Betreff
OGS Konzept 2025
hier: Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich
Vorlage
WP 20-25 SV 51/100/2
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die folgende Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge für außerunterrichtliche Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich sowie für die Sekundarschule zum 01.02.2022.

 

Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von  

Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich

(Beitragssatzung Primarbereich)

 

 

Satzung

Datum

Änderung

in Kraft getreten

Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsgrundschule“ und in der „Verlässlichen Grundschule 8-1“ im Primarbereich (Beitragssatzung Primarbereich)

01.04.2015

Satzung wird aufgehoben

01.08.2015

 

 

Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff / SGV NRW 2023) in der aktuellen Fassung, §§ 22, 24 und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der zurzeit gültigen Fassung, § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) in der aktuellen Fassung, und des § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW vom 15.02.2005 in seiner zurzeit gültigen Fassung , hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 15.12.2021 diese Satzung beschlossen: 

 

Präambel

 

Die Stadt Hilden ist Träger von verschiedenen Bildungs- und Betreuungssystemen in städtischen Hildener Grundschulen: Zeitlich gestaffelte Angebote der Offenen Ganztagsschule, Verlässliche Grundschule, bis 14.00 Uhr bzw. 14:30 Uhr. Die Systeme dienen der Bildung der Kinder und bieten Eltern eine verbesserte Situation für die Verbindung von Beruf und Familie.

Diese Satzung regelt die Grundsätze zu diesen Angeboten. Insbesondere werden die Inhalte der Systeme, die Elternbeiträge sowie der Zugang der Teilnahmeberechtigten zu den Systemen geregelt.

Alle Angebote sind schulische Veranstaltung.

Die Systeme werden vor Ort von den Koordinatorinnen und Koordinatoren geleitet und in Abstimmung mit den Schulleitungen organisiert.

 

 

I. Offene Ganztagsgrundschule im Primarbereich (OGS), 15.00 Uhr, 16.00 Uhr

 

§ 1 - Das Angebot

 

(1)       Die Offene Ganztagsgrundschule im Primarbereich hält pädagogische Angebote in den städtischen Grundschulen vor. Diese werden zusätzlich zum planmäßigen Unterricht

     -  an den Unterrichtstagen,

     -  an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie

     -  in Ferienzeiten außerhalb der Sommerferien

angeboten.


(2)       Der Zeitrahmen erstreckt sich, unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit, an allen Unterrichtstagen von regelmäßig

8.00 bis 15.00 Uhr (OGS 15 Uhr)

8.00 bis 16.00 Uhr (OGS 16 Uhr)

 

(3)       Es besteht grundsätzlich eine Teilnahmepflicht der Kinder innerhalb der gebuchten Betreuungszeiten. Eine Befreiung von der Teilnahmepflicht ist nur durch die Einrichtungsleitung oder das von der Leitung beauftragte Personal möglich.

 

(4)       Der Bedarf für ein Betreuungsangebot entsteht, sofern dieser für rund 25 Kinder einer Schule festgestellt wird. Sofern die Ressourcen seitens der Stadt als Träger zur Verfügung stehen, wird das Angebot bedarfsgerecht gestaltet.

Es gelten folgende Standards:

 

 

Standards für das OGS Angebot:

 

-      Gruppengröße in der Regel ca. 25 Kinder,

-      Konzeptbezogene pädagogische Arbeit in den Einrichtungen

-      Mindestens ein Elterninformationsabend pro Schuljahr

-      Hausaufgabenbetreuung/Lernzeit, incl. Unterstützung von Lehrer*innen

-      Pädagogischer Mittagstisch, regelmäßig mit einer ausgewogenen, vitaminreichen und abwechslungsreichen Ernährung, orientiert am DGE-Qualitätsstandard für die Gemeinschaftsverpflegung

-      Angebot mindestens einer AG pro Schulhalbjahr für jedes Kind

-      Ferienangebote der OGS in den Weihnachts- Oster-, Pfingst- und Herbstferien.

 

 

§ 2 - Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

 

(1)       An den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule können       grundsätzlich nur Kinder der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht. Im Rahmen der Amtshilfe dürfen in Abstimmung mit der Leitung der Kinder- und Jugendförderung befristet Ausnahmeregelungen getroffen werden.

 

(2)       Es werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie freie Plätze an der jeweiligen Schule vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der städtischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen der jeweiligen Grundschule. Als Entscheidungsgrundlage ist der als Anlage 1 dieser Satzung beigefügte Kriterienkatalog zu nutzen.

 

(3)       Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsgrundschule ist grundsätzlich freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme mit anschließender Aufnahme, d.h. Abschluss eines Betreuungsvertrags, verpflichtet und berechtigt zur Teilnahme während der Öffnungszeiten für die Dauer eines Schuljahres (1.8. - 31.7.).

 


§ 3 - Abmeldung, Ausschluss

 

(1)   Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von zwei Wochen zum 1. des darauffolgenden Monats insbesondere möglich bei:

 

·                  Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,

·                  Wechsel der Schule,

·                  längerfristiger Erkrankung des Kindes (min. 4 Wochen) sowie

·                  Änderung der finanziellen Situation der Familie, z. B. durch Arbeitslosigkeit eines

Erziehungsberechtigten.

 

(2)       Die Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Stadt Hilden ist möglich, wenn

 

  • von dem Verhalten des Kindes eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht

(vorrangig jedoch ein zeitlich begrenzter Ausschluss),

  • die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist,
  • das Kind die OGS/VGS+/VGS nicht regelmäßig besucht,
  • die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder sind,
  • die Eltern ihrer Pflicht zur Zahlung der Beiträge nach dieser Satzung nicht nachkommen.

 

 

§ 4 - Elternbeiträge

 

(1)  Für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Offenen Ganztagsschule erhebt die Stadt Hilden einen Beitrag. Die Höhe wird durch Beitragsbescheid festgesetzt. Der Elternbeitrag ist nach Zustellung des Beitragsbescheides - gegebenenfalls rückwirkend - fällig und zum 15. Eines jeden Monats zu entrichten.

 

(2)  Beitragsschuldner sind die leiblichen Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, wenn sie jeweils mit dem Kind, das ein Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, zusammenleben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(3)  Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche 

 

Angebot der offenen Ganztagsgrundschule. Sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsgrundschule, ist der Beitrag anteilig zu entrichten. Es werden nur volle Monate berechnet.

 

(4)  Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen                                 

Ganztagsgrundschule werden für das erste Kind monatlich folgende Elternbeiträge

erhoben:

 


OGS 15.00 Uhr

 

 

Bruttojahres-

einkommen (€) *

mtl. Elternbeitrag €

1. Kind

in €, 100%

Elternbeitrag

1. Geschwisterkind in €,  50%

Elternbeitrag

ab 2. Geschwisterkind

 in €, 0%

  1.  bis 25.000

0,00

0,00

              0,00

  1.  bis 37.500

  0,00

   0,00

0,00

  1.  bis 50.000

35,00

   0,00

0,00

  1.  bis 62.500

100,00

50,00

0,00

  1.  bis 75.000

120,00

60,00

0,00

  1. bis 90.000

140,00

70,00

0,00

  1. bis 105.000

160,00

80,00

0,00

  1. bis 120.000

180,00

90,00

0,00

  1. über 120.000

190,00

95,00

0,00

 

 

OGS 16.00 Uhr

Bruttojahres-

einkommen (€) *

mtl. Elternbeitrag €

1. Kind

in €, 100%

Elternbeitrag

1. Geschwisterkind in €,  50%

Elternbeitrag

ab 2. Geschwisterkind

 in €, 0%

1. bis 25.000

0,00

0,00

              0,00

2. bis 37.500

 32,00

   0,00

0,00

            3. bis 50.000

60,00

   0,00

0,00

4. bis 62.500

110,00

  55,00

0,00

5. bis 75.000

130,00

  65,00

0,00

            6. bis 90.000

150,00

  75,00

0,00

7. bis 105.000

170,00

85,00

0,00

8. bis 120.000

190,00

  95,00

0,00

9. über 120.000

212,00

106,00

0,00

 

 

 

* Unter Bruttojahreseinkommen ist die Regelung zu Grunde zu legen, die sich aus der Beitragssatzung Elementarbereich der Stadt Hilden ergibt. Wird kein Nachweis vorgelegt, ist der Beitrag nach der höchsten Einkommens-Kategorie fällig.

 

(5)  Das Familien- Bruttojahreseinkommen ist durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides des Vorjahres bzw. einer Jahreseinkommensbescheinigung und der Lohn- oder Gehaltsabrechnung von Dezember des Vorjahres (auch bei geringfügigen Beschäftigungen), oder eines aktuellen Sozialhilfe- oder Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfebescheides nachzuweisen. Unterhaltsbezüge sind ebenfalls nachzuweisen. In Einzelfällen sind sonstige geeignete Nachweise heranzuziehen.

 

(6)  Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von rechtlich gleichgestellten Personen gleichzeitig eine andere städtische Tageseinrichtung für Kinder oder ein schulisches Bildungs- und Betreuungsangebot, so gilt eine Staffelung der Beiträge. Hierzu gibt es eine Sonderregelung unter § 12.

 

(7)    Die Beitragspflicht besteht auch dann fort, wenn das Betreuungsangebot aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse (wie z. B. Personalstreik, Naturereignisse, Pandemie) vorübergehend geschlossen wird. Bei länger anhaltenden Schließungen kann der Rat der Stadt Hilden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände NRW beschließen, dass die Elternbeiträge erlassen werden. Ein Anspruch auf den Erlass von Elternbeiträgen besteht nicht. Diese Regelung gilt auch für die Erhebung des Entgeltes für die Mittagsverpflegung.

 

 

§ 5 - Mittagsverpflegung

 

(1)  Für die Mittagsverpflegung wird zusätzlich zum Elternbeitrag ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser bleibt bis 31.07.22 unverändert.

Ab dem Schuljahr 2022/23 beträgt er in Grundschulen 68 € monatlich, also 816 € jährlich.

Für die Mittagsverpflegung in der Sekundarschule wird ebendieser Beitrag für eine Teilnahme an fünf Wochentagen erhoben.

Für die Mittagsverpflegung in der Sekundarschule wird ein Beitrag in Höhe von 54 € monatlich, also 648 € jährlich für eine Teilnahme an vier Wochentagen erhoben.

Für die Mittagsverpflegung in der Sekundarschule wird ein Beitrag in Höhe von 41 € monatlich, also 492 € jährlich für eine Teilnahme an drei Wochentagen erhoben.

 

(2)  Für die Folge-Schuljahre legt der Bürgermeister in Anlehnung an die Kosten zum Wareneinkauf ggf. einen veränderten Beitrag fest.

 

 

II.  Verlässliche Grundschule im Primarbereich (VGS), 14.00 Uhr, 14.30 Uhr

 

§ 6 - Das Angebot

 

(1)  Die VGS im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit (Betreuungsangebote) an. Der Zeitrahmen erstreckt sich, unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit, an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 bis 14.00 Uhr bzw. bis 14.30 Uhr.

 

(2)  Das Angebot bis 14.30 Uhr beinhaltet die Mittagsverpflegung gem. § 5.

 

 

§ 7 - Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

 

An den außerunterrichtlichen Angeboten der VGS können nur Kinder der Schulen

teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

Es werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie freie Plätze an der jeweiligen Schule vorhanden sind. Eine Gruppe besteht aus ca. 20 Kindern. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahmeentscheidung erfolgt entsprechend der Regelungen zur OGS.

Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der VGS ist freiwillig. Die Aufnahme eines Kindes bindet für die Dauer eines Schuljahres.


§ 8 - Abmeldung, Ausschluss

 

Die Regelungen zur OGS gemäß § 4 findet Anwendung.

 

 

§ 9 - Elternbeiträge

 

(1)  Für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Verlässlichen Grundschule erhebt die Stadt Hilden einen Beitrag. Die Höhe wird durch Beitragsbescheid festgesetzt. Der Elternbeitrag ist nach Zustellung des Beitragsbescheides - gegebenenfalls rückwirkend - fällig und zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.

 

(2)  Beitragsschuldner sind die leiblichen Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, wenn sie jeweils mit dem Kind, das ein Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, zusammenleben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(3)  Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der VGS. Sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die außerunterrichtlichen Angebote, ist der Beitrag anteilig zu entrichten.

 

(4)  Der Jahresbeitrag für VGS 14.00 Uhr liegt bei 600 € und wird auf 12 Monate mit je 50 € verteilt. Der Jahresbeitrag für VGS 14.30 Uhr liegt bei 840 € und wird auf 12 Monate mit je 70 € verteilt. Ein Verzicht auf die Beitragszahlung ist entsprechend der Regelungen zur Offenen Ganztagsschule möglich.

 

 

III. Angebote in den Schulferien

 

 

§ 10 Schulferien außerhalb der Sommerferien

 

In den Schulferien erhalten die teilnehmenden Kinder der OGS- und VGS-Angebote die Möglichkeit, in den Weihnachts-, den Oster-, den Pfingst- und den Herbstferien kostenlos an der Ferienbetreuung der jeweiligen Schule teilzunehmen.

Schulen können gemeinsame Ferienangebote entwickeln. Das Angebot kann auch

außerhalb der jeweiligen Schulgrundstücke erfolgen.

In Bezug auf die Schließungszeiten während der Ferien wird auf § 11 verwiesen.

 

 

§ 11 Sommerferienangebot

 

(1)  Für drei Wochen der Sommerferien können alle Eltern, deren Kind eine der städtischen Hildener Grundschulen besucht, ein Ferienangebot in der jeweiligen Schule ihres Kindes buchen.

Die Teilnahme an diesem Sommerferienangebot ist kostenpflichtig. Der Beitrag ist gestaffelt. Er beträgt je drei Wochen

 

 

 

 

 

 

Bruttojahres-

einkommen (€) *

mtl. Elternbeitrag €

1. Kind

in €, 100%

Elternbeitrag

1. Geschwisterkind in €,  50%

Elternbeitrag

ab 2. Geschwisterkind

 in €, 0%

1.  bis 25.000

           25,00

            0,00

              0,00

2.  bis 37.500

50,00

0,00

0,00

3.  bis 50.000

75,00

0,00

0,00

4.  bis 62.500

100,00

0,00

0,00

5.  bis 75.000

100,00

0,00

0,00

6. bis 90.000

100,00

0,00

0,00

7. bis 105.000

100,00

0,00

0,00

8. bis 120.000

100,00

0,00

0,00

9. über 120.000

100,00

0,00

0,00

 

 

Die tägliche Öffnungszeit der obigen Schulferienmaßnahmen: 8.00 - 16.00 Uhr. Das Ferienangebot findet grundsätzlich während der ersten drei Wochen der Sommerferien statt. Der Veranstaltungsort ist flexibel.


 

(2)  Eine der städtischen Grundschulen wird im jährlichen Wechsel lediglich in der zweiten Hälfte der Ferien öffnen. So ist eine Notbetreuung für Kinder gewährleistet, deren Eltern aus beruflichen oder vergleichbaren sonstigen Gründen die Betreuung ihres Kindes in der jeweils geschlossenen Ferienhälfte nicht sicherstellen können.  Der Betreuungsbedarf muss durch Arbeitgeberbescheinigungen oder andere Nachweise beider Eltern belegt werden.

 

Sofern die Kinder bereits ein Angebot besuchen und die Eltern Essensbeiträge zahlen, ist das Essen in den Ferien kostenlos. In anderen Fällen ist für die dreiwöchige Ferienzeit ein zusätzlicher Essensbeitrag in Höhe eines Monatsbeitrages (incl. Snacks) zu entrichten.

 

IV. Allgemeines

 

§ 12 Geschwisterregelung

 

(1) Nimmt mehr als ein Kind einer Familie oder rechtlich gleichgestellten Personen gleichzeitig elternbeitragspflichtige Betreuungsangebote (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offene Ganztagsgrundschule, verlässliche Grundschule) im Stadtgebiet Hilden in Anspruch, beträgt der Elternbeitrag für das Kind, welches den höchsten Kostenbeitrag auslöst, als

  • erstes Kind 100 % des jeweiligen Beitrags,

für das darauffolgende Kind als

  • zweites Kind 50% des jeweiligen Beitrags und

Alle weiteren nachfolgenden Kinder sind beitragsfrei.

