Beschlussvorschlag:
Nach Delegation
in Pandemiezeiten beschließt der Haupt- und Digitalisierungsausschuss der Stadt
Hilden den Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuung und
Mittagsverpflegung auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die
Inanspruchnahme von
- Angeboten zur
Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und
24 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4,
13, 17
Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
- Angeboten zur
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB
VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13ff, 18 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß
§ 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für
Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und
offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in
Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63Nr. 2)
im und für den
Zeitraum Januar 2021.
Dies geschieht
unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen worden
ist oder wird.
Erläuterungen und Begründungen:
Das Land NRW und die kommunalen Spitzenverbände haben sich darauf verständigt, dass die Kommunen für Januar 2021 auf die Erhebung von Elternbeiträgen inklusive des Essensgeldes für die Kinderbetreuung in Kita, Kindertagespflege, OGS, VGS, VGS+ verzichten und diese aussetzen.
Die Landesregierung hat angekündigt, nach der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Januar 2021 einhergehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall auf Jugendamts- bzw. kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen.
Die ausfallenden Elternbeiträge für diesen Monat sollen demnach von Land und Kommune je zur Hälfte geteilt werden, die Zustimmung durch den Landesgesetzgeber steht noch aus (bzw. wird voraussichtlich zum Sitzungszeitpunkt vorliegen).
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Betreuungs- und Verpflegungsentgelte unabhängig davon, ob die Betreuung bzw. die Verpflegung stattgefunden hat. Ursächlich ist, dass ein großer Anteil der Aufwendungen bereits mit dem Vorhalten der Betreuungsstrukturen und nicht variabel zu tatsächlichen Betreuungszeiten entstehen.
Die Verwaltung schlägt trotzdem vor, sowohl auf die Beiträge für die Betreuung als auch auf die Kostenbeiträge für die Mittagsverpflegung im dem Monat Januar zu verzichten. Die entstandenen Aufwendungen konnten zwar größtenteils nicht eingespart werden und es haben auch viele Kinder den Kindergarten und die Schulbetreuung besucht, dennoch wäre es für die Eltern, die dem Appell gefolgt sind, Ihre Kinder zu Hause zu betreuen, ein falsches Signal, Beiträge zu erheben. Eine Differenzierung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Betreuung und Verpflegung ist allerdings mit Verweis auf den Appell-Charakter nicht ohne erheblichen Verwaltungsaufwand möglich.
Eine Vereinbarung für Februar steht noch aus, da noch nicht absehbar ist, wie lange der Appell aufrechterhalten wird.
Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur erlassen, die Betreuungsangebote in Kindertagesstätten und Schulen einschränkt.
Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für den Monat Januar 2021 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, für die oder für deren Kinder eine Regelung nach der Coronabetreuungsverordnung gilt und deren Kinder einen entsprechenden Betreuungsanspruch als Notbetreuung wahrnehmen.
Die Stadt Hilden verzichtet damit auf den vollen Monatsbeitrag für Januar 2021.
Auf Grundlage der Januar-Beiträge ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rd. 208.526,50 Euro zu rechnen, der sich wie folgt aufteilt:
Produkt 060101 (Kita/Kindertagespflege): 52.994,50 € (städt. Anteil 50%)
Mittagsverpflegung: 28.167,00 € (städt. Anteil 100%)
Produkt 060201 (Betreuung Schule): 037.134,50 € (städt. Anteil 50%)
Mittagsverpflegung: 090.230,20 € (städt. Anteil 100%)
Gesamt Januar 2021: 208.526,50 €
gez.
Dr. Claus Pommer
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2021 |
060101 |
433110 |
Beiträge |
1.110.500,- |
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060101 |
433120 |
Verpflegung |
327.000,00- |
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|
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|
060201 |
433110 |
Beiträge |
922.000,00 |
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|
433120 |
Verpflegung |
1.097.880,- |
||
|
060201 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende Verschlechterungen (Mindererträge): (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2021 |
060101 |
433110 |
Beiträge |
1.057.505,5 |
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|
060101 |
433120 |
Verpflegung |
298.833,00 |
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|
060201 |
433110 |
Beiträge |
884.865,50 |
||
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060201 |
433120 |
Verpflegung |
1.007.649,8 |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Zusätzlich
zu den oben dargestellten Minderungen der Beiträge ergibt sich ein Mehrertrag
bei den Erstattungen vom Land NRW in Höhe von voraussichtlich 104 T€. Soweit nach
Saldierung der Minder- und Mehrerträge und etwaiger Minderaufwendungen aus
dem laufenden Betrieb der Betreuungs- und Bildungseinrichtungen ein
corona-bedingter Schaden entsteht, wird dieser über einen außerordentlichen
Ertrag ausgeglichen und in der Bilanz aktiviert. Franke |
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