Betreff
Änderung der Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport
Vorlage
WP 20-25 SV 51/047
Aktenzeichen
III/51 UB
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und Digitalisierungsausschuss die 2. Änderung der Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport in der vorliegenden Form.

 

 

Satzung

Datum

Änderungen

in Kraft getreten

Satzung

03.06.2011

 

08.06.2011

1. Änderung

11.07.2012

§ 4

12.07.2012

2. Änderung

12.05.2021

§ 4

Am Tage nach der Bekanntmachung

 

Der Rat der Stadt Hilden hat am 12.05.2021 auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/SGV NW 216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt beschlossen:

 

 

I. Das Amt für Jugend, Schule und Sport

§ 1       Aufbau

Das Amt für Jugend, Schule und Sport besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.

§ 2       Zuständigkeit

Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hilden zuständig.

§ 3       Aufgaben

(1)       Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist örtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

(2)       Das Amt für Jugend, Schule und Sport soll mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen, zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partner-schaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei die Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

II. Der Jugendhilfeausschuss

§ 4       Mitglieder

(1)       Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 12 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - m) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied oder ein/e sachkundige/r Bürger/in, der/die von den Fraktionen zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an.

(2)       Stimmberechtigt sind:

a)         Neun Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugend-    hilfe erfahren sind,

b)         Sechs Frauen und Männer, die von den im Bereich des Amtes für Jugend, Schule und Sport wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind.

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden gewählt.

 

Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NRW sowie der Geschäftsordnung des Rates.

(3)       Beratende Mitglieder sind:

a)         der Bürgermeister oder der Sozialdezernent als sein Vertreter;

b)         die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport oder deren Vertretung;

c)         eine Richterin/ ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugend-richter, die/ der von der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird;

d)         eine Vertreterin/ ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter der Agentur für Arbeit Düsseldorf bestellt wird;

e)         eine Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;

f)         eine Vertreterin/ ein Vertreter der übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom Regie-rungspräsidenten Düsseldorf bestellt wird;

g)         eine Vertreterin/ ein Vertreter der Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;

h)         je eine Vertreterin/ ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;

i)          eine Vertreterin/ ein Vertreter des Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der Leite-rin/ dem Leiter des Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,

j)          eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendparlamentes, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendparlamentes bestellt wird,

k)         je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von der Fraktionen zu benennen sind, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind.

l)          eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendamtselternbeirat Hilden zu benennen ist.

m)       eine Vertreterin/ ein Vertreter des Integrationsrates Hilden, die/ der durch den Integrationsrat Hilden gewählt wird.

n)  eine Vertreterin/ ein Vertreter der Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden, die/ der aus der Mitte aller Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden gewählt wird.

Für die Mitglieder nach Buchstaben c) – n) ist je ein/e Vertreter/in zu bestellen.

 

 

§ 5       Teilnahme weiterer Personen

(1)       An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen die Abteilungsleitungen des Amtes für Jugend, Schule und Sport und der Jugendhilfeplaner teil.

(2)       Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen heranziehen.

§ 6       Aufgaben

(1)       Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 71 SGB VIII). Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1.            Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für

 

a)         die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe;

b)         die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung,

            soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden;

c)         die Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben oder die Übertragung von Aufgaben zur Ausführung an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 76 SGB VIII;

 

2.         die Entscheidung über

 

a)         die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII;

b)         die Förderung der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII;

c)         die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG;

d)         die Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des Kindergar-tenbedarfsplanes (§ 80 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz));

e)         die Gewährung von freiwilligen Zuschüssen an freie Träger von Kindertageseinrich-tungen;

f)         die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe;

g)         den Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 KiBiz;

h)         die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen;

i)          die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer;

 

3.         die Vorberatung des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe;

 

4.         Anhörung vor der Berufung der Leiterin/ des Leiters der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.

§ 7       Unterausschüsse

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entschei-dungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhil-feausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/ den Vorsitzende/n und ihre/ seinen Stellvertreter/in.

§ 8       Verfahren

Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend.

III. Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.

§ 9       Eingliederung

Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport ist eine selbstständige Organisati-onseinheit innerhalb der Stadtverwaltung Hilden.

§ 10     Aufgaben

(1)       Der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport obliegen alle laufenden Ge-schäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 aufgeführt sind.

(2)       Die dem Amt für Jugend, Schule und Sport obliegenden Aufgaben werden vom Bür-germeister oder in seinem Auftrage von der Leiterin/ vom Leiter des Amtes für Jugend, Schule und Sport durchgeführt.

(3)       Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport ist verpflichtet, die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport zu unterrichten.

IV. Schlussbestimmung

§ 11  In-Kraft-Treten

Diese Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden vom 03.06.2011 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:

 

Die vorstehende 2. Nachtragssatzung vom 12.05.2021 zur Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden vom 08.06.2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung NRW kann gegen die o.g. Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung ) nicht mehr geltend gemacht werde, es sei denn,

 

a.)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.)        die o.g. Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c.)        der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d.)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Hilden, den 12.05.2021

Der Bürgermeister

Dr. Claus Pommer

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Die in der Fassung vom 03.06.2011 mit erstem Nachtrag vom 11.07.2012 vorliegende Satzung des Amtes für Jugend, Schule und Sport in Hilden bedarf einer 2. Änderung.

 

  1. Zukünftig soll der Vertretung der Interessengemeinschaft der Kindertagespflegepersonen in Hilden ein beratender Sitz im Jugendhilfeausschuss zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieses Sitzes ist die Konstituierung der IGTPP Hilden (Interessengemeinschaft Tagespflegepersonen) als juristische Person (z.B. in Form eines eingetragenen Vereins).

 

Es soll einer Vielzahl der Hildener Tagespflegepersonen die Beteiligung am Auswahlprozess des/der Vertreter/Vertreterin ermöglicht werden. Zugleich soll eine rechtliche Legitimierung des/der Vertreter/Vertreterin erfolgen.

 

  1. Die Vertreterinnen des Jugendamtelternbeirates begehrten die Aufhebung eines Satzungspassus, nachdem für die Notwendigkeit einer Vertretungssituation im Jugendhilfeausschuss ein/e persönliche/r Vertreter/in zu benennen sei. Dies sei pragmatisch mit den strukturellen Möglichkeiten des Elternbeirates nicht vereinbar. Sie baten darum, situativ eine einfache Vertretung benennen zu können. Eine Rechtsberatung beim LVR Rheinland bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Wunsches.

 

 

 

„Landesjugendamt Frau Esser, Rechtsberatung der Jugendämter:

 

Eine persönliche Stellvertretung, wie sie das Gesetz für die stimmberechtigten Mitglieder in § 4 Abs. 3 AG-KJHG regelt, ist für die beratenden Mitglieder nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmt § 5 Abs. 2 AG-KJHG eine >einfache< Stellvertretung für beratende Mitglieder.

Das heißt also, es muss nicht der persönliche Stellvertreter zur Sitzung erscheinen, es kann ein anderer bestimmt werden.

 

Wenn Sie aber sagen, dass Ihre Satzung vor Ort auch für die beratenden Mitglieder im JHA eine persönliche Stellvertretung vorsieht, so ist diese zunächst auch geltendes Recht. Sie fasst die Regelungen jedoch schärfer als das AG-KJHG dies vorsieht. Eine Satzung darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, ist jedoch keine Regelung getroffen, kann eine solche in der Satzung erfolgen.“

 

Die Satzung wird gemäß der obigen Erläuterungen in § 4 Abs. 3 n) und letzter Satz geändert.

Siehe auch Synopse Anlage 1.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer