Erläuterungen
zum Antrag:
Antrag
auf Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB
VIII
Sehr
geehrte Damen und Herren,
die
SPE Mühle Sozial gGmbH ist eine Tochtergesellschaft der Sozialpädagogischen
Einrichtung Mühle e.V., welche in Hilden seit inzwischen 50 Jahren
verschiedenste Aufgaben im sozialen Bereich und seit über 40 Jahren in
verschiedenen Bereichen der Jugendhilfe wahrnimmt. Da der Verein über die Jahre
sehr groß geworden ist, findet zum 01.08.2021 eine rechtliche Umstrukturierung
statt, durch die die Risiken für die ehrenamtlichen Vorstände und die Stadt
Hilden verringert werden. Insgesamt wurden hierzu drei Tochtergesellschaften
gegründet. Alle drei Gesellschaften sind 100%-ige Tochtergesellschaften und
sollen auch auf Dauer ohne Fremdbeteiligung bleiben.
Die
Tochtergesellschaften werden durch den hauptamtlichen Geschäftsführer des
Vereins geleitet und durch einen Aufsichtsrat, der sich aus Mitgliedern des
Vereinsvorstands zusammensetzt, kontrolliert. Geschäftsführer aller drei
Gesellschaften ist Herr Sven Lutter (45 Jahre, Rechtsanwalt, Anschrift siehe
Briefkopf).
Die
SPE Mühle Sozial gGmbH wird zum 01.08.2021 die Suchtberatung, die
Wohnungsnotfallhilfe, die offene Jugendarbeit sowie die Tagesgruppe nach § 32
SGB VIII mit insgesamt ca. 30 Mitarbeitern übernehmen. Für die Übernahme
insbesondere der Tagesgruppe ist die Anerkennung als freier Träger der Kinder-
und Jugendhilfe Voraussetzung. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung liegen
bei der Gesellschaft hierfür vor:
1.
Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII
Die Gesellschaft soll Kindertagesstätten
betreiben und ist damit eine Jugendhilfeeinrichtung i.S.d. §1 SGB VIII (in
Verbindung mit §45 SGB VIII).
2.
Verfolgung gemeinnütziger Ziele
In
der Anlage sende ich den Auszug des Gesellschaftszwecks aus der Urkunde zur
Gesellschaftsgründung, aus welcher sich die gemeinnützigen Ziele ergeben. Eine
Gemeinnützigkeitsbescheinigung vom Finanzamt liegt zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht vor, diese wird schnellstmöglich nachgereicht. Mit
Bescheid vom 17.06.2020 hat das Finanzamt Hilden die Unbedenklichkeit der
Umstrukturierung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bereits gem. §89 Abs. 2
AO i.V.m. StAuskV unter dem Aktenzeichen 19/130-400 verbindlich bescheinigt, so
dass hier keine Rechtsunsicherheit besteht.
3.
Fachlichen und personellen Voraussetzungen lassen erwarten, dass ein nicht
unwesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten
imstande sind und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche
Arbeit bieten.
Alle
drei Gesellschaften führen die bisherigen Tätigkeiten des bereits anerkannten
und seit vielen Jahren tätigen Vereins unter dessen Leitung als
Muttergesellschaft vor. Sowohl fachlich als auch personell ergeben sich durch
die Umstrukturierung innerhalb „des Konzerns“ keine Veränderungen, die
negativen Einfluss auf den Fortbestand haben könnten. Die Arbeit des Vereins
wird lediglich in einer anderen Rechtsform fortgesetzt.
Eine
Generalvereinbarung zur Prävention von Kindeswohlgefährdungen mit der Stadt
Hilden wurde bereits abgeschlossen.
Über
eine Bewilligung dieses Antrags durch den Jugendhilfeausschuss freuen wir uns
sehr, da hierdurch die Fortführung der Arbeit der SPE Mühle möglich und
gesichert wird.
Mit
freundlichen Grüßen
Sven
Lutter
Geschäftsführer
JHA/, 24.06.2021
WP 20-25 SV
51/078
Antragstext:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Pommer,
hiermit beantragen wir, die SPE Mühle Sozial gGmbH, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). In der Anlage begründen wir diesen Antrag.
Für Ihre freundliche Förderung unseres Vorhabens danken wir und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Sven Lutter (Geschäftsführer)
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Sozialpädagogische Einrichtung Mühle, vertreten durch Herrn Sven
Lutter, hat mit Schreiben vom 02.06.2021 die Anerkennung als freier Träger der
Jugendhilfe gem. 75 SGB VIII beantragt.
Die Sozialpädagogische Einrichtung Mühle beabsichtigt, sich in drei
eigenständige und voneinander unabhängige gemeinnützige Geschäftsbereiche
aufzuteilen.