 

(2) Ist ein Geschwisterkind, welches ein elternbeitragspflichtiges Betreuungsangebot im Stadtgebiet Hilden wahrnimmt, gemäß der Beitragssatzung Elementarbereich (vgl. dort § 5 Absatz 4), oder einer gesetzlichen Regelung von der Beitragspflicht befreit, gelten Kinder, die ein Angebot nach dieser Satzung (Primarbereich) wahrnehmen, als nachfolgendes Kind (z.B. zweites, drittes Kind usw.).

 

 

Eine ortsübergreifende Prüfung zur Beitragsbefreiung durch den örtlichen Jugendhilfeträger erfolgt nicht.

 

Ergeben sich für Geschwisterkinder nach der Kostenbeitragssatzung im Elementarbereich und der Kostenbeitragssatzung Primarbereich Kostenbeiträge in identischer Höhe, so wird der Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragssatzung Elementarbereich erhoben.

 

 

(3) Diese Regelung gilt nicht für das Ferienangebot. 

 

 

§ 13 Schließungszeiten

 

Die Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich schließen:

-      in den Sommerferien außerhalb der dreiwöchigen Sommerferienveranstaltung

-      zwischen Weihnachten und Neujahr

-      am Tag des städtischen Betriebsausflugs

-      an zwei Konzeptionstagen im Jahr

Die Einrichtungsleitung teilt den Eltern die Schließungszeiten bezüglich des

Betriebsausflugs und der Konzeptionstage frühzeitig mit.

 

 

§ 14 - Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.02.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2015 außer Kraft.

 

Anlage:           Kriterienkatalog zur Aufnahme in städtische Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in Grundschulen


Anlage 1

Kriterienkatalog zur Aufnahme in städtische Bildungs- und

Betreuungseinrichtungen in Grundschulen

Kriterium

Zutreffend

Punkte

Wohnortnähe

Besuch der dem Wohnort nächsten Schule

40 Punkte

 

 

Vereinbarkeit Familie und Beruf

Alleinerziehender Elternteil berufstätig oder in Ausbildung

11 Punkte

 

Beide Eltern berufstätig

10 Punkte

 

Soziale Integration

Kind hatte bereits Ganztagsplatz in der (Umzug) OGS oder der Kita

4 Punkte

 

Geschwisterkind hat Ganztagsplatz in der OGS oder einer Kita

4 Punkte

 

 

 

Härtefall

Härtefall; Kriterien außerhalb der sozialen Integration

(Gemeinsame Einschätzung der OGS-Leitung und Schulleitung unter spezieller Berücksichtigung des Bedarfs an Sozialkontakten)

Wird immer bevorzugt

 

Warteliste

Auf Warteliste vorgemerkt (nur in additiven Systemen möglich)

2 Punkte

 

Summe aller Punkte:

0

 

 

 

 

 

 

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister


Erläuterungen und Begründungen:

 

Grund der /2Vorlage:

Die Ursprungssitzungsvorlage wurde im Ausschuss für Schule und Sport nicht beraten, eine Beratung soll im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen erfolgen. Auf Grundlage der eingegangenen Anträge verschiedener Fraktionen hat die Verwaltung nach einem politischen Einigungsprozess einen Alternativvorschlag erarbeitet. Diese /2-Vorlage ersetzt die letzten Vorlagen zu dem Thema und wird im AFB vorbereiten.

 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Offene Ganztagsschule -OGS-, die Verlässliche Grundschule -VGS- sowie die Mittagsversorgung in der Sekundarschule -Sek. Und die Ferienbetreuung in der Primarstufe sind Gegenstand der Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich

(Beitragssatzung Primarbereich)

 

Die Angebote werden von Eltern der Hildener Kinder wegen der anerkannt hohen Qualität sehr gut nachgefragt. Verschiedene Elternbefragungen in den vergangenen Jahren haben eine hohe Zufriedenheit mit den Angeboten verdeutlicht.

 

Der zur Erarbeitung vorgeschaltete Arbeitskreis Schulentwicklungsplanung (im weiteren AK SEP) setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Elternschaft, der Schulleitungen, der OGS-Leitungen sowie aus Politik und Verwaltung. Hier wurde gemeinsam ein neues Konzept für die Schulbetreuung erarbeitet. Dieses Konzept ist das Produkt aus den verschiedenen Ansätzen der Arbeitskreismitglieder, unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklungen, der Besonderheit der Pandemie sowie der finanziellen Situation der Stadt Hilden. Alle Kinder werden weiterhin auch im neuen OGS-Konzept von gut qualifiziertem Personal betreut. Die Führungsarbeit wird der wachsenden Quantität der Nachfrage bzw. dem Angebot angepasst. Dem besonderen Bedarf der Kinder mit besonderen Förderbedarfen in den GL-Schulen wird mit dem Einsatz von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern begegnet.

 

Der AK SEP hat die richtungsweisenden Anpassungen zur Grundschulbetreuung erarbeitet und der Ausschuss für Schule und Sport sowie der Rat der Stadt haben mit entsprechenden Beschlüssen das Konzept bestätigt. Zur Komplettierung des beschlossenen OGS Konzeptes bedarf es noch einer angepassten Satzung, welche die Verwaltung mit dieser Sitzungsvorlage zur Entscheidung einbringt. Zielsetzungen der neuen Satzung sind die inhaltliche Anpassung derselben auf das aktualisierte OGS-Konzept 2025, sowie eine Verbesserung der Ertragssituation durch veränderte Elternbeiträge.

 

Die Eltern können künftig verschiedene Alternativen in OGS und VGS wählen. VGS bis 14.00 h und 14.30 h, OGS bis 15.00 und 16.00 h. Außer VGS 14.00 h sind alle Angebote mit einer Mittagsversorgung gekoppelt.

 

Der AK SEP hat sein Finanzierungskonzept auch mit angemessenen Anpassungen der Elternbeiträge versehen und die Verwaltung beauftragt, eine neue Satzung zu erarbeiten. Eine weitere Abstimmung zu den Beitragssätzen erfolgte bereits auf politischer Ebene am 24.11.2021. Diese stellt die Verwaltung mit dieser Sitzungsvorlage zur Entscheidung.

 

Der Höchstbetrag für die Ganztagesbetreuung ist per Erlass auf aktuell 212 € festgesetzt. Eine Verbesserung der Ertragssituation ist folglich nur durch eine veränderte Staffelung, Veränderung der Geschwisterkind-Regelung, sowie mit Beiträgen für die Ferienbetreuung zu erzielen. Diese Stellschrauben waren im Arbeitskreis SEP benannt und für sinnvoll erachtet worden. Ebenfalls wurde das bisherige Pilotprojekt VGS plus (14.30 Uhr) zum Regelangebot aufgewertet und mit einem angemessenen Jahresbeitrag versehen.

 

Die Anhebung der gestaffelten OGS-Elternbeiträge betrifft die Eltern mit höheren Einkommen stärker, als die mit geringeren Einkünften. In den unteren Einkommensgruppen ist teils auch eine Entlastung vorgesehen.

 

Die 15.00 h- und die 16.00 h- Variante sind mit gestaffelten Beiträgen versehen, die VGS- Angebote werden nicht gestaffelt. VGS 14.00 h wird für 50 € angeboten. VGS 14.30 h kostet 20 € mehr, hier schlägt der Einsatz einer Küchenkraft zu Buche.

 

Die Essensbeiträge entsprechen dem Einkaufspreis der Speisen, Kosten des Personals und sonstige Sachkosten werden über den Elternbeitrag angepasst. Die Anpassung der Beiträge erfolgte zuletzt in der Mitte des vergangenen Jahrzehnts. Insofern ist die abgestimmte Erhöhung angemessen.

