 1. November eines jeden Jahres gekündigt werden könnte.

 

Um die PächterInnen der städtischen Grundstücke jedoch für diesen potentiellen Kündigungsgrund zu sensibilisieren, könnten die bestehenden Pachtverträge mit einem Schreiben um einen Zusatz mit entsprechendem Hinweis ergänzt werden. Damit dieser Zusatz aber verbindlicher Teil des Pachtvertrags wird, müssten die PächterInnen die Ergänzung gegenzeichnen.

Aber auch wenn der Zusatz - z.B. weil keine Gegenzeichnung erfolgt - nicht verbindlicher Teil des Pachtvertrages wird, kann die Stadtverwaltung bereits mit den bestehenden Pachtverträgen das Pachtverhältnis ordnungsgemäß kündigen, wenn ihr bis spätestens zum 1. August bekannt gemacht wird, dass im Frühjahr Rehkitze „vermäht“ wurden, weil keine oder keine ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz der Tiere getroffen wurden.

 

 

EMPFEHLUNG

 

Sollte der Antrag beschlossen werden, wird die Verwaltung eine entsprechende Ergänzung der landwirtschaftlichen Pachtverträge, wie in dieser Stellungnahme dargestellt, anstreben und Kündigungen aussprechen, wenn ihr bekannt gemacht und nachgewiesen wird, dass auf städtischen Grundstücke der Tierschutz nicht ausreichend beachtet wird.

 

 

gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister

 

 

Klimarelevanz:

 

Die Ergänzung der Pachtverträge hat keine Klimarelevanz