Der Träger hat insbesondere das Ziel, die Bildung und Erziehung von
Kindern im Zusammenwirken zwischen Eltern, Schule, den Städten und Gemeinden
sowie dem Schulamt und dem Jugendamt oder den jeweiligen Trägern zu fördern.
Ebenso soll die vorschulische und außerschulische Bildung und Erziehung von
Kindern gefördert werden. So werden gemeinnützige Zwecke im Bereich der
Förderung der Erziehung, der Förderung der Volks- und Berufsbildung und der
Studentenhilfe benannt.
Voraussetzungen
für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
(KJHG):
Der Träger muss im Bereich der Jugendhilfe
im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein.
§ 1 SGB VIII definiert Jugendhilfe in Abs.
(3) wie folgt:
Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des
Rechtes auf Förderung der Entwicklung eines jungen Menschen und auf Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
beitragen.
Insbesondere sollen junge Menschen in ihrer
individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden, Benachteiligungen
sollen ausgeglichen oder vermieden werden. Die Jugendhilfe soll bei der
Erziehung beraten und unterstützen. Kinder und Jugendliche sollen durch die
Jugendhilfe vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. Weiterhin soll die
Jugendhilfe dazu beitragen, dass positive Lebensbedingungen für junge Menschen
und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten
und geschaffen werden.
Weitere Voraussetzungen sind in § 75 SGB
VIII genannt. Hiernach können juristische Personen und Personenvereinigungen
als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
(1)
- auf dem
Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 (SGB VIII) tätig sind
- gemeinnützige
Ziele verfolgen
- aufgrund der
fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
imstande sind, und
- die Gewähr
für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit leisten.
(2)
Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Die Verfolgung gemeinnütziger Ziele wird
durch die Gesellschaftsverträge sowie durch die steuerrechtliche Anerkennung
nachgewiesen.
Ferner muss der Träger darlegen, dass er
fachlich und personell in der Lage ist, "einen nicht unwesentlichen
Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande
ist". Die fachliche und personelle Kompetenz eines Trägers soll ein
kontinuierliches Handeln garantieren.
Der "nicht unwesentliche Beitrag" kann aber nicht an der Größe eines
Trägers gemessen werden. Vielmehr ist hier zu beachten, dass das Arbeitsgebiet
einen besonderen Stellenwert im Bereich der Jugendhilfe einnimmt. Dies hat die Sozialpädagogische Einrichtung
Mühle in den letzten Jahren im Rahmen seiner Tätigkeit unter Beweis gestellt.
Als letzte Voraussetzung gilt, dass die Arbeit des Trägers den Zielen
des Grundgesetzes förderlich ist. Der Träger muss gewährleisten, dass er sich
zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt. Auch hier wurden die Grundsteine
bereits in der Satzung gelegt. Dies wird in § 3 Nr. 1 der Satzung – Zweck des
Vereins - dokumentiert.
Für die Anerkennung ist der Jugendhilfeausschuss der Stadt Hilden
zuständig,
§ 25 AG-KJHG NRW - Öffentliche Anerkennung:
(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung der
Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind
1. das Jugendamt nach Beschlußfassung des
Jugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im
Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,….
Der Träger hat seine Ziele und Aufgaben beschrieben (siehe Anlage) und
die aktuellen Programme beigefügt. Die Ziele des Vereins sind speziell auf
junge Menschen und deren Förderung ausgelegt.
Die Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass der Antragssteller die
geforderten formalen Voraussetzungen für die öffentliche Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe erfüllt.
Es wird empfohlen, den Antragsteller gem. § 75 SGB VIII (KJHG) als
Träger der freien Jugendhilfe unbefristet öffentlich anzuerkennen.
Fazit:
Gemäß § 6 Abs. 2
Nr. 2 c der Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport entscheidet der
Jugendhilfeausschuss über die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in
Verbindung mit § 25 AG-KJHG.
Eine fachliche Bewertung der Informationen ergibt, dass die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB
VIII vorliegen.
Daher wird empfohlen, den Träger Sozialpädagogische Einrichtung Mühle und
den gemeinnützigen Geschäftsbereich SPE Mühle Sozial der freien Jugendhilfe
anzuerkennen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Anlagen
Anlage 1: Antrag
Anlage 2: Gesellschaftsverträge
Anlage 3: Vereinbarungen zur Prävention von
Kindeswohlgefährdungen gem. § 8a Abs. 2 SGB VIIII
Anlage 5: Prüfergebnis der vorl.
Bescheinigung des Finanzamtes
Finanzielle Auswirkungen |
Nein |
Personelle Auswirkungen |
Nein |
Klimarelevanz:
Es ergibt sich keine Klimarelevanz.