Betreff
Antrag der SPE Mühle gGmbH zur Anerkennung als freier Träger gem. § 75 SGB VIII
Vorlage
WP 20-25 SV 51/076
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

 

 

Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die SPE Mühle Kita gGmbH ist eine Tochtergesellschaft der Sozialpädagogischen Einrichtung Mühle e.V., welche in Hilden seit inzwischen 50 Jahren verschiedenste Aufgaben im sozialen Bereich und seit über 40 Jahren in verschiedenen Bereichen der Jugendhilfe wahrnimmt. Da der Verein über die Jahre sehr groß geworden ist, findet zum 01.08.2021 eine rechtliche Umstrukturierung statt, durch die die Risiken für die ehrenamtlichen Vorstände und die Stadt Hilden verringert werden. Insgesamt wurden hierzu drei Tochtergesellschaften gegründet. Alle drei Gesellschaften sind 100%-ige Tochtergesellschaften und sollen auch auf Dauer ohne Fremdbeteiligung bleiben.

 

Die Tochtergesellschaften werden durch den hauptamtlichen Geschäftsführer des Vereins geleitet und durch einen Aufsichtsrat, der sich aus Mitgliedern des Vereinsvorstand zusammensetzt, kontrolliert. Geschäftsführer aller drei Gesellschaften ist Herr Sven Lutter (45 Jahre, Rechtsanwalt, Anschrift siehe Briefkopf).

Die SPE Mühle Kita gGmbH wird zum 01.08.2021 die beiden Kindertagesstätten des Vereins, das Familienzentrum Mühle sowie die Kita Qiakids, übernehmen und insgesamt ca. 30 Mitarbeiter beschäftigen. Für die Übernahme der Trägerschaft ist die Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe Voraussetzung. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung liegen bei der Gesellschaft hierfür vor:

 

1. Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII

 

Die Gesellschaft soll Kindertagesstätten betreiben und ist damit eine Jugendhilfeeinrichtung i.S.d. §1 SGB VIII (in Verbindung mit §45 SGB VIII).

 

 

2. Verfolgung gemeinnütziger Ziele

 

In der Anlage sende ich den Auszug des Gesellschaftszwecks aus der Urkunde zur Gesellschaftsgründung, aus welcher sich die gemeinnützigen Ziele ergeben. Eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung vom Finanzamt liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, diese wird schnellstmöglich nachgereicht. Mit Bescheid vom 17.06.2020 hat das Finanzamt Hilden die Unbedenklichkeit der Umstrukturierung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bereits gem. §89 Abs. 2 AO i.V.m. StAuskV unter dem Aktenzeichen 19/130-400 verbindlich bescheinigt, so dass hier keine Rechtsunsicherheit besteht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Fachlichen und personellen Voraussetzungen lassen erwarten, dass ein nicht unwesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Alle drei Gesellschaften führen die bisherigen Tätigkeiten des bereits anerkannten und seit vielen Jahren tätigen Vereins unter dessen Leitung als Muttergesellschaft vor. Sowohl fachlich als auch personell ergeben sich durch die Umstrukturierung innerhalb „des Konzerns“ keine Veränderungen, die negativen Einfluss auf den Fortbestand haben könnten. Die Arbeit des Vereins wird lediglich in einer anderen Rechtsform fortgesetzt.

Eine Generalvereinbarung zur Prävention von Kindeswohlgefährdungen mit der Stadt Hilden wurde bereits abgeschlossen.

Über eine Bewilligung dieses Antrags durch den Jugendfilfeausschuss freuen wir uns sehr, da hierdurch die Fortführung der Arbeit der SPE Mühle möglich und gesichert wird.

Mit freundlichen Grüßen

 

Sven Lutter

Geschäftsführer


Antragstext:

 

JHA/, 24.06.2021

WP 20-25 SV

51/076

 

Antragstext:

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Pommer,

 

hiermit beantragen wir, die SPE Mühle gGmbH Kita, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII).  In der Anlage begründen wir diesen Antrag.

 

Für Ihre freundliche Förderung unseres Vorhabens danken wir und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Sven Lutter (Geschäftsführer)

 

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

 

Die Sozialpädagogische Einrichtung Mühle, vertreten durch Herrn Sven Lutter, hat mit Schreiben vom 02.06.2021 die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. 75 SGB VIII beantragt. 

Die Sozialpädagogische Einrichtung Mühle beabsichtigt, sich in drei eigenständige und voneinander unabhängige gemeinnützige Geschäftsbereiche aufzuteilen.

Der Träger hat insbesondere das Ziel, die Bildung und Erziehung von Kindern im Zusammenwirken zwischen Eltern, Schule, den Städten und Gemeinden sowie dem Schulamt und dem Jugendamt oder den jeweiligen Trägern zu fördern. Ebenso soll die vorschulische und außerschulische Bildung und Erziehung von Kindern gefördert werden. So werden gemeinnützige Zwecke im Bereich der Förderung der Erziehung, der Förderung der Volks- und Berufsbildung und der Studentenhilfe benannt.

 

 

Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (KJHG):

 

Der Träger muss im Bereich der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein.

 

§ 1 SGB VIII definiert Jugendhilfe in Abs. (3) wie folgt:

Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechtes auf Förderung der Entwicklung eines jungen Menschen und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beitragen.

Insbesondere sollen junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden, Benachteiligungen sollen ausgeglichen oder vermieden werden. Die Jugendhilfe soll bei der Erziehung beraten und unterstützen. Kinder und Jugendliche sollen durch die Jugendhilfe vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. Weiterhin soll die Jugendhilfe dazu beitragen, dass positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten und geschaffen werden.

 

Weitere Voraussetzungen sind in § 75 SGB VIII genannt. Hiernach können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

(1)   

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 (SGB VIII) tätig sind
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe imstande sind, und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit leisten.

(2)

Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

 

Die Verfolgung gemeinnütziger Ziele wird durch die Gesellschaftsverträge sowie durch die steuerrechtliche Anerkennung nachgewiesen.

 

Ferner muss der Träger darlegen, dass er fachlich und personell in der Lage ist, "einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist". Die fachliche und personelle Kompetenz eines Trägers soll ein kontinuierliches Handeln garantieren.


Der "nicht unwesentliche Beitrag" kann aber nicht an der Größe eines Trägers gemessen werden. Vielmehr ist hier zu beachten, dass das Arbeitsgebiet einen besonderen Stellenwert im Bereich der Jugendhilfe einnimmt.  Dies hat die Sozialpädagogische Einrichtung Mühle in den letzten Jahren im Rahmen seiner Tätigkeit unter Beweis gestellt.

Als letzte Voraussetzung gilt, dass die Arbeit des Trägers den Zielen des Grundgesetzes förderlich ist. Der Träger muss gewährleisten, dass er sich zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt. Auch hier wurden die Grundsteine bereits in der Satzung gelegt. Dies wird in § 3 Nr. 1 der Satzung – Zweck des Vereins - dokumentiert.

Für die Anerkennung ist der Jugendhilfeausschuss der Stadt Hilden zuständig,

§ 25 AG-KJHG NRW - Öffentliche Anerkennung:

(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind

1. das Jugendamt nach Beschlußfassung des Jugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,….

Der Träger hat seine Ziele und Aufgaben beschrieben (siehe Anlage) und die aktuellen Programme beigefügt. Die Ziele des Vereins sind speziell auf junge Menschen und deren Förderung ausgelegt.

 

Die Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass der Antragssteller die geforderten formalen Voraussetzungen für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfüllt.

Es wird empfohlen, den Antragsteller gem. § 75 SGB VIII (KJHG) als Träger der freien Jugendhilfe unbefristet öffentlich anzuerkennen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit:

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 c der Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport entscheidet der Jugendhilfeausschuss über die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG.

Eine fachliche Bewertung der Informationen ergibt, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII vorliegen.

Daher wird empfohlen, den Träger Sozialpädagogische Einrichtung Mühle und den gemeinnützigen Geschäftsbereich SPE Mühle KiTa der freien Jugendhilfe anzuerkennen.

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister

 

Anlagen

 

Anlage 1: Antrag

Anlage 2: Gesellschaftsverträge

Anlage 3: Vereinbarungen zur Prävention von Kindeswohlgefährdungen gem. § 8a Abs. 2 SGB VIIII

Anlage 5: Prüfergebnis der vorl. Bescheinigung des Finanzamtes

 

 


Finanzielle Auswirkungen

Nein

 

 

 

 

Personelle Auswirkungen

Nein

 

 

 

 

 

Klimarelevanz:

 

Es ergibt sich keine Klimarelevanz.


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer