Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege
Vorlage
WP 20-25 SV 51/087/1
Aktenzeichen
III/51
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss sowie im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die Neufassung der „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege (Beitragssatzung Elementarbereich)“ ab dem 01.08.2022 in der gemäß Anlage 3 vorgelegten Fassung.

 

Ferner beschließt der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss sowie im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen, dass die

 

  • Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden

und die

  • Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden

 

zum 31.07.2022 außer Kraft treten.

 

Des Weiteren wird die Anlage 1 zu § 5 in der vorgelegten Fassung gemäß Anlage 5 beschlossen.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Rückblick:

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 17.06.2020 den 1. Nachtrag der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie den 2. Nachtrag der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege beschlossen. Neben redaktionellen Änderungen waren auch Änderungen im Kinderbildungsgesetze (KiBiz) ab 01.08.2020 in die Satzungen aufgenommen worden. Die jeweilige Anlage 1 (Kostenbeitragstabellen) der Satzungen blieben unverändert.

 

Aktuell:

In beiden genannten Satzungen sind überwiegend identische Regelungen enthalten. Nur ein kleiner Teil der jeweiligen Satzung bezieht sich ausschließlich auf ein bestimmtes Betreuungsangebot der Stadt Hilden. Sehr häufig sind Familien gleichzeitig von beiden Satzungen tangiert, da mehrere Kinder der Familie gleichzeitig die verschiedenen Betreuungsangebote in Anspruch nehmen. Die Satzungen müssen zudem immer aufeinander abgestimmt werden. Zur besseren Übersicht für Beitragsschuldner und zur Verwaltungsvereinfachung sollen die

  • Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden

und die

  • Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden

zusammengefasst werden in die

 

Neufassung der „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege (Beitragssatzung Elementarbereich)“ - nachfolgend „Beitragssatzung Elementarbereich“.

 

Aus der Anlage 1Synopse zur Neufassung zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege (Beitragssatzung Elementarbereich)“ können alle Änderungen der Neufassung im Vergleich zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden entnommen werden - jedoch ohne Kostenbeitragstabellen.

 

Aus der Anlage 2 „Synopse zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden“ kann die Satzung die zum 31.07.2022 außer Kraft tritt entnommen werden, inkl. der aktuell gültigen Kostenbeitragstabellen.

 

Die Anlage 3 enthält den „Entwurf zur Neufassung“ der „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege (Beitragssatzung Elementarbereich)“ - jedoch ohne Kostenbeitragstabellen.

 

Anlage 4 - aktuelle Kostenbeitragstabellen (Anlage 1 zu § 5 der Satzung) für den Bereich Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bis 31.07.2022.

 

Anlage 5 - Verwaltungsvorschlag Kostenbeitragstabellen für den Bereich Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ab 01.08.2022 (Anlage 1 neu zu § 5 der Satzung).

 

Da Kindertagespflege für Kinder mit Hauptwohnsitz in Hilden auch für eine Betreuung durch auswärtige Kindertagespflegepersonen (tätig außerhalb der Stadt Hilden) finanziert und ein Kostenbeitrag erhoben wird, entfällt im Titel der Satzung für das Betreuungsangebot der Kindertagespflege der Zusatz „im Stadtgebiet Hilden“.

 

Die Höhe der Kostenbeiträge nach Anlage 1 und Anlage 2 zu § 5 der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege bleiben unverändert. Insbesondere wird weiterhin kein Beitrag von Familien erhoben, deren Familienjahresbruttoeinkommen unter 25.000 € liegt.

Des Weiteren bleibt die Geschwisterkindregelung für Kinder im Elementarbereich unverändert. Für Kinder von Familien, die zeitgleich beide Betreuungssysteme in Anspruch nehmen, entfällt die Geschwisterkindregelung ganz oder teilweise. Siehe auch Finanzielle Auswirkungen.

 

 

Neuerungen im Einzelnen:

Neben der allgemeinen Zusammenführung der zwei genannten Satzungen und redaktionellen Änderungen, die sich vornehmlich aus der Neufassung des KiBiz (z. B. neue Gliederung) ergeben, werden nachfolgend die wichtigsten Änderungen beschrieben:

 

Zu § 2 Absatz 2:

Bislang war in der Kostenbeitragssatzung für die Kindertagespflege geregelt, dass Unterbrechungen der Betreuung wegen Urlaub und Krankheit der Kindertagespflegeperson (KTPP) von bis zu 30 Tagen im Jahr nicht von einer Beitragsverpflichtung entbinden. Seitens der Interessengemeinschaft Kindertagespflege Hilden e.V. (IG KTP Hilden e.V.) wird diese Regelung bemängelt. Im Rahmen der Neufassung der „Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden“ (siehe WP 20-25 SV 51/086) sollen den KTPP mehr Tage eingeräumt werden, an denen die laufenden Geldleistungen weiter ausgezahlt werden und Urlaubs- und Krankheitstage differenziert betrachtet werden. Die KTPP sollen für 30 Urlaubstage, 2 Fortbildungstage, 1 Konzeptionstag sowie 10 Krankheitstage weiterhin die laufende Geldleistung erhalten. Dabei werden Rosenmontag, Heiligabend und Silvester grundsätzlich wie je ein Feiertag behandelt. Dementsprechend wird in § 2 Absatz 2 der Beitragssatzung Elementarbereich geregelt, dass diese Tage der Unterbrechung der Betreuung nicht von der Beitragspflicht entbinden.

 

Zu § 3 Absatz 1:

Im Laufe der Corona Pandemie mussten Kindertageseinrichtungen mehrfach geschlossen oder das Betreuungsangebot reduziert werden. Eltern sollten ihre Kinder möglichst zu Hause betreuen. Dies führte zu großem Unverständnis bezüglich der weiterhin zu entrichtenden Kostenbeiträge. Ein Anspruch auf Verzicht der Kostenbeiträge bestand nicht.

Die Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden sowie für die Kindertagespflege traf bislang keine für Eltern ersichtliche/nachlesbare Regelung zum Fortbestand der Beitragspflicht bei eingeschränktem Betreuungsumfang. Dies ergibt sich jedoch bereits aus der rechtlichen Stellung der Elternbeiträge. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, sind Elternbeiträge nicht als Abgaben im Sinne des Kommunalabgabenrechts einzuordnen. Es handelt sich vielmehr um sozialrechtliche Abgaben eigener Art (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2012 – Az. 12 A 1426/12). Durch die Beiträge erfolgt keine vollständige Kostendeckung der für die Betreuung anfallenden Kosten; die Elternbeiträge treten vielmehr neben der staatlich finanzierten Leistungsgewährung zurück. Demnach stehen sie auch nicht in einem Gegenleistungsverhältnis mit der Betreuungsleistung. In der Konsequenz ist auf die Bereitstellung des Betreuungsplatzes und nicht auf die tatsächliche Betreuung und Inanspruchnahme der Leistung abzustellen.

Eine Regelung zu notwendigen Schließungen von Gruppen oder gesamten Einrichtungen die dem Schutz des Kindeswohls dienen (z.B. wegen hochinfektiösen meldepflichtigen Erkrankungsfällen) werden in § 3 Absatz 1 zukünftig berücksichtigt. Auch (Teil-)Schließungen aufgrund von Pandemien oder Epidemien und den sich daraus ergebenden Vorschriften für den örtlichen Jugendhilfeträger bzw. Träger der Kindertageseinrichtungen oder für Kindertagespflegepersonen werden berücksichtigt. Die genannten Schließungen führen nicht zu einem Anspruch auf Verzicht des Kostenbeitrages. Auf die Erhebung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise kann nur unter Vorbehalt der aktuellen Haushaltslage verzichtet werden. Die Höhe des Verzichts richtet sich dabei grundsätzlich nach den Vorgaben oder Empfehlungen des Landes NRW und/oder der kommunalen Spitzenverbände NRW.

Der Verzicht auf die Erhebung von Kostenbeiträgen setzt grundsätzlich einen Beschluss des Rates der Stadt Hilden voraus.

 

Zu § 4 Absatz 1

Im Jugendhilfeausschuss vom 15.11.2021 wurden die neuen Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden beschlossen (WP 20 - 25 SV 51/086). In diesen Richtlinien wurde festgelegt, dass eine Unterbrechung von bis zu 46 Betreuungsfreien Tagen unschädlich für die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson ist. Die Stadt Hilden ist verpflichtet eine Vertretung für diese Zeiten zu stellen. Dies nehmen die Sorgeberechtigten nur vereinzelt in Anspruch und organisieren die Betreuung privat. Aus der Richtlinienregelung ergibt sich das Satzungsregelungen, dass eine Unterbrechung der Betreuung, die von der Kindertagespflegeperson ausgeht, nicht von der Beitragspflicht entbindet.

 

Des Weiteren wurde eine Regelung aufgenommen, die transparent für Eltern erläutert, das eine Kostenbeitragspflicht auch fortbesteht, sofern das Betreuungsangebot aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse geschlossen wird. Abweichungen von der Satzung sind nur per Ratsbeschluss möglich.

Hintergrund der Aufnahme dieser Regelung ist, dass nicht nur das Kostenbeitragsbüro, sondern auch weitere Stellen der Verwaltung im Jugendamt durch einen erheblichen Informationsbedarf der Eltern regelrecht lahm gelegt waren. Die Verwaltung erhofft sich durch eine Darlegung innerhalb der Satzung eine Entlastung.

Vom Jugendamtselternbeirat wurde geäußert, dass die Stadt Hilden mit dieser Regelung Erstattungen ausschließen möchte und das finanzielle Risiko auf die Eltern überträgt. Dem ist nicht so, Ausnahmen kann der Rat der Stadt Hilden zulassen. Zudem besteht diese Regel aktuell, ohne dass sie niedergelegt ist und den Eltern bekannt ist.

 

Die besondere Rechtsstellung der Kostenbeiträge im Bereich der Betreuung im Elementarbereich untermauert diese Regelung:

Die Kostenbeiträge sind keine kommunale Abgabe (Steuer, Gebühr oder Beitrag), insbesondere keine Benutzungsgebühr, sondern eine öffentlich-rechtliche/ sozialrechtliche Abgabe eigener Art (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17/ vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2012 – Az. 12 A 1426/12). Von der Benutzungsgebühr unterscheiden sich die Kostenbeiträge vor allem dadurch, dass ihnen das gebührentypische Kostendeckungsprinzip im Sinne einer angestrebten vollständigen Deckung der Betriebskosten und der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit nicht immanent ist. Kostenbeiträge sind keine volle Gegenleistung, kein volles Entgelt für die in Anspruch genommene Betreuungsleistung; sie sind aber dazu bestimmt, die dafür erforderlichen Kosten mitzutragen. Gemäß KiBiz sollen 16,4% der Kosten durch Elternbeiträge refinanziert werden (Haushaltsplan weist jährlich einen Zuschussbedarf je Platz aus). Leistungsstörungen (wie in der Satzung neu beschrieben) wegen Schlecht- oder Nichtleistung, führen nicht zwingend zu einer Ermäßigung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung. Es muss eine „grobe Störung“ vorliegen. Zur Bewertung wird als Rechnungsperiode ist grundsätzlich das ganze Kita-Jahr zu Grunde zu legen. Beispiel: Die Herabsetzung des Betreuungsumfangs über einen längeren Zeitraum stellt noch keine derartige grobe Störung dar.

Dennoch kann auch weiterhin die Stadt Hilden den Verzicht auf die Erhebung aussprechen, so wie auch geschehen.

 

Zu § 5 Absatz 3 und 4:

Die Geschwisterkindregelung im Elementarbereich hat eine lange Tradition in Hilden und ist als Maßnahme für eine niederschwelliges Angebot „Kindertagesbetreuung ab Vollendetem ersten Lebensjahres“ zu verstehen. Mit Einführung Kostenbeitragsbefreiung für Kinder im letzten Schuljahr wird seitens des Landes ein „Ausgleich Elternbeitragsfreiheit“ gezahlt. Dieser wurde erhöht, bei Einführung der Kostenbeitragsbefreiung ab zwei Jahre vor der Einschulung. Der Gesetzgeben hat dazu ausdrücklich ausgeführt, dass die bestehenden Geschwisterkindreglegungen weiterhin Bestand haben sollen. Der Ausgleich Elternbeitragsfreiheit ist in Abhängigkeit der dynamischen Anpassung an die Kostensteigerungen der Kindpauschalen, gleichermaßen dynamisch. Aktuell wir der Landeszuschuss in Höhe von 1,224 Mio. €pro Kindergartenjahr gewährt.

 

Bislang beinhalteten die Satzungen zu den  Betreuungsangeboten im Elementarbereich (Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen) und im Primarbereich (OGS).  Eine übergreifende Geschwisterkindregelung Danach bestand nur für das Kind, das den höchsten Kostenbeitrag auslöst, eine Kostenbeitragsverpflichtung. War ein Kind beitragsbefreit (z.B. aufgrund der Beitragsbefreiung in den letzten zwei Kindergartenjahren), waren alle Kinder beitragsbefreit.

Mit der Satzungsänderung der Elternbeitragssatzung im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule und in der Verlässlichen Grundschule (Beitragssatzung Primarbereich) wird für die Geschwisterkindbefreiung unter Berücksichtigung der Kinder im Elementarbereich wie oben beschrieben eine neue Regelung gefasst (siehe WP 20-25 SV 51/100/2). Für Kinder im Alter von 0 - bis zur Einschulung, ändert sich nichts!

 

Sollten sich für Geschwisterkinder aus der Satzung Elementarbereich und Primarbereich identische „höchste“ Kostenbeiträge ergeben soll festgelegt werden, das der Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragssatzung Elementarbereich erhoben wird.

 

 

Zu §14 Aufgaben des Elternbeirates:

Beteiligung ist uns wichtig. Neu ist, das auch Eltern von Kinder in Kindertagespflege einen Elternbeirat wählen können, um deren Interessen auf kommunaler und Landesebene vertreten zu können. Aus terminlichen und Corona bedingten Schwierigkeiten, war im letzten Jahr keine Elternversammlung dieser Eltern einberufen worden. Für das jetzt laufende Kindergartenjahr wurde zum 25.10.2021 zu einer Video-Konferenz eingeladen. Auch die Wahl des Beirates soll online stattfinden. Hinsichtlich des Ergebnisse informiert die Verwaltung innerhalb der Jugendhilfeausschusssitzung. Der Jugendamtselternbeirat wurde gebeten, ebenfalls an der Video-Konferenz teilzunehmen, um dessen Arbeit vorzustellen und für die Jugendamtselternbeiratsarbeit zu werben. Eine Person des Beirates von Kinder in Kindertagespflege soll möglichst im Jugendamtselternbeirat (Neuwahl November 2021) vertreten sein.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Anlage 1 zu § 5 - Kostenbeitragstabellen

Seitens der Verwaltung war zunächst nicht vorgesehen, die Struktur der Kostenbeitragstabellen oder die Höhe der Kostenbeiträge zu verändern. Im Zuge der Weiterentwicklung des OGS-Konzeptes und der Anpassung der Kostenbeitragssatzung Primarbereich an das Konzept, kam seitens mehrerer Fraktionen der Wunsch auf, die Familien mit einem geringen Bruttojahreseinkommen zu entlasten, dies besonders im Hinblick auf die zu erwartenden Kostensteigerungen der Lebenshaltung.

 

Die Verwaltung hat, angepasst auch an die Kostenbeitragssatzung des Primarbereiches, einen stringenten Vorschlag erarbeitet - Anlage 5, der keine finanziellen Auswirkungen im Sinne von Mindererträgen hat und demnach Kostenneutral zu bewerten ist. Der Bereich der Förderung von Kindern im Alter von 0 - 6 Jahren ist gemäß der Haushaltsplanung so aufgestellt, dass Mindererträge nicht kompensiert werden könnten. Andernfalls müsste zwingend eine Deckung außerhalb des Produktes 060101 bereitgestellt werden.

 

Der Vorschlag beinhaltet

  • eine Entlastung der Einkommensstufe 2 - 4 (bis 37.500 €/ bis 50.000 €/ bis 62.500 €). Familien mit diesem Bruttojahreseinkommen sollen zukünftig einen verringerten Kostenbeitrag zahlen (minus 5/ minus 7/ minus 10 € mtl.).
  • Die Stufen 5 und 6 bleiben unverändert.
  • Zur Kompensation werden die aktuellen Kostenbeiträge der Stufen 7 - 9 (bis 105.000 €/ bis 120.000 €/ > 120.000 €) 5 € mtl. angehoben.

 

Da die Angebote im Elementarberiech gleichrangige Angebote im Sinne des Gesetzes sind, muss Höhe und Struktur der Kostenbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege grundsätzlich gleich sein.

 

Diskutiert wurde eine Index-Regelung. Eine jährliche Anpassung nach einem Index würde einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand auslösen, der vermutlich über der Anpassung der Kostenbeiträge liegt (ca. 20.000 € Brutto). Das gleiche würde für eine (jährliche) Festschreibung bis zum Ende eines Kalenderjahres gelten. Die Verwaltung schlägt aus diesem Grunde vor, die benannten Kostenbeiträge unbefristet in vorgelegter Höhe ab 01.08.2022 zu beschließen.

 

Die Anpassung der laufenden Fälle an die neuen Kostenbeiträge wird voraussichtlich 4 - 6 Wochen in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt vermutlich für den Bereich der Schulbetreuung. Da das Kostenbeitragsbüro ohnehin personell nicht gut aufgestellt ist, können Einkommensüberprüfungen nicht oder nur sehr verzögert bearbeitet werden.

 

 

gez.

in Vertretung

 

Sönke Eichner

1. Beigeordneter


Finanzielle Auswirkungen  NEIN

 

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0-6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

 

 

 



Personelle Auswirkungen NEIN

 

Im Stellenplan enthalten:

 

 

 

Planstelle(n):

 

 

 

Vermerk Orga