Bewerbung um Fördermittel im Programm "Klimaresilienz in Kommunen"
Erläuterungen der
Fraktion ALLIANZ für Hilden zu ihrem Antrag:
Es ist unumstritten, dass der Klimawandel bereits heute zu extremen Wetterereignissen führt, die an Natur, Gebäuden und Infrastruktur erheblichen Schaden hervorrufen.
Der Maßnahmenkatalog Klimaschutz sollte in Hilden zielstrebig, konsequent und zeitnah weiterentwickelt werden. Dafür sind öffentliche Fördermittel unabdingbar. Das Förderprogramm „Klimaresilienz in Kommunen" gliedert sich in den Baustein „Städte und Hitze“, welche Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung und „coole“ öffentliche Räume beinhaltet sowie den zweiten Baustein „Klimaresiliente Schulen: Coole Schulhöfe“.
Zuwendungsfähig sind investive Maßnahmen, insbesondere Sachausgaben und Ausgaben für Investitionen für bauliche oder technische Maßnahmen sowie Fremdleistungen für diese Planung und Installationen, die auch durch nachweisbar qualifiziertes externes Fachpersonal erbracht werden.
Erläuterungen der
Fraktion Bündnis´90/DIE GRÜNEN zu ihrem Ergänzungsantrag:
Die Stadt Hilden hat die Möglichkeit über dieses Förderprogramm Klimaanpassungsmaßnahmen zu 100 % gefördert zu bekommen. Bei Starkregenereignissen können Gründächer dazu beitragen, dass Regenwasser nicht ungenutzt in unsere Kanalisation abfließt und diese damit überbelastet. Regenwasser wird im Gründach zwischengespeichert. Fassadenbegrünungen wirken zudem städtischen Wärmeinseln durch Verdunstung entgegen. Mit diesem Programm kann die Stadt Hilden Bürger*innen und Gewerbetreibende bei den so wichtigen eigenen/privaten Klimaanpassungsmaßnahmen unterstützen.
Antragstext:
Die Stadt Hilden bewirbt sich auf das Sonderprogramm „Klimaresilienz in Kommunen" (https://www.ptj.de/projektfoerderung/sonderprogramm_klimaresilienz) im Rahmen der Corona-Hilfe des Landes Nordrhein-Westfalen, PTJ Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich.
In diesem Zusammenhang wird die Verwaltung beauftragt
1. zu prüfen, welche Maßnahmen im Rahmen des
Sonderprogramms in Hilden umgesetzt werden können und
2. förderfähige Projekte zu entwickeln und diese
zeitnah dem Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz zur Beratung und
Beschlussfassung vorzulegen.
Insbesondere sollen die Dachflächen und Fassaden der öffentlichen Gebäude der
Stadt Hi !den auf die generelle Eignung für die Begrünung überprüft werden.
3. Die Stadt Hilden beantragt eine Förderung
im Rahmen des o.g. Programms für die finanzielle Ausstattung eines städtischen
Förderprogramms zur Dach- und Fassadenbegrünung für Dritte (private oder
gewerbliche Gebäude) in der Höhe von 30.000 €.
Stand: 31.05.2021
Zusätzliche
Stellungnahme der Verwaltung:
In der Sitzung des Ausschusses für Klima- und Umweltschutz am 20.05.2021 hat die Fraktion ALLIANZ für Hilden ihren Antrag im Sinne des in der Sitzung von der Fraktion Bündnis´90/DIE GRÜNEN eingebrachten Ergänzungsantrags (siehe Anlage 02) geändert und die bisherigen Bestandteile ihres Antrags mit der erstellten Sitzungsvorlage für erledigt erklärt.
Aus dem Prüfauftrag, den der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz erteilen sollte, wurde dadurch ein konkreter Arbeits- und Umsetzungsauftrag.
Da die finanziellen Auswirkungen in Höhe von 30.000 Euro
innerhalb der in der Haushaltssatzung festgelegten Ermächtigungskompetenz der
Kämmerin liegt, kann die haushaltstechnische Abwicklung verwaltungsintern
erfolgen.
Da es sich aber um eine neue freiwillige Leistung handelt, liegt die
Entscheidungskompetenz weder bei der Verwaltung noch bei dem Ausschuss für
Umwelt- und Klimaschutz, der laut Zuständigkeitsordnung sowieso nur vorberaten
darf, sondern aufgrund des Selbstbindungsbeschlusses zu freiwilligen Leistungen
beim Rat. Deshalb muss der modifizierte Antrag nunmehr zur abschließenden
Entscheidung dem Rat vorgelegt werden.
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zu folgen und ein kommunales Förderprogramm zur Dach- und Fassadenbegrünung aus Mitteln des Sonderprogramms des Landes „Klimaresilienz in Kommunen“ aufzulegen.
Bereits im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz hat die Verwaltung darauf verwiesen, dass das bestehende Zeitfenster aufgrund der kurzen Laufzeit des Förderprogramms des Landes zu kurz ist, um ein darauf aufbauendes kommunales Förderprogramm durchzuführen. Zu fördernde Maßnahmen müssen neu sein, dürfen nicht durch sonstige gesetzliche Vorgaben zwingend vorgeschrieben sein und müssen bis zum 30.06.2022 vollständig umgesetzt und abgerechnet sein.
Um der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz zu folgen und dennoch eine Förderung wegen des sehr engen Zeitfensters ggfs. noch möglich zu machen, wurde der Sitzungsvorlage ein auf Basis von entsprechenden Richtlinien anderer Städte erstellter Entwurf einer Förderrichtlinie beigefügt, die auf der im Antrag vorgeschlagenen Fördergesamtsumme von 30.000 Euro basiert.
Die Verwaltung bittet den Rat, den Beschluss zu ergänzen und diese Richtlinie als Grundlage für das kommunale Förderprogramm zur Dach- und Fassadenbegrünung festzulegen - für den Fall, dass der Fördergeber der Stadt Hilden einen entsprechenden Zuwendungsbescheid erteilt und die Finanzierung des Programms zu 100% übernimmt.
Zur Abklärung der Förderfähigkeit hat die Verwaltung auch mit der Förderstelle, dem Projektträger in Jülich Kontakt aufgenommen. Es wurde bestätigt, dass bei Zuwendungen, die an Dritte weitergeleitet werden sollen, die Mindestförderung, die seitens der Kommune beantragt werden kann, 20.000 Euro beträgt (Bagatellgrenze). Die Fördergelder, die an Dritte weiterzuleiten sind, beträgt maximal 50 % der als förderfähig anerkannten Ausgaben. In einer Förderrichtlinie könnte natürlich auch ein geringerer Satz festgelegt werden. Über die Höhe der Förderquote entscheidet die weiterleitende Kommune. Mindestens 50 % sind demzufolge von den privaten Eigentümern als Eigenanteil zu tragen. Für die Kommunen existiert kein Eigenanteil. Die Förderung beträgt bis zu 100 %.
Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass das Förderprogramm schon sehr ausgereizt sei und nur noch geringe Fördergelder zur Verfügung stehen.
Sollte der Rat der Empfehlung des Ausschusses für Umwelt-
und Klimaschutzes folgen, wird die Verwaltung umgehend den entsprechenden Förderantrag
stellen.
Mit Zugang eines Zuwendungsbescheids können - wie in der Sitzung des
Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz am 20.05.2021 durch die Kämmerin in
Aussicht gestellt - die Haushaltsmittel aufgrund der beantragten Höhe von
30.000 Euro außerplanmäßig durch sie bereitgestellt werden.
Anschließend würde das kommunale Förderprogramm durch die Bekanntmachung der
Richtlinien im Amtsblatt der Stadt Hilden veröffentlicht und beworben werden.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Stand: 09.04.2021
Stellungnahme der
Verwaltung:
(zur Beratung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz am 20.05.2021)
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz
am 25.03.2021 hat die Fraktion ALLIANZ für Hilden den als Anlage 1 beigefügten
Antrag gestellt.
Kern des Antrags ist, dass sich die Stadt Hilden mit Projekten um Fördermittel
des vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes NRW ausgelobten Sonderprogramms „Klimaresilienz in Kommunen“
bewirbt.
Als Anlage 2 ist Veröffentlichung des Ministeriums zu diesem Sonderprogramm beigefügt, das im Rahmen der Corona-Hilfe aufgelegt wurde.
Neben der Beschreibung des Sonderprogramms sind insbesondere auf den Seiten 8, 12 und 13 die wesentlichen Rahmenbedingungen genannt, auf die an dieser Stelle besonders hingewiesen wird.
Seitens des Fördergebers werden nur Kosten für investive
Maßnahmen gefördert, keine Kosten für deren Unterhaltung oder Instandhaltung. Jedoch
überschreiten die Folgekosten in vielen Fällen wesentlich die geförderten reinen
Herstellungskosten.
