Erläuterungen zum
Antrag:
Antrag
auf Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB
VIII
Sehr
geehrte Damen und Herren,
die
SPE Mühle Kita gGmbH ist eine Tochtergesellschaft der Sozialpädagogischen
Einrichtung Mühle e.V., welche in Hilden seit inzwischen 50 Jahren
verschiedenste Aufgaben im sozialen Bereich und seit über 40 Jahren in
verschiedenen Bereichen der Jugendhilfe wahrnimmt. Da der Verein über die Jahre
sehr groß geworden ist, findet zum 01.08.2021 eine rechtliche Umstrukturierung
statt, durch die die Risiken für die ehrenamtlichen Vorstände und die Stadt
Hilden verringert werden. Insgesamt wurden hierzu drei Tochtergesellschaften
gegründet. Alle drei Gesellschaften sind 100%-ige Tochtergesellschaften und
sollen auch auf Dauer ohne Fremdbeteiligung bleiben.
Die
Tochtergesellschaften werden durch den hauptamtlichen Geschäftsführer des
Vereins geleitet und durch einen Aufsichtsrat, der sich aus Mitgliedern des
Vereinsvorstand zusammensetzt, kontrolliert. Geschäftsführer aller drei
Gesellschaften ist Herr Sven Lutter (45 Jahre, Rechtsanwalt, Anschrift siehe
Briefkopf).
Die
SPE Mühle Kita gGmbH wird zum 01.08.2021 die beiden Kindertagesstätten des
Vereins, das Familienzentrum Mühle sowie die Kita Qiakids, übernehmen und
insgesamt ca. 30 Mitarbeiter beschäftigen. Für die Übernahme der Trägerschaft
ist die Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Voraussetzung. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung liegen bei der
Gesellschaft hierfür vor:
1.
Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII
Die Gesellschaft soll Kindertagesstätten
betreiben und ist damit eine Jugendhilfeeinrichtung i.S.d. §1 SGB VIII (in
Verbindung mit §45 SGB VIII).
2.
Verfolgung gemeinnütziger Ziele
In
der Anlage sende ich den Auszug des Gesellschaftszwecks aus der Urkunde zur
Gesellschaftsgründung, aus welcher sich die gemeinnützigen Ziele ergeben. Eine
Gemeinnützigkeitsbescheinigung vom Finanzamt liegt zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht vor, diese wird schnellstmöglich nachgereicht. Mit
Bescheid vom 17.06.2020 hat das Finanzamt Hilden die Unbedenklichkeit der
Umstrukturierung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bereits gem. §89 Abs. 2
AO i.V.m. StAuskV unter dem Aktenzeichen 19/130-400 verbindlich bescheinigt, so
dass hier keine Rechtsunsicherheit besteht.
3.
Fachlichen und personellen Voraussetzungen lassen erwarten, dass ein nicht
unwesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten
imstande sind und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche
Arbeit bieten.
Alle
drei Gesellschaften führen die bisherigen Tätigkeiten des bereits anerkannten
und seit vielen Jahren tätigen Vereins unter dessen Leitung als
Muttergesellschaft vor. Sowohl fachlich als auch personell ergeben sich durch
die Umstrukturierung innerhalb „des Konzerns“ keine Veränderungen, die
negativen Einfluss auf den Fortbestand haben könnten. Die Arbeit des Vereins
wird lediglich in einer anderen Rechtsform fortgesetzt.
Eine
Generalvereinbarung zur Prävention von Kindeswohlgefährdungen mit der Stadt
Hilden wurde bereits abgeschlossen.
Über
eine Bewilligung dieses Antrags durch den Jugendfilfeausschuss freuen wir uns
sehr, da hierdurch die Fortführung der Arbeit der SPE Mühle möglich und
gesichert wird.
Mit
freundlichen Grüßen
Sven
Lutter
Geschäftsführer
Antragstext:
JHA/, 24.06.2021
WP 20-25 SV
51/076
Antragstext:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Pommer,
hiermit beantragen wir, die SPE Mühle gGmbH Kita, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). In der Anlage begründen wir diesen Antrag.
Für Ihre freundliche Förderung unseres Vorhabens danken wir und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Sven Lutter (Geschäftsführer)
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Sozialpädagogische
Einrichtung Mühle, vertreten durch Herrn Sven Lutter, hat mit Schreiben vom
02.06.2021 die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. 75 SGB VIII
beantragt.
Die
Sozialpädagogische Einrichtung Mühle beabsichtigt, sich in drei eigenständige
und voneinander unabhängige gemeinnützige Geschäftsbereiche aufzuteilen.
Der Träger hat
insbesondere das Ziel, die Bildung und Erziehung von Kindern im Zusammenwirken
zwischen Eltern, Schule, den Städten und Gemeinden sowie dem Schulamt und dem
Jugendamt oder den jeweiligen Trägern zu fördern. Ebenso soll die vorschulische
und außerschulische Bildung und Erziehung von Kindern gefördert werden. So
werden gemeinnützige Zwecke im Bereich der Förderung der Erziehung, der
Förderung der Volks- und Berufsbildung und der Studentenhilfe benannt.
Voraussetzungen
für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
(KJHG):
Der Träger muss im Bereich der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII
tätig sein.
§ 1 SGB VIII definiert Jugendhilfe in Abs. (3) wie folgt:
Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechtes auf Förderung der
Entwicklung eines jungen Menschen und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beitragen.
Insbesondere sollen junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung gefördert werden, Benachteiligungen sollen ausgeglichen oder
vermieden werden. Die Jugendhilfe soll bei der Erziehung beraten und
unterstützen. Kinder und Jugendliche sollen durch die Jugendhilfe vor Gefahren
für ihr Wohl geschützt werden. Weiterhin soll die Jugendhilfe dazu beitragen,
dass positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine
kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten und geschaffen werden.
Weitere Voraussetzungen sind in § 75 SGB VIII genannt. Hiernach können
juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien
Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
(1)
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne
des § 1 (SGB VIII) tätig sind
- gemeinnützige Ziele verfolgen
- aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen
Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe imstande sind, und
- die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit leisten.
(2)
Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Die Verfolgung gemeinnütziger Ziele wird durch die Gesellschaftsverträge
sowie durch die steuerrechtliche Anerkennung nachgewiesen.
Ferner muss der Träger darlegen, dass er fachlich und personell in der
Lage ist, "einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben
der Jugendhilfe zu leisten imstande ist". Die fachliche und personelle
Kompetenz eines Trägers soll ein kontinuierliches Handeln garantieren.
Der "nicht unwesentliche Beitrag" kann aber nicht an der Größe eines
Trägers gemessen werden. Vielmehr ist hier zu beachten, dass das Arbeitsgebiet
einen besonderen Stellenwert im Bereich der Jugendhilfe einnimmt. Dies hat die Sozialpädagogische Einrichtung Mühle
in den letzten Jahren im Rahmen seiner Tätigkeit unter Beweis gestellt.
Als letzte
Voraussetzung gilt, dass die Arbeit des Trägers den Zielen des Grundgesetzes
förderlich ist. Der Träger muss gewährleisten, dass er sich zu den
Grundprinzipien der Verfassung bekennt. Auch hier wurden die Grundsteine
bereits in der Satzung gelegt. Dies wird in § 3 Nr. 1 der Satzung – Zweck des
Vereins - dokumentiert.
Für die
Anerkennung ist der Jugendhilfeausschuss der Stadt Hilden zuständig,
§ 25 AG-KJHG NRW - Öffentliche Anerkennung:
(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind
1. das Jugendamt nach Beschlußfassung des Jugendhilfeausschusses, wenn
der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und
dort vorwiegend tätig ist,….
Der Träger hat
seine Ziele und Aufgaben beschrieben (siehe Anlage) und die aktuellen Programme
beigefügt. Die Ziele des Vereins sind speziell auf junge Menschen und deren
Förderung ausgelegt.
Die Prüfung der
Verwaltung hat ergeben, dass der Antragssteller die geforderten formalen
Voraussetzungen für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe erfüllt.
Es wird empfohlen,
den Antragsteller gem. § 75 SGB VIII (KJHG) als Träger der freien Jugendhilfe
unbefristet öffentlich anzuerkennen.
Fazit:
Gemäß § 6 Abs. 2
Nr. 2 c der Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport entscheidet der
Jugendhilfeausschuss über die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in
Verbindung mit § 25 AG-KJHG.
Eine fachliche
Bewertung der Informationen ergibt, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII vorliegen.
Daher wird
empfohlen, den Träger Sozialpädagogische Einrichtung Mühle und den
gemeinnützigen Geschäftsbereich SPE Mühle KiTa der freien Jugendhilfe
anzuerkennen.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Anlagen
Anlage 1: Antrag
Anlage 2: Gesellschaftsverträge
Anlage 3: Vereinbarungen zur Prävention von Kindeswohlgefährdungen gem.
§ 8a Abs. 2 SGB VIIII
Anlage 5: Prüfergebnis der vorl. Bescheinigung des Finanzamtes
Finanzielle Auswirkungen |
Nein |
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Personelle Auswirkungen |
Nein |
Klimarelevanz:
Es ergibt sich keine Klimarelevanz.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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