Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für
Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation
nach § 6 KAG NRW für das Jahr 2022.
Außerdem beschließt er die folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung über
die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt
Hilden:
3. Nachtragssatzung vom 15.12.2021 zur Satzung über die Entsorgung des
Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der
jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 10 und 12 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils
geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils
geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum
Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.),
in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am 14.12.2021 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1.
§ 12
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Benutzungsgebühr für
die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt
a) bei Kleinkläranlagen
26,59 € je angefangenen m³ abgefahrenen Anlageninhaltes,
b) bei abflusslosen Gruben
20,44 € je angefangenen m³ abgefahrenen Anlageninhaltes.
§ 2
Diese 3. Nachtragssatzung zur Satzung über
die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt
Hilden tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
1. Gebührenkalkulation nach
§ 6 KAG NRW
Gemäß § 46 Landeswassergesetz haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet
anfallende Abwasser in Verbindung mit § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu
beseitigen. Dazu gehört auch die Verpflichtung zum Einsammeln und Abfahren des
in Kleinkläranlagen bzw. ausfahrbaren Gruben anfallenden Schlamms bzw.
Abwassers und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder
Beseitigung. Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe hat die Stadt Hilden die
entsprechende Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen
erstmals 1991 beschlossen und betreibt seitdem die ordnungsgemäße Entsorgung.
Dafür werden die erforderlichen Gebühren erhoben.
Die Gebührenkalkulation zur Berechnung der Benutzungsgebühr für die
Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen ist Bestandteil der
Kalkulation nach § 6 KAG NRW für die gesamte Stadtentwässerung.
Die jetzige Kostenträgerstruktur wurde erstmalig bei der Berechnung der
Kalkulation für das Jahr 2018 angewandt.
Die Anzahl der Kleinkläranlagen wird im nächsten Jahr voraussichtlich 26,
die der abflusslosen Gruben 10 mit insgesamt ca. 100 angeschlossenen Einwohnern
betragen. Die abzufahrende Abwassermenge wird nach den Erfahrungen der Vorjahre
mit 275 cbm unter Berücksichtigung der o.g. Anzahl der Anlagen veranschlagt.
Die Anzahl der Grundstücksentwässerungsanlagen ist seit Jahren nahezu
unverändert.
Entsprechend der neuen Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW wurden die
Gebühren für das Jahr 2022 auf 26,59 € je abgefahrenen m³ Anlageninhalt aus
Kleinkläranlagen und 20,44 € je abgefahrenen m³ Abwassermenge aus abflusslosen
Gruben ermittelt.
2. Entwicklung der Gebühren
Gebührentatbestand |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
Kleinkläranlagen je angefang. m³ |
24,92 |
24,92 € |
24,92 € |
26,21
€ |
26,59 |
Abflusslose Gruben je angefang. m³ |
23,00 |
23,00 € |
23,00 € |
25,20 € |
20,44 |
Gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110302 |
Stadtentwässerung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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