 

Im Einzelnen sind im Haushaltsplan 2022 ff. bereits folgende Erträge vorgesehen:

 

Erträge VGS 14.00 h:

 

Neue   Regelung ab 2022:     400 Plätze       je 50 € mtl.      für 12 Monate ergibt   240.000 €

Alte      Regelung bis 2021:    400 Plätze       je 35 € mtl.      für 12 Monate ergibt   168.000 €

 

Erträge VGS 14.30 h:

 

Neue   Regelung ab 2022:     200 Plätze       je 70 € mtl.      für 12 Monate ergibt   168.000 €

Alte      Regelung bis 2021:    200 Plätze       je 35 € mtl.      für 12 Monate ergibt     84.000 €

 

Mehrertrag                                                                                                                156.000€                  

 

Erträge OGS 15.00 h:

 

Neue   Regelung ab 2022:     300 Plätze       gestaffelt, geschätzt*                                   ergibt   301.200 €

Alte      Regelung bis 2021:        0 Plätze                                                                           ergibt              0 €

 

Erträge OGS 16.00 h:

 

Neue   Regelung ab 2022:     900 Plätze       gestaffelt, geschätzt                                    ergibt   726.996 €

Alte      Regelung bis 2021:        0 Plätze                                                                           ergibt              0 €

 

 

Erträge gem. Berechnung 2021 für 1.150 Plätze ergab                                                      712.000 €

 

Erträge gem. Berechnung 2022 für 1.200 Plätze ergab                                                   1.011.000 €

 

Mehrertrag:                                                                                                                          

 

Dies führt im Haushaltsplan zu einem Mehrertrag im Vergleich zum Vorjahr von rd.        299.000 €

           

Erträge Sommerferienangebot:

 

Neue   Regelung ab  2022:    160 Plätze       25 € -100                                          ergibt       4.000 €

Alte      Regelung bis 2021:    160 Plätze         0 €                                                   ergibt              0 €

 

Mehrertrag                                                                                                                               4.000 €

 

Summe Mehrerträge Elternbeiträge:                                                                               459.000 €

 

Die Ertragssituationen können nur auf Grundlage von Erfahrungswerten geschätzt werden, da sich die konkrete, einkommenstechnische Zusammensetzung der zahlungspflichtigen TeilnehmerInnen nicht abschließend absehen lässt. Dies gilt auch für die Teilnehmerzahl.

 

Der genannte Mehrertrag ist Teil des Gesamtkonzeptes. Der Vollständigkeit halber noch der Hinweis auf die sonstigen Maßnahmen:

 

- Anpassung des Führungspersonals an das erweiterte Angebotsportfolio, zzgl. 60 Std./Wo.

- Zusätzlich 2 Stellen OGS-Sozialarbeit

-Anpassung des Angebotes:

-12 Gruppen 15.00 h

-zusätzliche gruppen OGS, VGS

-Anpassung an den Arbeitsmarkt:

            -Erstkraft         je Gruppe mit 24/28 Std./Wo. als ErzieherIn

            -Zweitkraft       je Gruppe mit 20/22 Std./Wo. als fortgebildete Kraft

-Aufrechterhaltung der Qualität durch regelmäßige Einhaltung der Gruppengrößen

 

 

 

gez.

Claus Pommer

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

060201

Förderung von Kindern und Jugendlichen

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2022 ff

Elternb. OGS

Elternb. VGS

Siehe Erläuterungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

 

 

 



Personelle Auswirkungen

 

Im Stellenplan enthalten:

nein

 

 

Planstelle(n): keine

 

Die technische Umstellung und Anpassung der neuen Satzung wird im Vorfeld und in der Anpassungsphase deutliche personelle Ressourcen erfordern. Das Elternbeitragsbüro des Amtes III/51 ist aktuell Ziel einer Organisationsuntersuchung. Ein voraussichtliches Ergebnis wird bereits ohne Satzungsanpassung eine personelle Unterbesetzung sein. Sollten die Ergebnisse dieser Untersuchung bis zum Beginn der technischen Umsetzung der Satzung noch nicht vollzogen sein, wird zur erfolgreichen und zeitnahen Anpassung eine temporäre Unterstützung, etwa unter Einsatz einer Zeitarbeitsfirma, notwendig sein.

 

 

Vermerk Orga

ges. Maurer