Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und
Digitalisierungsausschuss die 2. Änderung der Satzung des Amtes für Jugend,
Schule und Sport in der vorliegenden Form.
Satzung |
Datum |
Änderungen |
in Kraft
getreten |
Satzung |
03.06.2011 |
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08.06.2011 |
1. Änderung |
11.07.2012 |
§ 4 |
12.07.2012 |
2. Änderung |
12.05.2021 |
§ 4 |
Am Tage nach der Bekanntmachung |
Der Rat der
Stadt Hilden hat am 12.05.2021 auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW
S. 664/SGV NW 216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII),
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden
Fassung folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt beschlossen:
I. Das Amt für Jugend, Schule und Sport |
§ 1 Aufbau |
Das Amt für Jugend, Schule und Sport
besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Amtes für Jugend,
Schule und Sport. |
§ 2 Zuständigkeit |
Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist
nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser
Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt
Hilden zuständig. |
§ 3 Aufgaben |
(1) Das
Amt für Jugend, Schule und Sport ist örtlicher Träger der Jugendhilfe im
Sinne des SGB VIII. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen
sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei
allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. |
(2) Das
Amt für Jugend, Schule und Sport soll mit den Trägern der freien Jugendhilfe
und allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder,
Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen, zum Wohl junger
Menschen und ihrer Familien partner-schaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei
die Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der
Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu
achten. |
II. Der Jugendhilfeausschuss |
§ 4 Mitglieder |
(1) Dem
Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 12 beratende Mitglieder
aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - m) dieser Satzung genannten
Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied oder ein/e sachkundige/r
Bürger/in, der/die von den Fraktionen zu benennen ist, die nicht im
Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an. |
(2) Stimmberechtigt
sind: a) Neun
Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der
Jugend- hilfe erfahren sind, b) Sechs
Frauen und Männer, die von den im Bereich des Amtes für Jugend, Schule und
Sport wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom
Rat der Stadt Hilden gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r
Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1.
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der
Gemeindeordnung NRW sowie der Geschäftsordnung des Rates. |
(3) Beratende
Mitglieder sind: a) der
Bürgermeister oder der Sozialdezernent als sein Vertreter; b) die
Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport
oder deren Vertretung; c) eine
Richterin/ ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein
Jugend-richter, die/ der von der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen
Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird; d) eine
Vertreterin/ ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/
dem Leiter der Agentur für Arbeit Düsseldorf bestellt wird; e) eine
Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom
Schulamt Mettmann bestellt wird; f) eine
Vertreterin/ ein Vertreter der übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom
Regie-rungspräsidenten Düsseldorf bestellt wird; g) eine
Vertreterin/ ein Vertreter der Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises
Mettmann zu benennen ist; h) je
eine Vertreterin/ ein Vertreter der evangelischen und der katholischen
Kirche, die/ der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde
Hilden bestellt wird; i) eine
Vertreterin/ ein Vertreter des Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der
Leite-rin/ dem Leiter des Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird, j) eine
Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendparlamentes, die/ der von der
Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendparlamentes bestellt wird, k) je
ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von der
Fraktionen zu benennen sind, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten
sind. l) eine
Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von
der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendamtselternbeirat Hilden zu
benennen ist. m) eine
Vertreterin/ ein Vertreter des Integrationsrates Hilden, die/ der durch den
Integrationsrat Hilden gewählt wird. n) eine Vertreterin/ ein
Vertreter der Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden, die/ der aus
der Mitte aller Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden gewählt
wird. |
Für
die Mitglieder nach Buchstaben c) – n) ist je ein/e Vertreter/in zu
bestellen. |
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§ 5 Teilnahme weiterer
Personen |
(1) An
den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen die Abteilungsleitungen des
Amtes für Jugend, Schule und Sport und der Jugendhilfeplaner teil. |
(2) Der
Jugendhilfeausschuss kann weitere Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe
erfahren oder tätig sind, von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen heranziehen. |
§ 6 Aufgaben |
(1) Der
Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 71 SGB
VIII). Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser
Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der
Jugendhilfe. |
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem
folgende Aufgaben: 1.
Die
Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die
Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe; b) die
Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung,
soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden; c) die
Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben oder die Übertragung von
Aufgaben zur Ausführung an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 76
SGB VIII; 2. die
Entscheidung über a) die
Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII; b) die
Förderung der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe,
§ 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII; c) die
öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG; d) die
Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des
Kindergar-tenbedarfsplanes (§ 80 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 6
Kinderbildungsgesetz (KiBiz)); e) die
Gewährung von freiwilligen Zuschüssen an freie Träger von
Kindertageseinrich-tungen; f) die
Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe; g) den
Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 KiBiz; h) die
Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen; i) die
Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer
für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer; 3. die
Vorberatung des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe; 4. Anhörung
vor der Berufung der Leiterin/ des Leiters der Verwaltung des Amtes für
Jugend, Schule und Sport. |
§ 7 Unterausschüsse |
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe
können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entschei-dungsbefugnis gebildet
werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhil-feausschuss
aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er
bestimmt auch die/ den Vorsitzende/n und ihre/ seinen Stellvertreter/in. |
§ 8 Verfahren |
Für das Verfahren des
Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend. |
III. Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport. |
§ 9 Eingliederung |
Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule
und Sport ist eine selbstständige Organisati-onseinheit innerhalb der
Stadtverwaltung Hilden. |
§ 10 Aufgaben |
(1) Der
Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport obliegen alle laufenden
Ge-schäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 aufgeführt sind. |
(2) Die
dem Amt für Jugend, Schule und Sport obliegenden Aufgaben werden vom
Bür-germeister oder in seinem Auftrage von der Leiterin/ vom Leiter des Amtes
für Jugend, Schule und Sport durchgeführt. |
(3) Der
Bürgermeister oder in seinem Auftrag die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung
des Amtes für Jugend, Schule und Sport ist verpflichtet, die Vorsitzende/ den
Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten
der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport zu unterrichten. |
IV. Schlussbestimmung |
§ 11 In-Kraft-Treten |
Diese Satzung für das Amt für Jugend,
Schule und Sport tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am
gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden vom
03.06.2011 außer Kraft. |
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 2.
Nachtragssatzung vom 12.05.2021 zur Satzung
für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden vom 08.06.2011
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung NRW kann gegen die
o.g. Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung
) nicht mehr geltend gemacht werde, es sei denn,
a.) eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b.) die o.g. Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekanntgemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss
vorher beanstandet oder
d.) der
Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hilden, den 12.05.2021
Der Bürgermeister
Dr. Claus Pommer
Erläuterungen und Begründungen:
Die in der Fassung vom 03.06.2011 mit erstem
Nachtrag vom 11.07.2012 vorliegende Satzung des Amtes für Jugend, Schule und
Sport in Hilden bedarf einer 2. Änderung.
- Zukünftig
soll der Vertretung der Interessengemeinschaft der
Kindertagespflegepersonen in Hilden ein beratender Sitz im
Jugendhilfeausschuss zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für die
Wahrnehmung dieses Sitzes ist die Konstituierung der IGTPP Hilden
(Interessengemeinschaft Tagespflegepersonen) als juristische Person (z.B.
in Form eines eingetragenen Vereins).
Es soll einer
Vielzahl der Hildener Tagespflegepersonen die Beteiligung am Auswahlprozess
des/der Vertreter/Vertreterin ermöglicht werden. Zugleich soll eine rechtliche
Legitimierung des/der Vertreter/Vertreterin erfolgen.
- Die
Vertreterinnen des Jugendamtelternbeirates begehrten die Aufhebung eines
Satzungspassus, nachdem für die Notwendigkeit einer Vertretungssituation
im Jugendhilfeausschuss ein/e persönliche/r
Vertreter/in zu benennen sei. Dies sei pragmatisch mit den
strukturellen Möglichkeiten des Elternbeirates nicht vereinbar. Sie baten darum, situativ eine
einfache Vertretung benennen zu können. Eine Rechtsberatung beim LVR
Rheinland bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Wunsches.
„Landesjugendamt Frau Esser,
Rechtsberatung der Jugendämter:
Eine persönliche Stellvertretung, wie sie
das Gesetz für die stimmberechtigten Mitglieder in § 4 Abs. 3 AG-KJHG regelt,
ist für die beratenden Mitglieder nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmt § 5 Abs.
2 AG-KJHG eine >einfache< Stellvertretung für beratende Mitglieder.
Das heißt also, es muss nicht der
persönliche Stellvertreter zur Sitzung erscheinen, es kann ein anderer bestimmt
werden.
Wenn Sie aber sagen, dass Ihre Satzung vor
Ort auch für die beratenden Mitglieder im JHA eine persönliche Stellvertretung
vorsieht, so ist diese zunächst auch geltendes Recht. Sie fasst die Regelungen
jedoch schärfer als das AG-KJHG dies vorsieht. Eine Satzung darf nicht gegen
höherrangiges Recht verstoßen, ist jedoch keine Regelung getroffen, kann eine
solche in der Satzung erfolgen.“
Die Satzung wird
gemäß der obigen Erläuterungen in § 4 Abs. 3 n) und letzter Satz geändert.
Siehe auch Synopse
Anlage 1.
gez.
Dr. Claus Pommer