Betreff
Antrag BA vom 10.03.2021 - Kita-Ausbau forcieren - Umwandlung von Einzelhandels-/Verkaufsflächen prüfen
Vorlage
WP 20-25 SV 51/066
Aktenzeichen
III.51
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

In der Sitzung vom 03.03.2021 hat der Jugendhilfeausschuss die fortgeschriebene

Kindergartenbedarfsplanung beraten und die aktuelle Versorgungssituation für Kinder im Alter von Null bis zum Eintritt der Schulpflicht erörtert.

 

Während für die über-dreijährigen Kinder die Versorgungsquote von 95 Prozent nur unter Einbezug von 117, seit Jahren permanent hingenommenen Überbelegungen erreicht wird, liegt die Versorgungsquote für die unter-dreijährigen nur bei rund 57 Prozent. Aber selbst dieser schlechte Wert wird nur durch die Mitwirkung von 53Kindertagespflegepersonen /-stellen erzielt. Prognosen zur Fertigstellung eines geplanten Kindergarten-Neubaus im Holterhöfchen sind sehr diffus und widersprüchlich, da die Verwaltung dazu unterschiedliche Auskünfte gibt: Einerseits wird in einem schriftlichen Hinweis "voraussichtlich erst Mitte/Ende 2022" genannt, andererseits erklärt sich die Verwaltung aktuell auf Nachfragen außerstande, Angaben machen zu können. Dies lässt keine verlässliche Planung zu.

 

Angesichts der mangelhaften Versorgungswerte besteht Einvernehmen über die Notwendigkeit eines weiteren Ausbaubedarfs - zumal das am 01.08.2020 in Kraft getretene Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (KiBiz) noch zusätzliche Vorgaben zur Bedarfsplanung macht, von denen Hilden jedoch weit entfernt ist.

 

Trotz der genannten Probleme und Unzulänglichkeiten postuliert die Stadt Hilden bei der

Kinderbetreuung ein Angebot, das den Kriterien "bedarfsgerecht", "qualitätsorientiert" und

"familiennah" genügen soll und eine, wie es heißt "vielfältige Betreuungslandschaft" vorhält.

 

Vor dem Hintergrund dieser Ziele und mit Blick auf die aktuelle Versorgungslage beantragen wir,

unter Beteiligung von Stadtplanung, Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und Gebäudemanagement wie folgt tätig zu werden:


Antragstext:

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob leerstehende/ungenutzte Einzelhandelsflächen

einstweilen oder dauerhaft für eine Kita- oder Großtagespflege-Nutzung in Frage kommen

könnten und entsprechend umgewidmet werden können.


Stellungnahme der Verwaltung:

Zur Frage, ob leerstehende/ungenutzte Einzelhandelsflächen einstweilen oder dauerhaft für eine Kita- oder Großtagespflege- Nutzung in Frage kommen und entsprechend umgewidmet werden können, nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Aktuell besteht vornehmlich ein dringender Bedarf an Plätze für Kinder über drei Jahre.

 

Nutzung als Großtagespflegestelle:

Eine Großtagespflegestelle ist der Zusammenschluss von bis zu drei Kindertagespflegepersonen, in der bis zu neun Kinder unter drei Jahren gleichzeitig betreut werden. Das Betreuungsangebot ist gemäß Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) grundsätzlich nicht für Kinder über drei Jahren vorgesehen.

 

Kindertagespflegepersonen benötigen eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII, die eine bestimmte Qualifizierung nach einem Curriculum einschließt. Das bedeutet, dass auch ein/e ausgebildete/r Erzieher*in nicht automatisch in diesem Bereich eine Tätigkeit aufnehmen kann.

Die räumlichen Voraussetzungen sind im Einzelfall unter Einbezug der Bauaufsicht, Feuerwehr und Kreisgesundheitsamt, zu prüfen. Grundlage der Prüfung sind die „Richtlinien über die Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden“. Der Eigentümer muss einer Nutzungsänderung zustimmen. Der Mietzuschuss ist auf 500 € mtl. begrenzt.

Grundsätzlich muss ein bodenwarmer und heller (natürliche Lichtquelle) Spiel und Schlafbereich, abgetrennter kindgerechter Sanitär- und Wickelbereich, Zubereitungsküche, Hauswirtschaftsbereich, Garderobenbereich vorhanden sein sowie über ein Personal-/Erwachsenen WC verfügen.

Die Erfahrung aus den vergangenen Begehungen zeigt, dass in der Regel die Räume sehr kostenintensiv (baulich) hergerichtet werden müssen. Antragsteller sind die Betreiber, die auch das finanzielle Risiko tragen müssen.

Wie in der letzten Kindergartenbedarfsplanung 2021 ff (WP 20 - 25 SV 51/037) berichtet, finden nur noch sehr wenige Bewerbergespräche statt. Immer weniger Personen zeigen ein Interesse an einer selbständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson. Auf die Beschreibung einzelner Problemstellungen für bei einem Träger angestellten Kindertagespflegepersonen soll an dieser Stelle verzichtet werden.

Wären aktuell Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden verfügbar, die ein Interesse an einer Eröffnung einer Großtagespflegestelle haben, würde dies mindestens zu 95% keine neuen Plätze schaffen, sondern eher die Plätze aus dem jetzt im eigenen Haushalt betreuten Plätze in Gewerbeobjekte/Großtagespflegestellen abwandern.

Ein Vorteil ergibt sich demnach aus Sicht der Verwaltung nicht, es sei denn, Kindertagespflegepersonen mit einem Wohnsitz außerhalb von Hilden würden Interesse zeigen.

 

Nutzung als Kindertageseinrichtung:

Sollen 10 oder mehr Kinder gleichzeitig betreut werden, benötigt der Betreiber = Träger eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII für eine „Einrichtung“. Des Weiteren muss der Träger eine Anerkennung als Jugendhilfeträger haben, um eine Förderung aus öffentlichen Mitteln erhalten zu können. Die Förderung ergibt sich nach den Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). Das Raumprogramm ist vom Landschaftsverband Rheinland beschrieben, dieses ist weiter gefasst als für Großtagespflegestellen und strenger geregelt. Z.B. ist ein Außengelände von ca. 300m² je Gruppe zwingend vorgeschrieben, um 20 - 27 Kinder (eine Gruppe) gleichzeitig betreuen zu können. Allein dieses Merkmal führt dazu, das Ladenlokale nicht zur Nutzung als „Einrichtungen“ geeignet sind. Des Weiteren dürfen nur staatlich anerkannte Erzieher/Ergänzungskräfte (oder vergleichbar) dort tätig sein.

 

 

Fazit:

Aus Sicht der Verwaltung ist die Nutzung von Ladenlokalen als Kindertageseinrichtungen nicht möglich, die Nutzung als Großtagespflegestelle müsste je Einzelfall geprüft werden - hier mit dem Start, ob der Eigentümer eine Nutzungsänderung bei der Bauverwaltung/-aufsicht zustimmt und beantragen würde, sofern die weiteren räumlichen Voraussetzungen gegeben oder baulich hergerichtet werden können. Vermutlich ergeben sich jedoch keine neuen weiteren Plätze, sondern es findet vielmehr eine Umverteilung der Plätze statt. Das Angebot der Kindertagespflege ist zudem gesetzlich nicht für Kinder unter drei Jahren beschrieben.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

 

 

Klimarelevanz:

Nein.


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer