Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Hauptausschuss und im Ausschuss
für Finanzen und Beteiligungen die im vollem Wortlaut vorliegende 10.
Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997,
zuletzt geändert durch 9. Nachtrag vom 15.12.2016, mit Wirkung ab 01.01.2022.“
10. Nachtragssatzung vom xx.xx.xxxx zur Hundesteuersatzung
der Stadt Hilden vom 17.11.1997
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land-Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den zur Zeit geltenden
Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgenden
10. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:
§ 1
Die
Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:
1. § 2
(Steuermaßstab und Steuersatz) Absatz 1 wird neu gefasst:
(1) Die
Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin
oder von mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 120,00
€
b) zwei Hunde gehalten werden 150,00
€ je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten 162,00 €
je Hund
d) ein gefährlicher Hund oder ein Hund
bestimmter Rassen gehalten wird 960,00 €
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde oder
Hunde
bestimmter Rassen gehalten werden 1.200,00 € je Hund.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der
Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine
Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
2. § 8 (Sicherung und Überwachung der Steuer) Absatz 1 wird neu gefasst:
(1) Der Hundehalter/Die Hundehalterin ist
verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -
wenn der Hund ihm/ihr durch Geburt von einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin
zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2
muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum
von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3
Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats
erfolgen.
Auf Verlangen sind Dokumente über den
Beginn der Hundehaltung (z. B. Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb
bzw. die Anschaffung) vorzulegen.
Bei der Anmeldung sind Name und Anschrift
des bisherigen Halters sowie tierbezogene Daten, insbesondere die Hunderasse
mitzuteilen. Bei Mischlingen sind mindestens zwei Hunderassen anzugeben. Liegt
eine Kreuzung mit einem gefährlichen Hund (§ 2 Abs.2) vor, ist auf jeden Fall
diese Hundegruppe anzugeben. Der Wechsel einer Hunderasse ist dem Steueramt der
Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
3. § 8 (Sicherung und Überwachung der Steuer) Absatz 3 wird neu gefasst:
(3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid
oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für
jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter/die Hundehalterin darf Hunde
außerhalb seiner /ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes -
mit
Ausnahme von Jagdhunden während der
Jagdausübung - nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke
umherlaufen lassen. Der Hundehalter/die Hundehalterin ist verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis
zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu
befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich
sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen
Steuermarke wird dem Hundehalter/der Hundehalterin auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Kosten gemäß Verwaltungsgebührensatzung
ausgehändigt.
4. § 8 (Sicherung und Überwachung der Steuer) Absatz 5 wird neu gefasst:
(5) Die Stadt Hilden kann Hundebestandsaufnahmen
durchführen oder durchführen lassen. Hierbei sind die
Grundstückseigentümer/innen, Wohnungseigentümer/innen und Wohnungsgeber/innen
sowie deren Stellvertreter/innen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom
Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
verpflichtet (§12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das
Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach
den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. Entsprechendes gilt für mündliche
Befragungen bei Hundebestandsaufnahmen.
5. § 9 (Ordnungwidrigkeiten) wird neu
gefasst:
Ordnungswidrig
im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zum Zeitpunkt
des Erlasses dieser Satzung gültigen Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 5
Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht
rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 8
Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet und / oder die Daten
zum Vorbesitzer und zum Hund, wie z. B. die Rasse bzw. Mischung nicht oder
falsch angibt bzw. den Wechsel der Hunderasse nicht oder nicht rechtzeitig
angibt,
3. als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 8
Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht fristgemäß abmeldet und die Daten zum neuen
Besitzer nicht oder falsch angibt,
4. als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 8
Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten
Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt,
die Steuermarke auf Verlangen des/der Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt
oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Hundehalter/Hundehalterin,
Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder deren
Stellvertreter/Stellvertreterin entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß
Auskunft erteilt,
6. Grundstückseigentümer/innen,
Wohnungseigentümer/innen und Wohnungsgeber/innen sowie deren Stellvertreter/innen
entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht
wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 2
Dieser 2.
Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Beschluss des Rates vom 14.12.2016 wurden die Hundesteuersätze letztmalig zum 01.01.2017 erhöht.
Die Verwaltung schlägt eine moderate Erhöhung der Hundesteuersätze vor, die weiterhin eine Teilbarkeit durch zwölf Kalendermonate berücksichtigen, sodass die Umsetzung der Bestimmungen der Hundesteuersatzung über Beginn und Ende der Steuerpflicht zu keinen Rundungsdifferenzen führt.
Bei der Gestaltung der Steuersätze ist neben dem Zweck der Einnahmeverbesserung auch eine Lenkungswirkung auf die Hundepopulation sowie das s.g. Erdrosselungsverbot einbezogen worden.
Die Erhöhung der Hundesteuersätze ist im Haushaltsplanentwurf 2022 bereits eingepreist. Eine Beibehaltung der bisherigen Steuersätze von
- 114 Euro für den ersten Hund
- 138 Euro je Hund, bei Haltung von zwei Hunden
- 150 Euro je Hund, bei Haltung von drei oder mehr Hunden
- 912 Euro je sog. gefährlichem Hunde
- 1140 Euro je sog. gefährlichem Hund, bei Haltung von zwei oder mehr sog. gefährlichen Hunden
würde zu einer Ertragsverminderung von rd. 15.000 € gegenüber dem Haushaltsplanentwurf 2022 führen.
Die 10. Nachtragssatzung wird außerdem zum Anlass genommen, einige Regelungen rechtlich neu zu fassen. Ein Entwurf der Hundesteuersatzung einschließlich der 10. Nachtragssatzung ist als Anlage 1 beigefügt.
gez.
Dr. Claus Pommer
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
160101 |
Zahlungsströme der allg.
Finanzwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2022 |
1601010060 |
403200 |
Hundesteuer |
396.000 € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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