Weiterhin werden nur Einzelmaßnahmen gefördert, keine Maßnahmen, die im
Zusammenhang mit einem laufenden oder in den letzten 5 Jahren realisierten
Investitionsprojekt stehen oder Maßnahmen, die aufgrund von anderen
gesetzlichen Verpflichtungen zwingend zu realisieren sind. Das bedeutet z.B.,
dass die Dachbegrünung des Neubaus des Funktionsgebäudes am Sportplatz
Weidenweg nicht aus diesem Programm gefördert werden könnte.
Bei Dach- und Fassadenbegrünung öffentlicher Gebäude beträgt zudem die maximale Förderung 100.000 Euro pro Maßnahme, die minimale Zuwendung muss aber 50.000 Euro betragen. Somit werden nur Maßnahmen gefördert, die mindestens 50.000 Euro in der Herstellung kosten, wenn tatsächlich eine Förderung von 100% erfolgt. Im Sonderprogramm heißt es „von bis zu 100%“.
Weiterhin ist aus Sicht der Verwaltung problematisch, dass der letzte Mittelabruf bis spätestens zum 28.02.2022 - also Ende Februar nächsten Jahres - erfolgen muss. Der Verwendungsnachweis, d.h. die vollständige Abrechnung der Investitionsmaßnahme, muss bis zum 31.08.2022 vorgelegt werden.
Dieses enge Zeitkorsett ist aus Sicht der Verwaltung für neue investive Maßnahmen nicht einzuhalten.
Dies gilt auch, wenn auf Grundlage und mit Hilfe dieses Sonderprogramms ein neues kommunales Förderprogramm aufgelegt werden sollte, um Dach- und Fassadenbegrünung Dritter zu fördern. Ein solches Programm müsste über die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes in den Haushalt aufgenommen werden, Förderrichtlinien wären zu erarbeiten, politisch zu beraten und zu beschließen, bevor Förderungen von noch nicht begonnenen Maßnahmen zugesagt werden könnten. Diese Maßnahmen müssten dann rechtzeitig vor dem 31.08.2022 vollständig sowie mängelfrei erstellt und abgerechnet werden, damit der Verwendungsnachweis bis zum 31.08.2022 vorgelegt werden kann.
Trotz dieses engen Zeitkorsetts prüft die Verwaltung, ob das in der Sitzungsvorlage zum Bericht der Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen vorgeschlagene Projekt zur teilweisen Begrünung der östlichen Fassade des Bürgerhauses auf Grundlage dieses Sonderprogramms förderwürdig und förderfähig ist.
Für andere bzw. weitere Maßnahmen fehlen der Stadtverwaltung schlichtweg die personellen Ressourcen, die erforderlichen Planungs- und Bauarbeiten noch zeitgerecht gemäß den Terminvorgaben des Landes zu koordinieren und abzuwickeln.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Stadtverwaltung
für viele Bauprojekte Fördermittel des Landes und des Bundes in Anspruch nimmt
und sich dadurch verpflichtet hat, diese Projekte im ebenfalls eng gestrickten
Förderzeitraum zu verwirklichen. Hier sei unter anderem auf den Neubau des
Funktionsgebäudes am Sportplatz Weidenweg sowie auf die Pflanzung von 20 neuen
Straßenbäumen sowie die Zur-Verfügung-Stellung von Wassersäcken zur Bewässerung
von Straßenbäumen hingewiesen.
Weiterhin hat der Rat insbesondere im Bereich der städtischen Grünflächen
zusätzlich zu den in der Arbeitsplanung bereits vorgesehenen Bauprojekten - wie
z.B. der 2. Bauabschnitt zur Sanierung des Stadtparks oder die Sanierung eines
Kunstrasensportplatzes - beschlossen, auch einen zweiten Kunstrasensportplatz
in 2021 zu sanieren. Diese Bauarbeiten laufen zurzeit.
gez.
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister
Klimarelevanz:
Die Klimaresilienz einer Stadt bezeichnet die Fähigkeit einer Stadt, aus dem Klimawandel resultierende eventuelle Störungen zu absorbieren, ohne dass dadurch ein (größerer) Schaden entsteht. Bestenfalls ist die Stadt in der Lage, sich zu verändern und so neu zu organisieren, dass die Störungen keine relevanten Auswirkungen haben und die grundlegenden Funktionen sowie Strukturen dadurch trotzdem erhalten bleiben.
Vor diesem Hintergrund müssen Maßnahmen, die Zuwendungen aus dem Sonderprogramm erhalten, klimarelevante Auswirkungen besitzen und sich positiv auswirken.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja ? (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja x (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Franke |
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